Insured's Limited Duty to Disclose Facts Explicitly Questioned in Insurance Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning an insurance contract, the court addressed the insured's duty to disclose material facts, finding that this duty is limited to facts explicitly and unambiguously questioned by the insurer in writing, as per statute, which creates a presumption of materiality for facts covered by such clear questions. The court reasoned that a single question containing two distinct but clearly worded sub-questions, such as one on medication and another on special treatments, must be answered "yes" if either condition applies, and the applicant's failure to disclose pre-existing hypertension treatment and daily medication, which he must have known about, constituted a breach of the duty to disclose, as the questions were deemed clear and the insurer was neither at fault for the incorrect answer nor aware of the concealed fact, thus entitling the insurer to timely rescind the contract.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 WG, Art. 4 VVG, Art. 6 VVG, Art. 4 Abs. 3 VVG, Art. 8 VVG, Art. 94 ZPO; Insured's Limited Duty to Disclose Facts Explicitly Questioned in Insurance Application: The court reasoned that a single question containing two distinct but clearly worded sub-questions, such as one on medication and another on special treatments, must be answered "yes" if either condition applies, and the applicant's failure to disclose pre-existing hypertension treatment and daily medication, which he must have known about, constituted a breach of the duty to disclose, as the questions were deemed clear and the insurer was neither at fault for the incorrect answer nor aware of the concealed fact, thus entitling the insurer to timely rescind the contract.
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KI-generiertCited in the dispositive to confirm the insurer's right to withdraw from the contract due to the breach of the duty to disclose.
Cited in the reasoning, supporting the finding that the insured breached the duty of disclosure regarding medication and treatment.
Volltext
12 - Versicherungsvertrag; Verletzung der Anzeigepflicht
(Art. 4, Art. 6 WG). Anforderungen an die bestimmte, un-
zweideutige Fassung der schriftlichen Fragen des Versi-
cherers.
Aus den Erwägungen:
3. Art. 4 VVG sieht in Abs. 1 vor, der Antragsteller habe dem
Ver- sicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges
schriftliches Befra- gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen
Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt
sind oder bekannt sein müs- sen, schriftlich mitzuteilen. Gemäss Abs. 2
der genannten Bestimmung wer- den diejenigen Gefahrentatsachen als
erheblich bezeichnet, welche geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten
Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss ausüben. Eine Vermutung
für die Erheblichkeit besteht für Gefahrentatsachen, auf welche die
schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fas-
sung gerichtet sind (Abs. 3).
Gefahrentatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung
der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den
Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur
jene Tatsa- chen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern
auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von
Gefahrenursachen gestatten (BGE 116 V 226 mit Hinweisen). Nach
herrschender Lehre und Rechtspre- chung weist die Anzeigepflicht des
Antragstellers keinen umfassenden Cha- rakter auf. Sie beschränkt sich
vielmehr auf die Angabe jener Gefahrentat- sachen, nach denen der
Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat: der
Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet,
von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V
227 mit Hinweisen).
Folge der Verletzung der Anzeigepflicht ist gemäss Art. 6
VVG das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn er dies binnen vier Wochen, nachdem er von dieser Verletzung
Kenntnis erhalten hat, erklärt.
4. Auszugehen ist im vorliegenden Falle vom
Fragenkomplex 9.6-9.8 und insbesondere von der Frage 9.6 des
beklagtischen Fragebogens, den der verstorbene Ehemann der Klägerin
zusammen mit dem Versiche- rungsagent seinerzeit ausgefüllt hatte.
Frage 9.6 Iautet folgendermassen:
«Sind Ihnen für eine Dauer von mehr als einem Monat Medikamente
ver- schrieben worden? Haben Sie sich speziellen Behandlungen
unterzogen (z.B. Physiotherapie, Psychotherapie, Radiotherapie)?»
Im Rahmen der Fragen 9.7 und 9.8 wurde nach medizinischen
Beratungen, Behandlungen und Untersuchungen gefragt.
a) Gemäss Abs. 3 des Art. 4 VVG besteht eine Vermutung für
die Erheblichkeit von Gefahrentatsachen, welche im Fragebogen des
Versiche- rers Gegenstand bestimmter und unzweideutiger Fragen sind.
Die Frage 9.6 des beklagtischen Fragebogens hat tatsächlich, wie der
Rechtsvertreter der Klägerin geltend machte, zwei unterschiedliche
Teilfragen zum Inhalt. Die- se sind ihrer jeweiligen Aussage nach in
bestimmte und unzweideutige Wor- te gefasst. Dass der Inhalt der
beiden Teilfragen unklar sei, behauptet der Berufungskläger nicht. Er
sieht die Zweideutigkeit vielmehr in der Tatsache, dass zwei
verschiedene, unterschiedlich beantwortbare Fragen gestellt wer- den.
