Service Abroad and Defective Default Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen there is no bilateral or multilateral treaty for judicial assistance in civil matters, service of court documents on parties residing abroad must be conducted through diplomatic channels via the Federal Office of Police, and service by public notice (edictal citation) is only permissible after the foreign party has been explicitly instructed in the first communication to establish a domicile for service in the canton, or if actual service despite diligent efforts is impossible or likely impossible; since the lower court improperly relied on edictal citation without fulfilling this prerequisite, the resulting default judgment must be set aside, and the case must be remanded to the conciliation stage because the mandatory conciliation hearing itself was defective due to the improper summons.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 ZPO, Art. 125 ZPO, Art. 55 Abs. 1 Satz, Art. 55 Abs. 2 ZPO, Art. 129 Abs. 2 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO; Service Abroad and Defective Default Judgment: When there is no bilateral or multilateral treaty for judicial assistance in civil matters, service of court documents on parties residing abroad must be conducted through diplomatic channels via the Federal Office of Police, and service by public notice (edictal citation) is only permissible after the foreign party has been explicitly instructed in the first communication to establish a domicile for service in the canton, or if actual service despite diligent efforts is impossible or likely impossible; since the lower court improperly relied on edictal citation without fulfilling this prerequisite, the resulting default judgment must be set aside, and the case must be remanded to the conciliation stage because the mandatory conciliation hearing itself was defective due to the improper summons.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe main ground for the decision is the incorrect application of the rules for serving judicial documents on a party residing abroad, specifically citing Art. 55 ZPO regarding substituted service (Ediktalzitation).
Cited in the dispositive context, requiring the lower court to instruct the Conciliator's Office to summon the parties for a conciliation hearing, as the original conciliation hearing was deemed invalid.
Cited in the reasoning leading to the substantive remedy, relating to the formal requirements for the conciliation protocol, which underpins the procedural defect addressed in the final order.
Cited in the reasoning leading to the substantive remedy, relating to the conciliation protocol and certificate of action, underpinning the procedural defect addressed in the final order.
Cited in the reasoning to support the argument that notification requirements for substituted service were not met.
Cited in the reasoning detailing the rights of the parties during conciliation, justifying the need to return the case to the conciliation stage.
This article was the basis for the original lower court decision (contumacy judgment) that was subsequently overturned.
Volltext
19 - Zustellung gerichtlicher Akten an im Ausland wohnende
Personen (Art. 55 ZPO).
- Fehlt ein bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag
über die Rechtshilfe in Zivilsachen, muss die Zustellung
von Vorladungen und anderen gerichtlichen Akten auf
dem diplomatischen Weg durch Vermittlung des Bun-
desamtes für Polizeiwesen erfolgen (Erw. 3, 4).
- Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
( Ediktalzitation) ist erst zulässig, wenn die im Ausland
wohnende Partei in der ersten an sie gelangten Mittei-
lung aufgefordert worden ist, durch Ernennung eines
Vertreters im Kanton Zustellungsdomizil zu nehmen,
widrigenfalls Mitteilungen an sie inskünftig ediktaliter
erfolgen werden. Ohne eine solche Aufforderung und
Androhung ist eine Ediktalzitation nur dann zulässig,
wenn die tatsächliche Zustellung trotz grösstem
Bemühen unmöglich ist oder zumindest voraussicht-
lich nicht möglich erscheint (Erw. 4, 5 und 6).
- Sind die Mitteilungen zu Unrecht durch Ediktalzitation
erfolgt, sind die daran geknüpften Säumnisfolgen zu
beseitigen, d. h. in casu das ergangene Kontumazurteil
aufzuheben und die Angelegenheit von Amtes wegen
ins Vermittlungsstadium zurückzuversetzen, da bereits
die - eine Prozessvoraussetzung darstellende - Ver-
mittlung mangels gehöriger Vorladung mangelhaft war
( Erw. 6 a.E., 7).
