Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 22 • KG GR PKG 1996 22 KI-generiert

Challenge to Arbitrator Impartiality in Swiss International Arbitration

Geschäftsnummer PKG 1996 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the challenge of an arbitrator in international arbitration seated in Switzerland, where jurisdiction for such a decision rests with the Cantonal Court Committee under relevant articles of the IPRA and procedural code. The court reasoned that mere membership of a party and the appointed arbitrator in the same service club, absent a close friendship, does not create justifiable doubts about the arbitrator's independence, adhering to objective standards for impartiality. Similarly, joint membership on a company's board of directors, where both hold nominal qualifying shares in a fiduciary capacity, does not compromise impartiality when the arbitration concerns a personal matter of the party and not the interests of the corporation or the fiduciary relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 77 ZPO, Art. 83 ZPO, Art. 178 ZPO, Art. 180 IPRG, Art. 180 Abs. 3 IPRG, Art. 141 Ziff. 2 ZPO; Challenge to Arbitrator Impartiality in Swiss International Arbitration: The court reasoned that mere membership of a party and the appointed arbitrator in the same service club, absent a close friendship, does not create justifiable doubts about the arbitrator's independence, adhering to objective standards for impartiality. Similarly, joint membership on a company's board of directors, where both hold nominal qualifying shares in a fiduciary capacity, does not compromise impartiality when the arbitration concerns a personal matter of the party and not the interests of the corporation or the fiduciary relationship.

Schlagwörter

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Schiedsrichter internationale Schiedsgerichtsbarkeit Ausstandsgründe Gültigkeit der Schiedsvereinbarung sachliche Unzuständigkeit Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 361
Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu erwecken (BGE 118 II 361;
BGE 118 II 362
die Hinweise in BGE 118 II 362 sowie Marc
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 180 Abs. 3 IPRG

This provision determines that the judge at the seat of the arbitral tribunal rules on the challenge of an arbitrator when the parties have not regulated the procedure themselves.

Art. 141 Ziff. 2 ZPO

This procedural provision identifies the Cantonal Court Committee as the competent authority to decide on the challenge of an arbitrator in this case.

Art. 180 Abs. 1 lit.c IPRG

This is the substantive provision defining the grounds for challenging an arbitrator based on justifiable doubts regarding their independence.

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Volltext

quierung des Leitscheins (Art. 77 ZPO), bei verspäteter Prosequierung

des Leitscheins (Art. 83 ZPO) sowie bei Nichterscheinen als Zeuge

(Art. 178 ZPO).

ZB 14/96 Urteil vom 15. Mai 1996

22 - Schiedsrichters

I nternationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ablehnung eines

(Art. 180 IPRG).

- Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zum

Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters

(Art. 180 Abs. 3 IPRG; Art. 141 Ziff. 2 ZPO) (Erw. 1).

- Die blosse Mitgliedschaft einer Partei und des von ihr

bezeichneten Schiedsrichters im selben Serviceclub

begründet, wenn nicht ein enges Freundschaftsver-

hältnis besteht, für sich allein keine berechtigten Zwei-

fel an seiner Unabhängigkeit (Art. 180 Abs. 1 lit.c IPRG).

Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft im selben Verwal-

tungsrat einer Aktiengesellschaft, wenn das Schieds-

gerichtsverfahren eine persönliche Angelegenheit der

Partei und nicht eine solche der Gesellschaft oder des

Aktionärs, für die die beiden Verwaltungsräte treuhän-

derisch je eine Pflichtaktie halten, betrifft (Erw. 3, 4).

Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall geht es um die Ablehnung eines

Angehöri- gen eines Schiedsgerichtes mit Sitz in der Schweiz (Chur),

wobei im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung eine

der beiden Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Massgebend sind

damit gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des

entsprechenden Abschnittes im IPRG über die internationale

Schiedsgerichtsbarkeit. Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren

nicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines

Schiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden

(Art. 180 Abs. 3 IPRG), hier also der Kantonsgerichtsausschuss (Art.

141 Ziff.2 ZPO).

2. Soweit die Editionsbegehren der Gesuchstellerin für den

Ausgang der vorliegenden Streitsache irgendwie von Belang sein

können, hat ihnen der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit entsprochen.

Er gab nicht nur eine Kopie des Mitgliederverzeichnisses des Rotary

Clubs zu den Akten, sondern darüber hinaus die Kopie des Beschlusses

der Casino AG vom 5. September 1995 über die Ausgabe von

Aktienzertifikaten samt einer Kopie des Akti- enbuches. Damit wurden

die Beziehungen zwischen A. und dem von ihm bezeichneten

Schiedsrichter, Rechtsanwalt M., ausreichend klar offengelegt.

Das Ablehnungsbegehren der Gegenpartei kann bei dieser Sachlage

ohne weiteres beurteilt werden; hierzu zusätzliche Beweise zu erheben,

erübrigt sich, da nicht ersichtlich ist, wie dadurch neue, wesentliche

Aufschlüsse ge- wonnen werden sollten

3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter

abge- lehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu

berechtigten Zwei-

feln an seiner Unabhängigkeit geben. Analog zu den Grundsätzen,

welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Zusammenhang mit

der Ableh- nung von Richtern aufgestellt hat und welche auch von der

Justizaufsichts- kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in ihrer

Praxis zu Art. 18 GVG beachtet werden, beurteilt sich die

Unabhängigkeit oder Unbefan- genheit eines Schiedsrichters nicht nach

dem subjektiven Empfinden einer Beteiligten; vielmehr müssen

konkrete Umstände vorliegen, welche objek- tiv und vernünftigerweise

geeignet sind, Misstrauen gegen die Unabhängig- keit oder

Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu erwecken (BGE 118 II 361;

