Guardianship Fee Calculation and Conflict of Interest in Supervisory Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the calculation of fees and reimbursements levied by a guardianship authority, holding that agreements between the authority and the supervised person regarding these charges are inadmissible because the relevant regulation constitutes a final legal framework, and the inherent conflict of interest in the guardianship relationship prohibits such contractual arrangements intended to bypass supervisory review. Furthermore, the court determined that while expert witness costs can be passed to the supervised person, the costs for legal counsel retained by the guardianship authority for legal clarifications must be borne by the authority itself, not the supervised individual, as the authority is obligated to apply the law ex officio.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 EG, Art. 64 EG, Art. 13 VoVEZ, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 26 VoGEvO, Art. 64 Abs. 2 EGzZGB; Guardianship Fee Calculation and Conflict of Interest in Supervisory Review: Furthermore, the court determined that while expert witness costs can be passed to the supervised person, the costs for legal counsel retained by the guardianship authority for legal clarifications must be borne by the authority itself, not the supervised individual, as the authority is obligated to apply the law ex officio.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine the cost allocation before the District Court Appeals Committee based on the outcome of the appeal.
Mentioned as a potential exception for granting cost exemption to indigent persons, although not ultimately applied in the dispositive regarding costs.
Mentioned as a potential exception allowing the Committee to shift costs to the guardianship authority, although not ultimately applied in the dispositive regarding costs.
Applied analogously to determine the allocation of extrajudicial costs (party compensation) before the Cantonal Court and the District Court Appeals Committee.
Applied analogously to determine the cost allocation and party compensation in the appeal proceedings before the Cantonal Court due to the lack of explicit regulation.
Volltext
ein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die
Verän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der
Kindesinteressen we- sentlich reduziert hat.
c) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines formell
rechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven Rechts
un-
abhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen
allfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien
in dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989
hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen
Vorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt,
braucht deshalb nicht un- tersucht zu werden.
ZF 14/95 Urteil vom 11. September 1995
ZF 15/95
(Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das
Bundesgericht
mit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf
überhaupt eingetreten wurde.)
6 - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren
( Art. 46, Art. 58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21 ff. V über
die Geschäftsführung und Entschädigung der vormund-
schaftlichen Organe); Kosten- und Entschädigungsfolge
im Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG
zum ZGB).
- Rechtsmittel gegen die Berechnung der von der Vor-
mundschaftsbehörde erhobenen Entschädigungen und
Gebühren; Beschwerde an den Bezirksgerichtsaus-
schuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht
als zweite Aufsichtsbehörde ( Art. 61, Art. 64 EG zum
ZGB) (Erw. 1).
- Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vor-
mundschaftsbehörde und der betreuten Person über
die zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c.
Vereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters
durch die Vormundschaftsbehörde und dessen Ent-
schädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).
- Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde bei-
gezogenen Rechtsberaters können - anders als die Ko-
sten von Sachverständigen - nicht der betreuten Per-
son überbunden werden (Erw. 3 c).
- Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren
(Erw. 3 d).
- Zur Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittel-
verfahren (Erw. 4).
Erwägungen:
1. B. beanstandet die Höhe der von Vormundschaftsbehörde
erhobe- nen Kosten und rügt damit eine Verletzung der Verordnung über
die Ge- schäftsführung und
Entschädigung der vormundschaftlichen Organe
(VoGEvO; BR 215.100). Anders als die Verordnung über die
Verfahrensko- sten und Entschädigungen in Zivilsachen (vgl. Art. 13
VoVEZ; BR 320.070) findet sich in der VoGEvO kein Hinweis darauf,
mit welchem Rechtsmittel eine Verletzung der Entschädigungs- und
Gebührenordnung (Art. 21 ff. VoGEvO) anzufechten ist. Es stellt sich mit
anderen Worten die Frage, ob eine solche Verletzung in analoger
Anwendung von Art. 13 VoVEZ mit ei- ner Kostenbeschwerde beim
Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden kann, oder ob der
ordentliche Rechtsmittelweg - Beschwerde an den Be-
zirksgerichtsausschuss als I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen
(Art. 61 ff. EGzZGB) und in der Folge allenfalls Berufung an das
Kantons- gericht als II. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen (Art.