Erwägungen:
2. Unbestritten ist, dass der Beklagte anlässlich der Hauptverhand-
lung des Bezirksgerichts nicht persönlich anwesend und auch nicht rechts-
gültig vertreten war. Ausgewiesen ist auch, dass er der vorinstanzlichen Auf-
forderung zur Leistung der Vertröstung nicht nachkam. Die Vorinstanz
hat ihn aus diesen Gründen gestützt auf Art. 125 ZPO vom Verfahren aus-
geschlossen. Zur Begründung führt sie in ihrem Urteil an, die auf dem
Rechtshilfeweg erfolgten Zustellungen an den Beklagten hätten sich als
unnütz erwiesen. Mehrere Zustellungen seien von den zuständigen Behör-
den nicht oder allenfalls mit erheblicher Verzögerung an den Beklagten wei-
tergeleitet worden. Die Zustellungen hätten deshalb durch Ediktalzitation
erfolgen müssen. Der Beklagte sei vergeblich durch Veröffentlichung im
Amtsblatt des Kantons Graubünden zur Hauptverhandlung vorgeladen
worden. Desgleichen sei er auch nicht der zweimaligen Aufforderung zur
Leistung der Vertröstung nachgekommen. Der Beklagte macht demgegen-
über geltend, er sei nicht gehörig vorgeladen worden, da die
Ediktalzitation zu Unrecht erfolgt sei.
3. Die Schweiz hat mit Saudi-Arabien weder einen bilateralen
Ver- trag über die Rechtshilfe in Zivilsachen abgeschlossen, noch sind
die beiden
Staaten Mitglied eines multilateralen Staatsvertrages auf diesem
Gebiet. Mangels staatsvertraglicher Regelung über die direkte
Rechtshilfe können in Saudi-Arabien Zustellungen gerichtlicher Akte
in Zivilsachen aus der Schweiz nur über den diplomatischen Weg
durch Vermittlung des Bundes- amtes für Polizeiwesen erfolgen (Art. 7
Ziff. 3 lit. b der bundesrätlichen Ver- ordnung über die Aufgaben der
Departemente, Gruppen und Ämter, SR 172.010.15; H. U. Walder,
Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht
der Schweiz, Zürich 1989, S.216 N.7f.). Es gilt der Grundsatz, dass
zwar Form und Inhalt des gerichtlichen Schriftstücks dem Rechte des
Prozessge- richts, die Form der Zustellung aber dem Rechte des ersuchten
Staates folgt, sofern sie nicht nach schweizerischer Rechtsauffassung
auf eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs eines Adressaten
hinausläuft (Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens
1994, N. 4 zu § 76 mit Hinweis auf Hauser/Hauser, GVG, Erläuterungen
zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 1978, N. 3 zu §
192). Auch die Frage, welche Doku- mente der förmlichen Zustellung
bedürfen, bestimmt sich nach dem Ver- fahrensrecht des Urteilsgerichts,
bei einem Prozess in der Schweiz also nach der massgeblichen
kantonalen Prozessordnung (P Volken, Die internatio- nale Rechtshilfe
in Zivilsachen, Zürich 1996, 5.30). Dabei kommt der Zu- stellung für
die Ordnungsmässigkeit des gerichtlichen Verfahrens wesentli- che
Bedeutung zu. Die nicht ordnungsgemässe Zustellung kann zur Folge
haben, dass die betroffene Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt wird. Insbesondere bildet der richtige Zugang einer
Gerichtsurkun- de aber auch eine notwendige Voraussetzung für den
Eintritt allfälliger Säumnisfolgen. Eine nicht ordnungsgemässe
Zustellung wird geheilt, wenn der Empfänger dennoch Kenntnis vom
Inhalt der Gerichtsurkunde erhält und in der Wahrung seiner Rechte
nicht beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Hauser/Hauser, a.a.O., N. 1
zu 190).
4. Die Zustellung an die im Ausland ansässige Partei regelt die
Zi- vilprozessordnung des Kantons Graubünden nur im Bereich der
Vorladun- gen (Art. 54ff. ZPO). Dies heisst aber nicht, dass sich die
Zustellung ande- rer, in Urkunden verbriefter gerichtlicher
Prozesshandlungen an eine im Ausland ansässige Partei erübrigt oder
dabei keine besonderen Formvor- schriften beachtlich wären. Gewährt
ein Staat - wie im vorliegenden Fall Saudi-Arabien - die Rechtshilfe
nur auf dem diplomatischen Weg, so haben grundsätzlich alle Akte
eines Verfahrens diesen Weg zu gehen, da die ge- richtliche Zustellung
von Urkunden allgemein zu den richterlichen Prozess- handlungen
gehört, die ausserhalb des eigenen Staatsgebietes nicht ohne
weiteres vorgenommen werden dürfen. Die Zustellung darf daher in
solchen Fällen namentlich nicht einfach unter Benützung der
ausländischen Post be- wirkt werden (H. U. Walder, a.a.O., S. 214 N. 1).
