Snowboard Instructor Non-Compete Clause Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the validity of a non-compete clause under Article 340 of the Code of Obligations, specifically concerning a former snowboard instructor, where the employer claimed the clause was breached, demanding a contractual penalty. The court reasoned that for a non-compete agreement to be binding, the employee must have gained insight into the employer's client base or trade secrets, and the misuse of this knowledge must pose a significant risk of damage to the employer; however, in this case, the former employee, as an instructor, lacked access to protectable trade secrets because the school's methods were standard industry practice, and crucially, the employee did not establish the required regular, personal business relationships necessary to gain insight into the specific needs of the client base (tour operators or individual students) to create a risk of significant harm, thus rendering the non-compete clause invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 340 OR, Art. 343 OR, Art. 340 Abs. 1 OR, Art. 340 Abs. 2 OR, Art. 328 OR, Art. 6 UWG; Snowboard Instructor Non-Compete Clause Validity: The court reasoned that for a non-compete agreement to be binding, the employee must have gained insight into the employer's client base or trade secrets, and the misuse of this knowledge must pose a significant risk of damage to the employer; however, in this case, the former employee, as an instructor, lacked access to protectable trade secrets because the school's methods were standard industry practice, and crucially, the employee did not establish the required regular, personal business relationships necessary to gain insight into the specific needs of the client base (tour operators or individual students) to create a risk of significant harm, thus rendering the non-compete clause invalid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe core issue regarding the validity of the non-compete clause was judged based on this article.
Used to confirm that the conditions for the binding nature of the non-compete clause (insight into customer base or trade secrets and potential for significant harm) were not met.
Cited to confirm the formal validity (written agreement) of the non-compete clause upon its conclusion.
Cited to confirm the requirement of mutual consent for the formal validity of the agreement.
Cited concerning the court's duty to establish the facts and assess evidence ex officio in disputes under CHF 20,000.
Cited as a general constitutional constraint potentially conflicting with the non-compete clause, although not directly applied in the final order's substantive ruling.
Cited as a general constraint potentially conflicting with the non-compete clause, although not directly applied in the final order's substantive ruling.
Cited as an existing legal protection that overlaps with the interest protected by the non-compete clause.
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Cited as existing legal protection that overlaps with the interest protected by the non-compete clause.
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Volltext
Graubünden vom 12. Juni 1993 i.S. U. B./J. D. & Co., ZF 27/93). Im
Gegen- satz zur Verjährungs- oder auch Verrechnungseinrede ist die
Frage der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des
eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (vgl. die oben
zitierten Kantonsge- richtsurteile sowie statt vieler BGE 100 II 169,
Erw. 3). Da es diesfalls um die Frage der Rechtsanwendung von Amtes
wegen geht, vermag diese Pra- xis auch nichts an den vorstehenden
Erwägungen zu ändern.
Vorliegendenfalls ist unbestritten, dass der Beklagte die
Verjährungs- einrede erst anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung erhoben hat. In seiner Prozessantwort vom 14.
November 1995 sind denn auch keine Be- hauptungen enthalten, welche
die Annahme zuliessen, er habe - wenigstens sinngemäss - die
Verjährungseinrede bereits im Rahmen der Prozessein- leitung
vorgebracht. Erfolgte somit diese Einrede gestützt auf obige Erwä-
gungen zu spät, so ist diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
ZF 96 81 Urteil vom 2. Dezember 1996
10 - Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot (Art. 340 OR). Zu den
Voraussetzungen des Einblicks in den Kundenkreis oder
i n Geschäftsgeheimnisse und der erheblichen Schädi-
gungsmöglichkeit. Voraussetzungen in casu verneint be-
züglich eines Snowboardlehrers.
Erwägungen:
2. Im Arbeitsvertrag mit der Snowboardschule X verpflichtete
sich
M. schriftlich, während zwei Jahren nach Austritt aus derselben
Unterneh- mung im Kanton Graubünden in keiner Form eine
konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Der Berufungskläger bestreitet
aber die Gültigkeit dieser Konkurrenzverbotsklausel. Er bringt vor,
dass er weder Einblick in den Kundenkreis noch in
Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehabt habe. Da weder eine
erhebliche Schädigung des ehemaligen Arbeitgebers vorlie- ge noch
möglich gewesen wäre, sei das Konkurrenzverbot nicht gültig zu-
stande gekommen und die durch die Vorinstanz ausgesprochene
Konven- tionalstrafe müsse wegen Ungültigkeit der Konkurrenzklausel
entfallen.