Frank Vischer, IPRG Kommentar, Zürich 1993, S. 1527, Rz 9 zu Art. 180

IPRG; Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsge-

richtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, 5.186; Andreas Bucher, Die neue

interna- tionale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel und

Frankfurt am Main 1989, Rz 167). Ob dabei, wie in der Lehre zum Teil

geltend gemacht wird (vgl. die Hinweise in BGE 118 II 362 sowie Marc

Blessing, The New Inter- national Arbitration Law in Switzerland, in:

Journal of International Ar- bitration, Juni 1988, Band 5, Nr.2, S.38f.),

die Unbefangenheit parteibe- nannter Schiedsrichter nicht mit der

gleichen Strenge beurteilt werden muss wie diejenige des durch einen

Dritten oder den Richter ernannten Schieds- richters, braucht im

folgenden nicht näher untersucht zu werden, kann doch dem

Ablehnungsbegehren selbst dann nicht entsprochen werden, wenn je- ner

Massstab als verbindlich betrachtet wird, der üblicherweise bei der Be-

urteilung der Unparteilichkeit von Richtern angewendet wird.

4. Nach der Ernennung zum Schiedsrichter hat Rechtsanwalt M.

von sich aus darauf hingewiesen, dass er A. von anderen Tätigkeiten

her kenne. Wenn daraus bereits geschlossen werden dürfte, er fühle

sich selber nicht mehr unbefangen genug, könnte dies in der Tat auch

objektiv Anlass zu Zweifeln geben, ob er noch in der Lage sei, sich der

Streitsache unvor- eingenommen anzunehmen. Wenn zwischen einer

Partei und einem Richter gewisse Beziehungen bestehen, kommt es

indessen nach der Erfahrung im- mer wieder unbesehen deren Intensität

zu Diskussionen über die richterli- che Unabhängigkeit. Es war deshalb

durchaus angebracht, dass Rechtsan- walt M. die Kontakte zu A. von

Anfang an offenlegte, um dadurch der Gegenpartei Gelegenheit zu

geben, sich über eine allfällige Ablehnung klar zu werden, bevor das

Schiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt. Im Verhal- ten von

Rechtsanwalt M. darf deshalb nicht einfach ein Eingeständnis gese-

hen werden, dass er selber an seiner Unabhängigkeit zweifle, dies um so

we- niger, als er in der Folge ja ausdrücklich erklärte, dass er trotz der

unbe- strittenen (im folgenden noch einzeln zu behandelnden)

Beziehungen im- stande sei, die Streitsache objektiv, unbesehen der

Person der anderen Partei zu beurteilen.

Nach Meinung der Gesuchstellerin soll Rechtsanwalt M. nicht

mehr über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen, weil er und A.

dem Rotary Club angehörten und sich dadurch seit Jahren kennen

würden. Die Mit- gliedschaft in einem Serviceclub oder einem anderen

Verein führt nun aber in aller Regel nicht zu derart engen Bindungen

zwischen den einzelnen An- gehörigen, dass allein deswegen bereits

Zweifel an der Unvoreingenom- menheit eines Schiedsrichters

aufkommen müssen. Anders läge der Fall, wenn zwischen einer Partei

und dem von ihr bezeichneten Schiedsrichter aufgrund der

gemeinsamen Vereinstätigkeit ein eigentliches Freundschafts- verhältnis

bestehen würde, was indessen bei Fehlen anderer konkreter

Anhaltspunkte nicht einfach vermutet werden darf, vor allem dann

nicht, wenn es um eher grosse Vereine wie den Rotary Club geht, der

rund 60 Mit- glieder aufweist. In der hier interessierenden Beziehung

jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich, vielmehr kann sogar

ausgeschlossen werden, dass zwischen Rechtsanwalt M. und A. eine

enge freundschaftliche Bindung be- steht. Da der Schiedsrichter aus

freien Stücken die gemeinsame Vereins- zugehörigkeit erwähnt hatte,

wäre er, wenn er sich mit der einen Partei in besonderem Masse

verbunden fühlen würde, mit Sicherheit auch dazu ge- standen.

M. ist Mitglied des Verwaltungsrates der Casino AG, welcher von A.

präsidiert wird. Beide halten treuhänderisch für den Kur- und

Verkehrsver- ein je eine Pflichtaktie. Diese Stellung wäre von Belang,

wenn das Schieds- gericht, in welches Rechtsanwalt M. Einsitz nehmen

soll, eine Streitsache zu entscheiden hätte, in der die Casino AG oder der

Kur- und Verkehrsverein, der 265 der 300 Aktien dieser Gesellschaft

hält, Partei wären. Dem ist aber gerade nicht so, vielmehr geht es um

eine Angelegenheit, welche A. per- sönlich betrifft und in welche die

genannten juristischen Personen nicht im geringsten einbezogen sind.

Dann aber ist nicht ersichtlich, wie das Wirken von Rechtsanwalt M. als

Verwaltungsrat für eine Aktiengesellschaft, an der er keine eigenen

Beteiligungen hält, ihn in ein Pflicht- oder Abhängigkeits- verhältnis

zum Verwaltungsratspräsidenten A. hätte bringen sollen, mit der Folge,

dass nunmehr befürchtet werden müsste, er würde sich bei der Beur-

teilung der Schiedsgerichtsstreitsache von sachfremden, die eine Partei

un- gerechtfertigt begünstigenden Gesichtspunkten leiten Iassen.

ZB 35/95 Urteil vom 30. Januar 1996

(Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde

ist das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 1996 nicht eingetreten.)