64 EG- zZGB) - einzuschlagen ist.
Eine Gesetzeslücke in dem Sinne, dass eine notwendigerweise
zu regelnde Frage nicht geregelt wäre, liegt nicht vor. Denn stellt man
auf den Gesetzeswortlaut ab, so findet - mangels Ausnahmeregelung -
ohne weite- res der ordentliche Rechtsmittelweg Anwendung. Dafür,
dass es sich bei der Nichtstatuierung eines speziellen Rechtsmittels um
ein Versehen handeln würde, finden sich keine Anhaltspunkte. Es
drängt sich im Gegenteil auf- grund erheblicher Unterschiede zwischen
der vormundschaftlichen Ge- bühren- und Entschädigungsordnung
einerseits und der zivilprozessualen Gebührenordnung anderseits
geradezu auf, dass im ersten Fall der ordent- liche Rechtsmittelweg
einzuschlagen ist: Beim Kostenentscheid im Zivil- verfahren handelt es
sich um einen (von wenigen, einfachen Kriterien ab- hängigen)
richterlichen Ermessensentscheid in den durch den Kostentarif (BR
320.075) klar vorgegebenen Grenzen; es erscheint daher gerechtfertigt,
wenn dieser Entscheid von einer übergeordneten Instanz nur noch mit
ei- ner beschränkten Kognition - Ermessensüberschreitung oder
Ermessens- missbrauch (Art. 13 VoVEZ in Verbindung mit Art. 235
Abs. 1 ZPO; vgl. auch PKG 1987 Nr. 17 Erw. 1) - überprüft werden
kann. Demgegenüber können sich im Rahmen der vormundschaftlichen
Entschädigungs- und Gebührenordnung sehr komplexe Fragen stellen,
zumal sich die von der Vormundschaftsbehörde zu erhebenden
Beiträge aus aufwandsorientierten Gebühren (Art. 25 in Verbindung mit
Art. 22 f. und Art. 26 VoGEvO), aus Barauslagen (Art. 25, Art. 30 Abs.
1 und Art. 30 Abs. 3 und 4 in Verbin- dung mit 29 VoGEvO) und aus
umsatzorientierten, vom Einkommen, Er-
trag und Vermögen abhängigen Entschädigungsbeiträgen (Art. 30 Abs.
1 und 2 VoGEvO) zusammensetzen. Sinnvollerweise muss ein derartiger
Ent- scheid von einer Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden
können. Eine solche freie Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht gewährt ein- zig der im EGzZGB vorgesehene ordentliche
Rechtsmittelweg (vgl. Art. 61 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 EGzZGB). Bei
der Nichtstatuierung eines spezi- ellen Rechtsmittels handelt es sich
somit um ein bewusstes Schweigen der diesbezüglichen Verordnung,
weshalb B. mit ihrer Beschwerde an den Be- zirksgerichtsausschuss als
I. beziehungsweise mit ihrer Berufung an das Kantonsgericht als II.
Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen den rich- tigen Weg
eingeschlagen hat.
2. Die Vormundschaftsbehörde ist der Ansicht, auf das von B. erho-
bene Rechtsmittel dürfe nicht eingetreten werden. Zur Begründung führt
sie im wesentlichen aus, erstere habe selber beantragt, dass die Vormund-
schaftsbehörde einen Rechtsberater beiziehe, und sie habe sich
verpflichtet, dessen Aufwand mit Fr. 300.- pro Stunde zu entschädigen;
wenn B. heute die entsprechende Entschädigungsforderung beanstande, so
handle sie rechts- missbräuchlich; es fehle mit anderen Worten an einem
Rechtsschutzinteresse und damit an einer Eintretensvoraussetzung.
Diese Argumentation geht offensichtlich an der Sache vorbei.
Zum einen wurde in der vorerwähnten Vereinbarung lediglich der
Beizug eines Rechtsberaters und die Höhe von dessen
Stundenentschädigung vereinbart; damit hat B. indessen nicht auf eine
Überprüfung des tatsächlich getätigten Aufwandes verzichtet. Zum
anderen steht vorliegend gerade auch die Gül- tigkeit der erwähnten
Vereinbarung zur Diskussion. Es geht natürlich nicht an, dass eine
vormundschaftliche Behörde mit einer ihrer hoheitlichen Tätig- keit
unterstellten schutzbedürftigen Person rechtsgeschäftliche Vereinbarun-
gen schliesst und dieses Rechtsgeschäft der Kontrolle durch die
übergeord- nete Behörde zu entziehen sucht, indem sie der von ihr
betreuten Person - welche eine solche Kontrolle verlangt -
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft.
