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PKG 1996 20 • KG GR PKG 1996 20 KI-generiert

Improper Summons Service Invalidates Default Judgment

Geschäftsnummer PKG 1996 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that for a default judgment procedure to be validly conducted following a party's non-appearance at the main hearing, the party must have been properly summoned, meaning the mandatory minimum 20-day notice period must be calculated from the date the party actually receives the summons or the last day of the postal collection period, not merely the date it was dispatched. Since the summons was delivered only eleven days before the hearing, violating this prerequisite and thus denying the right to be heard, the default judgment was overturned, and the case was remanded for a new hearing date.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs.1, Art. 56 Abs. 2 ZPO, Art. 102 Abs. 1 ZPO, Art. 102 ZPO, Art. 125 Abs. 1 ZPO; Improper Summons Service Invalidates Default Judgment: Since the summons was delivered only eleven days before the hearing, violating this prerequisite and thus denying the right to be heard, the default judgment was overturned, and the case was remanded for a new hearing date.

Schlagwörter

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Vorladung Säumnis einer Partei Parteianhörung Kündigungsfrist Revision eines Entscheids ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 Abs. 1 ZPO

The failure to ensure the 20-day notice period constituted grounds for overturning the ex parte judgment (Kontumazurteil).

Art. 102 Abs. 1 ZPO

The actual citation period applied was assessed against this article, which sets the minimum 20-day notice period for the main hearing.

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Volltext

20 - Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 102 Abs.1, Art. 56

Abs. 2 ZPO). Die Ladungsfrist von 20 Tagen ist eine Mini-

malfrist, die den Parteien ab Empfang der Vorladung zur

Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung stehen

muss, auch wenn sie die eingeschriebene Vorladung erst

am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist der Post in

Empfang nehmen. Die Durchführung des Kontumazver-

fahrens (Art. 125ff. ZPO) setzt eine diesen Anforderungen

genügende gehörige Vorladung voraus. Um den rechtzei-

tigen Empfang der Vorladung sicherzustellen, ist sie da-

her wenigstens 30 Tage vor der Verhandlung zu erlassen.

Erwägungen:

Da der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung

erschienen war, wurde das Kontumazverfahren gemäss Art. 125 ff. ZPO

durchgeführt und ihm eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat

angesetzt (Erwä- gung 1 des angefochtenen Kontumazurteils des

Bezirksgerichtspräsidiums vom 28. März 1996). Unbestritten ist, dass

der Beschwerdeführer trotz Vor- ladung nicht an der Hauptverhandlung

teilgenommen hat. Indes macht die- ser in seiner Beschwerde geltend,

er sei nicht gehörig vorgeladen worden, weshalb das

Kontumazverfahren zu Unrecht durchgeführt worden sei.

a) Die gehörige Vorladung ist erste Voraussetzung der

Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vogel, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, 5.218). Art. 102 Abs. 1 ZPO

bestimmt, dass die Vorladungen an die Parteien mindestens 20 Tage vor

der Hauptverhandlung erlassen wer- den. Daraus liesse sich ableiten, die

Frist gelte auch dann als gewahrt, wenn die Vorladung 20 Tage vorher

durch die sie erlassende Behörde zur Versen- dung gebracht wurde. Sinn

der Vorladungsfrist ist jedoch, den Parteien hin- reichend Zeit zur

Vorbereitung einzuräumen, sei es, um allenfalls noch ei- nen

Rechtsvertreter beiziehen zu können, sei es, um sich selbst mit dem

Verhandlungsthema zu befassen, um so die Möglichkeit zu haben, sich in

der Verhandlung Gehör zu verschaffen. Dieses Ziel wird mit Blick auf die

posta- lische Beförderung, die erfahrungsgemäss einige Zeit - so ist etwa

auch eine eventuell durch die Post anzusetzende Abholfrist

mitzuberücksichtigen, des weiteren unterschiedliche Wegstrecken oder

gar allfällige Versehen der Post

- dauert, nur dann erreicht, wenn die 20tägige Ladungsfrist als rückwärts

zu berechnende Minimalfrist angesehen wird, so dass die Parteien also

späte- stens am 21. Tag vor der Hauptverhandlung im Besitze der

Zitation sein müssen. Diese sollen sich darauf verlassen können, dass

ihnen volle 20 Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Auch die

Rechtssicherheit verlangt eine derart klare, allgemein verständliche und

einheitliche Regelung in der Frage des fristauslösenden Ereignisses.

Massgebend ist somit auch bezüglich

der Ladungsfrist gemäss Art. 102 ZPO der Zeitpunkt, in welchem

der Adressat die Vorladung tatsächlich in Empfang nimmt,

beziehungsweise der letzte Tag der angesetzten Abholungsfrist (vgl.

zum Ganzen: Hauser/Hau- ser, GVG, Erläuterungen zum

Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich

1978, S. 628f.; Hans-Martin Diener, Die versäum- te Parteihandlung und

ihre Nachholung nach St. Gallischem Zivilprozess- recht, Diss.

Winterthur 1976, S.9f.; PKG 1982 Nr. 17). Wollen deshalb die Gerichte

in Zukunft gewährleistet haben, dass die Vorladung zur Hauptver-

handlung unter Berücksichtigung der möglichen Verzögerungen in der

Zu- stellung rechtzeitig in Empfang genommen werden kann und

mithin eine ordnungsgemässe Vorladung vorliegt, müssen sie diese

wenigstens 30 Tage vor der angesetzten Verhandlung erlassen.

b) Wird dagegen die Ladungsfrist durch die zustellende

Behörde missachtet, so liegt eine nicht gehörige Zitation und

Verweigerung des recht- lichen Gehörs vor. Dies schadet nun solange

nichts, kann mithin eine Partei aus der nicht gehörigen Vorladung dann

nichts ableiten, wenn sie gleichwohl zur Verhandlung erscheint und

verhandelt (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., S. 616 und 630 mit weiteren

Verweisen). Wenn indessen im Falle des Nichterschei- nens einer Partei

das Kontumazverfahren durchgeführt werden soll, so bil- det gemäss

Art. 125 Abs. 1 ZPO die gehörige Vorladung - wozu eben auch die

Ladungsfrist von 20 Tagen gehört - ausdrücklich Voraussetzung hierzu.

Es ginge denn auch nicht an, an einen nicht ordnungsgemässen

behördlichen Akt, welcher den Anspruch des Betroffenen auf

rechtliches Gehör verletzt, derart weitreichende Säumnisfolgen zu

knüpfen, welche die Kontumazie- rung der säumigen Partei nach sich

zieht.

c) Im vorliegenden Fall wurde die Einladung zur

Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium vom 28. März

1996 am Freitag, den 8. März 1996, der Post übergeben und ist vom

Berufungskläger am Montag, den 11. März 1996, in Empfang

genommen worden. Die 20tägige Ladungs- frist gemäss Art. 102 Abs. 1

ZPO wurde demnach offensichtlich nicht einge- halten, der

Beschwerdeführer mithin nicht im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZPO

gehörig vorgeladen. In Anwendung der vorstehenden grundsätzlichen

Ausführungen hätte folglich gegenüber diesem nicht das

Kontumazverfah- ren durchgeführt werden dürfen. Die Beschwerde ist

somit gutzuheissen, das angefochtene Kontumazurteil aufzuheben und

die Sache zu neuer An- setzung einer Hauptverhandlung und

Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

ZB 96 43 Urteil vom 18. September 1996