Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 12 • KG GR PKG 1996 12 KI-generiert

Insured's Limited Duty to Disclose Facts Explicitly Questioned in Insurance Application

Geschäftsnummer PKG 1996 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning an insurance contract, the court addressed the insured's duty to disclose material facts, finding that this duty is limited to facts explicitly and unambiguously questioned by the insurer in writing, as per statute, which creates a presumption of materiality for facts covered by such clear questions. The court reasoned that a single question containing two distinct but clearly worded sub-questions, such as one on medication and another on special treatments, must be answered "yes" if either condition applies, and the applicant's failure to disclose pre-existing hypertension treatment and daily medication, which he must have known about, constituted a breach of the duty to disclose, as the questions were deemed clear and the insurer was neither at fault for the incorrect answer nor aware of the concealed fact, thus entitling the insurer to timely rescind the contract.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 WG, Art. 4 VVG, Art. 6 VVG, Art. 4 Abs. 3 VVG, Art. 8 VVG, Art. 94 ZPO; Insured's Limited Duty to Disclose Facts Explicitly Questioned in Insurance Application: The court reasoned that a single question containing two distinct but clearly worded sub-questions, such as one on medication and another on special treatments, must be answered "yes" if either condition applies, and the applicant's failure to disclose pre-existing hypertension treatment and daily medication, which he must have known about, constituted a breach of the duty to disclose, as the questions were deemed clear and the insurer was neither at fault for the incorrect answer nor aware of the concealed fact, thus entitling the insurer to timely rescind the contract.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungspflichtverletzung gesetzliche Auskunftspflicht Fragepflicht versichertes Risiko Versicherungsvorbehalt Gleichartigkeit der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 116 V 226
Gefahrenursachen gestatten (BGE 116 V 226 mit Hinweisen).
BGE 116 V 227
auch nach objektiven Kriterien (BGE 116 V 227).
BGE 110 II 146
bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 110 II 146
BGE 116 V 228
ihm bei ernsthaftem Nachdenken nicht entgehen (vgl. BGE 116 V 228).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 VVG

Cited in the dispositive to confirm the insurer's right to withdraw from the contract due to the breach of the duty to disclose.

Art. 4 VVG

Cited in the reasoning, supporting the finding that the insured breached the duty of disclosure regarding medication and treatment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

12 - Versicherungsvertrag; Verletzung der Anzeigepflicht

(Art. 4, Art. 6 WG). Anforderungen an die bestimmte, un-

zweideutige Fassung der schriftlichen Fragen des Versi-

cherers.

Aus den Erwägungen:

3. Art. 4 VVG sieht in Abs. 1 vor, der Antragsteller habe dem

Ver- sicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges

schriftliches Befra- gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen

Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt

sind oder bekannt sein müs- sen, schriftlich mitzuteilen. Gemäss Abs. 2

der genannten Bestimmung wer- den diejenigen Gefahrentatsachen als

erheblich bezeichnet, welche geeignet sind, auf den Entschluss des

Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten

Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss ausüben. Eine Vermutung

für die Erheblichkeit besteht für Gefahrentatsachen, auf welche die

schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fas-

sung gerichtet sind (Abs. 3).

Gefahrentatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung

der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den

Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur

jene Tatsa- chen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern

auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von

Gefahrenursachen gestatten (BGE 116 V 226 mit Hinweisen). Nach

herrschender Lehre und Rechtspre- chung weist die Anzeigepflicht des

Antragstellers keinen umfassenden Cha- rakter auf. Sie beschränkt sich

vielmehr auf die Angabe jener Gefahrentat- sachen, nach denen der

Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat: der

Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet,

von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V

227 mit Hinweisen).

Folge der Verletzung der Anzeigepflicht ist gemäss Art. 6

VVG das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten,

wenn er dies binnen vier Wochen, nachdem er von dieser Verletzung

Kenntnis erhalten hat, erklärt.

