Conciliation Protocol Insufficiency, Proper Insured Party in Household Insurance Claim, and Determination of Theft vs. Misappropriation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the initial conciliation authority protocol was incomplete because it vaguely described the dispute as a "claim from a tenancy agreement" instead of stating a precisely quantified legal claim required for claim actions, necessitating its return for improvement; separately, regarding a home contents insurance claim for a stolen bicycle, the court held that the policyholder (the head of the household) was the proper party to sue, not the insured relative (the son), based on relevant insurance and civil code provisions establishing the head of household's duty to safeguard the property of co-residents, and further determined that the son qualified as living in the household despite studying elsewhere because his registered domicile remained at home, and the taking of the bicycle by an alleged buyer after a brief test ride constituted theft, not misappropriation, and the failure to obtain the buyer's details did not amount to gross negligence justifying an insurance benefit reduction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 ZPO, Art. 17 Abs. 2 VVG, Art. 332 Abs. 3 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 139 StGB, Art. 14 VVG; Conciliation Protocol Insufficiency, Proper Insured Party in Household Insurance Claim, and Determination of Theft vs. Misappropriation: The court ruled that the initial conciliation authority protocol was incomplete because it vaguely described the dispute as a "claim from a tenancy agreement" instead of stating a precisely quantified legal claim required for claim actions, necessitating its return for improvement; separately, regarding a home contents insurance claim for a stolen bicycle, the court held that the policyholder (the head of the household) was the proper party to sue, not the insured relative (the son), based on relevant insurance and civil code provisions establishing the head of household's duty to safeguard the property of co-residents, and further determined that the son qualified as living in the household despite studying elsewhere because his registered domicile remained at home, and the taking of the bicycle by an alleged buyer after a brief test ride constituted theft, not misappropriation, and the failure to obtain the buyer's details did not amount to gross negligence justifying an insurance benefit reduction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish the claimant's standing (Aktivlegitimation) to claim insurance benefits.
Cited in conjunction with Art. 17 Abs. 2 VVG to confirm the standing of the policyholder (family head) regarding property of cohabitants.
Cited as the legal provision defining the crime of theft, which the court determined had occurred.
Cited regarding the assessment of whether gross negligence occurred, which would justify reducing the insurance benefit.
Volltext
Muss das Protokoll der Schlichtungsbehörde nach dem
Gesagten zwingend ein genaues, bei Forderungsklagen beziffertes
Rechtsbegehren enthalten, so erweist sich das vorliegende Protokoll -
welches den Streitge- genstand lediglich mit «Forderung aus
Mietverhältnis» umschreibt - als un- vollständig. Der
Bezirksgerichtspräsident hätte dieses unvollständige Proto- koll darum
in analoger Anwendung von Art. 74 ZPO zur Verbesserung an die
Schlichtungsbehörde zurückweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist
mithin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
ZB 12/96 Urteil vom 6. Mai 1996
- Versicherungsvertrag (Art. 1 ff. VVG); Hausratversicherung.
- Anspruchsberechtigt ist das als Versicherungsnehmer
auftretende Familienhaupt und nicht der Hausgenosse,
dessen Hausrat mitversichert ist (Art. 17 Abs. 2 VVG,
Art. 332 Abs. 3 ZGB) (Erw. 3).
- In Hausgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
lebender Familienangehöriger; bejaht für einen aus-
wärts studierenden Sohn, der seine Schriften am Ort
der Hausgemeinschaft hinterlegt hat (Art. 23, Art. 26
ZGB) (Erw. 4).
- Abgrenzung zwischen (versichertem) Diebstahl und
(nicht versicherter) Veruntreuung (Art.138, Art. 139 StGB).
Der Kaufinteressent, dem ein Fahrrad für eine Probe-
fahrt im Hof überlassen wird und der sich dieses durch
Wegfahren aneignet, begeht einen Diebstahl. (Erw. 6).
- Die unterlassene Befragung des Kaufsinteressenten
nach Name und Telefonnummer stellt keine grobe,
zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigende
Fahrlässigkeit dar (Art. 14 VVG) (Erw. 7).
Erwägungen:
3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der beschwerdeführenden
Ver- sicherungsgesellschaft im Jahre 1993 eine Hausratversicherung
abgeschlos- sen. Der Hausrat der Beschwerdegegnerin ist somit gemäss
Versicherungs- police Nr. 70/1 832.162-8 gegen Schäden im
Zusammenhang mit Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert.
