Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 16 • KG GR PKG 1996 16 KI-generiert

Hedge Trimming Height Measurement and Imprescriptible Claim

Geschäftsnummer PKG 1996 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute over an overgrown hedge, affirming that the neighbor's claim for the annual trimming of the hedge to the legally mandated height is imprescriptible, rejecting the defense of abuse of rights based on delayed assertion. The court reasoned that the statutory right to annual trimming is not extinguished by time, and subjective preference is sufficient grounds for demanding compliance, meaning the lack of demonstrated objective disturbance does not prove malice. Furthermore, the court established the measurement method for hedge height: it must be measured from the base of the plant, not relative to a neighboring property's differing elevation, unless the plant is on fill, in which case the difference to the natural ground level must be added. The court also held that determining this measurement method is a question of law for the court to decide ex officio, thus not requiring prior party hearings, and that submitting literature copies regarding this legal point does not obligate providing the opposing party a response opportunity.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 2 EG, Art. 2 ZGB, Art. 4 BV, Art. 106 ZPO, Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB, Art. 96 Abs. 3 EGzZGB; Hedge Trimming Height Measurement and Imprescriptible Claim: The court reasoned that the statutory right to annual trimming is not extinguished by time, and subjective preference is sufficient grounds for demanding compliance, meaning the lack of demonstrated objective disturbance does not prove malice. Furthermore, the court established the measurement method for hedge height: it must be measured from the base of the plant, not relative to a neighboring property's differing elevation, unless the plant is on fill, in which case the difference to the natural ground level must be added. The court also held that determining this measurement method is a question of law for the court to decide ex officio, thus not requiring prior party hearings, and that submitting literature copies regarding this legal point does not obligate providing the opposing party a response opportunity.

Schlagwörter

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Art. 101 Abs. 2 EG Art. 2 ZGB Art. 4 BV Art. 106 ZPO Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB Art. 96 Abs. 3 EGzZGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 ZGB

Cited to reject the defendant's claim that the plaintiff's actions constituted an abuse of rights.

Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB

Basis for the rule regarding setbacks for smaller garden trees and bushes, and the claim for annual pruning.

Art. 101 Abs. 2 EGzZGB

Cited as a special provision for hedges modifying the general rule on pruning height.

Art. 4 BV

Cited in relation to the right to be heard, arguing that a legal question about measurement methods does not require prior party consultation.

Art. 106 ZPO

Cited in relation to the right to be heard, arguing that a legal question about measurement methods does not require prior party consultation.

Art. 274e OR

Cited as the legal basis for conciliation proceedings in rental matters.

Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht (Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)

Cited to establish that the conciliation authority's protocol serves as a writ of execution and must contain specific information.

Art. 73 ZPO

Cited to define the function of the conciliation authority's protocol as a writ of execution.

Art. 74 ZPO

Cited to justify the return of the protocol for improvement if it lacks a clear claim.

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Volltext

II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses

a) Zivilrechtliche Beschwerden

16 - Pflanzen; Lebhag (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 101 Abs. 2 EG

zum ZGB).

- Unverjährbarkeit des Anspruchs auf das jährliche

Zurückschneiden (Erw. 1).

- Das Zuwarten mit der Geltendmachung des unverjähr-

baren Anspruchs auf das Zurückschneiden stellt - wie

die Geltendmachung überhaupt - grundsätzlich keinen

Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB) dar (Erw. 2a).

- Messmethode zur Bestimmung der «Höhe» des Leb-

hags. Die Höhe ist vom Fuss der Pflanze aus zu messen

und nicht vom höher oder tiefer gelegenen Nachbar-

grundstück aus; es sei denn, die Pflanze stehe auf auf-

geschüttetem Boden, in welchem Fall die Differenz zum

gewachsenen Boden hinzuzuzählen ist (Erw. 3).

- Rechtliches Gehör (Art. 4 BV; Art. 106 ZPO). Die Messme-

thode der Höhe einer Pflanze ist eine von Amtes wegen

zu entscheidende Rechtsfrage, zu welcher die Parteien

grundsätzlich nicht angehört werden müssen. Eine

nachträglich eingereichte Literaturkopie zu dieser Frage

muss der Gegenpartei als blosse Meinungsäusserung zu

einer Rechtsfrage nicht zur Stellungnahme unterbreitet

werden (Erw. 2 b).