4. Auszugehen ist im vorliegenden Falle vom

Fragenkomplex 9.6-9.8 und insbesondere von der Frage 9.6 des

beklagtischen Fragebogens, den der verstorbene Ehemann der Klägerin

zusammen mit dem Versiche- rungsagent seinerzeit ausgefüllt hatte.

Frage 9.6 Iautet folgendermassen:

«Sind Ihnen für eine Dauer von mehr als einem Monat Medikamente

ver- schrieben worden? Haben Sie sich speziellen Behandlungen

unterzogen (z.B. Physiotherapie, Psychotherapie, Radiotherapie)?»

Im Rahmen der Fragen 9.7 und 9.8 wurde nach medizinischen

Beratungen, Behandlungen und Untersuchungen gefragt.

a) Gemäss Abs. 3 des Art. 4 VVG besteht eine Vermutung für

die Erheblichkeit von Gefahrentatsachen, welche im Fragebogen des

Versiche- rers Gegenstand bestimmter und unzweideutiger Fragen sind.

Die Frage 9.6 des beklagtischen Fragebogens hat tatsächlich, wie der

Rechtsvertreter der Klägerin geltend machte, zwei unterschiedliche

Teilfragen zum Inhalt. Die- se sind ihrer jeweiligen Aussage nach in

bestimmte und unzweideutige Wor- te gefasst. Dass der Inhalt der

beiden Teilfragen unklar sei, behauptet der Berufungskläger nicht. Er

sieht die Zweideutigkeit vielmehr in der Tatsache, dass zwei

verschiedene, unterschiedlich beantwortbare Fragen gestellt wer- den.

Erweist sich der Inhalt der Fragen aber als unmissverständlich, so hilft

dem Kläger auch die Berufung auf die Unklarheitsregel «in dubio contra

sti- pulatorem» nicht weiter, kommt doch die Unklarheitsregel nur dann

zur An- wendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und der

bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 110 II 146

zit. in: Gauch, Allgemeiner Teil OR, Zürich 5. Auflg., N 1232).

Keinesfalls darf die Regel

«in dubio contra stipulatorem» angewendet werden, weil die

Auslegung streitig ist (Gauch, a.a.O., N1232).

Die Tatsache, dass der Punkt 9.6 des Fragebogens zwei

unterschied- lich beantwortbare Teilfragen enthält, vermag an der

Vermutung des Art. 4 Abs. 3 VVG nichts zu ändern. Wie unter Ziffer 4

b) zu zeigen sein wird, ist es durchaus üblich, dem Antragsteller

innerhalb einer Frage mehrere Mög- lichkeiten offenzulassen. Trifft

dann auch nur eine dieser Möglichkeiten zu, ist die entsprechende Frage

insgesamt mit «ja» zu beantworten. Die Frage

9.6 darf aus diesem Grunde trotz der Aufteilung in zwei ihrem Inhalt nach

unmissverständliche Fragen als klar und unzweideutig bezeichnet

werden. Der Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG folgend kann somit

grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die

Medikamenteneinnahme sowie die Hypertoniebehandlung als erheblich

im Sinne der erwähnten Gesetzesbe- stimmung zu betrachten sind. Das

Gegenteil wäre nur der Fall, wenn die Be- rufungsklägerin die Vermutung

von Art. 4 Abs. 3 VVG widerlegt. Diesen Beweis des Gegenteils

vermochte sie vorliegend nicht zu erbringen. Insbe- sondere ist es für die

Frage der Erheblichkeit der Gefahrentatsache nicht entscheidend, ob sich

der Versicherungsnehmer subjektiv wohl fühlte oder nicht, und

ebensowenig, dass die behandelte Hypertonie kein Risiko dar- stellen

soll. Auch das vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zitierte

Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 1989, wonach die Frage nach einer

