Challenge to Arbitrator Impartiality in Swiss International Arbitration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the challenge of an arbitrator in international arbitration seated in Switzerland, where jurisdiction for such a decision rests with the Cantonal Court Committee under relevant articles of the IPRA and procedural code. The court reasoned that mere membership of a party and the appointed arbitrator in the same service club, absent a close friendship, does not create justifiable doubts about the arbitrator's independence, adhering to objective standards for impartiality. Similarly, joint membership on a company's board of directors, where both hold nominal qualifying shares in a fiduciary capacity, does not compromise impartiality when the arbitration concerns a personal matter of the party and not the interests of the corporation or the fiduciary relationship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 77 ZPO, Art. 83 ZPO, Art. 178 ZPO, Art. 180 IPRG, Art. 180 Abs. 3 IPRG, Art. 141 Ziff. 2 ZPO; Challenge to Arbitrator Impartiality in Swiss International Arbitration: The court reasoned that mere membership of a party and the appointed arbitrator in the same service club, absent a close friendship, does not create justifiable doubts about the arbitrator's independence, adhering to objective standards for impartiality. Similarly, joint membership on a company's board of directors, where both hold nominal qualifying shares in a fiduciary capacity, does not compromise impartiality when the arbitration concerns a personal matter of the party and not the interests of the corporation or the fiduciary relationship.
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KI-generiertThis provision determines that the judge at the seat of the arbitral tribunal rules on the challenge of an arbitrator when the parties have not regulated the procedure themselves.
This procedural provision identifies the Cantonal Court Committee as the competent authority to decide on the challenge of an arbitrator in this case.
This is the substantive provision defining the grounds for challenging an arbitrator based on justifiable doubts regarding their independence.
Volltext
quierung des Leitscheins (Art. 77 ZPO), bei verspäteter Prosequierung
des Leitscheins (Art. 83 ZPO) sowie bei Nichterscheinen als Zeuge
(Art. 178 ZPO).
ZB 14/96 Urteil vom 15. Mai 1996
22 - Schiedsrichters
I nternationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ablehnung eines
(Art. 180 IPRG).
- Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zum
Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters
(Art. 180 Abs. 3 IPRG; Art. 141 Ziff. 2 ZPO) (Erw. 1).
- Die blosse Mitgliedschaft einer Partei und des von ihr
bezeichneten Schiedsrichters im selben Serviceclub
begründet, wenn nicht ein enges Freundschaftsver-
hältnis besteht, für sich allein keine berechtigten Zwei-
fel an seiner Unabhängigkeit (Art. 180 Abs. 1 lit.c IPRG).
Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft im selben Verwal-
tungsrat einer Aktiengesellschaft, wenn das Schieds-
gerichtsverfahren eine persönliche Angelegenheit der
Partei und nicht eine solche der Gesellschaft oder des
Aktionärs, für die die beiden Verwaltungsräte treuhän-
derisch je eine Pflichtaktie halten, betrifft (Erw. 3, 4).
Aus den Erwägungen:
1. Im vorliegenden Fall geht es um die Ablehnung eines
Angehöri- gen eines Schiedsgerichtes mit Sitz in der Schweiz (Chur),
wobei im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung eine
der beiden Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Massgebend sind
damit gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des
entsprechenden Abschnittes im IPRG über die internationale
Schiedsgerichtsbarkeit. Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren
nicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines
Schiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden
(Art. 180 Abs. 3 IPRG), hier also der Kantonsgerichtsausschuss (Art.
141 Ziff.2 ZPO).
2. Soweit die Editionsbegehren der Gesuchstellerin für den
Ausgang der vorliegenden Streitsache irgendwie von Belang sein
können, hat ihnen der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit entsprochen.
Er gab nicht nur eine Kopie des Mitgliederverzeichnisses des Rotary
Clubs zu den Akten, sondern darüber hinaus die Kopie des Beschlusses
der Casino AG vom 5. September 1995 über die Ausgabe von
Aktienzertifikaten samt einer Kopie des Akti- enbuches. Damit wurden
die Beziehungen zwischen A. und dem von ihm bezeichneten
Schiedsrichter, Rechtsanwalt M., ausreichend klar offengelegt.
Das Ablehnungsbegehren der Gegenpartei kann bei dieser Sachlage
ohne weiteres beurteilt werden; hierzu zusätzliche Beweise zu erheben,
erübrigt sich, da nicht ersichtlich ist, wie dadurch neue, wesentliche
Aufschlüsse ge- wonnen werden sollten
3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter
abge- lehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu
berechtigten Zwei-
feln an seiner Unabhängigkeit geben. Analog zu den Grundsätzen,
welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Zusammenhang mit
der Ableh- nung von Richtern aufgestellt hat und welche auch von der
Justizaufsichts- kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in ihrer
Praxis zu Art. 18 GVG beachtet werden, beurteilt sich die
Unabhängigkeit oder Unbefan- genheit eines Schiedsrichters nicht nach
dem subjektiven Empfinden einer Beteiligten; vielmehr müssen
konkrete Umstände vorliegen, welche objek- tiv und vernünftigerweise
geeignet sind, Misstrauen gegen die Unabhängig- keit oder
Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu erwecken (BGE 118 II 361;
Frank Vischer, IPRG Kommentar, Zürich 1993, S. 1527, Rz 9 zu Art. 180
IPRG; Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsge-
richtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, 5.186; Andreas Bucher, Die neue
interna- tionale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel und
Frankfurt am Main 1989, Rz 167). Ob dabei, wie in der Lehre zum Teil
geltend gemacht wird (vgl. die Hinweise in BGE 118 II 362 sowie Marc
Blessing, The New Inter- national Arbitration Law in Switzerland, in:
Journal of International Ar- bitration, Juni 1988, Band 5, Nr.2, S.38f.),
die Unbefangenheit parteibe- nannter Schiedsrichter nicht mit der
gleichen Strenge beurteilt werden muss wie diejenige des durch einen
Dritten oder den Richter ernannten Schieds- richters, braucht im
folgenden nicht näher untersucht zu werden, kann doch dem
Ablehnungsbegehren selbst dann nicht entsprochen werden, wenn je- ner
Massstab als verbindlich betrachtet wird, der üblicherweise bei der Be-
urteilung der Unparteilichkeit von Richtern angewendet wird.