Beim einfachen Diebstahl aus- wärts beläuft sich die versicherte Summe
auf Fr. 5000.-. Zum weiteren Ver- tragsinhalt zählen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Ausgabe 1984 H. In teilweiser Abänderung
dieser Bestimmungen wurde in der Ver- sicherungspolice unter
anderem festgehalten, Fahrräder und Skis würden zum Neuwert
vergütet. Gemäss der Bestimmung A.1.1.11 umfasst der ver-
sicherte Hausrat alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen
Sa- chen, die Eigentum des Versicherungsnehmers und der mit ihm in
Hausge- meinschaft lebenden Familienangehörigen sind. Der
Geltungsbereich der Versicherung bezieht sich laut A.2.1 und A.2.2
der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen auf den Hausrat, der sich
sowohl zu Hause als auch aus- wärts auf der ganzen Welt befindet. In
letzterem Fall darf sich der Hausrat aber nur vorübergehend und nicht
länger als ein Jahr an beliebigen anderen
Orten befinden. Hausrat, der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus,
Zweit- oder Ferienwohnung und dergleichen) befindet, fällt dagegen
nicht unter diese Aussenversicherung.
Gemäss Versicherungspolice ist die Beschwerdegegnerin
Versiche-
rungsnehmerin. Versichert sind mithin alle mit ihr in Hausgemeinschaft
wohnenden Familienmitglieder. Dass A. der Sohn der
Beschwerdegegnerin und somit Familienmitglied ist, wird nicht
bestritten. Weder der Versiche- rungspolice noch den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen kann ent- nommen werden, dass einem
Dritten, insbesondere einem Versicherten und nicht der
Versicherungsnehmerin die Klageberechtigung zukommen soll. Auch
im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist keine entspre-
chende Bestimmung zu finden. Vielmehr regelt Art. 17 Abs. 2 VVG, dass
der Versicherungsnehmer befugt ist, ohne Zustimmung des
Versicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu
machen, wenn der Versi- cherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos
zum Abschluss des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem
Versicherungsnehmer eine gesetzliche Versi- cherungspflicht obgelegen
hat. Laut Art. 332 Abs. 3 ZGB hat das Familien- haupt die von den
Hausgenossen eingebrachten Sachen mit der gleichen Sorgfalt zu
verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen. Wie
nachstehend unter Ziffer 4 näher ausgeführt wird, ist die Haus-
gemeinschaft zwischen A. und der Beschwerdegegnerin zu bejahen,
weshalb Art. 332 ZGB grundsätzlich anwendbar ist. Die beschriebene
Verpflichtung des Familienhauptes bringt es mit sich, dass die
Beschwerdegegnerin auch i m Hinblick auf Sachen im Eigentum ihres
Sohn alles zu deren Verwahrung
und Sicherung vorzukehren hat. Dies bedeutet auch, dass sie im Falle
des
Abhandenkommens von derartigen Sachen die nötigen rechtlichen
Schritte einleiten muss. Da gemäss Versicherungsvertrag auch der
Hausrat der Haus- genossen mitversichert ist, folgt aus den genannten
Bestimmungen die An- spruchs- und Klageberechtigung der
Beschwerdegegnerin. Für eine alleini- ge Aktivlegitimation des
Sohnes, A., ergeben sich weder aus Gesetz noch aus dem
abgeschlossenen Versicherungsvertrag stichhaltige Hinweise. Auch die
Beschwerdeführerin selbst vermag keine überzeugenden rechtlichen Ar-
gumente dafür anzubringen. Der Einwand, die Versicherung könnte
durch den Sohn zur nochmaligen Bezahlung des beanspruchten Betrages
angehal- ten werden, geht schon deshalb fehl, weil die
Beschwerdegegnerin in der
Schadensmeldung als Zahlungsstelle direkt das Konto ihres Sohnes A.
an- gegeben hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen
sich ledig- lich als tatsächliche Mutmassungen und vermögen die sich
aus Art. 17 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 332 Abs. 3 ZGB
ergebende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht
umzustossen.
4.a) Weiter ist zu prüfen, ob das fragliche Mountainbike
Eigentum eines mit der Versicherungsnehmerin in Hausgemeinschaft
lebenden Fami- lienangehörigen darstellt und somit gemäss A.1.1.11
der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen mitversichert ist. Kann
die Hausgemeinschaft von
A. mit seiner Mutter bestätigt werden, so bezieht sich der persönliche
Gel- tungsbereich der Versicherung auch auf den Sohn der
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den
Wohnsitz von A. in Chur als auch dessen Hausgemeinschaft mit seiner
Mutter.
Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Stadt Chur vom 30.
