Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 13 • KG GR PKG 1996 13 KI-generiert

Insurance Rescission and Non-Appealability of Partial Judgment

Geschäftsnummer PKG 1996 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Regarding the insurance matter, the court found the insurer was entitled to rescind the contract because the applicant's answers on the questionnaire gave the impression of good health, and the meeting setting did not compromise understanding, meaning the insurer was not at fault for relying on the statements and acted timely in rescinding upon discovering the breach of disclosure. In the related procedural matter, the court determined that a lower court's decision granting a right of construction and ordering further written submissions on compensation constituted a non-final partial judgment against which no immediate appeal was permissible under the relevant procedural code, as appeals are typically restricted to final substantive decisions that fully conclude the matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 VVG, Art. 94 ZPO, Art. 674 Abs. 3 ZGB, Art. 94 Abs. 3 ZPO, Art. 19 ZPO, Art. 218 ZPO; Insurance Rescission and Non-Appealability of Partial Judgment: In the related procedural matter, the court determined that a lower court's decision granting a right of construction and ordering further written submissions on compensation constituted a non-final partial judgment against which no immediate appeal was permissible under the relevant procedural code, as appeals are typically restricted to final substantive decisions that fully conclude the matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Recht des Versicherers Wandelungsrecht Teilentscheid Bauwerkvertrag Verfahrensrechte Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 78 II 67
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 94 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for concluding that no appeal is currently available against the partial judgment awarding the right of superficies.

Art. 6 VVG

Cited in the reasoning section regarding the timely withdrawal from the contract, but this provision is NOT in the dispositive orders (which are absent in the provided text). Therefore, based strictly on the rule to only include provisions explicitly cited in the dispositive, this one is excluded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

klar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist,

fand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und

dem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche

störenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der

Zusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den

von den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet

angesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die

Sprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te.

Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein

Verschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des

Fragebo- gens angelastet werden kann.

Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die

verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch

anhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die

Versicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen.

Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die

Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass

der Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess

der Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck

entstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die

Versicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen

absehen.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrück-

tritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten,

vier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der

Anzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig.

ZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996

13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der

Entscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674

Abs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht

und einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Ent-

schädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen wel-

ches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel

gegeben ist.

Erwägungen:

1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19

ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art.

218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht

ausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die

Beschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen

materiellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich

sinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-

Jung, welche mit der seit dem 1. Januar 1986 in Kraft getretenen

Revision der Bündner Zivilprozessordnung neu eingeführt wurde.

Nach dieser Be- stimmung können nämlich Gerichtsverhandlungen

auch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen, insbesondere

betreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchgeführt

werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch

vereinfachen. Über den Weiterzug eines in einem solchen Verfahren

ergangenen Entscheides regelt Abs.2 und 3 der genannten Bestimmung

was folgt: Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt

es ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortge- setzt. Rechtsmittel

sind nur gegen prozesserledigende Urteile möglich, mit- hin nur im

erstgenannten Fall.

b) Somit muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil der

Vorinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt angefochten werden kann oder

ob nicht viel- mehr das Verfahren vor dem Bezirksgericht fortgesetzt

und die für die ge- richtliche Zusprechung der Dienstbarkeit zu

leistende Entschädigung festgesetzt werden muss, so dass erst dieses

Urteil gesamthaft an die ent- sprechende Rechtsmittelinstanz

weitergezogen werden kann. Diese Frage ist von Amtes wegen zu

prüfen, so dass es unerheblich ist, dass der Beru- fungsbeklagte nicht

einen entsprechenden Nichteintretensantrag gestellt hat, sondern in

seiner Berufungsantwort vom 8. Juli 1996 lediglich kostenfällige

Abweisung der Berufung beantragen liess.

2. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil vom 26.

August

1995 die Eigentumsfreiheitsklage des S. abgewiesen und in teilweiser

Gut- heissung der (konnexen) Widerklage des H. entschieden, dass

diesem eine Dienstbarkeit im Sinne eines unterirdischen

Grenzüberbaurechts für die Beibehaltung und Erneuerung der

bestehenden Tankanlage richterlich zu- gesprochen werde. Über die

Frage der Entschädigung wurde ein weiterer Schriftenwechsel

angeordnet. Daraus lässt sich nun zweierlei ableiten. In- dem sich das

Bezirksgericht als Gesamtgericht für sachlich zuständig erklär- te, ging es

stillschweigend in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit von

einem Streitwert von über Fr. 8000.- aus. Dieser Feststellung kann sich

das Kantonsgericht anschliessen, weshalb es sich vorliegendenfalls

zweifels- ohne um eine grundsätzlich berufungsfähige Streitigkeit

handelt. Indem die Vorinstanz hingegen über die festzusetzende

Entschädigung noch nicht ge- urteilt und diesbezüglich einen weiteren

Schriftenwechsel angeordnet hat, ergibt sich zum andern offensichtlich,

dass noch kein Endentscheid vorliegt. Zwar wurde das von der

Vorinstanz eingeschlagene Vorgehen nicht, wie etwa Art. 94 ZPO

vorsieht, vorgängig angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das

Bezirksgericht lediglich ein noch nicht prozesserledigendes Teilurteil

erlassen hat. Ein anfechtbares Urteil liegt nämlich erst vor, wenn auch

bezüglich der Entschädigung ein Entscheid vorliegt. Dies gilt vor-

liegendenfalls auch deshalb, weil die Vorinstanz - anders als im BGE 78

II

193 ff., Erw. 8 zu beurteilenden Fall - die Frage der Entschädigung nicht

in ein besonderes, gänzlich separates Verfahren verwiesen hat, sondern

ohne nochmaliges Vermittlungsbegehren zur Frage der Entschädigung

lediglich ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wurde.

Folgerichtig hat sie deshalb auch den (deklaratorischen) Eintrag dieser

Dienstbarkeit im L.-+S.- Register bis zur (rechtskräftigen) Festsetzung

der Entschädigung aufge- schoben.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Berufung nicht

ein- getreten werden kann. Vielmehr hat das vorinstanzliche Verfahren

seinen wie im angefochtenen Urteil dargelegten Fortgang zu nehmen.

Das ange- fochtene Teilurteil der Vorinstanz kann somit frühestens

gleichzeitig mit dem noch zu fällenden Endurteil angefochten werden. In

diesem Zeitpunkt können denn auch sämtliche Dispositivpunkte, mithin

auch jene des vorlie- genden Teilurteils, zum Gegenstand eines

allfälligen Berufungsverfahrens gemacht werden.

ZF 26/96 Urteil vom 16. Juli 1996