Streitig ist somit in diesem Verfahren, ob die Voraussetzungen
für die Verbindlichkeit des im Vertrag vom 7. August 1993 gemäss Art.
340 OR vereinbarten Konkurrenzverbotes vorliegend gegeben sind.
Von Interesse ist dabei die konkrete betriebliche Stellung und
Arbeitstätigkeit von M. bei der Snowboardschule X. Bei Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 20 000.- hat der
Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die
Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen (Art. 343 OR).
a) Jedem Arbeitnehmer kann für die Zeit nach der Beendigung
des Dienstverhältnisses ein Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 Abs. 1
OR auf- erlegt werden. Das Konkurrenzverbot ist aber nur verbindlich,
wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den
Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt
und die Verwendung die- ser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich
schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR). Zur Verbindlichkeit des
Konkurrenzverbotes sind also zwei Voraus- setzungen erforderlich:
erstens muss der Arbeitnehmer Einblick in Be- triebsgeheimnisse des
Arbeitgebers gehabt haben und zweitens müssen die- se bei allfälliger
Verwendung ein grosses Schädigungspotential haben. Mit diesen
Erfordernissen will das Gesetz den Arbeitgeber daran hindern, jeden
beliebigen untergeordneten Angestellten, dessen Übertritt zur
Konkurrenz ihm nicht schaden kann, durch ein solches Verbot zu binden
(BGE 72 II 81). Selbst wenn die Gefahr einer Schädigung des
Arbeitgebers besteht, lässt Art. 340 Abs. 2 OR das Konkurrenzverbot
nicht allgemein, sondern nur un- ter der Voraussetzung zu, dass eine
erhebliche Schädigung möglich ist und dass der Grund dafür in einem
Einblick in Kundenkreise oder Geschäftsge- heimnisse liegt (BGE 92 II
377). Diese Voraussetzungen erklären sich aus der Regel, dass ein
Konkurrenzverbot nur zulässig ist, wenn der Arbeitge- ber ein
berechtigtes Interesse daran hat. Hingegen müssen die in Art. 340 Abs.
2 OR erwähnten Voraussetzungen nicht schon beim Abschluss des
Konkurrenzverbotes vorliegen, sondern erst, wenn dieses seine
Wirkungen entfaltet, also bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(BGE 72 II 419).
b) Zur Auslegung des Art. 340 OR beziehungsweise zur Prüfung der
Voraussetzungen eines Konkurrenzverbotes sind nachfolgend
aufgeführte Schranken zu beachten: Das Institut des
Konkurrenzverbotes steht im Wi- derspruch zu unserer liberalen
Wirtschaftsordnung und ist ein Wettbe- werbshindernis (Streiff /von
Känel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, 5. A., N 3 zu Art. 340 OR);
insbesondere die Beweglichkeit des Arbeitsmarktes und der
Investitionsfluss durch Gründung neuer Unternehmen wird dadurch ge-
hemmt. Weiter widerspricht ein Konkurrenzverbot der freien Entfaltung
der Persönlichkeit nach Art. 27ff. ZGB und Art. 328 OR. Das gilt um so
mehr, als es in der Regel unentgeltlich ist, also einseitig nur die
Interessen des Ar- beitgebers schützt (Streiff/von Känel, a.a.O., N 3 zu
Art. 340 OR). Schliess- lich ist das Interesse des Arbeitgebers, das Art.
340ff. OR schützen will, weitgehend auch durch Art. 321 a Abs. 4 und
Art. 332 ff. OR, durch das Wettbewerbsrecht in Art. 2, Art. 5 und Art. 6
UWG sowie Art. 162 StGB ge- schützt. Aus all diesen Gründen und der
Tatsache, dass im vorliegenden Sachverhalt das Konkurrenzverbot des
Arbeitnehmers nicht entschädigt worden ist, dürfen die
Voraussetzungen für die Verbindlichkeit des Kon- kurrenzverbotes
nicht weit ausgelegt werden. Gleichwohl kann aber nicht
ausgeschlossen werden, dass ein Angestellter aus der Kenntnis des
Kun-
denkreises, der besonderen Bedürfnisse und Wünsche der Kunden nach
Be- endigung des Arbeitsverhältnisses zum Schaden des Arbeitgebers
Kapital schlagen kann. Allermindestens im Sinne des Verbotes der
Abwerbung oder Übernahme von Kunden des Arbeitgebers muss: daher
ein Konkurrenzver- bot auch in Dienstleistungsberufen zulässig sein (SAE
83, S. 34).
