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PKG 1995 8 • KG GR PKG 1995 8 KI-generiert

Damages for Delayed Residence Access and Unseizable Employee Equipment Lien

Geschäftsnummer PKG 1995 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The first matter addresses a claim for damages due to the delayed commencement of a granted right of residence, where the defendant, as the burdened property owner, unlawfully obstructed the claimant's access to the dwelling until mid-May 1995 by failing to timely vacate the unit and hand over the keys, violating the obligation under Art. 737 Abs. 3 of the Civil Code, thus justifying the claim for compensation for the lost use value or supplementary housing costs. The second matter concerns whether a lien could be asserted over a collection of sound carriers belonging to a former employee; the court determined that the lien was excluded because the collection constituted unseizable professional equipment under Art. 92 Ziff. 3 of the Enforcement Act, either because it was necessary for the debtor's profession as a disc jockey to establish a personal style (Variant 1), or because the expected net proceeds from a sale were disproportionately low compared to the personal utility the debtor derived from it (Variant 2), thereby rendering the items non-retentable under Art. 896 Abs. 2 of the Civil Code.

Legislator-Regeste

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Art. 41 OR, Art. 737 Abs. 3 ZGB, Art. 92 Ziff. 3 SchKG, Art. 339 Abs. 1 OR, Art. 896 Abs. 2 ZGB; Damages for Delayed Residence Access and Unseizable Employee Equipment Lien: 737 Abs. 3 of the Civil Code, thus justifying the claim for compensation for the lost use value or supplementary housing costs. The second matter concerns whether a lien could be asserted over a collection of sound carriers belonging to a former employee; the court determined that the lien was excluded because the collection constituted unseizable professional equipment under Art. 92 Ziff. 3 of the Enforcement Act, either because it was necessary for the debtor's profession as a disc jockey to establish a personal style (Variant 1), or because the expected net proceeds from a sale were disproportionately low compared to the personal utility the debtor derived from it (Variant 2), thereby rendering the items non-retentable under Art. 896 Abs. 2 of the Civil Code.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Entschädigung für Nutzung Recht auf Wohnung Ausrüstungskosten erworbener Anspruch Sache von geringem Wert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 896 Abs. 2 ZGB

Cited as the provision excluding the retention right because the retained items are unseizable according to Art. 92 Ziff. 3 SchKG.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG

Cited because its provisions regarding the unseizability of professional tools are used to determine that the CD/single collection is not subject to retention.

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Volltext

besteht, dass die Klägerin für diese beiden Monate anderweitig

insgesamt Fr. 1700.- an Wohnungsmiete aufzuwenden hatte oder dass ihr

der Wert der Dienstbarkeit entging, da der Anspruch im Umfange von

Fr. 1500.- ohne weiteres begründet ist. Auch sind vorliegend die

weiteren von Art. 41 OR verlangten Voraussetzungen erfüllt. Gemäss

Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der mit einer Dienstbarkeit Belastete nichts

vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder

erschwert. Die Klägerin konnte ihr Wohn-

recht, wie ausgeführt, erst Mitte Mai 1995 antreten. Die Gründe hiefür

liegen darin, dass die von der Klägerin gewählte 3 1 /2-Zimmer-Wohnung

anderwei- tig vermietet war und der entsprechende Mietvertrag bei

Ausübung des Wohnrechts gar noch eine verlängerte

Minimalkündigungsfrist von sechs Monaten vorsah. So konnte der

Mietvertrag erst auf Ende März 1995 aufge- löst werden. Aber auch nach

Auszug der damaligen Mieterin aus der Woh- nung verwehrte die

Beklagte der Klägerin den Zugang zu derselben. Die Schlüssel der

Wohnung wurden ihr erst Mitte Mai 1995 ausgehändigt. Die Ausübung

des Wohnrechts wurde mithin durch die Beklagte als Eigentüme-

rin des belasteten Grundstückes in Verletzung von Art. 737 Abs. 3 ZGB

ver- unmöglicht, weshalb das Verhalten der Beklagten als widerrechtlich

zu qua- lifizieren ist. Zudem erfolgten die Vorkehrungen der Beklagten im

Wissen um die Belastung ihrer Liegenschaft mit einem suspensiv-

bedingten Wohn- recht zugunsten der Klägerin und zum Zwecke, die

Nutzung der Wohnräum- lichkeiten durch die Klägerin zu vereiteln. Der

geschuldete Schadensbetrag ist ab 1. Oktober 1995 (mittlerer Verfall) zu

verzinsen.

