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PKG 1996 1 • KG GR PKG 1996 1 KI-generiert

Divorce Settlement Pension Waiver Upheld Despite Mistake of Law Claim Where Spouse Was at Fault

Geschäftsnummer PKG 1996 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a divorce decree that approved a settlement agreement in which the appellant waived a spousal pension, arguing the waiver was void due to a mistake of fact regarding her right to the pension stemming from erroneous legal advice about marital misconduct. The court reasoned that the appellant's repeated waivers, despite later demanding a pension and then reverting to the waiver, demonstrated awareness of the factual situation, meaning the dispute concerned an uncertainty about the legal consequences of her actions, which is characteristic of a settlement agreement and thus cannot be overturned by a claim of mistake of fact. However, the court further determined that while a waiver of a legally established entitlement to a need-based pension is generally permissible in settlement agreements, approval must be denied on grounds of equity if the waiving spouse would otherwise become a burden on public welfare. In this specific case, the court found the appellant substantially at fault for the marital breakdown due to adultery, thus precluding any entitlement to a need-based pension under the relevant statute, so the waiver did not conflict with equity or statutory entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 158 Ziff. 5 ZGB, Art. 48 Abs. 2 ZPO, Art. 152 ZGB, Art. 146 ZGB, Art. 158 ZGB, Art. 142 ZGB; Divorce Settlement Pension Waiver Upheld Despite Mistake of Law Claim Where Spouse Was at Fault: The court reasoned that the appellant's repeated waivers, despite later demanding a pension and then reverting to the waiver, demonstrated awareness of the factual situation, meaning the dispute concerned an uncertainty about the legal consequences of her actions, which is characteristic of a settlement agreement and thus cannot be overturned by a claim of mistake of fact. However, the court further determined that while a waiver of a legally established entitlement to a need-based pension is generally permissible in settlement agreements, approval must be denied on grounds of equity if the waiving spouse would otherwise become a burden on public welfare. In this specific case, the court found the appellant substantially at fault for the marital breakdown due to adultery, thus precluding any entitlement to a need-based pension under the relevant statute, so the waiver did not conflict with equity or statutory entitlement.

Schlagwörter

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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Bedürftigkeitsrente Ehegatte Rechtsverzicht Rechtsberatung Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 158 Ziff. 5 ZGB

Cited in the summary of both cases to define the scope of the agreements on ancillary consequences of divorce that require judicial approval.

Art. 48 Abs. 2 ZPO

Used to address the requirement of being aggrieved for the admissibility of the appeal in the first case.

Art. 160 ff. OR

Cited in the summary of the second case regarding the permissibility of agreeing to a contractual penalty (Konventionalstrafe).

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Volltext

1. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilurteile

1 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Zur Anfechtung der Scheidungskonvention wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) und Unangemessenheit auf dem Rechtsmittelweg.

- Zur Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 48 Abs. 2 ZPO) (Erw. 1).

- Der im Sinne eines Vergleichs über die Ungewissheit der rechtlichen Würdigung einer ehewidrigen Beziehung in der Scheidungskonvention vereinbarte Verzicht auf eine Frauenrente kann nicht wegen Grundlagenirrtums angefochten werden (Erw. 2).

- Dem Verzicht auf eine rechtlich ausgewiesene Bedürftigkeitsrente (Art. 152 ZGB) ist die Genehmigung aus Billigkeitsüberlegungen zu versagen, da der verzichtende Ehegatte ansonsten der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt (Erw. 3).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht hat entsprechend den Anträgen der Parteien die zwischen ihnen am 30. Oktober 1995 abgeschlossene Ehescheidungskonvention als Ganzes genehmigt. In Ziffer 6 der Konvention verzichtet die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente.

Die Berufungsklägerin beruft sich nun auf Willensmangel und rügt ferner, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, den Verzicht auf Unterhalt unter dem Blickwinkel der Angemessenheit zu überprüfen. Nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung ist auf ein Rechtsmittel nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Beschwert ist eine Partei, deren Anträgen im Urteil der Vorinstanz nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen worden ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 40 zu Art. 146 ZGB). An einer Beschwerung gebricht es, wenn das angefochtene Urteil - wie vorliegend - auf Grund einer Vereinbarung ergangen ist, wobei es unerheblich ist, ob diese einfach genehmigt oder inhaltlich ins Urteil übernommen worden ist. Die Vereinbarung kann jedoch der Partei nicht entgegengehalten werden, wenn sie wegen Willensmangels zivilrechtlich unwirksam ist. Damit ist auf die Berufung, soweit mit ihr Willensmängel geltend gemacht werden, einzutreten. Darüber hinaus liess die bisherige Rechtspre-

