Hedge Trimming Height Measurement and Imprescriptible Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute over an overgrown hedge, affirming that the neighbor's claim for the annual trimming of the hedge to the legally mandated height is imprescriptible, rejecting the defense of abuse of rights based on delayed assertion. The court reasoned that the statutory right to annual trimming is not extinguished by time, and subjective preference is sufficient grounds for demanding compliance, meaning the lack of demonstrated objective disturbance does not prove malice. Furthermore, the court established the measurement method for hedge height: it must be measured from the base of the plant, not relative to a neighboring property's differing elevation, unless the plant is on fill, in which case the difference to the natural ground level must be added. The court also held that determining this measurement method is a question of law for the court to decide ex officio, thus not requiring prior party hearings, and that submitting literature copies regarding this legal point does not obligate providing the opposing party a response opportunity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 2 EG, Art. 2 ZGB, Art. 4 BV, Art. 106 ZPO, Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB, Art. 96 Abs. 3 EGzZGB; Hedge Trimming Height Measurement and Imprescriptible Claim: The court reasoned that the statutory right to annual trimming is not extinguished by time, and subjective preference is sufficient grounds for demanding compliance, meaning the lack of demonstrated objective disturbance does not prove malice. Furthermore, the court established the measurement method for hedge height: it must be measured from the base of the plant, not relative to a neighboring property's differing elevation, unless the plant is on fill, in which case the difference to the natural ground level must be added. The court also held that determining this measurement method is a question of law for the court to decide ex officio, thus not requiring prior party hearings, and that submitting literature copies regarding this legal point does not obligate providing the opposing party a response opportunity.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to reject the defendant's claim that the plaintiff's actions constituted an abuse of rights.
Basis for the rule regarding setbacks for smaller garden trees and bushes, and the claim for annual pruning.
Cited as a special provision for hedges modifying the general rule on pruning height.
Cited in relation to the right to be heard, arguing that a legal question about measurement methods does not require prior party consultation.
Cited in relation to the right to be heard, arguing that a legal question about measurement methods does not require prior party consultation.
Cited as the legal basis for conciliation proceedings in rental matters.
Cited to establish that the conciliation authority's protocol serves as a writ of execution and must contain specific information.
Cited to define the function of the conciliation authority's protocol as a writ of execution.
Cited to justify the return of the protocol for improvement if it lacks a clear claim.
Volltext
II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses
a) Zivilrechtliche Beschwerden
16 - Pflanzen; Lebhag (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 101 Abs. 2 EG
zum ZGB).
- Unverjährbarkeit des Anspruchs auf das jährliche
Zurückschneiden (Erw. 1).
- Das Zuwarten mit der Geltendmachung des unverjähr-
baren Anspruchs auf das Zurückschneiden stellt - wie
die Geltendmachung überhaupt - grundsätzlich keinen
Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB) dar (Erw. 2a).
- Messmethode zur Bestimmung der «Höhe» des Leb-
hags. Die Höhe ist vom Fuss der Pflanze aus zu messen
und nicht vom höher oder tiefer gelegenen Nachbar-
grundstück aus; es sei denn, die Pflanze stehe auf auf-
geschüttetem Boden, in welchem Fall die Differenz zum
gewachsenen Boden hinzuzuzählen ist (Erw. 3).
- Rechtliches Gehör (Art. 4 BV; Art. 106 ZPO). Die Messme-
thode der Höhe einer Pflanze ist eine von Amtes wegen
zu entscheidende Rechtsfrage, zu welcher die Parteien
grundsätzlich nicht angehört werden müssen. Eine
nachträglich eingereichte Literaturkopie zu dieser Frage
muss der Gegenpartei als blosse Meinungsäusserung zu
einer Rechtsfrage nicht zur Stellungnahme unterbreitet
werden (Erw. 2 b).
Erwägungen:
1. Bei kleineren Gartenbäumen und Sträuchern, die auf eine
Höhe von 3 Metern zurückgeschnitten werden, ist ein Grenzabstand von
0,5 Me- tern einzuhalten; der Nachbar hat dabei einen unverjährbaren
Anspruch dar- auf, dass die Sträucher jeweils im Herbst auch
tatsächlich auf die erwähnte Höhe zurückgeschnitten werden (Art. 96
Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB). Anders als dieses Zurückschneiderecht auf 3
Meter verjährt der Anspruch auf Einhal- tung des Grenzabstandes von
0,5 Metern fünf Jahre nach der Pflanzung (Art. 96 Abs. 3 EGzZGB). Es
gilt somit zu unterscheiden zwischen dem ver- jährbaren Anspruch auf
Einhaltung des Grenzabstandes von 0,5 Metern bei der Pflanzung
einerseits und dem unverjährbaren Anspruch auf das jährli- che
Zurückschneiden auf eine Höhe von 3 Metern im Herbst anderseits.
