Insurance Rescission and Non-Appealability of Partial Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding the insurance matter, the court found the insurer was entitled to rescind the contract because the applicant's answers on the questionnaire gave the impression of good health, and the meeting setting did not compromise understanding, meaning the insurer was not at fault for relying on the statements and acted timely in rescinding upon discovering the breach of disclosure. In the related procedural matter, the court determined that a lower court's decision granting a right of construction and ordering further written submissions on compensation constituted a non-final partial judgment against which no immediate appeal was permissible under the relevant procedural code, as appeals are typically restricted to final substantive decisions that fully conclude the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 VVG, Art. 94 ZPO, Art. 674 Abs. 3 ZGB, Art. 94 Abs. 3 ZPO, Art. 19 ZPO, Art. 218 ZPO; Insurance Rescission and Non-Appealability of Partial Judgment: In the related procedural matter, the court determined that a lower court's decision granting a right of construction and ordering further written submissions on compensation constituted a non-final partial judgment against which no immediate appeal was permissible under the relevant procedural code, as appeals are typically restricted to final substantive decisions that fully conclude the matter.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for concluding that no appeal is currently available against the partial judgment awarding the right of superficies.
Cited in the reasoning section regarding the timely withdrawal from the contract, but this provision is NOT in the dispositive orders (which are absent in the provided text). Therefore, based strictly on the rule to only include provisions explicitly cited in the dispositive, this one is excluded.
Volltext
klar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist,
fand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und
dem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche
störenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der
Zusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den
von den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet
angesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die
Sprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te.
Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein
Verschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des
Fragebo- gens angelastet werden kann.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die
verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch
anhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die
Versicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen.
Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die
Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess
der Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck
entstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die
Versicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen
absehen.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrück-
tritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten,
vier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der
Anzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig.
ZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996
13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der
Entscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674
Abs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht
und einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Ent-
schädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen wel-
ches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel
gegeben ist.
Erwägungen:
1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19
ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art.
218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht
ausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die
Beschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen
materiellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich
sinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-
Jung, welche mit der seit dem 1. Januar 1986 in Kraft getretenen
Revision der Bündner Zivilprozessordnung neu eingeführt wurde.
Nach dieser Be- stimmung können nämlich Gerichtsverhandlungen
auch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen, insbesondere
betreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchgeführt
werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch
vereinfachen. Über den Weiterzug eines in einem solchen Verfahren
ergangenen Entscheides regelt Abs.2 und 3 der genannten Bestimmung
was folgt: Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt
es ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortge- setzt. Rechtsmittel
sind nur gegen prozesserledigende Urteile möglich, mit- hin nur im
erstgenannten Fall.
b) Somit muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil der
Vorinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt angefochten werden kann oder
ob nicht viel- mehr das Verfahren vor dem Bezirksgericht fortgesetzt
und die für die ge- richtliche Zusprechung der Dienstbarkeit zu
leistende Entschädigung festgesetzt werden muss, so dass erst dieses
Urteil gesamthaft an die ent- sprechende Rechtsmittelinstanz
weitergezogen werden kann. Diese Frage ist von Amtes wegen zu
prüfen, so dass es unerheblich ist, dass der Beru- fungsbeklagte nicht
einen entsprechenden Nichteintretensantrag gestellt hat, sondern in
seiner Berufungsantwort vom 8. Juli 1996 lediglich kostenfällige
Abweisung der Berufung beantragen liess.
2. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil vom 26.
August
1995 die Eigentumsfreiheitsklage des S. abgewiesen und in teilweiser
Gut- heissung der (konnexen) Widerklage des H. entschieden, dass
diesem eine Dienstbarkeit im Sinne eines unterirdischen
Grenzüberbaurechts für die Beibehaltung und Erneuerung der
bestehenden Tankanlage richterlich zu- gesprochen werde. Über die
Frage der Entschädigung wurde ein weiterer Schriftenwechsel
angeordnet. Daraus lässt sich nun zweierlei ableiten. In- dem sich das
Bezirksgericht als Gesamtgericht für sachlich zuständig erklär- te, ging es
stillschweigend in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit von
einem Streitwert von über Fr. 8000.- aus. Dieser Feststellung kann sich
das Kantonsgericht anschliessen, weshalb es sich vorliegendenfalls
zweifels- ohne um eine grundsätzlich berufungsfähige Streitigkeit
handelt. Indem die Vorinstanz hingegen über die festzusetzende
Entschädigung noch nicht ge- urteilt und diesbezüglich einen weiteren
Schriftenwechsel angeordnet hat, ergibt sich zum andern offensichtlich,
dass noch kein Endentscheid vorliegt. Zwar wurde das von der
Vorinstanz eingeschlagene Vorgehen nicht, wie etwa Art. 94 ZPO
vorsieht, vorgängig angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das
Bezirksgericht lediglich ein noch nicht prozesserledigendes Teilurteil
erlassen hat. Ein anfechtbares Urteil liegt nämlich erst vor, wenn auch
bezüglich der Entschädigung ein Entscheid vorliegt. Dies gilt vor-
liegendenfalls auch deshalb, weil die Vorinstanz - anders als im BGE 78
II
193 ff., Erw. 8 zu beurteilenden Fall - die Frage der Entschädigung nicht
in ein besonderes, gänzlich separates Verfahren verwiesen hat, sondern
ohne nochmaliges Vermittlungsbegehren zur Frage der Entschädigung
lediglich ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wurde.
Folgerichtig hat sie deshalb auch den (deklaratorischen) Eintrag dieser
Dienstbarkeit im L.-+S.- Register bis zur (rechtskräftigen) Festsetzung
der Entschädigung aufge- schoben.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Berufung nicht
ein- getreten werden kann. Vielmehr hat das vorinstanzliche Verfahren
seinen wie im angefochtenen Urteil dargelegten Fortgang zu nehmen.
Das ange- fochtene Teilurteil der Vorinstanz kann somit frühestens
gleichzeitig mit dem noch zu fällenden Endurteil angefochten werden. In
diesem Zeitpunkt können denn auch sämtliche Dispositivpunkte, mithin
auch jene des vorlie- genden Teilurteils, zum Gegenstand eines
allfälligen Berufungsverfahrens gemacht werden.
ZF 26/96 Urteil vom 16. Juli 1996