Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 6 • KG GR PKG 1995 6 KI-generiert

Guardianship Fee Calculation and Conflict of Interest in Supervisory Review

Geschäftsnummer PKG 1995 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the calculation of fees and reimbursements levied by a guardianship authority, holding that agreements between the authority and the supervised person regarding these charges are inadmissible because the relevant regulation constitutes a final legal framework, and the inherent conflict of interest in the guardianship relationship prohibits such contractual arrangements intended to bypass supervisory review. Furthermore, the court determined that while expert witness costs can be passed to the supervised person, the costs for legal counsel retained by the guardianship authority for legal clarifications must be borne by the authority itself, not the supervised individual, as the authority is obligated to apply the law ex officio.

Legislator-Regeste

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Art. 66 EG, Art. 64 EG, Art. 13 VoVEZ, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 26 VoGEvO, Art. 64 Abs. 2 EGzZGB; Guardianship Fee Calculation and Conflict of Interest in Supervisory Review: Furthermore, the court determined that while expert witness costs can be passed to the supervised person, the costs for legal counsel retained by the guardianship authority for legal clarifications must be borne by the authority itself, not the supervised individual, as the authority is obligated to apply the law ex officio.

Schlagwörter

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Aufsichtsgebühren vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Kostenersatz Verzugszinsberechnung Interessenkollision Festsetzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 EG
58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art.
Art. 64 EG
im Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG
Art. 13 VoVEZ
Anwendung von Art. 13 VoVEZ mit ei- ner Kostenbeschwerde beim
Art. 235 Abs. 1 ZPO
13 VoVEZ in Verbindung mit Art. 235
Art. 26 VoGEvO
und Art. 26 VoGEvO), aus Barauslagen (Art.
Art. 64 Abs. 2 EGzZGB
2 und Art. 64 Abs. 2 EGzZGB).
Art. 422 Ziff. 7 ZGB
diesbezüglich auch Art. 422 Ziff. 7 ZGB, wonach ein privatrechtlicher
Art. 29 VoGEvO
Art. 29 VoGEvO sieht vor, dass der Vormund mit vorgängiger
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 EGzZGB

Applied to determine the cost allocation before the District Court Appeals Committee based on the outcome of the appeal.

Art. 63 Abs. 3 EGzZGB

Mentioned as a potential exception for granting cost exemption to indigent persons, although not ultimately applied in the dispositive regarding costs.

Art. 58 Abs. 4 EGzZGB

Mentioned as a potential exception allowing the Committee to shift costs to the guardianship authority, although not ultimately applied in the dispositive regarding costs.

Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 EGzZGB

Applied analogously to determine the allocation of extrajudicial costs (party compensation) before the Cantonal Court and the District Court Appeals Committee.

Art. 64 EGzZGB

Applied analogously to determine the cost allocation and party compensation in the appeal proceedings before the Cantonal Court due to the lack of explicit regulation.

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Volltext

ein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die

Verän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der

Kindesinteressen we- sentlich reduziert hat.

c) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines formell

rechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven Rechts

un-

abhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen

allfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien

in dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989

hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen

Vorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt,

braucht deshalb nicht un- tersucht zu werden.

ZF 14/95 Urteil vom 11. September 1995

ZF 15/95

(Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das

Bundesgericht

mit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf

überhaupt eingetreten wurde.)

6 - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren

( Art. 46, Art. 58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21 ff. V über

die Geschäftsführung und Entschädigung der vormund-

schaftlichen Organe); Kosten- und Entschädigungsfolge

im Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG

zum ZGB).

- Rechtsmittel gegen die Berechnung der von der Vor-

mundschaftsbehörde erhobenen Entschädigungen und

Gebühren; Beschwerde an den Bezirksgerichtsaus-

schuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht

als zweite Aufsichtsbehörde ( Art. 61, Art. 64 EG zum

ZGB) (Erw. 1).

- Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vor-

mundschaftsbehörde und der betreuten Person über

die zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c.

Vereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters

durch die Vormundschaftsbehörde und dessen Ent-

schädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).

- Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde bei-

gezogenen Rechtsberaters können - anders als die Ko-

sten von Sachverständigen - nicht der betreuten Per-

son überbunden werden (Erw. 3 c).

- Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren

(Erw. 3 d).

- Zur Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittel-

verfahren (Erw. 4).