3. Die Vormundschaftsbehörde hat Gebühren und Barauslagen
in der Höhe von Fr. 15 812.- verlangt, welche vom
Bezirksgerichtsausschuss
auf Fr. 11100.- herabgesetzt wurden. Diese Fr. 11100.- setzen sich
zusam- men aus den Aufwendungen von Dr. iur. H. im Zusammenhang
mit der Beratung der Vormundschaftsbehörde (Fr. 9100.- bei einem
Stundenansatz von Fr. 200.- und Fr. 2000.- für die Genehmigung des
Schlussberichtes).
Die Fr. 2000.- für die Genehmigung des Schlussberichtes
werden von B. ausdrücklich anerkannt. Ihre Berufung richtet sich
lediglich gegen die Fr. 9100.- für die Beratungstätigkeit von Dr. iur. H.
Als erstes gilt es zu prü- fen, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen
der verbeirateten B. und der Vormundschaftsbehörde gültig ist oder
nicht.
a) Die Vormundschaftsbehörde macht geltend, die erwähnte
Ver- einbarung sei zum Gegenstand eines Beschlusses gemacht worden,
welcher in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr anfechtbar sei.
Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Der erwähnte
Beschluss vom 15. Fe- bruar 1993 erwähnt lediglich den Beizug von
Dr. iur. H. Nicht geregelt ist darin indessen, wie der von der
Vormundschaftsbehörde beigezogene Rechtsanwalt zu entschädigen ist
und wer die diesbezüglichen Kosten zu tra- gen hat. Da der erwähnte
Beschluss schon aus diesem Grunde nicht als Grundlage für die von
der Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren und Barauslagen
geeignet ist, erübrigt es sich, dessen Rechtmässigkeit bezie- hungsweise
dessen allfällige Nichtigkeit zu prüfen.
b) Wenn die Vormundschaftsbehörde die für ihre
Bemühungen gemäss Art. 21 ff. VoGEvO zu entrichtende Gebühr und
Entschädigung mit der betroffenen Person durch Übereinkunft regelt, so
lässt sich diese Rege- lung als verwaltungsrechtlicher Vertrag
qualifizieren. Dasselbe gilt für die vorliegend zu beurteilende
Vereinbarung zwischen der Vormundschafts- behörde und B., wonach
letztere einen die Vormundschaftsbehörde unter- stützenden externen
Berater mit Fr. 300.- je Stunde honoriere.
Lehre und Rechtsprechung anerkennen heute grundsätzlich die
Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge. Unter bestimmten
Vorausset- zungen erscheint es zweckmässiger, ein
Verwaltungsrechtsverhältnis durch Vertrag statt durch Verfügung zu
regeln. Voraussetzung ist indessen, dass das Gesetz (1) keine
abschliessende Ordnung enthält und dass es (2) vertragliche Regelungen
weder ausdrücklich noch nach seinem Sinn und Zweck aus- schliesst.
Umgekehrt bedarf es zum Abschluss verwaltungsrechtlicher Ver- träge
keiner ausdrücklichen Ermächtigung im Gesetz; es genügt, wenn das
Gesetz Raum für eine vertragliche Regelung lässt. Sind die erwähnten
Vor- aussetzungen erfüllt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob
(3) der ver- waltungsrechtliche Vertrag die zur Erreichung des
Gesetzeszweckes geeig- netere Handlungsform darstellt als die
Verfügung; die Behörden können mit anderen Worten zwischen
Verfügungs- und Vertragsform nicht frei wählen (Häfelin/Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. Zürich 1993,