c) Vorerst ist festzuhalten, dass das Konkurrenzverbot - wie die
Vor- instanz zutreffend festgehalten hat - formell rechtsgültig
zustandegekom- men ist. Die schriftliche und unterzeichnete Abrede, auf
konkurrenzierende Tätigkeiten innerhalb einer bezeichneten
Umgebung zu verzichten, erfüllt sowohl das Gültigkeitserfordernis der
Schriftlichkeit (Art. 340 Abs. 1 OR) als auch dasjenige der
gegenseitigen Willensübereinstimmung (Art. 1 OR).
d) Die Anwendung von Art. 340 Abs. 1 OR setzt voraus, dass
der durch das Konkurrenzverbot gegenüber einer anderen Person
verpflichtete Arbeitnehmer mit dieser in Wettbewerb tritt und ein
Konkurrenzverhältnis entsteht. Gemäss Bundesgericht besteht dann
ein Konkurrenzverhältnis, wenn zwei verschiedene Unternehmen einer
gänzlich oder teilweise identi- schen Kundschaft gleichartige
Dienstleistungen anbieten, das heisst Dienst- leistungen, welche direkt
der Befriedigung ein und desselben Bedürfnisses
dienen (BGE 92 II 22).
In casu ist unzweifelhaft, dass der Beklagte durch die Anstellung
bei der Snowboardschule Y als Snowboardschulleiter eine
konkurrenzierende Tätigkeit bei einer in der gleichen Branche tätigen
Unternehmung aufge- nommen hat. Damit ist nachfolgend festzustellen,
ob M. durch die Teilnah- me an einem konkurrenzierenden Betrieb
gegen das vertraglich vereinbar- te Konkurrenzverbot verstossen hat,
wobei das Gericht vorerst prüft, ob das Arbeitsverhältnis dem
Arbeitnehmer Einblick in Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisse
oder alternativ in den Kundenkreis gewährt hat. Ist dies zu bestätigen
und könnte die Verwendung dieser Kenntnisse auch zu einer
erheblichen Schädigung des Arbeitgebers führen, so müsste das Gericht
über die Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe befinden.
3. Der Kläger bekräftigte auch vor Kantonsgericht, dass M.
Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Snowboardschule X gehabt
habe. Als Ge- schäftsgeheimnisse seien der Anschlag mit den Schüler-
beziehungsweise Gruppeneinteilungen, den - entgegen den Aussagen
des Beklagten - nur Snowboardlehrer und nicht auch Dritte einsehen
konnten und die durch die Snowboardlehrer angefertigten Adresslisten
der einen Kurs besuchenden Teilnehmer zu qualifizieren. Als
Geschäftsgeheimnisse müsste auch die auf dem PC gespeicherten Daten
und zudem das Konzept der durch den Be- klagten geleiteten internen
Aus- und Weiterbildung der Snowboardlehrer
eingestuft werden.
Gemäss Arbeitsvertrag, von dem ausgegangen werden muss, war
M. bei der Klägerin in der Funktion als Snowboardlehrer angestellt.
Neben den
mit der eigentlichen Schulung verbundenen Aufgaben umfasste der Ar-
beitsbereich auch die Gästebetreuung (Begrüssungscocktails,
Klubabende usw.) sowie Präsenz im Verkaufsgeschäft des Arbeitgebers
für Verkauf und Service, wobei sich gemäss Ziffer 10 des
Arbeitsvertrages das Konkurrenz- verbot auf alle Dienstleistungen
bezog, die der Arbeitnehmer für den Ar- beitgeber erbringen würde.
a) Ein Konkurrenzverbot kann vertraglich vereinbart werden,
wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitspflicht Einblick in
Geschäfts- geheimnisse hatte. Es soll verhindert werden, dass
Besonderheiten des Betriebes, die dem Angestellten zur Realisierung
des Geschäftszweckes of- fenbart werden mussten, ihre Exklusivität
verlieren. Gegenstand eines Ge- schäftsgeheimnisses bildet ein dem
Arbeitgeber zuschreibbarer, nicht offen- kundiger, originärer
Wissensinhalt, den dieser vor Dritten geheimhalten will. Geschützt ist
also ein erschaffener, wirtschaftlich nutzbarer, geistiger Wert, der sich
konkretisiert hat. Vorausgesetzt sind technische, organisato- rische oder
finanzielle Spezialkenntnisse, die der Arbeitgeber geheimhalten will,
also nicht in seiner eigenen Werbung offenlegt. Nicht schützenswert ist
das Branchenübliche (Bohny, Das arbeitsvertragliche
Konkurrenzverbot, Zürich 1989, S. 102f.; Häfliger, Das
Konkurrenzverbot im neuen Schweizeri- schen Arbeitsvertragsrecht, 2.
