Agricultural Lease Act Applicability and Tacit Termination via Auction Sale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the Agricultural Lease Act (LPG) applied to the lease of building land designated for agricultural use based on the agreed contractual use, confirming a prior lease existed between the original owner and the tenants, which did not lapse through confusion despite partial overlapping membership in the successor estate communities. However, the court ruled that the purchase of the property through a voluntary public auction, where the lease was intentionally omitted from the auction conditions by the sellers (who included some of the original tenants), constituted a tacit termination of the lease agreement; consequently, the new owners were not bound by the lease under the LPG, and their acceptance of small annual payments for continued mowing by the former tenants did not establish a new lease due to the context of the land being high-value building plot purchased for development, rendering reliance on a long-term lease unreasonable under the principle of good faith.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 OR, Art. 118 OR, Art. 234 Abs. 3 OR, Art. 14 LPG, Art. 15 Abs. 4 LPG, Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG; Agricultural Lease Act Applicability and Tacit Termination via Auction Sale: However, the court ruled that the purchase of the property through a voluntary public auction, where the lease was intentionally omitted from the auction conditions by the sellers (who included some of the original tenants), constituted a tacit termination of the lease agreement; consequently, the new owners were not bound by the lease under the LPG, and their acceptance of small annual payments for continued mowing by the former tenants did not establish a new lease due to the context of the land being high-value building plot purchased for development, rendering reliance on a long-term lease unreasonable under the principle of good faith.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court determined that this provision concerning the transfer of lease agreements upon acquisition of the property was not applicable because the lease was deemed terminated prior to the sale.
The court discussed and rejected the application of this provision (extinction of rights through confusion) to the facts of the case.
Cited to establish that a lease agreement can be concluded orally.
Cited as part of the analysis establishing the applicability of the Agricultural Lease Act (LPG) to the disputed property.
The costs of the appeal proceedings were imposed based on this provision (implicitly, as the final order refers to costs, and Art. 66 LTF governs costs for the court level, although the specific article for the current level is not explicitly stated in the text, Art. 66 is the general rule for costs, and the text mentions costs were unjustly imposed by the lower court).
Volltext
11 - Landwirtschaftliche Pacht (Art. 1 ff. LPG). Anwendungs-
bereich. Abschluss und Erlöschen des Pachtverhältnisses.
- Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die landwirt-
schaftliche Pacht auf die Verpachtung von Bauland zu
landwirtschaftlicher Nutzung (Erw. 1).
- Der Pachtvertrag kann formfrei, mündlich oder auch
stillschweigend (konkludent), abgeschlossen werden
(Art. 1, Art. 11 OR) (Erw. 2a). Stillschweigender Ab-
schluss eines Pachtvertrages durch Duldung der Nut-
zung und Entgegennahme des Pachtzinses in casu nach
dem Vertrauensprinzip verneint, weil die Bewirtschaf-
ter zum Teil der Erbengemeinschaft angehörten, die die
Liegenschaft zu einem hohen Preis als Bauland an eine
Baugesellschaft veräussert hatte (Erw. 4).
- Vereinigung (Konfusion) (Art. 118 OR). Konfusion - mit
der Folge des Erlöschens des Pachtverhältnisses - tritt
nur ein, wenn Gläubiger- und Schuldnereigenschaft in
derselben Person bzw. Personenmehrheit und in der-
selben Vermögensmasse zusammenfallen, was nicht
zutrifft, wenn sich zwei Erbengemeinschaften mit teils
unterschiedlichem personellem Bestand als Pächter
und Verpächter gegenüberstehen (Erw. 2b).
- Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung
der Gewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR); Verhältnis
zum Grundsatz Kauf bricht Pacht nicht (Art. 14 LPG). In
casu konkludente Aufhebung des Pachtvertrages durch
Nichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen ange-
nommen, weil die Pächter zumindest teilweise der ver-
äussernden Erbengemeinschaft angehörten (Erw. 3).
Aus dem Sachverhalt:
Am 9. September 1989 erwarb die Baugesellschaft X, vertreten
durch A, an einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung von der Erbenge-
meinschaft M. die in der Bauzone gelegene Parzelle Nr. 281 «Taviarna»
zum Preise von Fr. 6 070 892.-. In den Versteigerungsbedingungen wurde
die Ge- währleistung wegbedungen und festgehalten, dass der Ersteigerer
die Par- zelle in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten übernehme,
die sich aus den öffentlichen Büchern und den Steigerungsbedingungen
ergäben. In den folgenden Jahren wurde die Parzelle von der
Erbengemeinschaft P - be- stehend aus der Witwe und den Nachkommen
des Erblassers P, welch letz- tere neben weiteren Personen auch Erben der
im Jahre 1988 verstorbenen Parzelleneigentümerin M. sind - weiterhin
gemäht, wie sie dies schon einige
Jahre vor der Versteigerung getan hätte. Die Erbengemeinschaft P liess
dem Vertreter A der Baugesellschaft für die Nutzung der Parzelle 281
mittels weissem Einzahlungsschein ein jährliches Entgelt von Fr. 80.-
bis Fr. 100.- überweisen, das jeweils von der Sekretärin des A
entgegengenommen und verbucht wurde, ohne A hierüber zu
informieren. Als die Baugesellschaft die Parzelle im Jahre 1994 zu
überbauen begann, machte die Erbengemein- schaft P unter Hinweis auf
Art. 15 Abs. 4 LPG Schadenersatz aus vorzeiti- ger Vertragsauflösung
im Betrage von Fr. 12 645.- zuzüglich Zins geltend. Das Bezirksgericht
hiess die Klage gut. Das Kantonsgericht hiess die dage- gen
eingereichte Berufung gut und wies die Klage ab aufgrund folgender
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG untersteht die Pacht von
Grund- stücken zur landwirtschaftlichen Nutzung diesem Gesetz.