«län- geren ärztlichen Behandlung» als zweideutig qualifiziert wurde,

überzeugt nicht. Tatsächlich war diese Frage ohne weitergehende

Hinweise gestellt worden; im vorliegenden Fall bezieht sich die Frage

auf einzunehmende Medikamente sowie auf spezielle Behandlungen,

wobei für letztere in Klam-

mern Beispiele aufgeführt werden. Zudem muss die Frage 9.6 im

Zusam- menhang mit den übrigen Fragen 9.7 und 9.8 angesehen werden,

wo eben-

falls nach dem allgemeinen Gesundheitszustand gefragt wird. Die Fra-

gestellung im zitierten Entscheid ist mit derjenigen im beklagtischen

Frage- bogen nicht vergleichbar. Der Entscheid ist folglich für den

vorliegenden Fall irrelevant. Wie der Zeugenaussage des behandelnden

Arztes zu ent- nehmen ist, muss die Hypertonie als bedeutungsvolle

Krankheit betrachtet werden und dies auch dann, wenn sie behandelt

wird. Der Hinweis auf die- se gesundheitliche Störung hätte die

Versicherung somit mit Sicherheit zu weiteren Abklärungen im Rahmen

des Vertragsabschlusses bewogen. Aus den dargestellten Gründen

erweist sich die Hypertoniebehandlung als er- hebliche

Gefahrentatsache.

b) Haben wir es in casu mit einer erheblichen Gefahrentatsache

zu tun, so muss abgeklärt werden, ob der Versicherungsnehmer seine

Anzeige- pflicht gegenüber der beklagten Versicherung wirklich

verletzt hat oder nicht. Die Frage nach der Verletzung der besagten

Pflicht beurteilt sich ver- schuldensunabhängig nach subjektiven wie

auch nach objektiven Kriterien (BGE 116 V 227). Tatsächlich stand der

verstorbene Ehemann der Klägerin seit 1988 in ärztlicher Behandlung

wegen Hypertonie und musste deswegen täglich Medikamente

einnehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 4 und Art. 6 VVG hat der

Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechen- der Fragen

nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen

erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch

diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Da der Verstorbene seit vier

Jah- ren täglich Medikamente einnahm und dies selbstverständlich

selbst tun musste, wusste er zwangsweise um seine

Medikamenteneinnahme. Das Vor- handensein dieser Tatsache konnte

ihm bei ernsthaftem Nachdenken nicht entgehen (vgl. BGE 116 V 228).

Dies gilt umso mehr, als im Fragebogen nach einer

Medikamenteneinnahme von mehr als einem Monat gefragt wird.

Damit kam zum Ausdruck, dass auch unbedeutendere, während rela- tiv

kurzer Zeit mit Medikamenten behandelte, gesundheitliche Störungen

anzugeben waren und eine über Jahre hinweg bestehende Krankheit

nicht verschwiegen werden durfte.

Zwar besteht, wie der klägerische Rechtsvertreter ausgeführt

hat, die Frage 9.6 aus zwei Teilfragen, welche beide unterschiedlich

beantwortet werden könnten. Trifft auch nur eine dieser Behandlungen

auf den Versi- cherungsnehmer zu, so kann aber die ganze Frage nicht

anders als mit «ja» beantwortet werden. Es liegt offensichtlich an der

Versicherung, im An- schluss an die Antragstellung genauer

abzuklären, welche der in einer ein- zelnen Frage aufgeführten

Teilbereiche auf den jeweiligen Versicherungs- nehmer zutreffen.

Zweck des Fragebogens ist, der Versicherungsgesellschaft die

Gelegenheit zu bieten, gegebenenfalls weitere notwendige Untersu-

chungen vorzunehmen. Es liegt im Wesen eines derartigen

Fragebogens, dass jeweils zu bestimmten Teilbereichen spezifische

Fragen gestellt werden.

Teilweise können sich einzelne Fragen auf mehrere Sachverhalte

beziehen. Aus diesem Grunde werden als Hilfe für den Antragsteller oft

einzelne Bei- spiele angeführt. Von diesen muss nicht immer jede

einzelne Angabe im konkreten Fall auf den Antragsteller zutreffen.