A., Bern 1975, S. 34f.; Streiff/von Känel, a.a.O., N. 10 zu Art. 340).
b) Den entsprechenden Ausführungen der klägerischen Partei hält
der Beklagte - und das vorinstanzliche Urteil - mit Recht entgegen,
dass sich aufgrund des Sachverhaltes keine Eigenheiten der
betreffenden Snow- boardschule erkennen Iassen, die als
Geschäftsgeheimnisse den Schutz des Konkurrenzverbotes erlangt
haben können. Die vom Arbeitgeber vorge- nommenen Vorkehrungen
in bezug auf die Organisation der Schule, die in- terne Weiterbildung
und die Snowboardausbildung seiner Kunden entspre- chen durchaus
dem Branchenüblichen. Dass diese Informationen nicht als originäre
Wissensinhalte, die vom Arbeitgeber vor Dritten geheimgehalten
werden sollen, zu bezeichnen gewesen sind, zeigt die Tatsache, dass sich
aus den vom Kläger öffentlich aufgelegten Werbeprospekten neben
betriebli- chen Informationen auch ausführliche Beschreibungen über
den methodi- schen Ausbildungsaufbau des Snowboardunterrichtes und
die abgestufte Einteilung in die entsprechenden Stärkeklassen
herauslesen lassen. Dass sich die Snowboardschule X auch in bezug
auf die Stoffvermittlung an das Branchenübliche hielt, bestätigt die
Verwendung eines vom SSBS für die Snowboardausbildung
herausgegebenen und für jedermann frei erhältlichen Lehrmittels. Die
von M. geleiteten internen Weiterbildungstrainings beruh- ten nicht auf
einer fundierten Ausbildung, die er vom Arbeitgeber erhalten hätte,
sondern auf Kenntnissen, die er sich während der Ausbildung zum pa-
tentierten Snowboardlehrer erarbeitet hat. Es bestand somit für die
interne
Weiterbildung in keiner Weise ein eigenes Schulungskonzept des
Klägers, vielmehr entsprach sie dem in der Branche üblichen; hat M.
aber während den nicht sehr regelmässigen internen Trainings
Empfehlungen und Richtli- nien des SSBS umgesetzt, so kann entgegen
der Ansicht des Klägers in der Ausführung und im Aufbau der internen
Schulung kein Geschäftsgeheimnis
gesehen werden.
Auch das Wissen der Snowboardlehrer von der Zusammenarbeit
des Klägers mit den verschiedenen «Tour-operators» ist nicht als
Geschäftsge- heimnis einzustufen, weil diese Veranstalter in ihren
Werbebroschüren un- ter Hinweis auf die Kooperation mit dem
Snowboardschulcenter X öffent- lich Werbung betreiben. Indem sie
öffentlich auf die enge Zusammenarbeit hinweisen, ist die
Offenkundigkeit dieser Information bewiesen und damit der
Geheimnischarakter zerstört. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht,
dass M. - wie unten noch dargelegt wird - weitergehenden Einblick in
die Korrespondenz und die Geschäftsabwicklung zwischen den
Veranstaltern und dem Snowboardschulcenter gehabt hätte. Somit
blieben ihm Besonder- heiten des Betriebes im Verhältnis zu den Tour-
operators verborgen und die Exklusivität dieser Kenntnisse war mit dem
Wechsel des Beklagten zu der Konkurrenz nicht gefährdet. Nicht
nachgewiesen ist, dass M. über den PC zu geschäftlich relevanten, das
heisst vom Geschäftsgeheimnis erfassten, Daten gelangt wäre und ob
die Verwendung dieser Kenntnisse für einen Konkurrenten auch eine
bedeutende Verbesserung seiner Wettbewerbspo- sition mit sich
gebracht hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass M.
keine Einsicht in schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gehabt be-
ziehungsweise dass der Kläger keinen rechtsgenüglichen Beweis des
Vorlie- gens von schützenswerten Geschäftsgeheimnissen vorgebracht
hat.
4. Gemäss Art. 340 Abs. 2 OR ist ein Konkurrenzverbot -
alternativ zum Schutz von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen -
verbindlich, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis
erhalten hat und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber
erheblich schädigen könnte.