N. 858 ff.).
Aus dem Gesagten wird nun ohne weiteres ersichtlich, dass
eine vertragliche Vereinbarung über die von der
Vormundschaftsbehörde zu er- hebende Entschädigung und Gebühr - da
keine der drei vorerwähnten Vor- aussetzungen erfüllt ist - unzulässig
ist. (1) Bei der in den Art. 21 ff. VoGEvO geregelten Entschädigungs-
und Gebührenordnung handelt es sich offensichtlich um eine
abschliessende Regelung, was sich ohne weiteres aus dem sehr
weitgehenden Differenzierungsgrad dieser Bestimmungen einerseits
und den zahlreichen Begrenzungen (vgl. z.B. Art. 25, Art. 26 Abs. 3 und
4, Art. 30 Abs. 2 und 3 VoGEvO) anderseits ergibt. (2) Auch das We-
sen des Vormundschaftsrechts steht einer vertraglichen Vereinbarung
zwi- schen der Vormundschaftsbehörde und einer von ihr betreuten
Person im Wege. Denn die Funktion der Vormundschaftsbehörde
besteht ja gerade darin, die Interessen eben dieser betreuten Person
wahrzunehmen, während bei einer vertraglichen Vereinbarung
typischerweise jede Partei ihre eige- nen Interessen vertritt. Dieser
Interessenkonflikt der Vormundschafts- behörde verbietet es, dass
letztere mit einer von ihr betreuten Person Ver- träge abschliesst (vgl.
diesbezüglich auch Art. 422 Ziff. 7 ZGB, wonach ein privatrechtlicher
Vertrag zwischen Mündel und Vormund sowohl der Zu- stimmung der
Vormundschaftsbehörde als auch der Aufsichtsbehörde be- darf).
Schliesslich ist (3) auch nicht ersichtlich, weshalb die von der betreu-
ten Person zu entrichtende Entschädigung und Gebühr besser durch
Ver- trag als durch Verfügung festgelegt werden sollte. Gerade die
einheitliche und damit rechtsgleiche Handhabung der Entschädigungs-
und Gebühren- ordnung bedingt, dass der im Einzelfall festzusetzende
Betrag einseitig durch die Behörde bestimmt wird.
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die in
den Art. 21 ff. VoGEvO geregelte Entschädigungs- und
Gebührenordnung eine abschliessende Regelung darstellt, welche im
Einzelfall nicht durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, sondern
durch Verfügung zu konkretisieren ist. Ist eine vertragliche
Konkretisierung ausgeschlossen, so gilt dasselbe selbstverständlich
auch für eine vertragliche Abänderung.
c) Nach dem Gesagten steht fest, dass B. sich nicht durch
vertragli- che Vereinbarung verpflichten konnte, einen von der
Vormundschafts- behörde beigezogenen Berater zu entschädigen. Es bleibt
somit zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde von Amtes wegen einen
Rechtsanwalt als Bera- ter beiziehen und ob sie dessen Kosten auf die von
ihr betreute Person über- wälzen durfte.
Art. 29 VoGEvO sieht vor, dass der Vormund mit vorgängiger
Zu- stimmung der Vormundschaftsbehörde einen Treuhänder oder einen
Rechtsanwalt beiziehen darf und dass letztere (auf Kosten der betreuten
Per- son [vgl. Art. 30 Abs. 3 VoGEvO]) zum Tarif des entsprechenden
Berufsver- bandes entschädigt werden. Für die Vormundschaftsbehörde
fehlt eine ent- sprechende Regelung. Dabei handelt es sich offenbar nicht
um ein Versehen, sondern um ein bewusstes Schweigen des Gesetzes. Dies
ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei der
Vormundschaftsbehörde - anders als beim Vormund - um eine Behörde
handelt. Für Behörden gilt der Grundsatz, dass sie das Recht von Amtes
wegen anwenden (und natürlich auch kennen). Wie sich eine Behörde
intern organisiert, ist weitgehend in ihr Belieben gestellt. Wenn sie für die
Beantwortung von Rechtsfragen externe Hilfe beizieht, so ist dies in
bestimmten Grenzen durchaus zulässig. Demjenigen, welcher die Behörde
beansprucht, dürfen daraus indessen keine zusätzlichen Kosten ent-
stehen, d. h. die Behörde darf nur diejenigen Gebühren erheben, welche
sie auch erheben dürfte, wenn sie die entsprechenden rechtlichen
Abklärungen selber vornehmen würde. Etwas anderes gilt natürlich für
Feststellungen tatsächlicher Natur, welche die Behörde aufgrund fehlender
Fachkompetenz nicht treffen kann (z. B. Klärung medizinischer,
technischer oder komplexer finanzieller Fragen). Diesfalls ist der Beizug
eines entsprechenden Sachver- ständigen geboten, und die entsprechenden
finanziellen Aufwendungen sind von der betreuten Person zu tragen
(Barauslagen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VoGEvO).