Besteht aber die Möglich- keit, dass auch nur ein einziger Tatbestand

zutreffen könnte, hat der An- tragsteller mit einem «ja» zu antworten.

Weitere, eingehendere Abklärun- gen sind dann der Versicherung

überlassen. Der Verstorbene hätte die Frage

nach der Medikamenteneinnahme nicht mit «nein» beantworten dürfen.

Er nahm täglich Medikamente ein. Dass dies wie ein tägliches Ritual

erfolgte, spielt hier keine Rolle, ebensowenig dass er sich subjektiv wohl

fühlte. Irre- levant ist auch die Frage, ob die Versicherung bei Kenntnis

der Krankheit denselben Versicherungsvertrag beziehungsweise

überhaupt einen Versiche- rungsvertrag mit dem Antragsteller

abgeschlossen hätte oder nicht. Der in bezug auf die Frage der

Medikamenteneinnahme unzweideutige Punkt 9.6 wurde somit

unzweifelhaft falsch beantwortet. Er hätte sowohl nach sub- jektiven wie

objektiven Kriterien nur mit «ja» beantwortet werden können.

Aber auch die Frage nach einer speziellen Behandlung musste

dem Antragsteiler unmissverständlich in Erinnerung rufen, dass er seit

Jahren wegen Hypertonie in Behandlung war. Nach Aussagen seines

Arztes war der Verstorbene über seine Krankheit und deren Tragweite

aufgeklärt worden. Er wusste unzweifelhaft um diese gesundheitliche

Störung. Zudem muss die Hypertonie als Krankheit bezeichnet werden,

die er bei ernsthaftem Nachdenken als solche hätte erkennen müssen.

Irrelevant ist, ob die Be- handlung dieser Krankheit als spezielle

Behandlung gemäss Frage 9.6 zu be- trachten ist. Der Antragsteller hätte

unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall im Rahmen der Fragen

9.6-9.8 auf diese Gefahrstatsache hin- weisen müssen. Mit seinen

Angaben hat der Antragsteller vielmehr ein für ihn günstiges

Gesundheitsbild gezeichnet, welches in Wirklichkeit nicht bestanden

hatte. Ohne Zweifel war er sich seiner Krankheit bewusst, wes-

halb sogar die Frage nach speziellen Behandlungen im Zusammenhang

mit der Frage nach der Medikamenteneinnahme mit «ja» hätte

beantwortet werden müssen.

Das Gericht kommt aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass

der Verstorbene seine Anzeigepflicht verletzt hat.

c) In Art. 8 VVG sind diejenigen Tatbestände aufgeführt, bei

deren Vorliegen der Versicherer trotz Anzeigepflichtverletzung nicht

vom Vertra- ge zurücktreten darf. Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob

der Versicherer die Verschweigung oder die unrichtigen Angaben

veranlasst hat (Abs. 1 Ziff.

1) oder ob der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder

ge-

kannt haben muss (Abs. 1 Ziff. 2).

Wie bereits oben dargelegt, muss die dem Verstorbenen

vorgelegte Frage 9.6 (Medikamenteneinnahme) ihrem Inhalt nach als

eindeutig und

klar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist,

fand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und

dem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche

störenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der

Zusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den

von den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet

angesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die

Sprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te.

Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein

Verschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des

Fragebo- gens angelastet werden kann.

Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die

verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch

anhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die

Versicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen.

Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die

Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass

der Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess

der Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck

entstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die

Versicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen

absehen.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrück-

tritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten,

vier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der

Anzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig.

ZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996

13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der

Entscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674

Abs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht

und einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Ent-

schädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen wel-

ches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel

gegeben ist.

Erwägungen:

1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19

ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art.

218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht

ausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die

Beschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen

materiellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich

sinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-