Die Vorschriften der kanto- nalen Zivilprozessordnung über die
Zustellung von Vorladungen sind mit anderen Worten auch bei der
Mitteilung anderer gerichtlicher Prozesshand- lungen zu beachten.
Viele Prozessgesetze sehen allerdings die förmliche Zustellung
auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg nur für die erste, den Prozess
einleitende Ladung vor. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens wird
die im Ausland ansässige Partei aufgefordert, einen
Zustellungsbevollmächtigten bezie- hungsweise ein Zustellungsdomizil
im Inland zu bezeichnen. Kommt die ausländische Partei dieser
Aufforderung nicht nach, können die Zustellun- gen durch öffentliche
Bekanntmachung - die Ediktalzitation - erfolgen. Diese Form der
Ersatzzustellung sehen die Prozessgesetze in der Regel auch bei einem
unbekannten Aufenthalt der Partei vor (vgl. zum Ganzen
P. Volken, a.a.O., S. 30). Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
des Kantons Graubünden unterscheiden sich in dieser Hinsicht denn auch
nicht wesentlich von jenen in anderen kantonalen Prozessgesetzen. Nach
Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Grundsatz, dass im Ausland wohnende
Personen in der Regel durch Vermittlung der Regierung zitiert werden
(Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZPO ist eine im
Ausland wohnende Partei gehalten, nach Empfang der ersten an sie
gelangten Mitteilung durch Ernennung eines Vertreters im Kanton
Zustelldomizil zu nehmen, widri- genfalls die Vorladungen an sie
ediktaliter erlassen werden können. Von die-
ser Vorschrift und ihren Rechtsfolgen ist ihr mit der Mitteilung Kenntnis
zu geben. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar,
dass der Hinweis auf die Vorschrift und die Rechtsfolgen zwingend zu
erfolgen ha- ben, damit bei Nichtbefolgung die Voraussetzungen für
eine Ersatzzustel- lung gegeben sind. Solches ist im übrigen auch aus
Art. 129 Abs. 2 ZPO zu schliessen, wonach die Veröffentlichung des
Dispositivs eines Kontumazur- teils im Amtsblatt nur dann genügt,
wenn die sich im Ausland befindliche Partei trotz der an sie ergangenen
Aufforderung kein Zustelldomizil gemäss Art. 55 ZPO bestellt hat. Den
zweiten Fall der Ediktalzitation sieht Art. 55 Abs. 1 ZPO vor: Personen,
deren Aufenthalt unbekannt ist, werden eben- falls mittels
Ediktalzitation im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in andern
geeigneten öffentlichen Blättern vorgeladen.
5. a) Vorliegend konnte sich die Vorinstanz, als sie den Beklagten
mit der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung zur Hauptverhandlung
vorlud, offensichtlich auf keinen der beiden Fälle, in denen die
Zivilprozessordnung die Vorladung einer im Ausland wohnenden
Partei durch Ediktalzitation vorsieht, berufen. Von einem unbekannten
Aufenthalt des Beklagten konn- te nicht ausgegangen werden. Der
Kläger gab als letzten Wohnsitz des Be-
klagten Suleimaniyah, Riyadh 11565, Saudi-Arabien, an. Diese
Anschrift nahm die Vorinstanz auch in das Rubrum ihres Kontumaz-
Urteils auf. Dass sich der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt effektiv
dort aufhielt, wird be- reits dadurch belegt, dass ihm vorgängig zwei
Mitteilungen rechtshilfeweise an diese Anschrift in Riad zugestellt
werden konnten. Unter dieser Adres- se ist der Beschwerdeführer, wie
der am 28. August 1996 ausgestellten Voll- macht entnommen werden
kann, offenbar auch heute noch erreichbar.