chung eine Anfechtung im Rechtsmittelweg trotz fehlender Beschwerung verschiedentlich zu, wenn geltend gemacht wurde, diese hätte infolge offensichtlicher Unangemessenheit gar nicht genehmigt werden dürfen. Hat die Vorinstanz aber richtig entschieden und bleibt deshalb die Vereinbarung verbindlich, so entfällt mangels Beschwernis das Rechtsmittel gegen den damit übereinstimmenden Entscheid. Ob die Vorinstanz richtig entschieden hat oder die Genehmigung wegen Unangemessenheit hätte verweigern müssen, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels und es darf darauf nicht eingetreten werden, wenn das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen unzulässig ist (vgl. zum Ganzen Sträuli/Messer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 201 N 31 f mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Ziffer 6 der Konvention die Genehmigung wegen Unangemessenheit hätte verweigern müssen, andernfalls diesbezüglich auf die Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

2. Eine Scheidungskonvention unterliegt der Anfechtung wegen Willensmängeln nach den Regeln des Obligationenrechts (Bühler/Spühler, a.a.O., N 152/202 zu Art. 158 ZGB; PKG 1983 Nr. 2). Bei der Anfechtung einer Konvention kommt als Willensmangel vor allem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 in Betracht. Danach ist der Irrtum ein wesentlicher, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Der Irrtum besteht in einer falschen Vorstellung über einen Sachverhalt (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Band 1, Zürich 1987, N 573). Ein Irrtum liegt demnach vor, wenn eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen über einen Sachverhalt, aufgrund welcher eine Partei einen Geschäftswillen bildet, und den tatsächlichen Verhältnissen besteht.

Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist der zeitliche Ablauf massgebend. Aus dem Kontext der Trennungsvereinbarung geht hervor, dass diese Ende November/Anfangs Dezember 1994 abgeschlossen worden ist. Die Ehefrau ist in diesem Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Bereits damals verzichtete sie für sich auf Unterhaltsleistungen. An den Unterhalt der Kinder hatte der Berufungskläger je Fr. 600.- monatlich zu entrichten. Am 10. Mai 1995 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung. Inhaltlich stimmt die Scheidungskonvention mit den mit der Trennungsvereinbarung getroffenen Regelungen überein. Die Berufungsklägerin verzichtete somit mit der Scheidungskonvention zum zweiten Mal auf eine Frauenrente. Am 8. Juni 1995 stellte der Berufungsbeklagte das Vermittlungsbegehren. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom

22. Juni 1995 forderte die Berufungsklägerin erstmals eine monatliche Rente von Fr. 800.-. Mit Prozessantwort und Widerklage vom 6. Oktober 1995 wurde dieses Begehren aufrechterhalten und der

Zustimmungswille zur Konvention vom Mai 1995 widerrufen. Kurz darauf, am 30. Oktober 1995, wurde eine zweite Scheidungskonvention abgeschlossen. Inhaltlich gesehen ist diese Konvention mit derjenigen vom Mai 1995 in den vorliegend entscheidenden Punkten grundsätzlich identisch. Erneut verzichtete die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente. Abgeändert, nämlich erhöht, wurden die Kinderrenten auf je Fr. 650.- pro Monat. Zusätzlich wurden die Indexierung dieser Unterhaltsbeiträge und die Aufteilung der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten vereinbart. Am 9. November 1995 erfolgte durch den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten die Einlage der Konvention ins Recht mit dem Antrag um richterliche Genehmigung derselben. Der Genehmigungsantrag wurde von der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 22. Februar 1996 bestätigt. Am

24. April 1996 wurde das vorinstanzliche Urteil mitgeteilt. Am 14. Mai 1996 reichte der heutige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Berufung ein und gab der Gegenpartei gleichzeitig die Anfechtung der von der Vorinstanz genehmigten Scheidungskonvention vom 30.Oktober 1995 hinsichtlich deren Ziffer 6 bekannt.