Bilden Sträucher einen Lebhag, so wird die vorerwähnte Regelung
in Art. 101 Abs. 2 EGzZGB dahingehend modifiziert, dass dieser Lebhag all-
jährlich nicht nur auf eine Höhe von 3 Metern, sondern auf eine solche
von 1,5 Metern zurückzuschneiden ist. Diese Bestimmung bildet eine
Sonder- norm für Lebhäge, beschlägt aber nur deren zulässige Höhe,
während für
alle übrigen Fragen - und mithin auch für jene der Verjährung - die
Grund- regeln von Art. 96 EGzZGB gelten.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die umstrittene
Thuja-
hecke als Lebhag im Sinne von Art. 101 Abs. 2 EGzZGB zu qualifizieren
ist und dass diese Thujahecke zur Zeit über 1,5 Meter hoch ist.
a) Der Beklagte macht nun geltend, die strittige Hecke sei bereits im
Jahre 1971 von seinem Rechtsvorgänger gepflanzt worden und habe
schon bald eine Höhe von über 1,5 Meter erreicht. Dieser Zustand sei
vom Kläger während 15 Jahren widerspruchslos hingenommen worden.
Wenn der Klä- ger nun plötzlich das Zurückschneiden der Hecke auf 1,5
Meter fordere, so handle er rechtsmissbräuchlich. Im übrigen habe der
Kläger mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch das Streitobjekt
konkret gestört werde, was zeige, dass sein Verhalten lediglich der
Schikane diene und auch aus die- sem Grunde als rechtsmissbräuchlich
im Sinne von Art. 2 ZGB zu qualifi-
zieren sei.
Diese Argumentation vermag einer näheren Prüfung nicht
standzu-
halten. Wie vorstehend erwähnt unterliegt der Anspruch auf das
jährliche Zurückschneiden des Lebhages auf 1,5 Meter kraft
ausdrücklicher gesetzli- cher Anordnung keiner Verjährung. In dieser
Situation vermag der Zeit- ablauf für sich allein keinen
Rechtsmissbrauch zu begründen, denn andern- falls würde die im
Gesetz ausdrücklich statuierte Unverjährbarkeit des Anspruchs
ausgehöhlt. Auch die beklagtische Argumentation - wonach der Kläger
nicht dargetan habe, inwiefern er durch das Streitobjekt konkret ge- stört
werde - vermag den von ersterem behaupteten Rechtsmissbrauch nicht zu
belegen. Denn der Anspruch auf das jährliche Zurückschneiden setzt
nicht voraus, dass der Kläger durch den über 1,5 Meter hohen Lebhag
ob- jektiv gestört wird. Es genügt beispielsweise, dass der Kläger
aufgrund sei- nes subjektiven Empfindens einen weniger hohen Lebhag
vorzieht. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine objektive
Störung dartut, kann darum nicht geschlossen werden, er handle in
schikanöser Absicht. Hat der Beklagte den von ihm behaupteten
Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen, so hat die Vorinstanz das
klägerische Begehren auf jährliches Zurück- schneiden der Hecke auf
1,5 Meter zu Recht gutgeheissen.
b) Der Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle in
Erw. 4 Überlegungen darüber an, ab welchem Niveau die Pflanzenhöhe
zu mes- sen sei, obwohl weder im Rahmen des Schriftenwechsels noch
anlässlich der Hauptverhandlung darüber diskutiert worden sei. Damit
habe die Vorin- stanz zum einen eine erst im Vollstreckungsverfahren zu
entscheidende Fra- ge beantwortet und zum anderen sowohl die
Dispositionsmaxime (fehlender
klägerischer Antrag), die Verhandlungsmaxime (fehlende tatsächliche
Be- hauptungen) als auch den beklagtischen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Letzteres gelte um so mehr, als die Vorinstanz ein erst
am B. Fe- bruar 1996 - also geraume Zeit nach der Hauptverhandlung -
eingereichtes Schreiben des Klägers berücksichtigt habe und als die
Vorinstanz auf Aus- züge einer Dissertation abgestellt habe, welche der
Kläger im nachhinein eingereicht habe und zu welchen er (der
Beklagte) nie habe Stellung neh- men können.
aa) Dass die Vorinstanz die Frage nach der Messmethode ohne
ent- sprechende ausdrückliche Parteianträge beantwortet hat, ist nicht
zu bean- standen. Bei dieser Frage - es geht um die Auslegung des
Tatbestands- merkmals «Höhe» - handelt es sich um eine reine
Rechtsfrage, welche für die
Urteilsvollstreckung notwendigerweise beantwortet werden muss.