b) Der Beschwerdeführer wurde aber auch nicht rechtsgültig
aufge- fordert, durch Ernennung eines Vertreters im Kanton Graubünden
Zustell- domizil zu nehmen, widrigenfalls die Vorladungen zukünftig
ediktaliter erlassen würden. Nachdem die Adresse des Beklagten bekannt
war, und Zu- stellungen an ihn möglich waren, die Voraussetzungen
von Art. 55 Abs. 1 ZPO demnach nicht vorlagen, konnte die
Vorinstanz den Beklagten nicht mit dem unzutreffenden Hinweis,
dessen Aufenthalt sei unbekannt, ver- mutlich halte er sich in Saudi-
Arabien auf, mittels im Amtsblatt Nr.3 vom
19. Januar 1996 veröffentlichter Mitteilung auffordern, innert 20 Tagen
seit Publikation ein Zustelldomizil im Kanton Graubünden zu
bezeichnen, wi- drigenfalls alle weiteren Mitteilungen an ihn ebenfalls
ediktaliter erfolgen. Vielmehr hätte gestützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO eine
solche Aufforderung in der ersten, von der Partei in Empfang
genommenen Mitteilung erfolgen müssen, was aber nicht geschah. Als
erstes wurde dem Beklagten vom Be- treibungsamt gestützt auf Art. 66
Abs. 3 SchKG der Zahlungsbefehl auf dem Rechtshilfeweg zugestellt.
Dieser enthält keine entsprechende Aufforde- rung um Bestellung eines
Zustelldomizils mit Hinweis auf die Säumnisfol- gen. Abgesehen
davon erfolgte die Mitteilung im Rahmen eines Betrei-
bungsverfahrens. Dieses ist klar von dem ausserhalb der
Schuldbetreibung stehenden ordentlichen Gerichtsverfahren zu trennen.
Durch die Mitteilung und Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls musste
dem Beschwerdeführer le- diglich klar sein, dass gegen ihn in der
Schweiz ein Betreibungsverfahren lief. Nicht zu rechnen brauchte der
Beschwerdeführer aber damit, dass es im Anschluss an seinen
Rechtsvorschlag allenfalls zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte,
und es für diesen Fall nun an ihm lag, vorsorglich die ent- sprechenden
Vorkehrungen wie etwa die Bestellung eines Zustelldomizils und/oder
die Beauftragung eines Rechtsvertreters in der Schweiz zu treffen. Auch
in der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung, welche der Vermittler
am 7. Februar 1994 ausstellte und die dem Beschwerdeführer auf dem
Rechtshilfeweg nach Saudi-Arabien zugestellt wurde, ist eine
Aufforderung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 ZPO nicht enthalten. Mit
diesen beiden an den Beschwerdeführer gelangten Mitteilungen wurden
demnach die Vorausset- zungen für eine Ediktalzitation nicht
geschaffen.
6. In der Praxis wird eine Ediktalzitation darüber hinaus noch
dann als zulässig erachtet, wenn die effektive Zustellung trotz grösstem
Bemühen
unmöglich ist oder zumindest voraussichtlich nicht möglich erscheint
(vgl. hierzu P Volken, a.a.O., 5.33; M. Guldener, Schweizerisches
Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S.253; Rosenberg/Schwab,
Zivilprozessrecht, 14. Auf- lage, München 1986, S. 443, Hauser/Hauser,
a.a.O., N. 2 zu § 197). Eine Un- möglichkeit kann sich beispielsweise
daraus ergeben, dass eine Partei in einem Staat ohne geordnete
Einwohnerkontrolle wohnt, sich durch fort- währenden
Aufenthaltswechsel offensichtlich bewusst der Rechtsprechung zu
entziehen versucht und deshalb nicht ausfindig gemacht werden kann,
oder der ersuchte Staat die Zustellung schlicht verweigert. Inwiefern
eine Zustellung effektiv unmöglich ist oder als voraussichtlich
unmöglich darf gelten, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und
lässt sich in bezug auf einen bestimmten ausländischen Staat in der Regel
nicht pauschal sagen. Auf eine Unmöglichkeit kann nur geschlossen
werden, wenn die konkreten,
im Rahmen des Zumutbaren angestellten Nachforschungen die
Zustellung auf dem Rechtshilfeweg als unmöglich erscheinen lassen
(Hauser/Hauser, a.a.O., N. 2 zu § 197, S. 663; Studer/Rüegg/Eiholzer,
a.a.O., N. 8 zu § 76; Ent- scheid des Kantonsgerichtsausschusses von
Graubünden als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 6. Juli 1994 i. S. M.E.B., SchKG 26/94). Der Entscheid
darüber steht letztlich im Ermessen des Richters, wobei dieser auch
zwischen dem Schutz der legitimen Verteidi-
gungsrechte des Beklagten und dem nicht minder legitimen Anspruch
des Klägers auf Streiterledigung abzuwägen hat.