Vorliegend ist die Pacht eines Grundstückes strittig, welches
anerkanntermassen in der Bau- zone liegt und als Bauland erworben
wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob die Parzelle 281 trotzdem als
Grundstück zur landwirtschaftlichen Nut- zung angesehen werden
kann, so dass das LPG auf die vorliegende Streit- frage Anwendung
findet, oder ob allein das OR massgebend ist. Im LPG selbst fehlt eine
Definition des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nut- zung; ebenso
sind keine Hinweise für die Abgrenzung der landwirtschaftli- chen
Nutzung vorhanden. Der Begriff «landwirtschaftliche Nutzung» ist je-
doch objektiv zu verstehen. Das heisst, dass für die Anwendung des
LPG der Vertragsinhalt, die Überlassung zur landwirtschaftlichen
Nutzung, mass- gebend ist, und nicht die tatsächliche Nutzung durch
den Pächter. Aus- schlaggebend ist somit, dass im Pachtvertrag eine
landwirtschaftliche Nut- zung vereinbart wird, sei es ausdrücklich oder
nur sinngemäss. Daher ist die vereinbarte Art der Nutzung und nicht die
objektive Beschaffenheit des Grundstücks für die Begriffsbestimmung
entscheidend. So kann auch Bau- land zur landwirtschaftlichen Nutzung
verpachtet werden. Das LPG sieht diesen Fall in Art. 7 Abs. 3 lit. a, Art.
27 Abs. 2 lit. e und Art. 31 Abs. 2 lit. d sogar ausdrücklich vor (vgl. zum
Ganzen Studer/Hofer, Das landwirtschaft- liche Pachtrecht, Brugg 1987,
S. 19ff.). Die Kläger und Berufungsbeklagten machen das Bestehen
eines Pachtvertrages geltend. Inhalt dieses Pacht- vertrages ist nach
ihrem Dafürhalten ihr Recht, die Parzelle 281 gegen ein Entgelt mähen
zu dürfen. Geltend gemachter Vertragsinhalt ist somit die
landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle 281. Obwohl es sich bei der
Par- zelle 281 unbestrittenermassen um Bauland handelt, ist auf den
vorliegend zu beurteilenden Fall folglich das LPG anwendbar.
2. Hauptstreitpunkt zwischen den Beklagten und
Berufungsklägern, i m folgenden Berufungskläger genannt, sowie den
Klägern und Berufungs- beklagten, im folgenden Berufungsbeklagte,
ist die Frage, ob zwischen ih-
nen im Zeitpunkt der Überbauung der Parzelle 281 ein Pachtvertrag
über dieses Grundstück bestand, so dass die Berufungskläger durch die
vorzeiti- ge Auflösung desselben schadenersatzpflichtig geworden
sind. Zur Beant- wortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob bereits
vor der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Parzelle 281 im
Jahre 1989 ein Pachtvertrag zwischen den damaligen Eigentümern und
den Berufungsbeklagten bestan- den hat.
a) Die Berufungskläger bestreiten vorerst das Bestehen eines
Pacht-
vertrages zwischen den Berufungsbeklagten und M. Sie machen geltend,
ein solcher Pachtvertrag sei nicht bewiesen worden.
Zunächst ist festzuhalten, dass weder das LPG noch das OR eine be-
stimmte Form für den Pachtvertrag vorsehen (vgl. Art. 4 LPG). Dieser
kann daher rechtsgültig auch nur mündlich abgeschlossen werden (vgl.
Art. 11 OR). Für den Beweis des Bestehens eines Pachtvertrages sowie
dessen In- halt ist in einem solchen Fall auf andere Urkunden als den
Vertragstext so- wie weitere Beweismittel abzustellen. Aus dem bei den
Akten liegenden Gutachten betreffend Schadenersatzforderungen bei
vorzeitiger Auflösung von Pachtverträgen geht klar hervor, dass die
Parzelle 281 «Taviarna» ver- pachtet war, auch wenn sich das Datum des
Pachtantritts offensichtlich nicht mehr mit Sicherheit feststellen liess.
Gerade der Umstand, dass sich das Da- tum des Pachtantritts nicht mehr
feststellen liess, weist darauf hin, dass das Pachtverhältnis im Zeitpunkt
der Erstellung des Gutachtens bereits einige Zeit gedauert hatte.
