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PKG 1996 17 • KG GR PKG 1996 17 KI-generiert

Hedge Measurement, Rent Protocol Requirements, and Home Contents Insurance Liability.

Geschäftsnummer PKG 1996 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang annulled

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed three distinct legal matters: first, that hedge heights must be measured from the base of the plant on level ground, unless the plant is on fill, in which case the difference to the natural ground level must be added to avoid circumvention of maximum height rules; second, that in conciliation proceedings for rent disputes, the resulting protocol must include a specific, quantified legal claim for monetary demands to be valid as a certificate of summons, and if it lacks this, the court president must return it for correction; and third, in a home contents insurance case, the family head is the entitled party, a student son living elsewhere but storing belongings qualifies as a cohabitant, and the appropriation of a bicycle by a test rider constitutes theft rather than embezzlement, with the failure to obtain the suspect's contact details not rising to the level of gross negligence justifying benefit reduction.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 2 EGzZGB, Art. 274e OR, Art. 73 ZPO, Art. 74 ZPO, Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 274f OR; Hedge Measurement, Rent Protocol Requirements, and Home Contents Insurance Liability: The court addressed three distinct legal matters: first, that hedge heights must be measured from the base of the plant on level ground, unless the plant is on fill, in which case the difference to the natural ground level must be added to avoid circumvention of maximum height rules; second, that in conciliation proceedings for rent disputes, the resulting protocol must include a specific, quantified legal claim for monetary demands to be valid as a certificate of summons, and if it lacks this, the court president must return it for correction; and third, in a home contents insurance case, the family head is the entitled party, a student son living elsewhere but storing belongings qualifies as a cohabitant, and the appropriation of a bicycle by a test rider constitutes theft rather than embezzlement, with the failure to obtain the suspect's contact details not rising to the level of gross negligence justifying benefit reduction.

Schlagwörter

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Diebstahlversicherung Versicherungsleistungsanspruch Haftung des Vermieters grobe Fahrlässigkeit Drittwiderspruch Mietzinsherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 ZPO

Cited analogously to justify returning the incomplete protocol for improvement.

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Volltext

st. Demzufolge besteht nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses keine Veranlassung, auf eine vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene, die Niveauunterschiede berücksichtigende Messmethode abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wie der Gesetzeswortlaut vernünftigerweise verstanden werden darf und muss. Da das Gesetz lediglich statuiert, Lebhäge seien auf eine Höhe von 1,5 Meter zurückzuschneiden (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 EGzZGB), ist die Höhe

- wie dies wohl jedermann spontan machen würde - vom Fuss der Pflanze aus zu messen und nicht vom höheren oder tieferen Nachbargrundstück (gleicher M. Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Bd. IV/1/3, Bern 1973, Art. 687/688 N 68 mit Hinweisen; a.M. Lindenmann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Baden 1988, 53, und Kley- Struller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, 199). Eine Korrektur dieser Messung ist jedoch dann angebracht, wenn die Pflanze auf aufgeschüttetem Boden steht. Diesfalls ist die Differenz zum gewachsenen Boden hinzuzuzählen, ansonsten eine Umgehung der Vorschriften betreffend Maximalhöhe natürlich allzu leicht möglich wäre. ZB 19/96 Urteil vom 2. Juli 1996

17 - Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274e OR; Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen]). Bei Nichtzustandekommen einer Einigung gilt das Protokoll der Schlichtungsbehörde als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Fehlt im Protokoll ein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren, ist das Protokoll vom Gerichtspräsidenten an die Schlichtungsbehörde zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 74 ZPO).

Aus den Erwägungen:

Im vorliegenden Protokoll der Schlichtungsbehörde wird festgehalten, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei. Das Protokoll enthält ferner eine allgemeine Umschreibung des Streitgegenstandes («Forderung aus Mietverhältnis»), nicht aber ein genau beziffertes Rechtsbegehren. Dies obwohl Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Mietund Pachtverordnung (Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen]; BR 219.800) vorschreibt, dass in allen Fällen, in welchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der Einigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO gelte und die dort vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Im Leitschein ist bei Forderungsklagen der Streitwert zu beziffern (Art. 73 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Es stellt sich somit vorab die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident vorliegend in der Sache bereits entscheiden durfte oder ob nicht vielmehr das Protokoll infolge der nicht bezifferten Forderung unvollständig ist und darum zunächst zur Verbesserung hätte zurückgewiesen werden müssen (Art. 74 ZPO analog).