Nachdem die Vorinstanz keinen eigenen Zustellungsversuch unter-
nahm und offensichtlich auch keine eigene Nachforschungen anstellte,
konnte sie die Frage der effektiven oder zumindest voraussichtlichen
Un- möglichkeit nur anhand der vorangegangenen Zustellungen des
Betrei- bungsamtes und des Vermittlers beurteilen. Es ist der Vorinstanz
nun inso- fern Recht zu geben, dass beide Zustellungen bemerkenswert
viel Zeit in Anspruch nahmen. Bis der am 11. Dezember 1991
ausgestellte Zahlungsbe- fehl den Beschwerdeführer auf dem
Rechtshilfeweg erreichte, dauerte es 21 Monate. Die Zustellung der
Vorladung zur Vermittlungsverhandlung bean- spruchte 11 Monate. In
bezug auf die erste, sehr zeitintensive Zustellung gilt allerdings zu
bemerken, dass drei Monate nur schon deshalb verstrichen, weil die
Urkunde vom BAP zurückgesandt werden musste, da eine Über-
setzung ins Arabische fehlte. Erstaunlich ist schliesslich, dass die
saudischen Behörden in einer ersten Antwort vom 18. April 1993 auf die
Note Nr. 354 der schweizerischen Botschaft vom 18. November 1992
Bezug nehmen. Dar- aus könnte, nachdem eine frühere Weiterleitung
nicht ausgewiesen ist, ge- schlossen werden, dass der am 11. März 1992
an das BAP zurückgesandte Zahlungsbefehl erst am 18. November
1992 - also 8 Monate später - den saudischen Behörden in Riad
übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt benötigte die erste Zustellung
noch weitere 10 Monate bis zur endgültigen
Erledigung. Gemäss dem vom Bundesamt für Polizeiwesen, Sektion
Inter- nationale Rechtshilfe, herausgegebenen praktischen Führer wäre
eine Min- destdauer von 6 Monaten zu erwarten gewesen. Wohl
beanspruchte die kon- krete Zustellung demnach beinahe das Dreifache,
beziehungsweise bei der Vorladung des Vermittlers das Zweifache des
ohne Gewähr vom Bundesamt angegebenen Zeitraums. Dass der
Vermittler und die Vorinstanz fortan das Verfahren in Wahrung der
ebenfalls berechtigten Interessen des Kläger vor- antreiben wollten, ist
insofern auch verständlich. Stellt man jedoch nur auf den aktenmässig
ausgewiesenen Ablauf der Zustellungen ab, so muss die lange Dauer
auf den schleppenden Gang des Rechtshilfeverfahrens an sich und nicht
auf ein offensichtlich zustellungsverhinderndes Verhalten des Be-
klagten zurückgeführt werden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, dass schon seitens der ersuchenden schweizerischen
Behörden 11 Monate zur Erledigung des Gesuchs um Zustellung des
Zahlungsbefehls benötigt wurden. Entsprechend lässt sich auch nicht
mit Bestimmtheit sa- gen, allein die ersuchte Behörde habe eine lange
Verfahrensdauer zu ver- treten. Insbesondere war die Zustellung auf
dem Rechtshilfeweg aber nicht unmöglich und die relativ lange Dauer
des Verfahrens, ohne dass diese of- fensichtlich auf ein Verhalten des
Zustellungsempfängers zurückzuführen ist, kann ohne zusätzliche
Erschwernisse nicht mit dem Fall der voraus- sichtlich unmöglichen
oder bewusst verhinderten Zustellung gleichgesetzt werden.