ZF 43/95 Urteil vom 5. September 1995

8 - Retentionsrecht (Art. 895 ff. ZGB). An der gemäss Art. 92

Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Tonträgersammlung eines

Diskjockeys ist die Retention ausgeschlossen.

Erwägungen:

2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die

Frage, ob B. an der Tonträgersammlung seines ehemaligen Angestellten H.

nach Art. 895 ff. ZGB ein Retentionsrecht zusteht oder nicht.

Voraussetzung eines solchen Rechts ist, dass die Forderung fällig oder der

Schuldner zahlungsun- fähig ist, dass es sich um eine verwertbare

bewegliche Sache handelt, dass sich diese Sache mit Willen des Schuldners

im Besitz des Gläubigers befindet sowie dass zwischen der Sache und der

Forderung ein Zusammenhang besteht.

a) Aus der Expertise vom 29. April 1994 und aus Art. 339 Abs. 1

OR ergibt sich ohne weiteres, dass B. für zuviel bezahlte Vorschüsse eine

fällige Forderung von Fr. 17 393.65 zusteht. Unbestritten ist ferner, dass H.

Eigentü- mer der fraglichen Tonträgersammlung ist.

b) Die Vorinstanz hat den Bestand eines Retentionsrechts aus

zwei Gründen verneint. Einmal habe B. nicht behauptet, er sei Besitzer

der Ton- trägersammlung; wenn aber infolge fehlender Behauptung

davon auszuge- hen sei, dass er weder selbständiger noch

unselbständiger Besitzer der Ton- trägersammlung sei, so stehe ihm

auch kein Retentionsrecht zu. In einer Eventualbegründung wird

sodann ausgeführt, das Retentionsrecht bestünde selbst bei einer

entsprechenden Behauptung nicht, da B. betreffend die Ton-

trägersammlung allenfalls als Besitzdiener, nicht aber als Besitzer zu

qualifi- zieren sei.

c) Ob die vorerwähnten Ausführungen der Vorinstanz zutreffend

sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn das von B.

geltend ge- machte Retentionsrecht scheitert in jedem Fall an der

fehlenden Verwertbar- keit der retinierten Tonträger. Gemäss Art. 896

Abs. 2 ZGB ist die Retention unter anderem dann ausgeschlossen, wenn

der Verwertung die öffentliche Ordnung entgegensteht. Zu letzterer gehört

unter anderem die Vorschrift von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, welche

Berufswerkzeuge dann für unpfändbar erklärt, wenn diese entweder für

die Berufsausübung notwendig sind (Variante 1) oder wenn der Erlös nach

Abzug der Kosten mutmasslich so gering ist, dass sich eine Wegnahme

nicht rechtfertigt (Variante 2); letzteres trifft dann zu, wenn der zu

erwartende Reinerlös im Verhältnis zum persönlichen Ge- brauchswert für

den Schuldner äusserst gering ist (Amonn, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 23 N. 24).

aa) H. macht in seiner Prozesseingabe vom 8. Februar 1993 geltend,

er sei für die Ausübung seines Berufes als Diskjockey auf die ihm

gehörende Tonträgersammlung angewiesen (S. 3 f.). Der Zeuge S. - der

unter anderem Diskjockeys vermittelt - schätzt, dass in der Schweiz

ungefähr 60 % der Disk- jockeys eigene Platten mitbringen würden.