Selbstverständlich soll der ordentliche Zivilrichter - falls er im
Dispositiv auslegungsbedürftige Begriffe verwendet - diese in den
Erwägungen näher definieren, und gerade bei nachbarrechtlichen
Streitfragen ist es oft sachlich notwendig, dass der Richter Begehren der
Parteien konkretisieren muss, was einerseits für die Parteien vorher
nicht möglich oder zumutbar war und was anderseits für den Vollzug
eines Urteils zwingend ist. Wenn nun die Vorinstanz davon
ausgegangen ist, dass das Tatbestandsmerkmal «Höhe» aufgrund der
besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles zu Missver-
ständnissen Anlass geben könnte und darum ihr Verständnis dieses
Begriffs dargelegt hat, so ist dies selbstverständlich nicht zu
bemängeln. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese
Begriffspräzisierung das Endresultat - nämlich das Ausmass, in
welchem der Lebhag zurückgeschnitten werden muss - höchstens um
ein paar wenige Zentimeter beeinflusst, dass es sich also im Verhältnis
zum Hauptbegehren (zurückschneiden auf 1,5 Meter) um eine
untergeordnete Frage handelt. Daraus wird denn auch ohne weiteres
ersichtlich, dass das klägerische Rechtsbegehren - wonach die «Hecke
auf die Höhe von 1,5 m herunterzuschneiden und ... auf dieser Höhe zu
halten» sei - durchaus genügt. Denn mit diesem Rechtsbegehren wird
der Streitge- genstand genügend klar umschrieben, sodass der Beklagte
(bis auf ein paar wenige Zentimeter) genau weiss, was der Kläger von
ihm will. Von einer Verletzung der Dispositions- oder
Verhandlungsmaxime kann somit keine Rede sein.
bb) Auch die gerügte Gehörsverletzung erweist sich bei näherer
Be- trachtung als unbegründet. Zwar müssen die Parteien Gelegenheit
erhalten, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen und
Beweismitteln aus- sprechen zu können. Die Parteien müssen indessen
weder zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts noch ganz allgemein
zu den rechtlichen Erwä- gungen angehört werden. Eine Ausnahme
besteht nur dann, wenn der Rich- ter seinen Entscheid auf eine
Bestimmung oder einen Rechtsgrund stützen
will, der im vorgängigen Verfahren unerwähnt geblieben ist, der von
keiner Partei im laufenden Verfahren angerufen wurde und dessen
Heranziehung die Parteien nicht voraussehen konnten. (BGE 115 Ia
96f. = Pra 78 (1989)
Nr. 224). Wie vorstehend ausgeführt handelt es sich bei der Frage der
Mess- methode um eine Rechtsfrage, welcher zwar in aller Regel nur
eine unter- geordnete Bedeutung zukommt, die aber - soll ein Urteil
vollstreckt werden
- notwendigerweise beantwortet werden muss. Muss diese Rechtsfrage
für die Fällung eines vollstreckbaren Urteils notwendigerweise
beantwortet werden, so konnten die (anwaltlich vertretenen) Parteien
voraussehen, dass das Gericht sich mit dieser Frage auseinandersetzen
würde. Diesfalls kann der Beklagte aber keinen Anspruch darauf
geltend machen, zu dieser Frage speziell angehört zu werden. Auch der
Umstand, dass der Beklagte zu den nachträglich eingereichten
Literaturkopien nicht hat Stellung nehmen kön- nen, stellt keine
Gehörsverweigerung dar. Denn eine Literaturkopie ist weder als
Tatsache noch als Beweismittel zu qualifizieren, sondern lediglich als
schriftliche Meinungsäusserung zu einer Rechtsfrage. Solche Literatur-
kopien müssen darum der Gegenpartei nicht speziell zur
Stellungnahme unterbreitet werden. Eine Ausnahme besteht nur unter
den eingangs er- wähnten Voraussetzungen, nämlich wenn sich das
Gericht auf den in der nachträglich eingereichten Literaturkopie
diskutierten Rechtsgrund ab- stützt, wenn der entsprechende
Rechtsgrund sowohl im vorgängigen als
auch im laufenden Verfahren unerwähnt geblieben ist und wenn dessen
Her-
anziehung von der Gegenpartei nicht vorausgesehen werden konnte.