Daneben haben die Berufungsbeklagten zum Beweis des
Pachtverhältnisses mit M., die unbestrittenermassen bis zu ihrem Tode
Eigentümerin des Grundstückes «Taviarna» war, eine Kopie der
Empfangs- bestätigungen ihrer Pachtzinszahlungen für die genannte
Parzelle «Ta- viarna» für die Jahre 1986 bis und mit 1989 - dem Jahr
der freiwilligen öf- fentlichen Versteigerung der Parzelle 281 -
eingelegt. M. verstarb am 17. Juli 1988. Die eingelegten
Quittungskopien erfassen somit den Zeitraum von
mehr als zwei Jahren vor dem Tod von M. und mehr als einem Jahr
nach ihrem Tod. Aus diesen Kopien ist klar ersichtlich, dass die
Berufungsbe- klagten für die Parzelle 281 «Taviarna» zwischen Fr.
100.- und Fr. 150.- Pachtzins pro Jahr bezahlt haben. Auf den
Quittungen ist als Grund der Zahlungen ausdrücklich «Tscheins» und
«Taviarna» vermerkt. Dies kann nur bedeuten, dass die
Berufungsbeklagten für die Nutzung der Parzelle 281
«Taviarna» einen (Pacht-)Zins bezahlt haben. Sie waren demnach die
Päch- ter der Parzelle 281 «Taviarna» im Zeitpunkt von M.s Tod.
Damit aber ist der Beweis eines Pachtvertrages erbracht. Es ist somit
entgegen der Auffas- sung der Berufungskläger davon auszugehen, dass
zwischen M. und den Be- rufungsbeklagten ein Pachtverhältnis bestand.
Durch die Quittungen nicht bewiesen ist hingegen der von den
Berufungsbeklagten geltend gemachte Pachtbeginn im Jahre 1959.
Nachdem die Berufungskläger im vorinstanzli-
chen Verfahren in der Prozessantwort einen allgemeinen Bestreitungsvor-
behalt angebracht haben, muss auch das Datum des Pachtbeginnes als be-
stritten gelten, weshalb die Berufungsbeklagten den Beweis dafür hätten er-
bringen müssen. In den Akten findet sich aber kein Beweis für den
Zeitpunkt des Pachtbeginnes. Damit ist die Aussage der Berufungsbeklag-
ten, sie seien bereits seit 1959 Pächter der Parzelle 281 «Taviarna», unbe-
wiesen geblieben - wie es die Berufungskläger richtig geltend-machen -
und somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Bewiesen und damit
dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen ist hingegen die Tatsache,
dass zwischen den Berufungsbeklagten und M. mit Sicherheit seit 1986 und
bis zu deren Tod ein Pachtverhältnis bestand.
b) Für den nun vorliegenden Fall, dass vom Bestehen eines
Pacht- vertrages zwischen M. und den Berufungsbeklagten auszugehen
ist, machen die Berufungskläger geltend, dieser Vertrag sei infolge
Konfusion im Zeit- punkt des Erbganges bezüglich des Nachlasses von
M. untergegangen, da die Berufungsbeklagten Teil der
Erbengemeinschaft M. seien oder waren. Es sei nun aber rechtlich
gesehen nicht möglich, dass ein und dieselbe Per- son bzw.
Personenmehrheit gleichzeitig Eigentümer und Pächter desselben
Grundstückes sei. Dieser Auffassung der Berufungskläger kann jedoch
nicht gefolgt werden. Völlig zu Recht weisen die Berufungsbeklagten
darauf hin, dass eine Konfusion im Sinne von Art. 118 OR nur
stattfinden kann, wenn sowohl die Forderung als auch die Schuld dem
gleichen Vermögen ei- ner Person bzw. Personenmehrheit zugehören. Ist
aber die Forderung oder Schuld Teil eines sogenannten
Sondervermögens (z. B. nach Erb- oder ehe- lichem Güterrecht), so
kommt es nicht zur Vereinigung im Sinne des Art. 118 Abs. 1 OR, obwohl
eine einzige Person oder dieselbe Personenmehrheit sowohl Gläubiger
als auch Schuldner ist (vgl. Äpli, Zürcher Kommentar, N 20 ff. zu Art.
118 OR; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N 4 zu Art. 118 OR;
Honsell, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 118 OR). Im vorlie- genden Fall
nun gehörten Forderung und Schuld auch nach dem Tod von M. zwei
verschiedenen Vermögensmassen an. Wie die Berufungsbeklagten rich-
tig feststellen, gehörte die Forderung im vollen Umfang zum noch
ungeteil- ten Nachlass der M. und somit zu dieser Vermögensmasse,
welche im Ei- gentum noch weiterer Personen bzw.