Repräsentativer und genauer sind diesbezüglich die Angaben des

Gutachters (klägerische Frage 5):

«Eine kurze Umfrage bei Agenturen und Discotheken ergab, dass

ein guter Disc-Jockey eigene Platten haben muss. Grössere Discotheken

ha- ben keine Platten. Mit den eigenen Platten und CDs kreiert der Disc-

Jockey ein eigenes Programm, ohne wird er nur als Plattenaufleger

bezeichnet. Die Löhne von Disc-Jockeys variieren sehr stark zwischen

Fr. 3000.- bis Fr. 5500.- pro Monat. Ein Disc-Jockey ohne eigenes

Material wird sicher an der unteren Grenze der Lohnskala liegen. Er

muss schätzungsweise mit ei- nem Verlust von Fr. 1000.- pro Monat

rechnen müssen. Zudem hat er es schwer, eine gute Arbeitsstelle zu

finden.»

bb) Die Vorinstanz hat festgehalten, H.'s Tonträgersammlung (231

CDs und 270 Singles) sei rund Fr. 20 000.- wert. Auch H. behauptet in

seiner Prozesseingabe, er habe für Tonträger ungefähr den erwähnten

Betrag auf- gewendet, wobei aus seinen Angaben allerdings nicht klar

hervorgeht, ob B. sämtliche seiner Tonträger retiniert hat oder nicht.

Vorliegend interessiert je-

doch nicht der Betrag, den H. für die retinierte Tonträgersammlung

tatsäch- lich aufgewendet hat, sondern der Wert, den diese Sammlung im

Zeitpunkt der Retention tatsächlich besessen hat. Es ist nun

gerichtsnotorisch, dass CD's in den letzten Jahren für rund Fr. 25.- bis Fr.

35.- und Singles für rund die Hälfte erhältlich waren; die gesamte

Sammlung hat somit einen Neuwert von rund Fr. 11 000.-. Ob eine

vernünftige Verwertung dieser Tonträger- sammlung überhaupt möglich

ist, erscheint höchst fragwürdig; jedenfalls kann bei einem Verkauf der

ganzen Sammlung nicht mehr als ein Drittel bis die Hälfte des Neuwertes

gelöst werden, so dass im besten Fall mit einem Ge- samterlös von Fr.

3500.- bis Fr. 5500.- gerechnet werden kann. Der zu erwar- tende

Reinerlös steht damit in keinem Verhältnis zum Wert, den die Samm- lung

für den Schuldner besitzt, zumal dieser nach den Angaben des Gutach- ters

mit der Tonträgersammlung monatlich rund Fr. 1000.- mehr verdienen

könnte. Die umstrittene Tonträgersammlung erweist sich mithin in

Anwen- dung von Art. 92 Ziff. 3 Variante 2 als unpfändbar und damit

nach Art. 896 Abs. 2 ZGB als nicht retinierbar.

cc) Aus den Ausführungen des Gutachters folgt, dass sich zwei

Kate- gorien von Diskjockeys unterscheiden lassen, nämlich Diskjockeys

mit einer eigenen Tonträgersammlung und «Plattenaufleger» ohne

eigene Sammlung. Die Diskjockeys mit eigener Tonträgersammlung

können - anders als die blossen «Plattenaufleger» - durch die Wahl

ihrer Tonträger und der damit verbundenen Programmgestaltung einen

eigenen Stil entwickeln und sich so einen bestimmten Ruf schaffen; sie

sind im Kernbereich ihrer Arbeit mithin keinem Weisungsrecht ihres

Arbeitgebers unterworfen, sondern können frei entscheiden. Die zwei

Kategorien von Diskjockeys unterscheiden sich somit nicht nur

betreffend untergeordneter Anstellungsmodalitäten, sondern es besteht

ein eigentlicher qualitativer Unterschied. H. gehört zur Kategorie der

Diskjockeys mit eigener Tonträgersammlung. Als solcher ist er nicht

ver- pflichtet, seine weitgehend selbständige Tätigkeit zu Gunsten der

Tätigkeit eines blossen «Plattenauflegers» aufzugeben, damit seine

Tonträgersamm- lung gepfändet werden kann. Seine

Tonträgersammlung ist damit als not- wendiges Berufswerkzeug zu

qualifizieren und folglich auch aus diesem Grunde nach Art. 92 Ziff. 3

Variante 1 SchKG unpfändbar und damit nach Art. 896 Abs. 2 ZGB

nicht retinierbar.

ZF 63/94 Urteil vom 24. Januar 1995