Erwägungen:

1. B. beanstandet die Höhe der von Vormundschaftsbehörde

erhobe- nen Kosten und rügt damit eine Verletzung der Verordnung über

die Ge- schäftsführung und

Entschädigung der vormundschaftlichen Organe

(VoGEvO; BR 215.100). Anders als die Verordnung über die

Verfahrensko- sten und Entschädigungen in Zivilsachen (vgl. Art. 13

VoVEZ; BR 320.070) findet sich in der VoGEvO kein Hinweis darauf,

mit welchem Rechtsmittel eine Verletzung der Entschädigungs- und

Gebührenordnung (Art. 21 ff. VoGEvO) anzufechten ist. Es stellt sich mit

anderen Worten die Frage, ob eine solche Verletzung in analoger

Anwendung von Art. 13 VoVEZ mit ei- ner Kostenbeschwerde beim

Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden kann, oder ob der

ordentliche Rechtsmittelweg - Beschwerde an den Be-

zirksgerichtsausschuss als I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen

(Art. 61 ff. EGzZGB) und in der Folge allenfalls Berufung an das

Kantons- gericht als II. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen (Art.

64 EG- zZGB) - einzuschlagen ist.

Eine Gesetzeslücke in dem Sinne, dass eine notwendigerweise

zu regelnde Frage nicht geregelt wäre, liegt nicht vor. Denn stellt man

auf den Gesetzeswortlaut ab, so findet - mangels Ausnahmeregelung -

ohne weite- res der ordentliche Rechtsmittelweg Anwendung. Dafür,

dass es sich bei der Nichtstatuierung eines speziellen Rechtsmittels um

ein Versehen handeln würde, finden sich keine Anhaltspunkte. Es

drängt sich im Gegenteil auf- grund erheblicher Unterschiede zwischen

der vormundschaftlichen Ge- bühren- und Entschädigungsordnung

einerseits und der zivilprozessualen Gebührenordnung anderseits

geradezu auf, dass im ersten Fall der ordent- liche Rechtsmittelweg

einzuschlagen ist: Beim Kostenentscheid im Zivil- verfahren handelt es

sich um einen (von wenigen, einfachen Kriterien ab- hängigen)

richterlichen Ermessensentscheid in den durch den Kostentarif (BR

320.075) klar vorgegebenen Grenzen; es erscheint daher gerechtfertigt,

wenn dieser Entscheid von einer übergeordneten Instanz nur noch mit

ei- ner beschränkten Kognition - Ermessensüberschreitung oder

Ermessens- missbrauch (Art. 13 VoVEZ in Verbindung mit Art. 235

Abs. 1 ZPO; vgl. auch PKG 1987 Nr. 17 Erw. 1) - überprüft werden

kann. Demgegenüber können sich im Rahmen der vormundschaftlichen

Entschädigungs- und Gebührenordnung sehr komplexe Fragen stellen,

zumal sich die von der Vormundschaftsbehörde zu erhebenden

Beiträge aus aufwandsorientierten Gebühren (Art. 25 in Verbindung mit

Art. 22 f. und Art. 26 VoGEvO), aus Barauslagen (Art. 25, Art. 30 Abs.

1 und Art. 30 Abs. 3 und 4 in Verbin- dung mit 29 VoGEvO) und aus

umsatzorientierten, vom Einkommen, Er-

trag und Vermögen abhängigen Entschädigungsbeiträgen (Art. 30 Abs.

1 und 2 VoGEvO) zusammensetzen. Sinnvollerweise muss ein derartiger

Ent- scheid von einer Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden

können. Eine solche freie Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht gewährt ein- zig der im EGzZGB vorgesehene ordentliche

Rechtsmittelweg (vgl. Art. 61 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 EGzZGB). Bei

der Nichtstatuierung eines spezi- ellen Rechtsmittels handelt es sich

somit um ein bewusstes Schweigen der diesbezüglichen Verordnung,

weshalb B. mit ihrer Beschwerde an den Be- zirksgerichtsausschuss als

I. beziehungsweise mit ihrer Berufung an das Kantonsgericht als II.

Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen den rich- tigen Weg

eingeschlagen hat.

2. Die Vormundschaftsbehörde ist der Ansicht, auf das von B. erho-

bene Rechtsmittel dürfe nicht eingetreten werden. Zur Begründung führt

sie im wesentlichen aus, erstere habe selber beantragt, dass die Vormund-

schaftsbehörde einen Rechtsberater beiziehe, und sie habe sich

verpflichtet, dessen Aufwand mit Fr. 300.- pro Stunde zu entschädigen;

wenn B. heute die entsprechende Entschädigungsforderung beanstande, so

handle sie rechts- missbräuchlich; es fehle mit anderen Worten an einem

Rechtsschutzinteresse und damit an einer Eintretensvoraussetzung.