4. Nach der Ernennung zum Schiedsrichter hat Rechtsanwalt M.
von sich aus darauf hingewiesen, dass er A. von anderen Tätigkeiten
her kenne. Wenn daraus bereits geschlossen werden dürfte, er fühle
sich selber nicht mehr unbefangen genug, könnte dies in der Tat auch
objektiv Anlass zu Zweifeln geben, ob er noch in der Lage sei, sich der
Streitsache unvor- eingenommen anzunehmen. Wenn zwischen einer
Partei und einem Richter gewisse Beziehungen bestehen, kommt es
indessen nach der Erfahrung im- mer wieder unbesehen deren Intensität
zu Diskussionen über die richterli- che Unabhängigkeit. Es war deshalb
durchaus angebracht, dass Rechtsan- walt M. die Kontakte zu A. von
Anfang an offenlegte, um dadurch der Gegenpartei Gelegenheit zu
geben, sich über eine allfällige Ablehnung klar zu werden, bevor das
Schiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt. Im Verhal- ten von
Rechtsanwalt M. darf deshalb nicht einfach ein Eingeständnis gese-
hen werden, dass er selber an seiner Unabhängigkeit zweifle, dies um so
we- niger, als er in der Folge ja ausdrücklich erklärte, dass er trotz der
unbe- strittenen (im folgenden noch einzeln zu behandelnden)
Beziehungen im- stande sei, die Streitsache objektiv, unbesehen der
Person der anderen Partei zu beurteilen.
Nach Meinung der Gesuchstellerin soll Rechtsanwalt M. nicht
mehr über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen, weil er und A.
dem Rotary Club angehörten und sich dadurch seit Jahren kennen
würden. Die Mit- gliedschaft in einem Serviceclub oder einem anderen
Verein führt nun aber in aller Regel nicht zu derart engen Bindungen
zwischen den einzelnen An- gehörigen, dass allein deswegen bereits
Zweifel an der Unvoreingenom- menheit eines Schiedsrichters
aufkommen müssen. Anders läge der Fall, wenn zwischen einer Partei
und dem von ihr bezeichneten Schiedsrichter aufgrund der
gemeinsamen Vereinstätigkeit ein eigentliches Freundschafts- verhältnis
bestehen würde, was indessen bei Fehlen anderer konkreter
Anhaltspunkte nicht einfach vermutet werden darf, vor allem dann
nicht, wenn es um eher grosse Vereine wie den Rotary Club geht, der
rund 60 Mit- glieder aufweist. In der hier interessierenden Beziehung
jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich, vielmehr kann sogar
ausgeschlossen werden, dass zwischen Rechtsanwalt M. und A. eine
enge freundschaftliche Bindung be- steht. Da der Schiedsrichter aus
freien Stücken die gemeinsame Vereins- zugehörigkeit erwähnt hatte,
wäre er, wenn er sich mit der einen Partei in besonderem Masse
verbunden fühlen würde, mit Sicherheit auch dazu ge- standen.
M. ist Mitglied des Verwaltungsrates der Casino AG, welcher von A.
präsidiert wird. Beide halten treuhänderisch für den Kur- und
Verkehrsver- ein je eine Pflichtaktie. Diese Stellung wäre von Belang,
wenn das Schieds- gericht, in welches Rechtsanwalt M. Einsitz nehmen
soll, eine Streitsache zu entscheiden hätte, in der die Casino AG oder der
Kur- und Verkehrsverein, der 265 der 300 Aktien dieser Gesellschaft
hält, Partei wären. Dem ist aber gerade nicht so, vielmehr geht es um
eine Angelegenheit, welche A. per- sönlich betrifft und in welche die
genannten juristischen Personen nicht im geringsten einbezogen sind.
Dann aber ist nicht ersichtlich, wie das Wirken von Rechtsanwalt M. als
Verwaltungsrat für eine Aktiengesellschaft, an der er keine eigenen
Beteiligungen hält, ihn in ein Pflicht- oder Abhängigkeits- verhältnis
zum Verwaltungsratspräsidenten A. hätte bringen sollen, mit der Folge,
dass nunmehr befürchtet werden müsste, er würde sich bei der Beur-
teilung der Schiedsgerichtsstreitsache von sachfremden, die eine Partei
un- gerechtfertigt begünstigenden Gesichtspunkten leiten Iassen.
ZB 35/95 Urteil vom 30. Januar 1996
(Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde
ist das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 1996 nicht eingetreten.)