In der vorinstanzlichen Urteilsbegründung hält das Gericht
fest,
dass M. in seiner zweiten Saison neben der Lehrer- und
Verkaufstätigkeit auch als interner Ausbildner und in der
Administration gearbeitet und dadurch Einblick in die spezifischen
Kundenkontakte erhalten habe. Von klägerischer Seite wird weiter
vorgebracht, dass M. über die Absatzkanäle beziehungsweise die
Kundenbeziehungen bestens Bescheid wusste und ihm auch bekannt
gewesen sei, welcher Tour-operator welche Anzahl Schüler
vermittelte.
a) Einblick in den Kundenkreis besteht nach ständiger
Rechtspre- chung des Bundesgerichtes nur, wenn der Arbeitnehmer
persönliche Bezie- hungen zur Kundschaft unterhalten hat, das heisst
deren Bedürfnisse und
Eigenheiten kennt, wobei dem Arbeitgeber die Beweislast für diese
Ein- blicke und für den Geheimnischarakter obliegt (JAR 1985, S.192).
Erst wenn der Arbeitnehmer die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden
in Er- fahrung bringt, kann die Gefahr einer erheblichen Schädigung
des Arbeit- gebers durch den Arbeitnehmer bestehen, welche die
Statuierung eines Konkurrenzverbotes erst rechtfertigt. Daher genügt
der blosse Einblick in eine Kundenkartei nicht, denn nicht die Namen
der Kunden, sondern die Beziehungen zu ihnen werden durch das
Konkurrenzverbot geschützt, so- fern die Kundenkarteien nicht
Aufschluss über die persönlichen Eigen- schaften der Kunden erteilen
(JAR, BGer., Urteil vom 31. März 1988, S. 347; Brühwiler,
Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Zürich 1978, N 9 zu Art. 340
OR mit Hinweisen; Kuhn, Das Konkurrenzverbot im Arbeitsver-
tragsrecht, Bern 1981, S. 32). Unerheblich ist dabei, ob für jeden oder nur
für einzelne Angestellte die Möglichkeit besteht, die Kundenkartei
einsehen zu können (Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,
5.304). Dass eine Be- ziehung zur Kundschaft nicht schon durch ein
einmaliges Geschäft entsteht, sondern erfordert, dass eine relativ rege
Geschäftstätigkeit zwischen Unter- nehmen und Kunde unterhalten
wird, leitet sich - wie oben dargelegt - dar- aus ab, dass Kunden im Sinne
von Art. 340 Abs. 2 OR nur ständige Abneh- mer sind (BGE 91II378).
Abgelehnt wird das Konkurrenzverbot in unteren Chargen.
Unzweifelhaft ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung, dass zu Recht nur der effektiv von der verpflichteten Person
bedien- te Kundenstamm von einem Konkurrenzverbot erfasst werden
kann (BGE 91 II 372/378; Bohny, a.a.O., 96).
b) Bevor das Gericht in casu festhalten kann, was unter den Begriff
«Einblick» in den Kundenkreis gemäss Art. 340 Abs. 2 OR zu
subsumieren ist, stellt sich die Frage, ob M. in seiner Funktion als
Snowboardlehrer während den beiden Wintersaisons 92/93 und 93/94
einen eigenen Kun- denstamm pflegte und zu diesem rege
Geschäftsbeziehungen unterhielt; vor allem sind seine
Geschäftskontakte zu den verschiedenen Tour-operators zu untersuchen.
aa) Unter «Kunde» versteht der Geschäftsmann eine Person, die
mit
ihm zwecks Abnahme der von ihm produzierten oder vermittelten Waren
in mehr oder minder dauernder Geschäftsbeziehung tritt, so dass er sie
als ei- nigermassen beständigen Faktor seiner Umsatzberechnung
betrachten darf (ZR 28, 1929, S. 193, Nr. 102). Als Kunden gelten somit
nur bereits vorhan- dene ständige Abnehmer, das heisst
Geschäftspartner, die von Zeit zu Zeit Bestellungen tätigen oder
Dienstleistungen in Anspruch nehmen und mit denen über längere Zeit
Geschäfte abgewickelt werden, die einen Teil des Geschäftswertes
ausmachen und auch bei einem Verkauf des Geschäftes
mitberücksichtigt werden (BGE 55 II 258ff.). Eine einmalige
Leistungser- bringung an den betreffenden Abnehmer macht ihn noch
nicht zum Kun-
den, wie auch Personen, die als Abnehmer in Frage kommen können, aber
als solche noch nicht gewonnen sind, mit Recht nicht als Kunden im Sinne
von Art. 340 OR gelten, weil das Kriterium der Dauerhaftigkeit fehlt (vgl.
