Improper Summons Service Invalidates Default Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that for a default judgment procedure to be validly conducted following a party's non-appearance at the main hearing, the party must have been properly summoned, meaning the mandatory minimum 20-day notice period must be calculated from the date the party actually receives the summons or the last day of the postal collection period, not merely the date it was dispatched. Since the summons was delivered only eleven days before the hearing, violating this prerequisite and thus denying the right to be heard, the default judgment was overturned, and the case was remanded for a new hearing date.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 102 Abs.1, Art. 56 Abs. 2 ZPO, Art. 102 Abs. 1 ZPO, Art. 102 ZPO, Art. 125 Abs. 1 ZPO; Improper Summons Service Invalidates Default Judgment: Since the summons was delivered only eleven days before the hearing, violating this prerequisite and thus denying the right to be heard, the default judgment was overturned, and the case was remanded for a new hearing date.
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KI-generiertThe failure to ensure the 20-day notice period constituted grounds for overturning the ex parte judgment (Kontumazurteil).
The actual citation period applied was assessed against this article, which sets the minimum 20-day notice period for the main hearing.
Volltext
20 - Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 102 Abs.1, Art. 56
Abs. 2 ZPO). Die Ladungsfrist von 20 Tagen ist eine Mini-
malfrist, die den Parteien ab Empfang der Vorladung zur
Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung stehen
muss, auch wenn sie die eingeschriebene Vorladung erst
am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist der Post in
Empfang nehmen. Die Durchführung des Kontumazver-
fahrens (Art. 125ff. ZPO) setzt eine diesen Anforderungen
genügende gehörige Vorladung voraus. Um den rechtzei-
tigen Empfang der Vorladung sicherzustellen, ist sie da-
her wenigstens 30 Tage vor der Verhandlung zu erlassen.
Erwägungen:
Da der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung
erschienen war, wurde das Kontumazverfahren gemäss Art. 125 ff. ZPO
durchgeführt und ihm eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat
angesetzt (Erwä- gung 1 des angefochtenen Kontumazurteils des
Bezirksgerichtspräsidiums vom 28. März 1996). Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer trotz Vor- ladung nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen hat. Indes macht die- ser in seiner Beschwerde geltend,
er sei nicht gehörig vorgeladen worden, weshalb das
Kontumazverfahren zu Unrecht durchgeführt worden sei.
a) Die gehörige Vorladung ist erste Voraussetzung der
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vogel, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, 5.218). Art. 102 Abs. 1 ZPO
bestimmt, dass die Vorladungen an die Parteien mindestens 20 Tage vor
der Hauptverhandlung erlassen wer- den. Daraus liesse sich ableiten, die
Frist gelte auch dann als gewahrt, wenn die Vorladung 20 Tage vorher
durch die sie erlassende Behörde zur Versen- dung gebracht wurde. Sinn
der Vorladungsfrist ist jedoch, den Parteien hin- reichend Zeit zur
Vorbereitung einzuräumen, sei es, um allenfalls noch ei- nen
Rechtsvertreter beiziehen zu können, sei es, um sich selbst mit dem
Verhandlungsthema zu befassen, um so die Möglichkeit zu haben, sich in
der Verhandlung Gehör zu verschaffen. Dieses Ziel wird mit Blick auf die
posta- lische Beförderung, die erfahrungsgemäss einige Zeit - so ist etwa
auch eine eventuell durch die Post anzusetzende Abholfrist
mitzuberücksichtigen, des weiteren unterschiedliche Wegstrecken oder
gar allfällige Versehen der Post
- dauert, nur dann erreicht, wenn die 20tägige Ladungsfrist als rückwärts
zu berechnende Minimalfrist angesehen wird, so dass die Parteien also
späte- stens am 21. Tag vor der Hauptverhandlung im Besitze der
Zitation sein müssen. Diese sollen sich darauf verlassen können, dass
ihnen volle 20 Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Auch die
Rechtssicherheit verlangt eine derart klare, allgemein verständliche und
einheitliche Regelung in der Frage des fristauslösenden Ereignisses.
Massgebend ist somit auch bezüglich
der Ladungsfrist gemäss Art. 102 ZPO der Zeitpunkt, in welchem
der Adressat die Vorladung tatsächlich in Empfang nimmt,
beziehungsweise der letzte Tag der angesetzten Abholungsfrist (vgl.
zum Ganzen: Hauser/Hau- ser, GVG, Erläuterungen zum
Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich
1978, S. 628f.; Hans-Martin Diener, Die versäum- te Parteihandlung und
ihre Nachholung nach St. Gallischem Zivilprozess- recht, Diss.
Winterthur 1976, S.9f.; PKG 1982 Nr. 17). Wollen deshalb die Gerichte
in Zukunft gewährleistet haben, dass die Vorladung zur Hauptver-
handlung unter Berücksichtigung der möglichen Verzögerungen in der
Zu- stellung rechtzeitig in Empfang genommen werden kann und
mithin eine ordnungsgemässe Vorladung vorliegt, müssen sie diese
wenigstens 30 Tage vor der angesetzten Verhandlung erlassen.
b) Wird dagegen die Ladungsfrist durch die zustellende
Behörde missachtet, so liegt eine nicht gehörige Zitation und
Verweigerung des recht- lichen Gehörs vor. Dies schadet nun solange
nichts, kann mithin eine Partei aus der nicht gehörigen Vorladung dann
nichts ableiten, wenn sie gleichwohl zur Verhandlung erscheint und
verhandelt (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., S. 616 und 630 mit weiteren
Verweisen). Wenn indessen im Falle des Nichterschei- nens einer Partei
das Kontumazverfahren durchgeführt werden soll, so bil- det gemäss
Art. 125 Abs. 1 ZPO die gehörige Vorladung - wozu eben auch die
Ladungsfrist von 20 Tagen gehört - ausdrücklich Voraussetzung hierzu.
Es ginge denn auch nicht an, an einen nicht ordnungsgemässen
behördlichen Akt, welcher den Anspruch des Betroffenen auf
rechtliches Gehör verletzt, derart weitreichende Säumnisfolgen zu
knüpfen, welche die Kontumazie- rung der säumigen Partei nach sich
zieht.
c) Im vorliegenden Fall wurde die Einladung zur
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium vom 28. März
1996 am Freitag, den 8. März 1996, der Post übergeben und ist vom
Berufungskläger am Montag, den 11. März 1996, in Empfang
genommen worden. Die 20tägige Ladungs- frist gemäss Art. 102 Abs. 1
ZPO wurde demnach offensichtlich nicht einge- halten, der
Beschwerdeführer mithin nicht im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZPO
gehörig vorgeladen. In Anwendung der vorstehenden grundsätzlichen
Ausführungen hätte folglich gegenüber diesem nicht das
Kontumazverfah- ren durchgeführt werden dürfen. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen, das angefochtene Kontumazurteil aufzuheben und
die Sache zu neuer An- setzung einer Hauptverhandlung und
Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
ZB 96 43 Urteil vom 18. September 1996