Oktober 1995 ist A. seit dem 15. August 1992 ununterbrochen in Chur
wohnhaft und gemeldet. Die Hinterlegung der Papiere ist ein Indiz für
die Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes an einem bestimmten
Ort (BGE 102 IV 164). Wochentags hielt sich A. hingegen in Brugg
auf. Die beiden Zeugen P und
M. bestätigten, dass sie zum Zeitpunkt des Abhandenkommens des Moun-
tainbikes ihre Studienadresse in Brugg hatten und mit dem Studenten A.
dort zusammen wohnten. Die an sie gestellte Frage lautete dahingehend,
ob sich ihre Studienandresse in Brugg befunden habe; dementsprechend
be- stätigten sie nicht, der Wohnsitz von A. sei in Brugg gewesen. Nach
Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des
Besuches ei- ner Lehranstalt keinen Wohnsitz. Art. 26 ZGB enthält aber
eine widerleg- bare Vermutung; es ist nicht zwangsläufig
ausgeschlossen, dass sich an die- sem Orte auch der
wohnsitzbegründende Lebensmittelpunkt befindet (Eugen Bucher,
Berner Kommentar, N 3 zu Art. 26 ZGB). Den erwähnten
Zeugenaussagen kann entnommen werden, dass der Aufenthalt von A. in
Brugg zu Studienzwecken erfolgte, womit grundsätzlich die Regel von
Art. 26 ZGB Platz greift. Da die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht
hat, was die Vermutung von Art. 26 ZGB hätte umstossen können, darf
davon aus- gegangen werden, dass die Hinterlegung der Schriften in Chur
auf den dor- tigen Wohnsitz von A. gemäss Art. 23 ZGB hinweist. Folglich
steht fest, dass sich der Wohnsitz von A. nicht in Brugg, sondern in Chur
befand. Die in die- sem Zusammenhang von der Vorinstanz gemachten
Sachverhaltsfeststellun- gen erweisen sich nicht als willkürlich; der
daraus gezogene rechtliche Schluss bezüglich des Wohnsitzes erweist
sich als richtig.
b) Eine zweite Frage stellt sich hinsichtlich der Hausgemeinschaft
von A. mit seiner Mutter. Ein Hinweis auf eine bestehende
Hausgemein- schaft ist die Tatsache, dass die Anschrift von A. zum
Zeitpunkt des Scha- denereignisses mit der Wohnadresse der Mutter
übereinstimmte. Dass A.
während der Woche in Brugg mit anderen Studenten zusammenlebte,
schliesst eine lediglich an den Wochenenden und in den Ferien
ausgeübte Hausgemeinschaft mit der Beschwerdegegnerin nicht aus. Im
übrigen hat die Beschwerdegegnerin auch im Inventarblatt zur Ermittlung
der wertrich- tigen Versicherungssumme die Anzahl der im gleichen
Haushalt lebenden Personen mit drei angegeben, was von der
Versicherung nicht beanstandet worden war. Aufgrund dieser Angaben
erfolgte auch die Prämienberech- nung für ein Versicherungsrisiko,
welches die entsprechende Anzahl Perso- nen miteinschliesst und nicht
lediglich die Versicherungsnehmerin allein. Im Zusammenhang mit der
Feststellung, dass sich der Wohnsitz von A. in Chur befindet, ist unter den
gegebenen Umständen die Hausgemeinschaft mit sei- ner Mutter und
somit auch die grundsätzliche Versicherungsdeckung für das abhanden
gekommene Mountainbike zu bejahen.
6. Ebenfalls bestritten wird von der Beschwerdeführerin die
Ansicht der Vorinstanz, es liege lediglich ein Diebstahl und keine
Veruntreuung vor. Zum einen sei nicht klar, von welchem Sachverhalt
die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausgegangen sei. Zum anderen
geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Aushändigung des
Mountainbikes zum Zwecke einer Probefahrt ein Anvertrauen im
Sinne des strafrechtlichen Veruntreuungs- tatbestandes sei.