Erweist sich der Inhalt der Fragen aber als unmissverständlich, so hilft
dem Kläger auch die Berufung auf die Unklarheitsregel «in dubio contra
sti- pulatorem» nicht weiter, kommt doch die Unklarheitsregel nur dann
zur An- wendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und der
bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 110 II 146
zit. in: Gauch, Allgemeiner Teil OR, Zürich 5. Auflg., N 1232).
Keinesfalls darf die Regel
«in dubio contra stipulatorem» angewendet werden, weil die
Auslegung streitig ist (Gauch, a.a.O., N1232).
Die Tatsache, dass der Punkt 9.6 des Fragebogens zwei
unterschied- lich beantwortbare Teilfragen enthält, vermag an der
Vermutung des Art. 4 Abs. 3 VVG nichts zu ändern. Wie unter Ziffer 4
b) zu zeigen sein wird, ist es durchaus üblich, dem Antragsteller
innerhalb einer Frage mehrere Mög- lichkeiten offenzulassen. Trifft
dann auch nur eine dieser Möglichkeiten zu, ist die entsprechende Frage
insgesamt mit «ja» zu beantworten. Die Frage
9.6 darf aus diesem Grunde trotz der Aufteilung in zwei ihrem Inhalt nach
unmissverständliche Fragen als klar und unzweideutig bezeichnet
werden. Der Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG folgend kann somit
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die
Medikamenteneinnahme sowie die Hypertoniebehandlung als erheblich
im Sinne der erwähnten Gesetzesbe- stimmung zu betrachten sind. Das
Gegenteil wäre nur der Fall, wenn die Be- rufungsklägerin die Vermutung
von Art. 4 Abs. 3 VVG widerlegt. Diesen Beweis des Gegenteils
vermochte sie vorliegend nicht zu erbringen. Insbe- sondere ist es für die
Frage der Erheblichkeit der Gefahrentatsache nicht entscheidend, ob sich
der Versicherungsnehmer subjektiv wohl fühlte oder nicht, und
ebensowenig, dass die behandelte Hypertonie kein Risiko dar- stellen
soll. Auch das vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zitierte
Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 1989, wonach die Frage nach einer
«län- geren ärztlichen Behandlung» als zweideutig qualifiziert wurde,
überzeugt nicht. Tatsächlich war diese Frage ohne weitergehende
Hinweise gestellt worden; im vorliegenden Fall bezieht sich die Frage
auf einzunehmende Medikamente sowie auf spezielle Behandlungen,
wobei für letztere in Klam-
mern Beispiele aufgeführt werden. Zudem muss die Frage 9.6 im
Zusam- menhang mit den übrigen Fragen 9.7 und 9.8 angesehen werden,
wo eben-
falls nach dem allgemeinen Gesundheitszustand gefragt wird. Die Fra-
gestellung im zitierten Entscheid ist mit derjenigen im beklagtischen
Frage- bogen nicht vergleichbar. Der Entscheid ist folglich für den
vorliegenden Fall irrelevant. Wie der Zeugenaussage des behandelnden
Arztes zu ent- nehmen ist, muss die Hypertonie als bedeutungsvolle
Krankheit betrachtet werden und dies auch dann, wenn sie behandelt
wird. Der Hinweis auf die- se gesundheitliche Störung hätte die
Versicherung somit mit Sicherheit zu weiteren Abklärungen im Rahmen
des Vertragsabschlusses bewogen. Aus den dargestellten Gründen
erweist sich die Hypertoniebehandlung als er- hebliche
Gefahrentatsache.
b) Haben wir es in casu mit einer erheblichen Gefahrentatsache
zu tun, so muss abgeklärt werden, ob der Versicherungsnehmer seine
Anzeige- pflicht gegenüber der beklagten Versicherung wirklich
verletzt hat oder nicht. Die Frage nach der Verletzung der besagten
Pflicht beurteilt sich ver- schuldensunabhängig nach subjektiven wie
auch nach objektiven Kriterien (BGE 116 V 227). Tatsächlich stand der
verstorbene Ehemann der Klägerin seit 1988 in ärztlicher Behandlung
wegen Hypertonie und musste deswegen täglich Medikamente
einnehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 4 und Art. 6 VVG hat der
Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechen- der Fragen
nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen
erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch
diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Da der Verstorbene seit vier
Jah- ren täglich Medikamente einnahm und dies selbstverständlich
selbst tun musste, wusste er zwangsweise um seine
Medikamenteneinnahme. Das Vor- handensein dieser Tatsache konnte
ihm bei ernsthaftem Nachdenken nicht entgehen (vgl. BGE 116 V 228).
Dies gilt umso mehr, als im Fragebogen nach einer
Medikamenteneinnahme von mehr als einem Monat gefragt wird.
Damit kam zum Ausdruck, dass auch unbedeutendere, während rela- tiv
kurzer Zeit mit Medikamenten behandelte, gesundheitliche Störungen
anzugeben waren und eine über Jahre hinweg bestehende Krankheit
nicht verschwiegen werden durfte.