Personenmehrheiten neben den Berufungsbeklagten stand. Die Schuld
hingegen gehörte allein in die Ver- mögensmasse der
Berufungsbeklagten. Mitglied der Erbengemeinschaft M. waren zudem
nicht alle Berufungsbeklagten, wie sich aus den bei den Ak- ten
liegenden Erbbescheinigungen ergibt. Die Witwe P war zwar Erbin ih-
res verstorbenen Ehemannes, jedoch nicht von M. geworden. Damit
waren aber auch Gläubiger- und Schuldnerstellung bezüglich der
Erbengemein- schaft P nicht identisch, gehörte die Witwe P gemäss
Erbbescheinigungen doch nur den Schuldnern, nicht jedoch den
Gläubigern an. Diese Konstel-
lationen hatten zur Folge, dass Gläubiger- und Schuldnerstellung nicht
zu- sammenfielen, obwohl die Berufungsbeklagten - mindestens zum
grössten Teil - sowohl zur einen als auch zur anderen Personengruppe
gehörten. Ent- scheidend war somit, dass neben den Berufungsbeklagten
noch weitere Per- sonen bzw. Personenmehrheiten Gläubigerstellung
einnahmen bzw. nicht alle Berufungsbeklagten Gläubiger geworden
waren. Daher konnte vorlie- gend keine Konfusion stattfinden, weshalb
das bereits bestehende Pacht- verhältnis zwischen M. und den
Berufungsbeklagten auch nach dem Tod von
M. im Jahre 1988 mit deren Erben kraft Erbrecht fortgesetzt wurde.
3. Nachdem erwiesen ist, dass zwischen der Erbengemeinschaft
M. und den Berufungsbeklagten ein Pachtverhältnis bezüglich der
Parzelle 281
«Taviarna» bestand, ist die Frage zu prüfen, ob die Berufungskläger als
Ersteigerer des genannten Grundstücks gemäss Art. 14 LPG in den
Pacht- vertrag eingetreten sind. In diesem Zusammenhang machen die
Berufungs- kläger geltend, dass sie das Grundstück entgegen Art. 14
LPG und gemäss Art. 234 OR in dem Zustand und mit diesen Rechten
und Lasten erworben hätten, wie sie sich im Zeitpunkt der
Versteigerung aus den öffentlichen Büchern und den
Steigerungsbedingungen ergeben sowie von Gesetzes we- gen bestanden
hätten. Da weder in den öffentlichen Büchern noch in den
Steigerungsbedingungen ein Hinweis auf ein bestehendes Pachtverhältnis
zu finden sei und auch die Berufungsbeklagten ihnen gegenüber keinen
sol- chen Hinweis gegeben hätten, hätten sie kein Pachtverhältnis
übernommen. Die Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, die
gesetzliche Bestimmung von Art. 234 Abs. 2 OR regle nur die
Gewährleistung bei Zwangsversteige- rungen. Da im vorliegenden Fall
jedoch eine freiwillige öffentliche Verstei- gerung erfolgt sei, dürfe Art.
234 Abs. 2 OR keine Anwendung finden. Grundsätzlich ist der
Auffassung der Berufungsbeklagten zuzustimmen. Aus dem
Gesetzestext und der systematischen Auslegung geht zweifelsfrei
hervor, dass Art. 234 Abs. 2 OR, auf welchen sich die Berufungskläger
in concreto stützen, nur auf Zwangsversteigerungen Anwendung findet.
So ist in Abs. 1 dieser Bestimmung allein von Zwangsversteigerungen
die Rede. Dieses Thema wird im Gesetz offensichtlich weiter behandelt,
bis in Abs. 3 von Art. 234 OR als neues Thema Bezug auf die freiwillige
öffentliche Ver- steigerung genommen wird. Die in Art. 234 Abs. 3 OR
behandelte freiwilli- ge öffentliche Versteigerung steht offenbar im
Gegensatz zu der in den zwei vorhergehenden Absätzen behandelten
Zwangsversteigerung. Es ist daher unzweifelhaft, dass Art. 234 Abs. 2
OR, auf welchen die Berufungskläger Bezug nehmen, grundsätzlich nur
auf Zwangsversteigerungen anwendbar ist. Nachdem es sich vorliegend
unbestrittenermassen um eine freiwillige öf- fentliche Versteigerung
handelte, kann Art. 234 Abs. 2 OR somit keine An- wendung finden.
Nun findet sich in den Versteigerungsbedingungen jedoch eine Art. 234
Abs. 2 OR nachempfundene Bestimmung, die besagt, dass der
Ersteigerer die Parzelle in dem Zustand und mit den Rechten und
Lasten, die durch die öffentlichen Bücher und die vorliegenden
Steigerungsbedin- gungen bekanntgegeben seien, übernehme. Es stellt
sich somit die Frage, in welchem Verhältnis die eben zitierte
Bestimmung der Steigerungsbedingun- gen zum vorliegend
grundsätzlich anwendbaren Art. 14 LPG steht, wonach der Erwerber in
einen bestehenden Pachtvertrag eintritt, unbesehen ob er diesen kannte
oder nicht.