Gemäss Aussagen der Parteien anlässlich der richterlichen Befragung wurden sie bei Abschluss der Trennungsvereinbarung von Mitarbeitern der Sozialdienste Chur und Thusis beraten. Diese Vereinbarung sei dann vom heutigen Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten überprüft worden. Die Umwandlung der Trennungsvereinbarung in eine Scheidungskonvention sei auf Anraten des Anwaltes des Berufungsbeklagten erfolgt. Die Berufungsklägerin erklärte, sie habe diese Vereinbarungen unterschrieben, weil ihr die Auskunft erteilt worden sei, ihr stehe infolge Ehebruch keine Frauenrente zu. Die nämliche Auskunft habe sie dann von ihrer damaligen Rechtsvertreterin erhalten. Als man sich auf die Aufteilung der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes geeinigt habe, sei nie die Rede davon gewesen, dass diese Lösung in irgendwelchem Zusammenhang mit ihrem Verzicht auf eine Rente stehe. Ihr sei stets bewusst gewesen, dass sie auf eine Rente verzichte; dies aber aufgrund falscher Vorstellungen über ihre Ansprüche.

Die Aufzeichnung der Chronologie der Ereignisse zeigt, dass die Parteien innerhalb von eineinhalb Jahren drei Vereinbarungen abgeschlossen haben. Die Berufungsklägerin hat dreimal ausdrücklich auf die Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages durch ihren Ehemann verzichtet. Bereits der zeitliche Ablauf zwischen den einzelnen Vereinbarungen und deren Konnexität schliessen einen Sachverhaltsirrtum aus. Wie die Berufungsklägerin sodann erklärte, war ihr die Bedeutung und Tragweite eines solchen Rentenverzichts bewusst. Sie habe darauf verzichtet, da sie stets davon ausgegangen sei, sie hätte keinen Anspruch auf eine Rente, weil sie nach Weg-

zug aus der ehelichen Wohnung mit dem Zeugen K ein intimes Verhältnis eingegangen sei. Die Vorinstanz sei nun aber zum Schluss gekommen, dass die Ehe bereits vor ihrem Auszug zerrüttet gewesen sei, weshalb diese ihre danach eingegangene Beziehung nicht als zerrüttungskausal gewertet habe. Das Gesagte bestätigt, dass die Berufungsklägerin keinem Sachverhaltsirrtum unterlegen ist. Sie ist nicht falschen Vorstellungen über die tatsächlichen Verhältnisse unterlegen. Sie wusste um die sachlichen Grundlagen und das Wesen des Verzichts. Sie wusste vielmehr nicht sicher, welche rechtlichen Folgen die Tatsache, dass sie mit dem Zeugen K eine ehewidrige Beziehung eingegangen ist, haben wird. Es war offen, ob ihr das Gericht aufgrund dieser Tatsache einen Rentenanspruch zuerkennen würde. Über die rechtliche Würdigung des dem Verzicht zugrunde liegenden Sachverhaltes bestand keine Gewissheit. Diese Unsicherheit wurde nun durch Abschluss einer Scheidungsvereinbarung bewusst ausgeschaltet, beziehungsweise in Kauf genommen. Die Scheidungsvereinbarung hat nämlich dieselbe Funktion der Streiterledigung wie ein Vergleich, mithin die Beilegung eines Streits oder - wie vorliegend - einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen. Es gehört zum Wesen eines jeden Vergleichs, dass ihm ein aleatorisches Element anhaftet. Beim Vergleich liegt damit kein Irrtum vor, wenn die durch den Vergleich beseitigte Ungewissheit nachträglich behoben wird.

Entscheidend ist fürderhin, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Sühneverhandlung eine monatliche Rente von Fr. 800.- begehrte. Die Prozessantwort und Widerklage wurde mit gleichlautendem Rechtsbegehren eingereicht. Unmittelbar darauf wurde die erste Scheidungskonvention leicht modifiziert und um oben erwähnte Punkte erweitert. In Abweichung zur Prozessantwort und Widerklage, aber in Übereinstimmung mit den vorhergehenden Vereinbarungen verzichtete die Berufungsklägerin wiederum auf eine Rente. Diese Umkehr in der Gesinnung und hierauf erneute Rückkehr zum ursprünglichen Rentenverzicht und der dazwischen liegende zeitliche Ablauf von doch vier Monaten sprechen ebenfalls gegen das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Sodann war die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt längstens anwaltlich vertreten und beraten. Aufgrund der Aktenlage kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin in rechtlicher Hinsicht genügend aufgeklärt worden ist. Sie wird um die Bedeutung des Verschuldens an der Ehezerrüttung bei der Rentenfrage gewusst haben. Mit diesem Wissen war sie wieder bereit, auf eine Rente zu verzichten.