Vorliegend wurde Dr. iur. H. als externer Rechtsberater
beigezogen; er hat lediglich rechtliche Abklärungen getroffen, welche
die Behörde von Amtes wegen treffen musste und für welche sie somit
eine Gebühr von ma- ximal Fr. 2000.- (Art. 25 in Verbindung mit Art. 26
VoGEvO), allenfalls ein Stundenhonorar von Fr. 30.- (Art. 25 in
Verbindung mit Art. 23 lit. a VoGEvO) oder ein Taggeld von Fr. 200.-
(Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 VoGEvO und Art. 9 Abs. 1 lit. a
Kostentarif im Zivilverfahren) verrechnen durfte.
d) Es bleibt zu prüfen, welche Entschädigungen und Gebühren
der Vormundschaftsbehörde vorliegend zustehen. Ausgangspunkt
bilden die zwei Verfügungen vom 18. Mai 1994 (Einstellung
Entmündigungsverfahren und Aufhebung Beiratschaft), in welchen die
Vormundschaftsbehörde Gebühren und Barauslagen in der stattlichen
Höhe von insgesamt Fr. 69 388.- erhoben hat. Diese Verfügungen
sind in Rechtskraft erwachsen und können im vorliegenden Verfahren
nicht mehr überprüft werden. Indes- sen ist zumindest davon auszugehen,
dass - besondere, aus den vorliegenden Akten nicht ersichtliche
Umstände vorbehalten - entgegen deren Wortlaut damit sämtliche bis
zum erwähnten Datum aufgelaufenen Kosten abgedeckt worden sind
beziehungsweise dass die Vormundschaftsbehörde damit sämt- liche ihr
bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden Entschädigungen und Ge- bühren
eingezogen hat. Es gilt somit noch festzustellen, welche Entschädi-
gungen und Gebühren die Vormundschaftsbehörde vom 18. Mai 1994
bis zum 20. Oktober 1994 verlangen darf.
aa) Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Geneh- migung des Schlussberichtes werden mit Fr. 2000.- abgegolten
(Art. 26 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VoGEvO). Dass der
Vormundschafts- behörde dieser Betrag zusteht, wird von B.
ausdrücklich anerkannt.
bb) Eine Gebühr gemäss Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 oder 23
VoGEvO kann nicht zugesprochen werden. Sämtliche der von der Vor-
mundschaftsbehörde geltend gemachten Arbeiten ihres juristischen
Beraters stehen entweder im Zusammenhang mit der Genehmigung des
Schluss- berichtes oder aber mit Verhandlungen betreffend das Honorar
des ehema- ligen Beirates. Zum einen schliesst die für den
Schlussbericht erhobene Ge-
bühr von Fr. 2000.- jede weitere Rechnungsstellung in diesem
Zusammen- hang aus (Art. 26 Abs. 3 VoGEvO). Zum anderen wurde
betreffend das Ho- norar des ehemaligen Beirates am 15./29. März 1995
- also vor den am 18. Mai 1994 ergangenen Verfügungen - ein Vergleich
abgeschlossen. Wie vor- stehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass
die im Rahmen der erwähn- ten Verfügungen vom 18. Mai 1994
erhobenen Entschädigungen und Ge- bühren von insgesamt Fr. 69 388.-
sämtliche bis zu diesem Datum aufgelau- fenen Aufwendungen
abdecken; da der Vergleich betreffend das Honorar des ehemaligen
Beirates vor diesem Datum abgeschlossen wurde, kann die
Vormundschaftsbehörde diesbezüglich keine weiteren Auslagen in
Rech- nung stellen.
cc) Die Vormundschaftsbehörde kann - neben den
aufwandsorien- tierten Gebühren und Barauslagen - für die Tätigkeit
des Beirates und für ihre eigene Tätigkeit eine vom Einkommen,
Liegenschaftsertrag und Kapi- talvermögen abhängige Entschädigung
von höchstens Fr. 4000.- erheben (Art. 30 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 1 und 2 VoGEvO). Da davon auszugehen ist, dass B.
sämtliche bis zum 18. Mai 1994 angefallenen Entschädigungs- und
Gebührenforderungen der Vormundschaftsbehörde beglichen hat (vgl.