Die Vorinstanz hat unter den tatsächlichen Feststellungen
festgehal- ten, A. habe dem Kaufsinteressenten das Fahrrad zu einer
Probefahrt über- geben, worauf dieser den Vorhof überraschenderweise
verlassen habe. Von diesem Sachverhalt ging die Vorinstanz denn auch
im Rahmen der rechtli- chen Erwägungen zur Frage, ob Diebstahl oder
Veruntreuung vorgelegen habe, aus. Diese Tatsachenfeststellung kann
angesichts der Aktenlage nicht als willkürlich bezeichnet werden, hat ja
nicht einmal die Beschwerdeführe- rin bestritten, dass sich der Vorfall
dem Grundsatz nach so hergetragen hat. Die Frage, ob dieser
Sachverhalt einen Diebstahl nach Art. 137 alt StGB oder eine
Veruntreuung nach Art. 140 alt StGB darstellt, ist rechtlicher Na- tur,
weshalb der Kantonsgerichtsausschuss diese frei überprüft. Eine Verun-
treuung begeht, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache
aneig- net, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern
(Art. 138 Ziff. 1 StGB). Anvertraut ist nach der Definition des
Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interes- se eines anderen zu verwenden,
insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (Trechsel,
Kurzkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 1989,
N 4 zu Art. 140 aStGB mit zahlreichen Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Falle einer Veruntreuung wird
eine bestimmte Sache mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis
überlassen, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung
möglich oder üblich ist (Schultz, ZBJV 98 (1962) 112, zit. in: Trechsel,
a.a.O., N 4 zu
Art. 140 aStGB). Voraussetzung des Anvertrauens ist die Gewährung
des Gewahrsams an der Sache, allein die Ermöglichung des Zugangs zur
Sache genügt nicht (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 140 aStGB). Tatsächlich
hat A. das Mountainbike dem Kaufsinteressenten nicht zur
Aufbewahrung, Verwal- tung oder Verwendung übergeben. Der Zweck
der Probefahrt war eindeu- tig das Ausprobieren des Fahrrades, folglich
die Kontrolle durch den Inter- essenten, ob der Rahmen des
Mountainbikes seiner Körpergrösse angepasst sei. Um dies feststellen
zu können, ist es in der Regel unerlässlich, dass ein
potentieller Käufer auf das Fahrrad aufsteigt und einige Runden dreht. Dem
angeblichen Kaufsinteressenten war von A. lediglich erlaubt worden,
auf dem Vorplatz zum Haus einige Runden zu drehen. Diese
kurzfristige und zweckgebundene Übergabe des Fahrrades an den
Kaufinteressenten stellt kein Anvertrauen im strafrechtlich relevanten
Sinn dar. Vielmehr muss eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht
des angeblichen Interessenten ange- nommen werden, womit ein
Diebstahl gemäss Art. 139 StGB zu bejahen ist. Einfacher Diebstahl ist
von dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlosse- nen
Versicherungsvertrag gedeckt, womit eine weitere bestrittene An-
spruchsvoraussetzung der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann.
7. Die Vorinstanz verneinte, dass die unterlassene Befragung
des Kaufinteressenten nach Name und Adresse eine grobe
Fahrlässigkeit dar-
stelle und verwarf aus diesem Grunde den Eventualantrag des
Beschwerde- führers auf Kürzung der eingeklagten Summe. Der
Beschwerdeführer macht geltend, es widerspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung, in einem derar- tigen Fall von einem Interessenten
weder Name noch Telefonnummer auf- zunehmen, weshalb dieses
Verhalten als grobfahrlässig bezeichnet werden müsse. Aus diesem
Grunde beantragte der Beschwerdeführer auch vor dem
Kantonsgerichtsausschuss erneut die Reduktion der Forderung.
Grobfahrlässigkeit zeigt sich in der Verletzung von elementaren
Vor- sichtpflichten, die sich jedem verständigen Menschen in der gleichen
Lage auf- drängen (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.
Aufl., Bern 1995, S. 350). A. wollte sein Mountainbike verkaufen. Für den
Kauf eines Fahr- rades ist dessen Besichtigung unerlässlich und eine
Probefahrt erscheint in solchen Situationen sinnvoll. Dass der Verkäufer in
diesem Fall nicht von je- dem einzelnen möglichen Käufer Name und
Adresse verlangt, erscheint nicht als derart grobes Fehlverhalten, dass ihm
der für das Vorliegen eines grob- fahrlässigen Verhaltens typische Vorwurf
«Das darf nicht passieren» gemacht werden könnte. Immerhin hat A. dem
angeblichen Käufer eine Probefahrt le- diglich auf dem Vorhof des Hauses
erlaubt. Da der Interessent zudem kein auffälliges Verhalten an den Tag
legte, gab es für A. keinen Anlass, Verdacht zu schöpfen. Eine grobe
Fahrlässigkeit kann nicht bejaht werden, weshalb eine entsprechende
Reduktion der eingeklagten Forderung nicht angebracht ist.
ZB 96 Urteil vom 15. Oktober 1996