BGE 92 II 378). Unter den Begriff «Kundenkreis» im Sinne dieses Artikels
kann somit nicht die gewöhnliche Kundschaft subsumiert werden, sondern
nur eine besondere Gruppe von Auftraggebern, das heisst Kunden mit spe-
ziellen Wünschen und Bedürfnissen, aus denen man Gewinn erzielen kann,
sofern man sie kennt und zu befriedigen in der Lage ist (Schweingruber,
Kommentar zum Arbeitsvertrag, N 8 zu Art. 340 OR, S. 302).
bb) Zum Kundenstamm der Snowboardschule X gehören - wie
der Kläger zutreffend bemerkte - ohne Zweifel die Tour-operators, die
der Snowboardschule Interessenten für den von ihr angebotenen
Snowboard- unterricht zuweisen und mit denen sie in ständigen
Geschäftsbeziehungen steht. Fest steht auch, dass M.
Snowboardinteressenten unterrichtet hat, die durch Tour-operators
vermittelt worden sind. Dem Beklagten war aufgrund einer Anzeigetafel
auch bekannt, mit welchen Organisationen der Kläger
Geschäftsbeziehungen pflegte. Hingegen stand M. selbst nicht in den
vom Bundesgericht geforderten regelmässigen Geschäftsbeziehungen
mit diesen Tour-operators. Er pflegte keinen direkten Kontakt zu diesen,
er unterrich- tete nur die durch die Veranstalter zugewiesenen Schüler.
Es bestanden - wie später noch darzulegen ist - keine direkten und
dauernden Geschäfts- beziehungen, damit er deren Wünsche und
Eigenheiten hätte kennenlernen können. Aufgrund der fehlenden
persönlichen Beziehungen zu den Tour- operators gehörten diese somit
nicht zum festen Kundenstamm von M.
cc) Zweifelhaft ist auch, ob die Snowboardschüler, die solche
Kurse besuchten, während der kurzen Arbeitstätigkeit einen
Kundenstamm von
M. bilden konnten. Denn das Bundesgericht anerkennt - wie oben
erwähnt
- als Kunde im Sinne des Kundenkreises nur bereits vorhandene,
regelmäs- sige Abnehmer der angebotenen Dienstleistungen. Obwohl
gewisse Zweifel bestehen, ob zwischen einer Snowboardschule und
ihren Schülern eine re- lativ rege Geschäftstätigkeit besteht, die für
einen Kundenkreis im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR erforderlich ist,
kann für den Ausgang dieses Ver- fahrens offen bleiben, ob der
Einzelkunde, der im Gegensatz zu den pro- fessionellen Veranstaltern
nur einige Snowboardstunden nimmt, zum Kun- denstamm der
Snowboardschule gehört oder nicht. Denn es ergibt sich
unzweifelhaft aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zu
Recht nur der effektiv von der verpflichteten Person bediente
Kundenstamm von einem Konkurrenzverbot erfasst werden kann.
Dass M. in diesen kurzen Anstellungsperioden effektiv einen festen
Kundenstamm bedient haben
soll, mit dem er in mehr oder weniger regelmässigen Wiederholungen
Ge- schäftsbeziehungen im Dienste des Arbeitgebers unterhalten hätte,
hat der Kläger weder geltend gemacht, noch ist dies nachgewiesen.
Die Tatsache, dass der Kläger von seinen Angestellten eine Aufli-
stung der Adressen aller Teilnehmer verlangte, um eine nachträgliche
Marktbearbeitung möglich zu machen, und dass er in einem Interview zu
Papier gab, dass eine grosse Anzahl Fortgeschrittene seine Schule
besuchen würden, ist ein Indiz, dass die Snowboardschule einen festen
Kundenstamm hat; dies bestätigt aber nicht, dass M. während seiner
Tätigkeit selber effek- tiv mit einem festen Kundenstamm in Kontakt
getreten ist beziehungsweise einen solchen aufgebaut hat. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beklagte nur während zwei Winterhalbjahren im
Dienste des Klägers stand, ist zusätzlich das für den Aufbau einer relativ
engen Geschäftsbeziehung notwendige Kri- terium der Dauer nicht
gegeben.
dd) Zwischen M. und den Snowboardschülern beziehungsweise
den Tour-operators bestanden zumindest keine mehr oder weniger
regelmässi- gen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen; mit
letzteren nicht, weil M. nicht in direktem regelmässigem Kontakt zu
diesen stand und damit auch nicht die für eine Anwendung des
Konkurrenzverbotes notwendigen Bezie- hungen pflegen konnte.