Erwägungen:

1. Bei kleineren Gartenbäumen und Sträuchern, die auf eine

Höhe von 3 Metern zurückgeschnitten werden, ist ein Grenzabstand von

0,5 Me- tern einzuhalten; der Nachbar hat dabei einen unverjährbaren

Anspruch dar- auf, dass die Sträucher jeweils im Herbst auch

tatsächlich auf die erwähnte Höhe zurückgeschnitten werden (Art. 96

Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB). Anders als dieses Zurückschneiderecht auf 3

Meter verjährt der Anspruch auf Einhal- tung des Grenzabstandes von

0,5 Metern fünf Jahre nach der Pflanzung (Art. 96 Abs. 3 EGzZGB). Es

gilt somit zu unterscheiden zwischen dem ver- jährbaren Anspruch auf

Einhaltung des Grenzabstandes von 0,5 Metern bei der Pflanzung

einerseits und dem unverjährbaren Anspruch auf das jährli- che

Zurückschneiden auf eine Höhe von 3 Metern im Herbst anderseits.

Bilden Sträucher einen Lebhag, so wird die vorerwähnte Regelung

in Art. 101 Abs. 2 EGzZGB dahingehend modifiziert, dass dieser Lebhag all-

jährlich nicht nur auf eine Höhe von 3 Metern, sondern auf eine solche

von 1,5 Metern zurückzuschneiden ist. Diese Bestimmung bildet eine

Sonder- norm für Lebhäge, beschlägt aber nur deren zulässige Höhe,

während für

alle übrigen Fragen - und mithin auch für jene der Verjährung - die

Grund- regeln von Art. 96 EGzZGB gelten.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die umstrittene

Thuja-

hecke als Lebhag im Sinne von Art. 101 Abs. 2 EGzZGB zu qualifizieren

ist und dass diese Thujahecke zur Zeit über 1,5 Meter hoch ist.

a) Der Beklagte macht nun geltend, die strittige Hecke sei bereits im

Jahre 1971 von seinem Rechtsvorgänger gepflanzt worden und habe

schon bald eine Höhe von über 1,5 Meter erreicht. Dieser Zustand sei

vom Kläger während 15 Jahren widerspruchslos hingenommen worden.

Wenn der Klä- ger nun plötzlich das Zurückschneiden der Hecke auf 1,5

Meter fordere, so handle er rechtsmissbräuchlich. Im übrigen habe der

Kläger mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch das Streitobjekt

konkret gestört werde, was zeige, dass sein Verhalten lediglich der

Schikane diene und auch aus die- sem Grunde als rechtsmissbräuchlich

im Sinne von Art. 2 ZGB zu qualifi-

zieren sei.

Diese Argumentation vermag einer näheren Prüfung nicht

standzu-

halten. Wie vorstehend erwähnt unterliegt der Anspruch auf das

jährliche Zurückschneiden des Lebhages auf 1,5 Meter kraft

ausdrücklicher gesetzli- cher Anordnung keiner Verjährung. In dieser

Situation vermag der Zeit- ablauf für sich allein keinen

Rechtsmissbrauch zu begründen, denn andern- falls würde die im

Gesetz ausdrücklich statuierte Unverjährbarkeit des Anspruchs

ausgehöhlt. Auch die beklagtische Argumentation - wonach der Kläger

nicht dargetan habe, inwiefern er durch das Streitobjekt konkret ge- stört

werde - vermag den von ersterem behaupteten Rechtsmissbrauch nicht zu

belegen. Denn der Anspruch auf das jährliche Zurückschneiden setzt

nicht voraus, dass der Kläger durch den über 1,5 Meter hohen Lebhag

ob- jektiv gestört wird. Es genügt beispielsweise, dass der Kläger

aufgrund sei- nes subjektiven Empfindens einen weniger hohen Lebhag

vorzieht. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine objektive

Störung dartut, kann darum nicht geschlossen werden, er handle in

schikanöser Absicht. Hat der Beklagte den von ihm behaupteten

Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen, so hat die Vorinstanz das

klägerische Begehren auf jährliches Zurück- schneiden der Hecke auf

1,5 Meter zu Recht gutgeheissen.

b) Der Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle in

Erw. 4 Überlegungen darüber an, ab welchem Niveau die Pflanzenhöhe

zu mes- sen sei, obwohl weder im Rahmen des Schriftenwechsels noch

anlässlich der Hauptverhandlung darüber diskutiert worden sei. Damit

habe die Vorin- stanz zum einen eine erst im Vollstreckungsverfahren zu

entscheidende Fra- ge beantwortet und zum anderen sowohl die

Dispositionsmaxime (fehlender

klägerischer Antrag), die Verhandlungsmaxime (fehlende tatsächliche

Be- hauptungen) als auch den beklagtischen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. Letzteres gelte um so mehr, als die Vorinstanz ein erst

am B. Fe- bruar 1996 - also geraume Zeit nach der Hauptverhandlung -

eingereichtes Schreiben des Klägers berücksichtigt habe und als die

Vorinstanz auf Aus- züge einer Dissertation abgestellt habe, welche der

Kläger im nachhinein eingereicht habe und zu welchen er (der

Beklagte) nie habe Stellung neh- men können.