Andernfalls würde man die Interessen des Klägers auf speditive
Streiterledigung über Gebühr zu Lasten der Verteidigungsrechte des
Be- klagten gewichten. Den Interessen des Klägers wird in diesen Fällen
bereits insofern Rechnung getragen, als der Beklagte - wie dargelegt
wurde - mit der ersten Mitteilung unter Hinweis auf die Folgen bei
Unterlassung zur Bestellung eines Zustelldomizils aufgefordert werden
kann, und dieserart im nachfolgenden Teil des Verfahrens zeitraubende
Zustellungen auf dem Rechtsilfeweg verhindert werden. Solches wäre
auch im vorliegenden Fall - im Rahmen der ersten Vorladung zur
Vermittlungsverhandlung - möglich gewesen.
Ausreichende Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer trotz
nicht gehörig erfolgter Vorladung dennoch rechtzeitig vom
Gerichtstermin Kenntnis erhalten hat und die Säumnisse seiner eigenen
Nachlässigkeit zu- zuschreiben sind, bestehen nicht. Wohl trifft es zu,
dass der Beklagte, wie der Beschwerdegegner geltend macht, vom
Urteilsdispositiv, das im Amts- blatt veröffentlicht wurde, rechtzeitig
Kenntnis nahm und innert Frist beim Kantonsgerichtsausschuss
Beschwerde erheben liess. Daraus kann aber nicht einfach geschlossen
werden, bei der ediktaliter erfolgten Vorladung zur Hauptverhandlung
vor Bezirksgericht aber auch allen anderen vorgän- gig auf diesem Weg
erfolgten Mitteilungen habe es sich ähnlich verhalten, und es wäre
dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Interessen
rechtzeitig wahrzunehmen. Nachdem dem Beschwerdeführer vorgängig
die Mitteilungen auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurden, ist sein
Einwand, er habe ohne gegenteilige Anzeichen davon ausgehen dürfen,
dass dies auch weiterhin so geschehe, nicht von der Hand zu weisen.
Nach dem Gesagten gilt demnach festzustellen, dass die
ediktaliter
erfolgten Mitteilungen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt waren. Mit
der Kontumazierung als Folge der Nichtleistung der Vertröstung und des
Fern- bleibens von der Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer
zu Un- recht in seinen verfahrensrechtlichen Ansprüchen beschnitten.
Dieser Man- gel kann nur geheilt werden, indem die prozessuale
Benachteiligung beseitigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben wird, das Ver- säumte nachzuholen.
7. Der Beschwerdeführer verlangt lediglich, es sei das Kontumazur-
teil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück- zuweisen. Nicht zu verkennen ist aber, dass der
Beschwerdeführer durch die zu Unrecht erfolgten Ediktalzitationen
schon vorgängig in seinen Rechten beschnitten wurde. So konnte er
keine Prozessantwort einreichen. Dadurch war er auch nicht in der
Lage, zum Tatsächlichen Stellung zu nehmen und Beweise zu nennen.
Eine wesentliche Benachteiligung stellte sich bereits deshalb ein, weil
keine rechtsgenügliche Sühneverhandlung stattfand. Dabei nimmt die
gehörige Vermittlung einer Streitsache im kantonalen Zivilpro- zess
eine sehr wesentliche Stellung ein. Pflicht des Vermittlers ist es, eine
Aussöhnung der Parteien herbeizuführen (Art. 69 ZPO). Der Kläger
soll von der Durchführung eines offenbar unbegründeten Prozesses, der
Be- klagte von der Bestreitung einer offensichtlich begründeten Klage
abgehal- ten werden. Bei zweifelhafter Lage kann der Vermittler
versuchen, die Par- teien zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen.