Schutzwürdig sind aber nur die Kenntnisse der per- sönlichen
Eigenschaften und Bedürfnisse der Kunden. Vorliegend fehlt der
Nachweis, dass M. während seiner Arbeitszeit beim Kläger
regelmässig ei- nen Kundenstamm bedient hat. Damit entfällt das
Konkurrenzverbot man- gels schützenswertem Kundenstamm. Anders
wäre zu entscheiden gewesen, wenn der Beklagte in massgeblicher
Weise an der Akquisition von Kunden beteiligt gewesen wäre, was nicht
geltend gemacht worden ist und aufgrund seiner untergeordneten
Stellung auch nicht anzunehmen ist.
5. Die Berufung wäre auch gutzuheissen gewesen, wenn das
Gericht festgestellt hätte, dass die Tour-operators zum festen
Kundenkreis von M. zu zählen gewesen wären, weil die
Voraussetzungen des «Einblicks» gemäss Art. 340 Abs. 2 OR
vorliegend nicht gegeben sind.
a) Zur Beurteilung der Möglichkeit eines Einblicks in den
Kunden- kreis ist in casu von entscheidender Bedeutung, welche
Aufgabe M. im Ver- hältnis zu den Reiseveranstaltern wahrgenommen
hat und ob er vertiefte Kenntnisse über die verschiedenen
Geschäftsbeziehungen gewinnen konn- te. Denn von Kenntnis des
Kundenkreises kann nur bei persönlichem Kon- takt gesprochen werden
(JAR 1983 S. 204/218). In casu war es aber aufgrund der fehlenden
persönlichen Beziehungen und Kontakte zu den Veranstal- tern nicht
möglich, die Bedürfnisse und Eigenheiten der Tour-operators
kennenzulernen. Dass der Beklagte infolge seiner Tätigkeit als
Snowboard- lehrer Einblick in den Kreis der Namen der Tour-operators
erhielt, ist nicht bestritten. Dass er aber neben den Namen dieser am
speziellen Angebot der Snowboardschule X interessierten
Geschäftspartner auch deren besondere Bedürfnisse kannte, ist nicht
rechtsgenüglich dargelegt worden und ergibt sich auch nicht aus dem
Sachverhalt. M. hatte keine weitergehenden Kennt-
nisse über die Geschäftsbeziehungen zwischen der Snowboardschule
und den verschiedenen Tour-operators. Er kannte die genauen
Abrechnungs- preise und die Provisionsprozentsätze wie auch weitere
Spezialabmachun- gen nicht, weil er - gemäss eigenen Aussagen - in
die Korrespondenz des Klägers keinen Einblick hatte. Der Kläger hat
auch nicht dargelegt, inwie- fern der Beklagte administrative
Tätigkeiten ausgeübt haben soll. Daraus kann abgeleitet werden, dass
M. keinen persönlichen Kontakt zu den ver- schiedenen Veranstaltern
knüpfen und somit deren persönliche Bedürfnisse und Wünsche nicht in
einer Weise kennenlernen konnte, die eine Anwen- dung der
Konkurrenzklausel wegen Einblicks in den Kundenkreis rechtfer- tigen
könnte. Ohne gegenteiligen Nachweis ist davon auszugehen, dass er
weder die einzelnen Vertragsbestimmungen der Snowboardschule mit
den Tour-operators in bezug auf die Preisgestaltung kannte noch andere
in der Snowboardbranche unübliche Vertragsbestimmungen. Entgegen
der An- sicht des Klägers genügt die Kenntnis der Namen des
Kundenkreises noch nicht zur Anwendung von Art. 340 Abs. 2 OR, um
so mehr, als diese Veran- stalter auf ihren Prospekten öffentlich Werbung
für die Snowboardschule X betrieben haben. M. trat - wie eben dargelegt
- selbst nicht in direkten Kon- takt mit den Reiseveranstaltern, sondern
bildete nur die von diesen der
Snowboardschule vermittelten Schüler aus. Aus den unregelmässigen,
ver-
einzelten Kontakten zwischen einem Snowboardlehrer und seinen
Schülern kann noch nicht ein rechtlich relevantes Verhalten in bezug
auf den vom Gesetzgeber gewählten Begriff «Einblick in den
Kundenkreis» abgeleitet werden. Im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit ist
auch nicht einzusehen, in- wieweit der Arbeitnehmer Kenntnis
besonderer, die Kundenbeziehungen bestimmende und nicht
branchenübliche Massnahmen und Angebote des Arbeitgebers zur
Befriedigung der Kundenbedürfnisse erhalten haben könnte, die eine
Anwendung des Konkurrenzverbotes rechtfertigen könn- ten. Aus dem
Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass M. hätte aufgrund
gespeicherter Kundendateien über den Computer Kundenwünsche in
Er- fahrung bringen können, um so mehr, als der Beklagte bestreitet, den
Com-
puter verwendet zu haben.