Diese Argumentation geht offensichtlich an der Sache vorbei.

Zum einen wurde in der vorerwähnten Vereinbarung lediglich der

Beizug eines Rechtsberaters und die Höhe von dessen

Stundenentschädigung vereinbart; damit hat B. indessen nicht auf eine

Überprüfung des tatsächlich getätigten Aufwandes verzichtet. Zum

anderen steht vorliegend gerade auch die Gül- tigkeit der erwähnten

Vereinbarung zur Diskussion. Es geht natürlich nicht an, dass eine

vormundschaftliche Behörde mit einer ihrer hoheitlichen Tätig- keit

unterstellten schutzbedürftigen Person rechtsgeschäftliche Vereinbarun-

gen schliesst und dieses Rechtsgeschäft der Kontrolle durch die

übergeord- nete Behörde zu entziehen sucht, indem sie der von ihr

betreuten Person - welche eine solche Kontrolle verlangt -

rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft.

3. Die Vormundschaftsbehörde hat Gebühren und Barauslagen

in der Höhe von Fr. 15 812.- verlangt, welche vom

Bezirksgerichtsausschuss

auf Fr. 11100.- herabgesetzt wurden. Diese Fr. 11100.- setzen sich

zusam- men aus den Aufwendungen von Dr. iur. H. im Zusammenhang

mit der Beratung der Vormundschaftsbehörde (Fr. 9100.- bei einem

Stundenansatz von Fr. 200.- und Fr. 2000.- für die Genehmigung des

Schlussberichtes).

Die Fr. 2000.- für die Genehmigung des Schlussberichtes

werden von B. ausdrücklich anerkannt. Ihre Berufung richtet sich

lediglich gegen die Fr. 9100.- für die Beratungstätigkeit von Dr. iur. H.

Als erstes gilt es zu prü- fen, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen

der verbeirateten B. und der Vormundschaftsbehörde gültig ist oder

nicht.

a) Die Vormundschaftsbehörde macht geltend, die erwähnte

Ver- einbarung sei zum Gegenstand eines Beschlusses gemacht worden,

welcher in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr anfechtbar sei.

Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Der erwähnte

Beschluss vom 15. Fe- bruar 1993 erwähnt lediglich den Beizug von

Dr. iur. H. Nicht geregelt ist darin indessen, wie der von der

Vormundschaftsbehörde beigezogene Rechtsanwalt zu entschädigen ist

und wer die diesbezüglichen Kosten zu tra- gen hat. Da der erwähnte

Beschluss schon aus diesem Grunde nicht als Grundlage für die von

der Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren und Barauslagen

geeignet ist, erübrigt es sich, dessen Rechtmässigkeit bezie- hungsweise

dessen allfällige Nichtigkeit zu prüfen.

b) Wenn die Vormundschaftsbehörde die für ihre

Bemühungen gemäss Art. 21 ff. VoGEvO zu entrichtende Gebühr und

Entschädigung mit der betroffenen Person durch Übereinkunft regelt, so

lässt sich diese Rege- lung als verwaltungsrechtlicher Vertrag

qualifizieren. Dasselbe gilt für die vorliegend zu beurteilende

Vereinbarung zwischen der Vormundschafts- behörde und B., wonach

letztere einen die Vormundschaftsbehörde unter- stützenden externen

Berater mit Fr. 300.- je Stunde honoriere.

Lehre und Rechtsprechung anerkennen heute grundsätzlich die

Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge. Unter bestimmten

Vorausset- zungen erscheint es zweckmässiger, ein

Verwaltungsrechtsverhältnis durch Vertrag statt durch Verfügung zu

regeln. Voraussetzung ist indessen, dass das Gesetz (1) keine

abschliessende Ordnung enthält und dass es (2) vertragliche Regelungen

weder ausdrücklich noch nach seinem Sinn und Zweck aus- schliesst.