Die Veräusserer haben unter Ziffer drei der
Steigerungsbedingun- gen - wie bereits mehrfach zitiert - ausdrücklich
festgehalten, dass der Erwerber die Parzelle in dem Zustand und mit
den Rechten und Lasten übernehme, welche sich aus den öffentlichen
Büchern und den Steigerungs- bedingungen ergäben. In ihrer
Eigenschaft als Eigentümer des zur Verstei- gerung gelangenden
Grundstücks wussten sie offensichtlich, dass bezüglich der Parzelle 281
«Taviarna» ein Pachtverhältnis bestand. Als Eigentümer des
Grundstücks war ihnen mit Sicherheit auch bekannt, dass das bestehen-
de Pachtverhältnis nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich war.
Trotz- dem haben sie das Pachtverhältnis nicht in die
Versteigerungsbedingungen aufgenommen, haben vielmehr jeden
Hinweis darauf unterlassen. Sie haben im weiteren die Ersteigerer vor
und auch während der Versteigerung weder mündlich noch schriftlich
auf das bestehende Pachtverhältnis aufmerksam gemacht. Zumindest
lässt sich ein solcher Hinweis auf das Pachtverhältnis weder aus den
Akten entnehmen noch wird er von den Berufungsbeklagten geltend
gemacht. Als Veräusserer, die zudem wussten, dass die Parzelle 281 als
Bauland verkauft wurde, was das Bestehen einer landwirtschaftlichen
Pacht nicht vermuten liess, traf sie jedoch eine im Grundsatz von Treu
und Glauben im Geschäftsverkehr fussende Aufklärungspflicht
gegenüber den
potentiellen Erwerbern, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt,
dass ein bestehendes Pachtverhältnis, welches frühestens auf einen
Zeitpunkt mehrere Jahre nach der Ersteigerung ordentlich gekündigt
werden konnte, sich mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die Höhe des
Zuschlagspreises aus- wirken würde. Die Veräusserer sind dieser
Aufklärungspflicht nicht nach- gekommen, haben vielmehr das
Pachtverhältnis in keiner Art und Weise er- kennen lassen. Im weiteren
musste ihnen klar sein, dass ein Dritter aufgrund der
Steigerungsbedingungen davon ausgehen würde, dass das Grundstück
lastenfrei zur Versteigerung gelange. Trotzdem haben sie jeden Hinweis
auf das Pachtverhältnis unterlassen. Nachdem die Berufungsbeklagten
zu den Veräusserern gehörten, ist das Verhalten der Veräusserer auch
auf sie anre- chenbar, und zwar in ihrer Eigenschaft sowohl als
Verpächter als auch als Pächter. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Witwe P nicht zu den Veräusserern gehörte, da sie nicht
Mitglied der Erbengemeinschaft war. Nachdem alle ihre Kinder Erben
der M. geworden waren, womit sie zu den Veräusserern gehörten, und
insbesondere der offensichtlich mit der Wah-
rung der Interessen der Erbengemeinschaft betraute Sohn R. einen Hin-
weis auf das Pachtverhältnis weder in den Steigerungsbedingungen an-
bringen liess noch direkt den Ersteigerern gegenüber machte, zudem
aber Kenntnis von den Steigerungsbedingungen haben musste, ist davon
auszu- gehen, dass die Witwe P vom Vorgehen ihrer Kinder, mithin der
übrigen Mitglieder der Berufungskläger, wusste und diesem zustimmte
bzw. auch in dieser Hinsicht von ihrem Sohn R. vertreten wurde. Das
Verhalten der anderen Mitglieder der Berufungsbeklagten ist mithin
auch der Witwe P anrechenbar. Sowohl die Berufungskläger als auch
die Veräusserer sind angesichts der gemachten Überlegungen auf den
Inhalt der Steigerungs- bedingungen zu behaften, d. h. zum ersten
darauf, dass nur Rechte und Lasten auf den Ersteigerer übergehen
sollten, die aus den öffentlichen Büchern oder den
Steigerungsbedingungen ersichtlich waren, und zum zwei- ten darauf,
dass das bestehende Pachtverhältnis weder im einen noch im an- dern
erwähnt war. Die Veräusserer und die Berufungskläger müssen sich da-
her den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und deren Konsequenzen
als bekannt anrechnen lassen. Indem nun einerseits die Veräusserer als
Ver- pächter und andererseits die Berufungsbeklagten als Pächter den
Steige- rungsbedingungen zustimmten und jeden Hinweis auf das
Pachtverhältnis sowohl in den Steigerungsbedingungen als auch direkt
den Ersteigerern ge- genüber unterlassen haben, haben sie konkludent
auf das Pachtverhältnis verzichtet, d. h., sie haben mittels eines