Indem M. keinen vertieften Kontakt zu den Reiseveranstaltern
führte, war es ihm nicht möglich, deren spezifische Wünsche und
Bedürf- nisse kennenzulernen und damit dem Kläger seinen
bestehenden Kunden- stamm abzuwerben. Ein Einblick in den
Kundenkreis lässt sich auch nicht aus der - gegenüber der
Unterrichtstätigkeit untergeordneten - vertrag- lichen Verpflichtung
50zur zeitweiligen Anwesenheit im Verkaufslokal ablei- ten, weil keine
regelmässigen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen zu vermuten
sind. Dem Kläger ist der Beweis misslungen, dass M. Kenntnis von der
Buchhaltung oder geheimgehaltenen betrieblichen Organisations-
blättern gehabt und er dadurch Einblick in den Kundenstamm
erhalten
hätte. Was die Vorinstanz darüber feststellte, reicht jedenfalls für die
An- nahme eines relevanten Einblicks des Beklagten in den
Kundenkreis des Klägers nicht aus.
6. In casu entfällt somit aufgrund des konkreten Tätigkeitsfeldes des
Beklagten auch die Voraussetzung der erheblichen
Schädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers, obwohl sich die
bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der blossen (abstrakten)
Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Schädigungs- gefahr begnügt und
der Nachweis eines konkreten Schadens nicht nötig ist (BGE 91II373).
Denn die Schädigungsmöglichkeit ist nur zu bejahen, wenn der
Arbeitnehmer wirklich Einblick in den Kundenkreis und in Fabrik- oder
Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gehabt hat. Ohne Kenntnisse der
Bedürfnisse und Eigenheiten der einzelnen Kunden besteht auch der
gefor- derte Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den
Kundenkreis und der möglichen erheblichen Schädigung des
Arbeitgebers nicht. Was nach dem angefochtenen Urteil übrigbleibt, sind
blosse Vermutungen, die für ei- nen Schluss, dass die Snowboardschule
X durch eine unzulässige Verwen- dung von Kenntnissen ihres früheren
Arbeitnehmers hätte erheblich ge- schädigt werden können, nicht
ausreichen. Denn wenn ein Arbeitnehmer, der nicht in der von Art. 340
Abs. 2 OR vorausgesetzten persönlichen Be- ziehung zu den Kunden
seines ehemaligen Arbeitgebers gestanden hatte, in den Dienst eines
Konkurrenzunternehmens tritt und mit gleichartigen Lei- stungen
versucht, die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden des ehemaligen
Arbeitgebers zu befriedigen, so besteht kein Kausalzusammenhang mehr
zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der möglichen
erheblichen Schädigung des Arbeitgebers. Fehlen dem bei einer
Konkurrenzunter- nehmung arbeitenden Angestellten die Kenntnisse
über die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse der Kunden des
ehemaligen Arbeitgebers, so ent- scheiden nur die persönlichen
Fähigkeiten des Arbeitnehmers beziehungs- weise seine Berufserfahrung
und persönliche Tüchtigkeit, ob gewisse Kun- den den Anbieter
wechseln. Der Arbeitnehmer kann seine persönlichen Fähigkeiten und
beruflichen Erfahrungen, gleichviel wo er sie entwickelt oder
gesammelt hat, immer verwenden, bei einem neuen Arbeitgeber also
selbst zum Nachteil eines früheren (JAR 1988, 5.348f.; BGE 2 II 26;
Häfli- ger, 5.38). Der Kläger hat auch in keiner Weise dargelegt, dass
sich durch den Wegzug von M. Kunden von seinem Geschäft
abgewendet hätten oder durch diesen abgeworben worden sind,
insbesondere hat er nie vorgebracht, dass Veranstalter zur Konkurrenz
gewechselt hätten.
7. Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht, erweist sich
das vereinbarte Konkurrenzverbot nach Art. 340 Abs. 2 OR vielmehr als
ungül- tig, weshalb die Berufung von M. gutzuheissen und die
Anschlussberufung abzuweisen ist.
ZF 2/96 Urteil vom 26. März 1996