Erw. 3d), ist die vorerwähnte Entschädigung noch pro rata temporis vom
18. Mai 1994 bis zum 20. Oktober 1994 (angefochtene Verfü- gung
betreffend Genehmigung Schlussbericht, Decharge und Vergleich) -
also für 5 Monate - zu leisten und beträgt mithin Fr. 1666.-.
dd) Die von der Vormundschaftsbehörde erhobene
Entschädigung und Gebühr erweist sich nach dem Gesagten im Umfang
von Fr. 3666.- als gerechtfertigt.
4. Vor Bezirksgerichtsausschuss obsiegte B. grösstenteils in finan-
zieller Hinsicht und unterlag betreffend die angefochtene Dechargeer-
klärung; sie ist mit ihren Begehren mithin ungefähr zu Hälfte
durchgedrun- gen. Im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgericht
obsiegte sie zu 4/s. Es bleibt zu prüfen, wie die amtlichen und
ausseramtlichen Kosten zu vertei- len sind.
a) Die Kosten vor Bezirksgerichtsausschuss gehen je nach Verfah-
rensausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin oder der Gerichtskasse
(Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Zu diesem Grundsatz statuiert das Gesetz
zwei Aus- nahmen: zum einen können bedürftigen Personen die Kosten
ganz oder teil- weise erlassen werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB); zum
anderen kann der Be- zirksgerichtsausschuss die Kosten ausnahmsweise
der Vormundschafts- behörde überbinden (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB).
Letzteres ist beispielsweise dann zulässig, wenn die
Vormundschaftsbehörde grobfahrlässig fehlerhaft handelt oder wenn sie
sich beharrlich einer bekannten Praxis der übergeord- neten Instanz(en)
widersetzt. Da vorliegend keine der letzterwähnten Aus-
nahmebestimmungen Anwendung findet, tragen B. und die
Gerichtskasse
des Bezirksgerichtsausschusses Kosten in der Höhe von Fr. 2870.- je
Hälfte.
zur b) Bezüglich der ausseramtlichen Kosten sieht Art. 58 Abs. 3
in Ver- bindung mit Abs. 4 EGzZGB vor, dass der
Bezirksgerichtsausschuss jener Person, welche sich erfolgreich gegen
einen Entscheid der Vormundschafts- behörde zur Wehr setzt, eine
Parteientschädigung zu Lasten der Gerichts-
kasse - oder ausnahmsweise zu Lasten der Vormundschaftsbehörde (vgl. vor-
stehend Erw. 4a) - zusprechen kann. Wird der Entscheid der Vormund-
schaftsbehörde ganz oder teilweise geschützt, so findet sich im
EGzZGB keine Bestimmung, welche es erlauben würde, der
Vormundschaftsbehörde eine ausseramtliche Entschädigung
zuzusprechen. Man könnte nun versucht sein zu argumentieren, dass es
sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers handle, zumal sich aus Art.
46 Abs. 1 EGzZGB der Grundsatz ergebe, dass eine die
Vormundschaftsbehörde in Anspruch nehmende Person die von ihr
verursachten Kosten grundsätzlich selber zu tragen habe, dass diese
Bestim- mung nach ihrem Wortlaut zwar nur Bezug auf das Verfahren
vor der Vor- mundschaftsbehörde nehme, dass es indessen nicht
einzusehen sei, weshalb für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes
gelten sollte. Diese Argumen- tation erweist sich jedoch darum als
unzutreffend, weil bei ganzem oder teil- weisen Unterliegen der
Vormundschaftsbehörde - abgesehen von den be- reits erwähnten
Ausnahmen - die betroffene Person aus der Gerichtskasse entschädigt
wird (vgl. Erw. 4a); wird die Vormundschaftsbehörde im Falle ih- res
Unterliegens nicht entschädigungspflichtig, so darf sie umgekehrt im
Falle ihres Obsiegens auch nicht entschädigungsberechtigt werden. Wollte
man anders entscheiden, so würde dies im Falle eines hälftigen Obsiegens
der Vormundschaftsbehörde dazu führen, dass die Gerichtskasse der
betroffe- nen Person und letztere der Vormundschaftsbehörde jeweils eine
halbe Ent- schädigung ausrichten müssten, dass also im Resultat die
betroffene Person ihre ausseramtlichen Kosten selber tragen müsste,
während die Vormund- schaftsbehörde zur Hälfte aus der Gerichtskasse
entschädigt würde.
