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PKG 1996 15 • KG GR PKG 1996 15 KI-generiert

Judicial Supervision Limited to Inaction, Not Case Management Errors

Geschäftsnummer PKG 1996 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Judicial supervision, mandated by law, exclusively covers the state's duty to ensure justice, which is violated only through judicial inaction, not through allegedly flawed case management. A challenge regarding a judge's handling of procedural matters, such as granting access to documents, extending deadlines, or imposing procedural cost requirements, does not constitute the requisite inaction necessary for judicial supervision to intervene, as these issues relate to the proper conduct of proceedings. The court reasoned that since the proceedings are not indefinitely blocked but will continue with the main hearing, any alleged violation of the right to be heard can still be raised as an appeal after the final judgment is rendered, at which point the decision may be overturned and the initial proceedings resumed if the claim is upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 34 GVG, Art. 34 Abs. 2 GVG; Judicial Supervision Limited to Inaction, Not Case Management Errors: A challenge regarding a judge's handling of procedural matters, such as granting access to documents, extending deadlines, or imposing procedural cost requirements, does not constitute the requisite inaction necessary for judicial supervision to intervene, as these issues relate to the proper conduct of proceedings. The court reasoned that since the proceedings are not indefinitely blocked but will continue with the main hearing, any alleged violation of the right to be heard can still be raised as an appeal after the final judgment is rendered, at which point the decision may be overturned and the initial proceedings resumed if the claim is upheld.

Schlagwörter

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Prozessrecht Verfahrenspflicht Aufsichtszuständigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 34 GVG
von Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der
Art. 34 Abs. 2 GVG
als ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 34 Abs. 2 GVG).
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Volltext

c) Justizaufsicht

Gegenstand der Justizaufsicht (Art. 30ff. GVG) bildet -

15 - neben der Justizverwaltung - ausschliesslich die Justiz-

gewährleistungspflicht, die durch Untätigkeit des Ge-

richts, nicht jedoch durch eine angeblich fehlerhafte

Prozessleitung verletzt wird (Zusammenfassung der

Rechtsprechung).

Erwägungen:

1. Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

ent- haltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die

Gerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise

dessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten

(Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten)

für den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte

Justizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne

von Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der

nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder

bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder

Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG

1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S.58f.). Von den ordnungswidri- gen

Zuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jähr-

lichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt -

oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen

Praxis der Ju- stizaufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche

eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens

darstellten (Nichtbe- handeln einer Eingabe beispielsweise, was noch

nicht vorliegt, wenn ein Be- gehren sinngemäss abgewiesen wird) oder

jedenfalls auf eine solche hinaus- liefen, indem etwa ohne sachlichen

Grund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen

beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen

die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den

ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hin- gegen verwehrt,

materiellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Septem- ber 1993, AB

7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20

S. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch die

Justizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterlichen

Tätig- keit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier

greift die Ju- stizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings

nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder

sonstigen Unregelmässig-

keiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe Erfüllung

der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die

Rechtspre- chung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet

erscheint (Ent- scheide vom 2. Mai 1994, AB 11/94, und vom 24. März

1994, AB 4/94). - Richten sich die Rügen gegen bestimmte Entscheide

oder Handlungen, ist innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bzw. Kenntnis

Beschwerde zu erheben; in den übrigen Fällen ist dies solange möglich,

als ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 34 Abs. 2 GVG).

2. Der Beschwerdeführer wirft dem Vermittler in seiner

Eigenschaft als Einzelrichter in der vorliegenden Streitsache vor, er

hätte ihm Ak- teneinsicht gewähren und die Frist zur Einreichung einer

Prozessantwort an- gemessen erstrecken müssen, ohne dies von der

Leistung eines Prozessko- stenvorschusses abhängig zu machen;

unzulässig sei es auch gewesen, ihm bereits am 20. Juni 1996 eine

Nachfrist anzusetzen und ihm für den Fall des Nichterbringens der

Vertröstung den Ausschluss vom Verfahren anzudro- hen; zumindest

hätte ihm auf sein Begehren vom 1. Juli 1996 hin die Nach- frist

erstreckt werden müssen. Diese Rügen betreffen durchwegs die Frage,

ob die Prozessleitung durch den Vermittler regelkonform erfolgt ist, ob

er insbesondere die Art. 38 und 39 ZPO, welche von den

Gerichtskostenvor- schüssen und den Folgen der Nichtvertröstung

handeln, richtig angewandt hat, oder ob sein Vorgehen als Verletzung

des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör zu werten

ist; es geht also gerade nicht um ein Untätigwerden, wie es nach fester

Praxis Voraussetzung für ein Eingreifen der Justizaufsichtskammer ist.

Im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen ein Verfahren ohne

zureichenden Grund ausdrücklich oder konkludent sistiert wird, bleibt es

hier nicht auf unbestimmte Zeit blockiert. Es nimmt vielmehr mit der

Hauptverhandlung seinen Fortgang, zu der ja bereits vorgeladen wurde

und die nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil J. die

vorliegende (aussichtslose) Beschwerde eingereicht hat. Soweit ihm die

von der Gegenpartei eingelegten Urkunden nicht ohnehin bekannt sind,

wird er in sie freilich nach dem jetzigen Stand der Dinge auch an der

neu anzuset- zenden Hauptverhandlung nicht Einsicht nehmen können;

ebenso dürfte ihm, da er nicht vertröstet hat, aller Wahrscheinlichkeit

nach verwehrt wer- den, sich in einem mündlichen Vortrag zu den

Begehren des Klägers zu äus- sern. Dies führt indessen zu keinem

endgültigen Rechtsverlust. Falls er dannzumal nach wie vor der

Meinung sein sollte, dass durch das beanstan- dete Verhalten des

Einzelrichters sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden sei,

kann er dies im Weiterzugsverfahren nach Erlass des Sa- churteils

immer noch rügen. Dringt er damit durch, wird das betreffende Urteil

aufgehoben, und es wird das erstinstanzliche Verfahren - in den Stand

nach Eingang der Prozesseingabe zurückversetzt - neu aufzurollen sein.

Be- reits so entschieden hat die Justizaufsichtskammer etwa in einem

Fall, in

welchem es ein Einzelrichter (nach Meinung des damaligen

Beschwerde- führers fälschlicherweise) abgelehnt hatte, die Frist zur

Einreichung der Prozessantwort wieder herzustellen (vgl. den

Beschluss vom 8. September 1992 in Sachen W., AB 15/92).

AB 10/96 Beschluss vom 10. September 1996