aa) Dass die Vorinstanz die Frage nach der Messmethode ohne

ent- sprechende ausdrückliche Parteianträge beantwortet hat, ist nicht

zu bean- standen. Bei dieser Frage - es geht um die Auslegung des

Tatbestands- merkmals «Höhe» - handelt es sich um eine reine

Rechtsfrage, welche für die

Urteilsvollstreckung notwendigerweise beantwortet werden muss.

Selbstverständlich soll der ordentliche Zivilrichter - falls er im

Dispositiv auslegungsbedürftige Begriffe verwendet - diese in den

Erwägungen näher definieren, und gerade bei nachbarrechtlichen

Streitfragen ist es oft sachlich notwendig, dass der Richter Begehren der

Parteien konkretisieren muss, was einerseits für die Parteien vorher

nicht möglich oder zumutbar war und was anderseits für den Vollzug

eines Urteils zwingend ist. Wenn nun die Vorinstanz davon

ausgegangen ist, dass das Tatbestandsmerkmal «Höhe» aufgrund der

besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles zu Missver-

ständnissen Anlass geben könnte und darum ihr Verständnis dieses

Begriffs dargelegt hat, so ist dies selbstverständlich nicht zu

bemängeln. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese

Begriffspräzisierung das Endresultat - nämlich das Ausmass, in

welchem der Lebhag zurückgeschnitten werden muss - höchstens um

ein paar wenige Zentimeter beeinflusst, dass es sich also im Verhältnis

zum Hauptbegehren (zurückschneiden auf 1,5 Meter) um eine

untergeordnete Frage handelt. Daraus wird denn auch ohne weiteres

ersichtlich, dass das klägerische Rechtsbegehren - wonach die «Hecke

auf die Höhe von 1,5 m herunterzuschneiden und ... auf dieser Höhe zu

halten» sei - durchaus genügt. Denn mit diesem Rechtsbegehren wird

der Streitge- genstand genügend klar umschrieben, sodass der Beklagte

(bis auf ein paar wenige Zentimeter) genau weiss, was der Kläger von

ihm will. Von einer Verletzung der Dispositions- oder

Verhandlungsmaxime kann somit keine Rede sein.

bb) Auch die gerügte Gehörsverletzung erweist sich bei näherer

Be- trachtung als unbegründet. Zwar müssen die Parteien Gelegenheit

erhalten, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen und

Beweismitteln aus- sprechen zu können. Die Parteien müssen indessen

weder zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts noch ganz allgemein

zu den rechtlichen Erwä- gungen angehört werden. Eine Ausnahme

besteht nur dann, wenn der Rich- ter seinen Entscheid auf eine

Bestimmung oder einen Rechtsgrund stützen

will, der im vorgängigen Verfahren unerwähnt geblieben ist, der von

keiner Partei im laufenden Verfahren angerufen wurde und dessen

Heranziehung die Parteien nicht voraussehen konnten. (BGE 115 Ia

96f. = Pra 78 (1989)

Nr. 224). Wie vorstehend ausgeführt handelt es sich bei der Frage der

Mess- methode um eine Rechtsfrage, welcher zwar in aller Regel nur

eine unter- geordnete Bedeutung zukommt, die aber - soll ein Urteil

vollstreckt werden

- notwendigerweise beantwortet werden muss. Muss diese Rechtsfrage

für die Fällung eines vollstreckbaren Urteils notwendigerweise

beantwortet werden, so konnten die (anwaltlich vertretenen) Parteien

voraussehen, dass das Gericht sich mit dieser Frage auseinandersetzen

würde. Diesfalls kann der Beklagte aber keinen Anspruch darauf

geltend machen, zu dieser Frage speziell angehört zu werden. Auch der

Umstand, dass der Beklagte zu den nachträglich eingereichten

Literaturkopien nicht hat Stellung nehmen kön- nen, stellt keine

Gehörsverweigerung dar. Denn eine Literaturkopie ist weder als

Tatsache noch als Beweismittel zu qualifizieren, sondern lediglich als

schriftliche Meinungsäusserung zu einer Rechtsfrage. Solche Literatur-

kopien müssen darum der Gegenpartei nicht speziell zur

Stellungnahme unterbreitet werden. Eine Ausnahme besteht nur unter

den eingangs er- wähnten Voraussetzungen, nämlich wenn sich das

Gericht auf den in der nachträglich eingereichten Literaturkopie

diskutierten Rechtsgrund ab- stützt, wenn der entsprechende

Rechtsgrund sowohl im vorgängigen als

auch im laufenden Verfahren unerwähnt geblieben ist und wenn dessen

Her-

anziehung von der Gegenpartei nicht vorausgesehen werden konnte.