konkludenten Aufhebungsvertrages das Pachtverhältnis zum Erlöschen
gebracht. Nachdem das Pachtverhältnis aber nicht mehr bestanden hatte,
konnte es auch nicht übergehen und fand Art. 14 LPG daher vorliegend
keine Anwendung. Im übrigen durften sich
die Berufungskläger auf die Richtigkeit der Steigerungsbedingungen
in
jeder Hinsicht verlassen, insbesondere da sich - wie erwähnt -
offensichtlich auch ausserhalb der Steigerungsbedingungen kein
Hinweis auf ein beste- hendes Pachtverhältnis fand. Da die Parzelle
zudem als Bauland verkauft wurde, was sich allein schon aus dem
hohen Zuschlagspreis von Fr. 6 070 892.- ergibt und im übrigen von
keiner Seite bestritten wird, hatten die Berufungskläger keine
Veranlassung, nach einer allenfalls bestehenden Pacht zu fragen. Unter
diesen Gesichtspunkten durften sie aber davon aus- gehen, dass die
Parzelle 281 «Taviarna» lastenfrei zur Versteigerung kam. Nachdem
die Berufungskläger und die Veräusserer der Aufnahme der be- reits
mehrfach zitierten Klausel in die Steigerungsbedingungen zustimmten
und den Hinweis auf das bestehende Pachtverhältnis in den
Steigerungs- bedingungen bzw. direkt den Ersteigerern gegenüber
unterliessen, sind die Berufungskläger in ihrem Vertrauen auf die
Steigerungsbedingungen zu schützen. Die Ersteigerer haben daher das
Grundstück gemäss den Steige- rungsbedingungen mit den Lasten
übernommen, welche sich aus den öf- fentlichen Büchern und den
Steigerungsbedingungen ergeben. Aus den Stei-
gerungsbedingungen und dem Versteigerungsprotokoll geht eindeutig
her- vor, dass das Grundstück lastenfrei veräussert werde, ist doch in
jeder Spal- te, so auch in der Spalte «Anmerkungen», ausdrücklich
festgehalten, es be- stünden keine diesbezüglichen Lasten. Die
Berufungsbeklagten haben nicht behauptet, dass sich aus den
öffentlichen Büchern etwas anderes ergeben würde. Aufgrund dieser
Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Be- rufungskläger die
Liegenschaft Parzelle 281 «Taviarna» lastenfrei erworben haben, somit
auch ohne die Belastung mit dem von den Berufungsbeklag- ten
geltend gemachten Pachtverhältnis, nachdem die Berufungsbeklagten
darauf verzichtet bzw. es durch konkludent abgeschlossenen
Aufhebungs- vertrag zum Erlöschen gebracht haben.
4. Sind die Berufungskläger nicht in das Pachtverhältnis eingetreten,
stellt sich die Frage, ob durch das Mähen der Liegenschaft und die
Annah- me eines Entgeltes dafür konkludent ein Pachtvertrag
abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungskläger machen in diesem
Zusammenhang geltend, die Berufungsbeklagten hätten nie den
konkludenten Abschluss eines Pacht- vertrages behauptet, und wo kein
Recht behauptet werde, könne kein Recht zugesprochen werden.
Tatsächlich haben die Berufungsbeklagten im vorin- stanzlichen
Verfahren nicht explizit den konkludenten Abschluss eines
Pachtvertrages geltend gemacht. Nachdem sie jedoch mehrfach betont
ha- ben, die Berufungskläger hätten zum einen von der Nutzung der
Parzelle 281 durch sie gewusst und zum andern den Pachtzins nach der
freiwilligen öffentlichen Versteigerung jährlich jeweils stillschweigend
angenommen, stützen sie sich doch implizit auf den konkludenten
Abschluss eines Pacht- vertrages für den vorliegenden Fall, dass das
Pachtverhältnis nicht auf die Ersteigerer übergegangen ist. Die
Berufungsbeklagten weisen denn in ihrer Berufungsantwort in diesem
Zusammenhang auch auf BGE 118 II 443 hin, gemäss welchem ein
Pachtvertrag auch konkludent durch das Mähen einer Wiese und die
Entgegennahme eines Entgelts dafür geschlossen werden kann. Im
genannten Bundesgerichtsentscheid hat das Bundesgericht jedoch
ausdrücklich festgehalten, dass das Mähen einer Wiese und die
Entgegen- nahme eines Entgelts dafür «hier» und «grundsätzlich» einen
Pachtvertrag zu begründen vermöge, da die wesentlichen Merkmale
eines Pachtvertrages damit erfüllt seien. Mit den Ausdrücken «hier»
und «grundsätzlich» weist das Bundesgericht darauf hin, dass nicht
jedes Mähen einer Wiese und Ent- gegennehmen eines Entgeltes einen
Pachtvertrag zu erzeugen vermag. Der Bundesgerichtsentscheid kann
daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übernommen werden.
Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot und Annahme
zu- stande. Dabei müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen
vorlie- gen, welche jedoch nicht zwingend mündlich oder schriftlich
geäussert wer- den müssen (Art. 1 OR). Es genügt auch ein
entsprechendes, konkludentes
Verhalten. Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt nach Aktenlage
offen- sichtlich weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Pachtvertrag
vor, noch wird der Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen
Pachtvertrages von einer Partei geltend gemacht. Hingegen behaupten
die Berufungsbeklagten, dass die Berufungskläger ihren Willen zum
Vertragsschluss konkludent durch die unbedingte Entgegennahme des
Pachtzinses zum Ausdruck ge- bracht hatten und durch das Mähen der
Wiese und die Entgegennahme des Entgelts auch ein Pachtvertrag
abgeschlossen worden sei. Demgegenüber machen die Berufungskläger
geltend, zum einen hätten sie nicht um die Pachtzinszahlungen gewusst,
da diese von der Sekretärin ohne Mitteilung an einen Gesellschafter
entgegengenommen und verbucht worden seien, und zum andern hätten
sie nie einen Pachtvertrag abschliessen wollen, weshalb es an einem
übereinstimmenden Willen fehle und somit auch kein Vertrag
zustandegekommen sei. Sie machen damit geltend, die
Berufungsbeklagten hätten ihren geäusserten Willen nicht richtig
verstanden; es liege daher ein Dissens vor. Der von den
Berufungsklägern nach aussen konkludent ge- zeigte Wille ist unter
diesen Umständen offensichtlich nicht eindeutig. Er ist
daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es stellt sich somit die
Fra-
ge, wie das Verhalten der Berufungskläger - die Entgegennahme der
Zah- lungen und das Dulden der Nutzung der Liegenschaft - von den
Beru- fungsbeklagten in guten Treuen verstanden werden durfte und
musste. Die Berufungsbeklagten gehörten den Veräusserern der Parzelle
281 an, d. h., das Verhalten und das Wissen ihrer Kinder ist - wie bereits
dargelegt - auch der Witwe P anzurechnen. Sie wussten daher ohne
Zweifel, dass diese Parzelle in der Bauzone lag und als Bauland
verkauft worden war. Das zweite wäre im übrigen auch anhand des
Zuschlagspreises der Parzelle leicht festzustel- len. Im weiteren wussten
die Berufungsbeklagten, dass die Liegenschaft von einer Baugesellschaft
ersteigert worden war, was auch durch ihre Zahlungen an die
Baugesellschaft belegt wird. Es lag damit auf der Hand, dass das
Grundstück zum Zwecke der Überbauung ersteigert worden war und
aller Voraussicht nach auch in nicht allzu ferner Zukunft überbaut
werden wür-
de, da die Ersteigerer das in die Parzelle investierte Kapital wohl kaum
über lange Zeit brachliegen lassen wollten. Die Berufungsbeklagten
mussten da- her davon ausgehen, dass die Parzelle 281 in naher Zukunft
ihrem Zwecke zugeführt werden würde, was denn auch tatsächlich
geschah. Unter diesen Umständen konnten die Berufungsbeklagten aber
nicht in guten Treuen da- von ausgehen, dass die Berufungskläger die
Parzelle 281 verpachten wür- den, nachdem ein Pachtvertrag gemäss
Gesetz zum einen zunächst eine Laufdauer von sechs Jahren aufweist
sowie anschliessend ohne Kündigung um jeweils weitere sechs Jahre
verlängert wird und zum andern eine kürze- re Pachtdauer von der
Behörde genehmigt werden müsste (vgl. Art. 7 und 8 LPG). Die
Berufungsbeklagten durften nicht davon ausgehen, dass die Be-
rufungskläger sich so weitgehend binden wollten. Im weiteren ist zu
beach- ten, dass zwischen dem geleisteten Entgelt für das Mähen der
Parzelle 281 in Höhe von Fr. 80.- bis Fr. 100.- pro Jahr und dem Wert
der Parzelle, wel- cher sich aus dem Zuschlagspreis bei der
Versteigerung ersehen lässt, ein
krasses Missverhältnis besteht. Ebenso erscheint das bezahlte 2jährliche Ent-
gelt im Verhältnis zur genutzten Fläche - immerhin 14386M gemäss Stei-
gerungsbedingungen und Steigerungsprotokoll - als sehr gering. Die
Beru- fungsbeklagten hatten im übrigen schon Jahre zuvor bereits mehr
für die gleiche Parzelle bezahlt, als sie nun den Berufungsklägern
zugestanden (vgl. die Quittungen der Pachtzinszahlungen an M.). Unter
diesem Gesichtspunkt ist es offensichtlich sehr unwahrscheinlich, dass
die Berufungskläger einen Pachtvertrag zu diesen von den
Berufungsbeklagten geltend gemachten und für sie nicht eben günstigen
Bedingungen abgeschlossen hätten. Auch diese Überlegungen zeigen
auf, dass die Berufungsbeklagten nicht davon ausge- hen durften, es sei
ein Pachtvertrag zwischen ihnen und den Berufungsklä- gern zustande
gekommen. Dabei nützt den Berufungsbeklagten ihre Ein- wendung
nichts, es dürfe vorliegend keine Rolle spielen, ob sie mit der Pacht ein
günstiges Geschäft abgeschlossen hätten oder nicht. Dieser Umstand
muss vielmehr Beachtung finden, da es - wie bereits dargelegt - nicht
sehr wahrscheinlich ist, dass die Berufungskläger ein für sie dermassen
unvor- teilhaftes Geschäft abgeschlossen hätten. Die Tatsache, dass die
Berufungs- beklagten nur ein geringes Entgelt leisteten, spricht daher
gegen die An- nahme eines konkludent geschlossenen Pachtvertrages.
Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass vorliegend der konkludente
Abschluss eines Pachtvertrages nicht leichthin angenommen werden
darf, gerade weil es sich bei der Parzelle 281 unbestrittenermassen um
Bauland handelte, dessen Zweck in der Überbauung lag, und das von
den Berufungsbeklagten gelei- stete Entgelt als sehr gering angesehen
werden muss. In diesem Zusam- menhang ist auch darauf hinzuweisen,
dass die Berufungsbeklagten im Jahre 1990 Fr. 100.- für das Mähen der
Wiese bezahlten, in den kommenden Jah- ren jedoch nur noch Fr. 80.-.
Damit haben sie das Entgelt eigenmächtig und nach Aktenlage
offensichtlich ohne Rücksprache mit den Berufungsklägern
herabgesetzt, was wiederum dafür spricht, dass die Berufungsbeklagten
selbst nicht immer davon ausgingen, dass ein Pachtvertrag bestand, ist
es doch allgemein bekannt, dass Verträge nicht einseitig abgeändert
werden können. Schliesslich ist in die Überlegungen auch
miteinzubeziehen, dass das Mähen einer Wiese und die anschliessende
Nutzung des Heus in der Re- gel nicht einfach ohne Gegenleistung
gewährt wird, unbesehen darum, ob ein Pachtverträg besteht oder das
Mähen lediglich auf Zusehen hin erlaubt wird. So war es nichts anderes
als leicht verständlich, dass die Berufungs- kläger von den
Berufungsbeklagten ein Entgelt für das Zulassen der Nutzung der Parzelle
281 entgegennahmen. Dies lässt jedoch noch nicht schlüssig auf
den Willen zum Abschluss eines Pachtvertrages schliessen, insbesondere
da die Berufungskläger die Parzelle als Bauland erworben hatten und
offen- sichtlich bald überbauen wollten und die Berufungsbeklagten
dies bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnten. Gegen diese
Schlussfolgerung spricht auch nicht die Tatsache, dass die
Berufungskläger offenbar von der Nutzung der Parzelle 281 durch die
Berufungsbeklagten wussten, wie aus dem Schrei- ben der
Interessengesellschaft vom 10. Juli 1991 hervorgeht. Es bedarf kei- ner
weiteren Erläuterung, dass auch beim Gewährenlassen auf Zusehen hin
die Berufungskläger von der Nutzung durch die Berufungsbeklagten
wissen mussten. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger mussten
sie im übrigen auch von den Zahlungen der Berufungsbeklagten wissen,
da das Wissen der Sekretärin, welche in diesem Zusammenhang die
Zahlungen als Hilfsperson des die Baugenossenschaft vertretenden A.
angenommen hat, der Gesellschaft angerechnet werden muss. Da aus den
Zahlungsbelegen al- lein jedoch nicht auf den Grund der Zahlung
geschlossen werden kann, ver- mögen sie weder ein Pachtverhältnis zu
begründen noch zu belegen. Schlies- slich ist noch einmal darauf
hinzuweisen, dass vorliegend zum einen den Berufungsbeklagten
bewusst war bzw. bei genügender Sorgfalt bewusst sein musste, dass es
sich bei der Parzelle 281 um Bauland handelte, welches bald überbaut
werden sollte, und zum zweiten von den Berufungsbeklagten nur ein
geringes Entgelt geleistet wurde. Unter diesen Umständen ist der Ab-
schluss eines Pachtvertrages durch konkludentes Handeln nicht leichthin
an- zunehmen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsbeklagten
das Verhalten der Berufungskläger nicht in guten Treuen als
Willensäusserung zum Abschluss eines Pachtvertrages verstehen durften.
Es ist mithin vorlie- gend keine Willensübereinstimmung zustande
gekommen, weshalb auch kein Pachtvertrag abgeschlossen wurde.
Nachdem nun aber kein Pachtver- trag zwischen den Berufungsbeklagten
und den Berufungsklägern bestand, sind die Berufungskläger durch die
Überbauung der Parzelle 281, womit de- ren Nutzung den
Berufungsbeklagten entzogen wurde, nicht schadenersatz- pflichtig
geworden.
5. Wie die gemachten Überlegungen aufzeigen, hat die Vorinstanz zu
Unrecht das Bestehen eines Pachtvertrages zwischen den
Berufungsbeklag- ten und den Berufungsklägern angenommen und den
Berufungsbeklagten Schadenersatz wegen vorzeitiger Kündigung der
Pacht zugesprochen. Ihr Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben und
die Klage abzuweisen. Es er- übrigt sich unter diesen Umständen,
Überlegungen zur Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen
Schadenersatzes sowie zum Beginn des Ver- zugszinses anzustellen.
Im weiteren erweist sich die Überbindung der Ko- sten des
Zahlungsbefehls auf die Berufungskläger unter diesen Vorausset-
zungen als nicht gerechtfertigt.
ZF 96/95 Urteil vom 23. April 1996