Dass die letzterwähnte Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist,
wurde vorste- hend bereits ausführlich dargelegt. Im übrigen würde eine
Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ohne weiteres geheilt,
zumal der Beklagte die
Gehörsverletzung ausdrücklich nur bezüglich der Messmethode - also
einer
Rechtsfrage - rügt und der Kantonsgerichtsausschuss Rechtsfragen
frei überprüfen kann.
3. Dem Beklagten ist nun insofern recht zu geben, als die
vorin-
stanzliche Formulierung der Messmethode in sich widersprüchlich ist,
sodass sich - um Missverständnisse zu vermeiden - eine Präzisierung
aufdrängt.
In der Lehre ist umstritten, ob Niveauunterschiede zwischen
zwei
Grundstücken bei der Messung der Maximalhöhe von Pflanzen zu
beachten sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses ist diese
Frage zu ver- neinen. Der Gesetzeswortlaut selber liefert keinen
Anhaltspunkt dafür, dass derartige Niveauunterschiede zu
berücksichtigen sind. Dies obwohl das Ge- setz erst im Jahre 1994
revidiert wurde, das Problem auf der Hand liegt und sich in der Lehre
dazu kontroverse Meinungen finden. Wie bereits ausführ- lich dargelegt,
handelt es sich bei der Messmethode um eine untergeordne- te Frage,
welche das Ergebnis - also das Ausmass, in welchem die Sträucher
zurückgeschnitten werden müssen - in der Regel nur geringfügig
beeinflus-
st. Demzufolge besteht nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses
keine Veranlassung, auf eine vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene, die
Ni- veauunterschiede berücksichtigende Messmethode abzustellen.
Entschei- dend ist vielmehr, wie der Gesetzeswortlaut vernünftigerweise
verstanden werden darf und muss. Da das Gesetz lediglich statuiert,
Lebhäge seien auf eine Höhe von 1,5 Meter zurückzuschneiden (Art. 96
Abs. 1 Ziff. 4 in Ver- bindung mit Art. 101 Abs. 2 EGzZGB), ist die Höhe
- wie dies wohl jeder- mann spontan machen würde - vom Fuss der
Pflanze aus zu messen und nicht vom höheren oder tieferen
Nachbargrundstück (gleicher M. Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Bd.
IV/1/3, Bern 1973, Art. 687/688 N 68 mit Hinweisen; a.M. Lindenmann,
Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Ba- den 1988, 53, und Kley-
Struller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, 199). Eine Korrektur
dieser Messung ist jedoch dann angebracht, wenn die Pflanze auf
aufgeschüttetem Boden steht. Diesfalls ist die Differenz zum ge-
wachsenen Boden hinzuzuzählen, ansonsten eine Umgehung der
Vorschrif- ten betreffend Maximalhöhe natürlich allzu leicht möglich
wäre.
ZB 19/96 Urteil vom 2. Juli 1996
17 - Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274e OR; Art. 12 Abs. 2
der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweize-
rischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen]). Bei Nichtzustandekommen einer
Einigung gilt das Protokoll der Schlichtungsbehörde als
Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die dort
vorgesehenen Angaben zu enthalten. Fehlt im Protokoll
ein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechts-
begehren, ist das Protokoll vom Gerichtspräsidenten an
die Schlichtungsbehörde zur Verbesserung zurückzuwei-
sen (Art. 74 ZPO).
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Protokoll der Schlichtungsbehörde wird
festgehal- ten, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei. Das
Protokoll enthält ferner eine allgemeine Umschreibung des
Streitgegenstandes («Forderung aus Mietverhältnis»), nicht aber ein
genau beziffertes Rechtsbegehren. Dies obwohl Art. 12 Abs. 2 der
kantonalen Miet- und Pachtverordnung (Vollzie- hungsverordnung zum
Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und
Geschäftsräumen]; BR 219.800) vorschreibt, dass in allen Fällen, in
welchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der
Einigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73
ZPO gelte und die dort vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Im
Leitschein