Dass die letzterwähnte Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist,

wurde vorste- hend bereits ausführlich dargelegt. Im übrigen würde eine

Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ohne weiteres geheilt,

zumal der Beklagte die

Gehörsverletzung ausdrücklich nur bezüglich der Messmethode - also

einer

Rechtsfrage - rügt und der Kantonsgerichtsausschuss Rechtsfragen

frei überprüfen kann.

3. Dem Beklagten ist nun insofern recht zu geben, als die

vorin-

stanzliche Formulierung der Messmethode in sich widersprüchlich ist,

sodass sich - um Missverständnisse zu vermeiden - eine Präzisierung

aufdrängt.

In der Lehre ist umstritten, ob Niveauunterschiede zwischen

zwei

Grundstücken bei der Messung der Maximalhöhe von Pflanzen zu

beachten sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses ist diese

Frage zu ver- neinen. Der Gesetzeswortlaut selber liefert keinen

Anhaltspunkt dafür, dass derartige Niveauunterschiede zu

berücksichtigen sind. Dies obwohl das Ge- setz erst im Jahre 1994

revidiert wurde, das Problem auf der Hand liegt und sich in der Lehre

dazu kontroverse Meinungen finden. Wie bereits ausführ- lich dargelegt,

handelt es sich bei der Messmethode um eine untergeordne- te Frage,

welche das Ergebnis - also das Ausmass, in welchem die Sträucher

zurückgeschnitten werden müssen - in der Regel nur geringfügig

beeinflus-

st. Demzufolge besteht nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses

keine Veranlassung, auf eine vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene, die

Ni- veauunterschiede berücksichtigende Messmethode abzustellen.

Entschei- dend ist vielmehr, wie der Gesetzeswortlaut vernünftigerweise

verstanden werden darf und muss. Da das Gesetz lediglich statuiert,

Lebhäge seien auf eine Höhe von 1,5 Meter zurückzuschneiden (Art. 96

Abs. 1 Ziff. 4 in Ver- bindung mit Art. 101 Abs. 2 EGzZGB), ist die Höhe

- wie dies wohl jeder- mann spontan machen würde - vom Fuss der

Pflanze aus zu messen und nicht vom höheren oder tieferen

Nachbargrundstück (gleicher M. Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Bd.

IV/1/3, Bern 1973, Art. 687/688 N 68 mit Hinweisen; a.M. Lindenmann,

Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Ba- den 1988, 53, und Kley-

Struller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, 199). Eine Korrektur

dieser Messung ist jedoch dann angebracht, wenn die Pflanze auf

aufgeschüttetem Boden steht. Diesfalls ist die Differenz zum ge-

wachsenen Boden hinzuzuzählen, ansonsten eine Umgehung der

Vorschrif- ten betreffend Maximalhöhe natürlich allzu leicht möglich

wäre.

ZB 19/96 Urteil vom 2. Juli 1996

17 - Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274e OR; Art. 12 Abs. 2

der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweize-

rischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn-

und Geschäftsräumen]). Bei Nichtzustandekommen einer

Einigung gilt das Protokoll der Schlichtungsbehörde als

Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die dort

vorgesehenen Angaben zu enthalten. Fehlt im Protokoll

ein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechts-

begehren, ist das Protokoll vom Gerichtspräsidenten an

die Schlichtungsbehörde zur Verbesserung zurückzuwei-

sen (Art. 74 ZPO).

Aus den Erwägungen:

Im vorliegenden Protokoll der Schlichtungsbehörde wird

festgehal- ten, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei. Das

Protokoll enthält ferner eine allgemeine Umschreibung des

Streitgegenstandes («Forderung aus Mietverhältnis»), nicht aber ein

genau beziffertes Rechtsbegehren. Dies obwohl Art. 12 Abs. 2 der

kantonalen Miet- und Pachtverordnung (Vollzie- hungsverordnung zum

Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen]; BR 219.800) vorschreibt, dass in allen Fällen, in

welchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der

Einigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73

ZPO gelte und die dort vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Im

Leitschein