Zwar besteht, wie der klägerische Rechtsvertreter ausgeführt
hat, die Frage 9.6 aus zwei Teilfragen, welche beide unterschiedlich
beantwortet werden könnten. Trifft auch nur eine dieser Behandlungen
auf den Versi- cherungsnehmer zu, so kann aber die ganze Frage nicht
anders als mit «ja» beantwortet werden. Es liegt offensichtlich an der
Versicherung, im An- schluss an die Antragstellung genauer
abzuklären, welche der in einer ein- zelnen Frage aufgeführten
Teilbereiche auf den jeweiligen Versicherungs- nehmer zutreffen.
Zweck des Fragebogens ist, der Versicherungsgesellschaft die
Gelegenheit zu bieten, gegebenenfalls weitere notwendige Untersu-
chungen vorzunehmen. Es liegt im Wesen eines derartigen
Fragebogens, dass jeweils zu bestimmten Teilbereichen spezifische
Fragen gestellt werden.
Teilweise können sich einzelne Fragen auf mehrere Sachverhalte
beziehen. Aus diesem Grunde werden als Hilfe für den Antragsteller oft
einzelne Bei- spiele angeführt. Von diesen muss nicht immer jede
einzelne Angabe im konkreten Fall auf den Antragsteller zutreffen.
Besteht aber die Möglich- keit, dass auch nur ein einziger Tatbestand
zutreffen könnte, hat der An- tragsteller mit einem «ja» zu antworten.
Weitere, eingehendere Abklärun- gen sind dann der Versicherung
überlassen. Der Verstorbene hätte die Frage
nach der Medikamenteneinnahme nicht mit «nein» beantworten dürfen.
Er nahm täglich Medikamente ein. Dass dies wie ein tägliches Ritual
erfolgte, spielt hier keine Rolle, ebensowenig dass er sich subjektiv wohl
fühlte. Irre- levant ist auch die Frage, ob die Versicherung bei Kenntnis
der Krankheit denselben Versicherungsvertrag beziehungsweise
überhaupt einen Versiche- rungsvertrag mit dem Antragsteller
abgeschlossen hätte oder nicht. Der in bezug auf die Frage der
Medikamenteneinnahme unzweideutige Punkt 9.6 wurde somit
unzweifelhaft falsch beantwortet. Er hätte sowohl nach sub- jektiven wie
objektiven Kriterien nur mit «ja» beantwortet werden können.
Aber auch die Frage nach einer speziellen Behandlung musste
dem Antragsteiler unmissverständlich in Erinnerung rufen, dass er seit
Jahren wegen Hypertonie in Behandlung war. Nach Aussagen seines
Arztes war der Verstorbene über seine Krankheit und deren Tragweite
aufgeklärt worden. Er wusste unzweifelhaft um diese gesundheitliche
Störung. Zudem muss die Hypertonie als Krankheit bezeichnet werden,
die er bei ernsthaftem Nachdenken als solche hätte erkennen müssen.
Irrelevant ist, ob die Be- handlung dieser Krankheit als spezielle
Behandlung gemäss Frage 9.6 zu be- trachten ist. Der Antragsteller hätte
unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall im Rahmen der Fragen
9.6-9.8 auf diese Gefahrstatsache hin- weisen müssen. Mit seinen
Angaben hat der Antragsteller vielmehr ein für ihn günstiges
Gesundheitsbild gezeichnet, welches in Wirklichkeit nicht bestanden
hatte. Ohne Zweifel war er sich seiner Krankheit bewusst, wes-
halb sogar die Frage nach speziellen Behandlungen im Zusammenhang
mit der Frage nach der Medikamenteneinnahme mit «ja» hätte
beantwortet werden müssen.
Das Gericht kommt aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass
der Verstorbene seine Anzeigepflicht verletzt hat.
c) In Art. 8 VVG sind diejenigen Tatbestände aufgeführt, bei
deren Vorliegen der Versicherer trotz Anzeigepflichtverletzung nicht
vom Vertra- ge zurücktreten darf. Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob
der Versicherer die Verschweigung oder die unrichtigen Angaben
veranlasst hat (Abs. 1 Ziff.
1) oder ob der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder
ge-
kannt haben muss (Abs. 1 Ziff. 2).
Wie bereits oben dargelegt, muss die dem Verstorbenen
vorgelegte Frage 9.6 (Medikamenteneinnahme) ihrem Inhalt nach als
eindeutig und
klar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist,
fand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und
dem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche
störenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der
Zusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den
von den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet
angesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die
Sprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te.
Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein
Verschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des
Fragebo- gens angelastet werden kann.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die
verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch
anhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die
Versicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen.
Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die
Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess
der Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck
entstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die
Versicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen
absehen.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrück-
tritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten,
vier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der
Anzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig.
ZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996
13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der
Entscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674
Abs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht
und einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Ent-
schädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen wel-
ches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel
gegeben ist.
Erwägungen:
1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19
ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art.
218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht
ausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die
Beschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen
materiellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich
sinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-