Vorliegend ist B. mit ihren Begehren ungefähr zu Hälfte durchge-
drungen. Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt demnach, dass ihr eine
entsprechend reduzierte Entschädigung von Fr. 1000.- zusteht. Diese Ent-
schädigung geht - da keine besonderen Umstände vorliegen - zu Lasten des
Bezirksgerichtsausschusses.
c) Für das in Art. 64 EGzZGB geregelte Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht findet sich bezüglich Kostentragung keine ausdrückliche
Re- gelung, so dass aufgrund der identischen Interessenlage die
entsprechenden Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens vor
Bezirksgerichtsausschuss analog anzuwenden sind (vgl. vorstehend Erw.
4a). Betreffend ausseramtli- che Entschädigung sind wie beim Verfahren
vor Bezirksgerichtsausschuss die Bestimmungen von Art. 58 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 4 EGzZGB anzu-
wenden; es kann sinngemäss auf die entsprechenden Ausführungen in Erw.
4b verwiesen werden.
Wie einleitend erwähnt hat B. im vorliegenden Verfahren ungefähr
zu 4/5 obsiegt. Demzufolge trägt sie 1/5 der Verfahrenskosten und erhält vom
Kanton Graubünden für das vorliegende Verfahren - das weniger Aufwand
verursacht hat als das Beschwerdeverfahren - eine leicht reduzierte ausser-
amtliche Entschädigung von Fr. 1000.-.
ZF 52/95 Urteil vom 11. September 1995
- Nachträgliche Beweisanträge (Art. 98 ZPO). Neue Urkun-
den können im Rahmen der in den Rechtsschriften aufge-
stellten tatsächlichen Behauptungen auch schon vor An-
setzung der Frist gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO und bis zu de-
ren Ablauf eingereicht werden (Erw. 1).
- Zur Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatz-
klage bei ungerechtfertigter Beeinträchtigung der Aus-
übung einer Dienstbarkeit (Art. 641 Abs. 2, Art. 737 ZG B;
Art. 41 ff. OR). Fall eines durch den Tod einer Person sus-
pensiv bedingten Wohnrechts, das die Berechtigte zu-
folge Vermietung der Wohnung erst mit Verzögerung
ausüben konnte (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
1. In der Beweisverfügung vom 3. Januar 1995 wurde die Klägerin
aufgefordert, bis zum 20. Januar 1995 verschiedene, von ihr zur Edition ver-
langte Akten einzulegen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung erst am 26.
Januar 1995 nach. Die Beklagte rügt nun dieses Verhalten und macht geltend,
diese Beweisstücke dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich ist
zunächst diese prozessuale Frage zu prüfen.
Am 6. März 1995 erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung und
gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Frist bis zum 15.
März 1995 gesetzt, um neue Urkunden einzureichen. Die zur Edition ver-
langten und von der Beweisverfügung erfassten Akten, nämlich der amtlich
beglaubigte Todesschein, der öffentlich beurkundete Personaldienstbar-
keitsvertrag vom 15. November 1988 und der Grundbuchauszug über Haupt-
buchblatt Nr. 830 hat die Klägerin am 26. Januar 1995 zu den Prozessakten
gegeben. Die Akteneinlage erfolgte mithin nicht innert der mit der Beweis-
verfügung gesetzten Frist, aber innert der mit der Vorladung zur Hauptver-
handlung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Erlaubt Art. 98 Abs. 1 Ziff.
1 ZPO innert einer vom Gerichtspräsidenten festgelegten Frist die nachträg-
liche Entgegennahme von im Schriftenwechsel nicht erwähnter Beweismittel