3. Der Richter hat eine Scheidungskonvention auf ihre rechtliche Zulässigkeit im engeren Sinne, unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Angemessenheit und auf ihre Klarheit zu überprüfen. Soweit lediglich vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten selber in Frage stehen,

ist die Prüfung der Angemessenheit einer Scheidungsvereinbarung nur eine beschränkte. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Er darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmigung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen. Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder Unvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Abmachung, die Beeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess geschaffenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und die wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (Spühler/Bühler, a.a.O., N 184 zu Art. 158; PKG 1983 Nr. 2).

Ein vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende Entschädigungssumme ist zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten ist. Dass Ziffer 6 der Konvention aus Gründen der Sittlichkeit nicht zu genehmigen wäre, geht aus den Akten nicht hervor, und solche werden von der Berufungsklägerin auch nicht behauptet. Aus Billigkeitsüberlegungen darf ein Verzicht auf eine dem verzichtenden Ehegatten rechtlich an sich zustehende Bedürftigkeitsrente nicht genehmigt werden, ansonsten er der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt (Bühler/Spühler, a.a.O., N 189 zu Art. 158 ZGB; Ingeborg Schwenzer, Bemerkungen zu BGE 121 III 393ff in AM 9/96 S.1156 ff).

Demnach ist im folgenden zunächst zu prüfen, ob der Ehefrau eine Bedürftigkeitsrente zuerkannt werden kann, weshalb die Frage des Verschuldens am Scheitern der Ehe abzuklären ist. Diese Prüfung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen von Art.

142 ZGB die ausschliessliche oder zumindest überwiegende Kausalität des Ehebruches der Berufungsklägerin für die Zerrüttung verneint hat. Ist der Scheidungspunkt nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens, so ist die mit deren Folgen befasste obere Instanz trotzdem befugt und gehalten, die Schuldfrage neu und selbständig zu beurteilen, soweit sie für die noch strittigen Punkte von Bedeutung ist. Ein allfälliger Widerspruch zwischen erster und zweiter Instanz muss in Kauf genommen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 42 zu Art. 146 ZGB mit Hinweisen sowie N 53 der Einleitung).

Ein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente vermag auch dann zu entstehen, wenn den Pflichtigen keine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, handelt es sich doch hierbei um ein Fortwirken der ehelichen Beistandspflicht (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N 7 zu Art. 152 ZGB;

Hegnauer/Breitschmied,Grundriss des

Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, Rz 11.26). Voraussetzung für die Zusprechung einer Rente nach Art. 152 ZGB ist einerseits die Schuldlosigkeit der Ansprecherin und andererseits deren Bedürftigkeit. Als schuldlos zu betrachten ist auch der Ehegatte, der einen kausalen, jedoch sekundären untergeordneten Fehler begangen hat (Spühler/Frei- Maurer. a.a.O., N 7 zu Art. 152 ZGB). ZGB). Schweres Selbstverschulden spielt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Anspruch nach Art. 152 ZGB keine Rolle, sofern es die eheliche Zerrüttung nicht (mit)verursacht hat. Schweres Selbstverschulden mit ehezerrüttender Wirkung schliesst den Anspruch völlig aus. Schuldlosigkeit ist ferner anzunehmen, wenn die Hauptursachen der ehelichen Zerrüttung objektiver Natur sind und subjektiv schuldhafte Zerrüttungsursachen demgegenüber in den Hintergrund treten (Bühler/Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 152).

Das Scheitern der Ehe ist damit weniger auf objektive Zerrüttungsursachen als vielmehr auf subjektive Verschuldenselemente zurückzuführen. Das Verschulden der Berufungsklägerin am Scheitern der Ehe kann in Bezug auf dasjenige des Ehemannes und die objektiven Faktoren auch nicht als unbedeutend und von untergeordneter Natur bezeichnet werden. Wesentlich fällt ins Gewicht, dass die Ehe letztlich aufgrund der ehebrecherischen Beziehung der Berufungsklägerin scheiterte. Ihre nach Auszug aus der ehelichen Wohnung eingegangene intime Drittbeziehung spielte die entscheidende Rolle für den endgültigen Bruch. Diese schwere Pflichtverletzung hat somit zur Scheidung erheblich beigetragen und ist demnach für die Zerrüttung mitursächlich. Die Voraussetzungen der relativen Schuldlosigkeit der Ansprecherin gemäss Art. 152 ZGB sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente besteht. ZF 43/96 Urteil vom 19. August 1996

2 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen ( Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Ein während hängiger Berufung abgeschlossener Vergleich über die güterrechtliche Auseinandersetzung stellt eine genehmigungspflichtige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung dar. Umfang der gerichtlichen Überprüfung; Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR).

Erwägungen:

1. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in der einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung geeinigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt, bedarf sie zur