Umgekehrt bedarf es zum Abschluss verwaltungsrechtlicher Ver- träge

keiner ausdrücklichen Ermächtigung im Gesetz; es genügt, wenn das

Gesetz Raum für eine vertragliche Regelung lässt. Sind die erwähnten

Vor- aussetzungen erfüllt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob

(3) der ver- waltungsrechtliche Vertrag die zur Erreichung des

Gesetzeszweckes geeig- netere Handlungsform darstellt als die

Verfügung; die Behörden können mit anderen Worten zwischen

Verfügungs- und Vertragsform nicht frei wählen (Häfelin/Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. Zürich 1993,

N. 858 ff.).

Aus dem Gesagten wird nun ohne weiteres ersichtlich, dass

eine vertragliche Vereinbarung über die von der

Vormundschaftsbehörde zu er- hebende Entschädigung und Gebühr - da

keine der drei vorerwähnten Vor- aussetzungen erfüllt ist - unzulässig

ist. (1) Bei der in den Art. 21 ff. VoGEvO geregelten Entschädigungs-

und Gebührenordnung handelt es sich offensichtlich um eine

abschliessende Regelung, was sich ohne weiteres aus dem sehr

weitgehenden Differenzierungsgrad dieser Bestimmungen einerseits

und den zahlreichen Begrenzungen (vgl. z.B. Art. 25, Art. 26 Abs. 3 und

4, Art. 30 Abs. 2 und 3 VoGEvO) anderseits ergibt. (2) Auch das We-

sen des Vormundschaftsrechts steht einer vertraglichen Vereinbarung

zwi- schen der Vormundschaftsbehörde und einer von ihr betreuten

Person im Wege. Denn die Funktion der Vormundschaftsbehörde

besteht ja gerade darin, die Interessen eben dieser betreuten Person

wahrzunehmen, während bei einer vertraglichen Vereinbarung

typischerweise jede Partei ihre eige- nen Interessen vertritt. Dieser

Interessenkonflikt der Vormundschafts- behörde verbietet es, dass

letztere mit einer von ihr betreuten Person Ver- träge abschliesst (vgl.

diesbezüglich auch Art. 422 Ziff. 7 ZGB, wonach ein privatrechtlicher

Vertrag zwischen Mündel und Vormund sowohl der Zu- stimmung der

Vormundschaftsbehörde als auch der Aufsichtsbehörde be- darf).

Schliesslich ist (3) auch nicht ersichtlich, weshalb die von der betreu-

ten Person zu entrichtende Entschädigung und Gebühr besser durch

Ver- trag als durch Verfügung festgelegt werden sollte. Gerade die

einheitliche und damit rechtsgleiche Handhabung der Entschädigungs-

und Gebühren- ordnung bedingt, dass der im Einzelfall festzusetzende

Betrag einseitig durch die Behörde bestimmt wird.

Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die in

den Art. 21 ff. VoGEvO geregelte Entschädigungs- und

Gebührenordnung eine abschliessende Regelung darstellt, welche im

Einzelfall nicht durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, sondern

durch Verfügung zu konkretisieren ist. Ist eine vertragliche

Konkretisierung ausgeschlossen, so gilt dasselbe selbstverständlich

auch für eine vertragliche Abänderung.

c) Nach dem Gesagten steht fest, dass B. sich nicht durch

vertragli- che Vereinbarung verpflichten konnte, einen von der

Vormundschafts- behörde beigezogenen Berater zu entschädigen. Es bleibt

somit zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde von Amtes wegen einen

Rechtsanwalt als Bera- ter beiziehen und ob sie dessen Kosten auf die von

ihr betreute Person über- wälzen durfte.