Der Leitschein bildet nach bündnerischem Recht das für den Richter verbindliche Fundament des Prozesses. Nur was in ihm als Klagebegehren aufgeführt ist, kann beurteilt werden, und nur gegen diejenigen Personen, die im Leitschein als Partei genannt werden, richtet sich das Urteil. Fehlen diese beiden Angaben oder sind sie ungenügend, so vermag der Leitschein inhaltlich nicht zu genügen; ein solcher Leitschein ist ungültig, er taugt nicht für die Fortsetzung des Verfahrens und ist gemäss Art. 74 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen (PKG 1990 Nr. 12 Erw. 2). So wie der Richter im ordentlichen Zivilprozess nur jene Rechtsbegehren beurteilen darf, welche zuvor vor dem Friedensrichter zur Sprache kamen, so darf der Richter bei Mietstreitigkeiten nur jene Rechtsbegehren beurteilen, welche vorher vor der Schlichtungsbehörde erörtert wurden. (vgl. Art. 274a Abs. 1 lit b b in Verbindung mit Art. 274f OR). Über welche Punkte anlässlich der Vermittlung beziehungsweise des Schlichtungsverfahrens versucht wurde, eine Einigung herbeizuführen (Art. 69 ZPO beziehungsweise Art.

274 e Abs. 1 OR), kann der Richter nur aufgrund eines eindeutigen, bei Forderungsklagen bezifferten Rechtsbegehrens im Leitschein beziehungsweise im Protokoll feststellen. Darum wird in Art. 12 Abs.

2 Mietund Pachtverordnung auch festgehalten, das Protokoll der Schlichtungsbehörde gelte als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und habe die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Das Protokoll der Schlichtungsbehörde muss somit - gleich wie der Leitschein - ein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren enthalten (Art. 12 Abs. 2 Mietund Pachtverordnung in Verbindung mit Art. 73 und Art. 71 Ziff. 4 ZPO). Im übrigen wird auch in Art. 25 Abs. 1 lit. f Mietund Pachtverordnung erwähnt, in das Protokoll seien die Anträge der Parteien aufzunehmen. Am Gesagten ändert selbstverständlich auch der Umstand nichts, dass im Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bezüglich einer Sache, in welcher der Schlichtungsbehörde keine Entscheidungsbefugnis zukommt, der Streitgegenstand lediglich allgemein umschrieben werden muss (Art. 15 Abs. 1 Mietund Pachtverordnung). Denn auch im ordentlichen Zivilprozess genügt im Vermittlungsgesuch - zumindest wenn es sich nicht um eine Forderungsklage handelt - eine allgemeine Umschreibung des Streitgegenstandes (Art. 64 ZPO), während im Leitschein das exakte Rechtsbegehren aufzuführen ist (Art.

73 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Ziff.4 ZPO).

Muss das Protokoll der Schlichtungsbehörde nach dem Gesagten zwingend ein genaues, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren enthalten, so erweist sich das vorliegende Protokoll - welches den Streitgegenstand lediglich mit «Forderung aus Mietverhältnis» umschreibt - als unvollständig. Der Bezirksgerichtspräsident hätte dieses unvollständige Protokoll darum in analoger Anwendung von Art. 74 ZPO zur Verbesserung an die Schlichtungsbehörde zurückweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. ZB 12/96 Urteil vom 6. Mai 1996

- Versicherungsvertrag (Art. 1 ff. VVG); Hausratversicherung.

- Anspruchsberechtigt ist das als Versicherungsnehmer auftretende Familienhaupt und nicht der Hausgenosse, dessen Hausrat mitversichert ist (Art. 17 Abs. 2 VVG, Art. 332 Abs. 3 ZGB) (Erw. 3).

- In Hausgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender Familienangehöriger; bejaht für einen auswärts studierenden Sohn, der seine Schriften am Ort der Hausgemeinschaft hinterlegt hat (Art. 23, Art. 26 ZGB) (Erw. 4).

- Abgrenzung zwischen (versichertem) Diebstahl und (nicht versicherter) Veruntreuung (Art.138, Art. 139 StGB).

Der Kaufinteressent, dem ein Fahrrad für eine Probefahrt im Hof überlassen wird und der sich dieses durch Wegfahren aneignet, begeht einen Diebstahl. (Erw. 6).

- Die unterlassene Befragung des Kaufsinteressenten nach Name und Telefonnummer stellt keine grobe, zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigende Fahrlässigkeit dar (Art. 14 VVG) (Erw. 7).

Erwägungen:

3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaft im Jahre 1993 eine Hausratversicherung abgeschlossen. Der Hausrat der Beschwerdegegnerin ist somit gemäss Versicherungspolice Nr. 70/1 832.162-8 gegen Schäden im Zusammenhang mit Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert. Beim einfachen Diebstahl auswärts beläuft sich die versicherte Summe auf Fr. 5000.-. Zum weiteren Vertragsinhalt zählen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 1984 H. In teilweiser Abänderung dieser Bestimmungen wurde in der Versicherungspolice unter anderem festgehalten, Fahrräder und Skis würden zum Neuwert vergütet. Gemäss der Bestimmung A.1.1.11 umfasst der ver-