Lässt sich der Prozess nicht vermeiden, so dient das
Vermittlungsverfahren der Vorbereitung des anschliessenden
Gerichtsverfahrens. Der Kläger hat seine Rechtsbegehren spätestens
jetzt zu Protokoll zu geben. Eine Widerklage ist bei Verwir- kungsfolge
in gleicher Weise geltend zu machen (Art. 67 ZPO). Der Ver- mittler
hat ein Protokoll über den Gang der Verhandlung zu führen. Dieses dient
ihm zur Ausstellung des Leitscheins (Art. 73 ZPO i.V.m. Art. 71 ZPO).
Indem er sich für die Ausstellung des Leitscheins umfassend mit der
Sache zu befassen hat, ist ihm auch die Möglichkeit gegeben, auf die
richtige Be- zeichnung der Parteien, die korrekte Formulierung der
Rechtsbegehren und die genaue Bezifferung des Streitwertes
hinzuwirken (vgl. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZPO und Art. 73 ZPO).
Was deshalb grundsätzlich als Pflicht ausgestaltet ist, stellt für die
Parteien auch ein Recht dar. Sie haben die Mög- lichkeit, den
Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt beizulegen und werden durch das
Vermittlungsverfahren bis zu einem gewissen Grade vor einem
aussichtslosen oder aber prozessual falsch eingeleiteten Verfahren ge-
schützt. Es stellen sich keine unnötigen Kosten ein. Der Sühneversuch
liegt aber auch im Interesse der Gesellschaft an der Wiederherstellung
des Rechtsfriedens. Denn das Vermittlungsverfahren versteht sich als
anderes Mittel der Konfliktlösung anstelle der urteilsmässigen
Entscheidung. Indem unnötiges Prozessieren vermieden wird, werden
schliesslich auch die staatli- chen Gerichte zeitlich und finanziell
entlastet. Welche Bedeutung dem Ver- mittlungsverfahren bei der
Konfliktlösung zukommt, zeigt sich etwa darin, dass im Jahre 1995 bei
insgesamt 1567 durch die Vermittler als Friedens- richter behandelten
Rechtsstreitigkeiten lediglich in knapp 54 % der Fälle der Leitschein
ausgestellt werden musste. In 329 Fällen (21 %) gelang es, ei- nen
Vergleich zu erzielen, 288 (18 %) Klagen wurden zurückgezogen und
112 (7 %) wurden im Vermittlungsstadium anerkannt (vgl.
Jahresbericht 1995 des Kantonsgerichts, Statistischer Teil, Tabelle 1
und 2). Aus ihrem Zweck und der Stellung im zivilprozessualen
Verfahren erlangt die Vermitt- lungsverhandlung die Bedeutung einer
Prozessvoraussetzung. Sieht das Ge- setz für eine Streitsache die
vorgängige Sühneverhandlung zwingend vor, muss ihr Fehlen von
Amtes wegen und ungeachtet der Parteianträge be- achtet und die
Klage darf vom angerufenen Gericht nicht behandelt werden (vgl. PKG
1964 Nr. 11 S. 32; P Schnyder, Der Friedensrichter im schweizeri- schen
Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985, 5.60). Vorliegend wurde zwar
eine Vermittlungsverhandlung durchgeführt; der Beklagte konnte aber,
nachdem er nicht gehörig vorgeladen wurde, daran weder teilnehmen
noch sich vertreten lassen. Insofern ist auch von einem recht
schwerwiegenden Verfahrensfehler zu sprechen. Ihren öffentlichen und
privaten Zweck konn- te die Sühneverhandlung nicht erfüllen. Im
Ergebnis ist dieser Fall mit je- nem der nicht vermittelten Streitsache
gleichzusetzen. Da es an einer Pro- zessvoraussetzung mangelt,
erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss als erforderlich, die
Angelegenheit von Amtes wegen ins Vermittlungsstadium
zurückzuversetzen. Damit wird nicht zuletzt auch vermieden, dass der
Man- gel sich zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Rahmen einer
gegen das Ur- teil erhobenen Berufung - zu Ungunsten des
Beschwerdegegners auswirkt. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Kontumazurteil demnach aufge- hoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Diese wird ihrer- seits das Vermittleramt des Kreises
Oberengadin anzuweisen haben, die Parteien zur Sühneverhandlung
vorzuladen.
ZB 96 47 Urteil vom 19. November 1996