Art. 29 VoGEvO sieht vor, dass der Vormund mit vorgängiger

Zu- stimmung der Vormundschaftsbehörde einen Treuhänder oder einen

Rechtsanwalt beiziehen darf und dass letztere (auf Kosten der betreuten

Per- son [vgl. Art. 30 Abs. 3 VoGEvO]) zum Tarif des entsprechenden

Berufsver- bandes entschädigt werden. Für die Vormundschaftsbehörde

fehlt eine ent- sprechende Regelung. Dabei handelt es sich offenbar nicht

um ein Versehen, sondern um ein bewusstes Schweigen des Gesetzes. Dies

ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei der

Vormundschaftsbehörde - anders als beim Vormund - um eine Behörde

handelt. Für Behörden gilt der Grundsatz, dass sie das Recht von Amtes

wegen anwenden (und natürlich auch kennen). Wie sich eine Behörde

intern organisiert, ist weitgehend in ihr Belieben gestellt. Wenn sie für die

Beantwortung von Rechtsfragen externe Hilfe beizieht, so ist dies in

bestimmten Grenzen durchaus zulässig. Demjenigen, welcher die Behörde

beansprucht, dürfen daraus indessen keine zusätzlichen Kosten ent-

stehen, d. h. die Behörde darf nur diejenigen Gebühren erheben, welche

sie auch erheben dürfte, wenn sie die entsprechenden rechtlichen

Abklärungen selber vornehmen würde. Etwas anderes gilt natürlich für

Feststellungen tatsächlicher Natur, welche die Behörde aufgrund fehlender

Fachkompetenz nicht treffen kann (z. B. Klärung medizinischer,

technischer oder komplexer finanzieller Fragen). Diesfalls ist der Beizug

eines entsprechenden Sachver- ständigen geboten, und die entsprechenden

finanziellen Aufwendungen sind von der betreuten Person zu tragen

(Barauslagen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VoGEvO).

Vorliegend wurde Dr. iur. H. als externer Rechtsberater

beigezogen; er hat lediglich rechtliche Abklärungen getroffen, welche

die Behörde von Amtes wegen treffen musste und für welche sie somit

eine Gebühr von ma- ximal Fr. 2000.- (Art. 25 in Verbindung mit Art. 26

VoGEvO), allenfalls ein Stundenhonorar von Fr. 30.- (Art. 25 in

Verbindung mit Art. 23 lit. a VoGEvO) oder ein Taggeld von Fr. 200.-

(Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 VoGEvO und Art. 9 Abs. 1 lit. a

Kostentarif im Zivilverfahren) verrechnen durfte.

d) Es bleibt zu prüfen, welche Entschädigungen und Gebühren

der Vormundschaftsbehörde vorliegend zustehen. Ausgangspunkt

bilden die zwei Verfügungen vom 18. Mai 1994 (Einstellung

Entmündigungsverfahren und Aufhebung Beiratschaft), in welchen die

Vormundschaftsbehörde Gebühren und Barauslagen in der stattlichen

Höhe von insgesamt Fr. 69 388.- erhoben hat. Diese Verfügungen

sind in Rechtskraft erwachsen und können im vorliegenden Verfahren

nicht mehr überprüft werden. Indes- sen ist zumindest davon auszugehen,

dass - besondere, aus den vorliegenden Akten nicht ersichtliche

Umstände vorbehalten - entgegen deren Wortlaut damit sämtliche bis

zum erwähnten Datum aufgelaufenen Kosten abgedeckt worden sind

beziehungsweise dass die Vormundschaftsbehörde damit sämt- liche ihr

bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden Entschädigungen und Ge- bühren

eingezogen hat. Es gilt somit noch festzustellen, welche Entschädi-

gungen und Gebühren die Vormundschaftsbehörde vom 18. Mai 1994

bis zum 20. Oktober 1994 verlangen darf.

aa) Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der

Geneh- migung des Schlussberichtes werden mit Fr. 2000.- abgegolten

(Art. 26 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VoGEvO). Dass der

Vormundschafts- behörde dieser Betrag zusteht, wird von B.

ausdrücklich anerkannt.

bb) Eine Gebühr gemäss Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 oder 23

VoGEvO kann nicht zugesprochen werden. Sämtliche der von der Vor-

mundschaftsbehörde geltend gemachten Arbeiten ihres juristischen

Beraters stehen entweder im Zusammenhang mit der Genehmigung des

Schluss- berichtes oder aber mit Verhandlungen betreffend das Honorar

des ehema- ligen Beirates. Zum einen schliesst die für den

Schlussbericht erhobene Ge-

bühr von Fr. 2000.- jede weitere Rechnungsstellung in diesem

Zusammen- hang aus (Art. 26 Abs. 3 VoGEvO). Zum anderen wurde

betreffend das Ho- norar des ehemaligen Beirates am 15./29. März 1995

- also vor den am 18. Mai 1994 ergangenen Verfügungen - ein Vergleich

abgeschlossen. Wie vor- stehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass

die im Rahmen der erwähn- ten Verfügungen vom 18. Mai 1994

erhobenen Entschädigungen und Ge- bühren von insgesamt Fr. 69 388.-

sämtliche bis zu diesem Datum aufgelau- fenen Aufwendungen

abdecken; da der Vergleich betreffend das Honorar des ehemaligen

Beirates vor diesem Datum abgeschlossen wurde, kann die

Vormundschaftsbehörde diesbezüglich keine weiteren Auslagen in

Rech- nung stellen.

cc) Die Vormundschaftsbehörde kann - neben den

aufwandsorien- tierten Gebühren und Barauslagen - für die Tätigkeit

des Beirates und für ihre eigene Tätigkeit eine vom Einkommen,

Liegenschaftsertrag und Kapi- talvermögen abhängige Entschädigung

von höchstens Fr. 4000.- erheben (Art. 30 Abs. 1 und 2 in Verbindung

mit Art. 28 Abs. 1 und 2 VoGEvO). Da davon auszugehen ist, dass B.

sämtliche bis zum 18. Mai 1994 angefallenen Entschädigungs- und

Gebührenforderungen der Vormundschaftsbehörde beglichen hat (vgl.

Erw. 3d), ist die vorerwähnte Entschädigung noch pro rata temporis vom

18. Mai 1994 bis zum 20. Oktober 1994 (angefochtene Verfü- gung

betreffend Genehmigung Schlussbericht, Decharge und Vergleich) -

also für 5 Monate - zu leisten und beträgt mithin Fr. 1666.-.

dd) Die von der Vormundschaftsbehörde erhobene

Entschädigung und Gebühr erweist sich nach dem Gesagten im Umfang

von Fr. 3666.- als gerechtfertigt.

4. Vor Bezirksgerichtsausschuss obsiegte B. grösstenteils in finan-

zieller Hinsicht und unterlag betreffend die angefochtene Dechargeer-

klärung; sie ist mit ihren Begehren mithin ungefähr zu Hälfte

durchgedrun- gen. Im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgericht

obsiegte sie zu 4/s. Es bleibt zu prüfen, wie die amtlichen und

ausseramtlichen Kosten zu vertei- len sind.

a) Die Kosten vor Bezirksgerichtsausschuss gehen je nach Verfah-

rensausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin oder der Gerichtskasse

(Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Zu diesem Grundsatz statuiert das Gesetz

zwei Aus- nahmen: zum einen können bedürftigen Personen die Kosten

ganz oder teil- weise erlassen werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB); zum

anderen kann der Be- zirksgerichtsausschuss die Kosten ausnahmsweise

der Vormundschafts- behörde überbinden (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB).

Letzteres ist beispielsweise dann zulässig, wenn die

Vormundschaftsbehörde grobfahrlässig fehlerhaft handelt oder wenn sie

sich beharrlich einer bekannten Praxis der übergeord- neten Instanz(en)

widersetzt. Da vorliegend keine der letzterwähnten Aus-

nahmebestimmungen Anwendung findet, tragen B. und die

Gerichtskasse

des Bezirksgerichtsausschusses Kosten in der Höhe von Fr. 2870.- je

Hälfte.

zur b) Bezüglich der ausseramtlichen Kosten sieht Art. 58 Abs. 3

in Ver- bindung mit Abs. 4 EGzZGB vor, dass der

Bezirksgerichtsausschuss jener Person, welche sich erfolgreich gegen

einen Entscheid der Vormundschafts- behörde zur Wehr setzt, eine

Parteientschädigung zu Lasten der Gerichts-

kasse - oder ausnahmsweise zu Lasten der Vormundschaftsbehörde (vgl. vor-

stehend Erw. 4a) - zusprechen kann. Wird der Entscheid der Vormund-

schaftsbehörde ganz oder teilweise geschützt, so findet sich im

EGzZGB keine Bestimmung, welche es erlauben würde, der

Vormundschaftsbehörde eine ausseramtliche Entschädigung

zuzusprechen. Man könnte nun versucht sein zu argumentieren, dass es

sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers handle, zumal sich aus Art.

46 Abs. 1 EGzZGB der Grundsatz ergebe, dass eine die

Vormundschaftsbehörde in Anspruch nehmende Person die von ihr

verursachten Kosten grundsätzlich selber zu tragen habe, dass diese

Bestim- mung nach ihrem Wortlaut zwar nur Bezug auf das Verfahren

vor der Vor- mundschaftsbehörde nehme, dass es indessen nicht

einzusehen sei, weshalb für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes

gelten sollte. Diese Argumen- tation erweist sich jedoch darum als

unzutreffend, weil bei ganzem oder teil- weisen Unterliegen der

Vormundschaftsbehörde - abgesehen von den be- reits erwähnten

Ausnahmen - die betroffene Person aus der Gerichtskasse entschädigt

wird (vgl. Erw. 4a); wird die Vormundschaftsbehörde im Falle ih- res

Unterliegens nicht entschädigungspflichtig, so darf sie umgekehrt im

Falle ihres Obsiegens auch nicht entschädigungsberechtigt werden. Wollte

man anders entscheiden, so würde dies im Falle eines hälftigen Obsiegens

der Vormundschaftsbehörde dazu führen, dass die Gerichtskasse der

betroffe- nen Person und letztere der Vormundschaftsbehörde jeweils eine

halbe Ent- schädigung ausrichten müssten, dass also im Resultat die

betroffene Person ihre ausseramtlichen Kosten selber tragen müsste,

während die Vormund- schaftsbehörde zur Hälfte aus der Gerichtskasse

entschädigt würde.

Vorliegend ist B. mit ihren Begehren ungefähr zu Hälfte durchge-

drungen. Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt demnach, dass ihr eine

entsprechend reduzierte Entschädigung von Fr. 1000.- zusteht. Diese Ent-

schädigung geht - da keine besonderen Umstände vorliegen - zu Lasten des

Bezirksgerichtsausschusses.

c) Für das in Art. 64 EGzZGB geregelte Berufungsverfahren vor

Kantonsgericht findet sich bezüglich Kostentragung keine ausdrückliche

Re- gelung, so dass aufgrund der identischen Interessenlage die

entsprechenden Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens vor

Bezirksgerichtsausschuss analog anzuwenden sind (vgl. vorstehend Erw.

4a). Betreffend ausseramtli- che Entschädigung sind wie beim Verfahren

vor Bezirksgerichtsausschuss die Bestimmungen von Art. 58 Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 4 EGzZGB anzu-

wenden; es kann sinngemäss auf die entsprechenden Ausführungen in Erw.

4b verwiesen werden.

Wie einleitend erwähnt hat B. im vorliegenden Verfahren ungefähr

zu 4/5 obsiegt. Demzufolge trägt sie 1/5 der Verfahrenskosten und erhält vom

Kanton Graubünden für das vorliegende Verfahren - das weniger Aufwand

verursacht hat als das Beschwerdeverfahren - eine leicht reduzierte ausser-

amtliche Entschädigung von Fr. 1000.-.

ZF 52/95 Urteil vom 11. September 1995

- Nachträgliche Beweisanträge (Art. 98 ZPO). Neue Urkun-

den können im Rahmen der in den Rechtsschriften aufge-

stellten tatsächlichen Behauptungen auch schon vor An-

setzung der Frist gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO und bis zu de-

ren Ablauf eingereicht werden (Erw. 1).

- Zur Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatz-

klage bei ungerechtfertigter Beeinträchtigung der Aus-

übung einer Dienstbarkeit (Art. 641 Abs. 2, Art. 737 ZG B;

Art. 41 ff. OR). Fall eines durch den Tod einer Person sus-

pensiv bedingten Wohnrechts, das die Berechtigte zu-

folge Vermietung der Wohnung erst mit Verzögerung

ausüben konnte (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

1. In der Beweisverfügung vom 3. Januar 1995 wurde die Klägerin

aufgefordert, bis zum 20. Januar 1995 verschiedene, von ihr zur Edition ver-

langte Akten einzulegen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung erst am 26.

Januar 1995 nach. Die Beklagte rügt nun dieses Verhalten und macht geltend,

diese Beweisstücke dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich ist

zunächst diese prozessuale Frage zu prüfen.

Am 6. März 1995 erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung und

gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Frist bis zum 15.

März 1995 gesetzt, um neue Urkunden einzureichen. Die zur Edition ver-

langten und von der Beweisverfügung erfassten Akten, nämlich der amtlich

beglaubigte Todesschein, der öffentlich beurkundete Personaldienstbar-

keitsvertrag vom 15. November 1988 und der Grundbuchauszug über Haupt-

buchblatt Nr. 830 hat die Klägerin am 26. Januar 1995 zu den Prozessakten

gegeben. Die Akteneinlage erfolgte mithin nicht innert der mit der Beweis-

verfügung gesetzten Frist, aber innert der mit der Vorladung zur Hauptver-

handlung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Erlaubt Art. 98 Abs. 1 Ziff.

1 ZPO innert einer vom Gerichtspräsidenten festgelegten Frist die nachträg-

liche Entgegennahme von im Schriftenwechsel nicht erwähnter Beweismittel