Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 5 • KG GR PKG 1995 5 KI-generiert

Guardianship Appeal on Procedure, Material Finality, and Fee Assignment

Geschäftsnummer PKG 1995 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a guardianship law appeal concerning child protection measures, the court addressed procedural aspects, confirming that the appeal process is primarily written, permitting the introduction of new facts and evidence, and that an oral hearing is unnecessary when primarily legal issues are discussed and parties have already presented their written arguments. Furthermore, the court held that while formal decisions by guardianship authorities do not have absolute material finality, allowing for review upon changed circumstances (as mandated by law for child protection measures), the absence of such changed circumstances is a prerequisite for considering a request to modify existing measures; in a related matter concerning fees, the court determined that an agreement between the guardianship authority and the ward regarding the ward covering the costs of a legal advisor engaged by the authority is impermissible, as such costs are not assignable to the ward like expert fees.

Legislator-Regeste

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Art. 64 EG, Art. 48 Abs. 2 ZPO, Art. 313 Abs. 1 ZGB, Art. 85 IPRG, Art. 315 ZGB, Art. 64 Abs. 1 EGzZGB; Guardianship Appeal on Procedure, Material Finality, and Fee Assignment: Furthermore, the court held that while formal decisions by guardianship authorities do not have absolute material finality, allowing for review upon changed circumstances (as mandated by law for child protection measures), the absence of such changed circumstances is a prerequisite for considering a request to modify existing measures; in a related matter concerning fees, the court determined that an agreement between the guardianship authority and the ward regarding the ward covering the costs of a legal advisor engaged by the authority is impermissible, as such costs are not assignable to the ward like expert fees.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Verfahrenskosten Rechtliche Aspekte Kindesschutzkosten Anhörung des Kindes neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 EG zum ZGB

This article governed the admissibility and procedure for appeals in guardianship matters, which was the subject of the appeal.

Art. 48 Abs. 2 ZPO

Applied to determine that the appeal of the second appellants could not be entertained because they were not aggrieved by the decision.

Art. 313 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for limiting the review of child protection measures to cases where circumstances have changed.

Art. 66 EG zum ZGB

Cited in the context of costs and compensation in appeal proceedings, although the dispositive explicitly waived costs.

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Volltext

3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste

Auf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig,

sodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren

Behand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten

werden keine erhoben.

ZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995

5 - Zur vormundschaftsrechtlichen Berufung (Art. 64 EG zum

ZGB; Art. 218 ff., Art. 48 Abs. 2 ZPO). Schriftliches Verfah-

ren mit Novenrecht; Voraussetzungen für die Anordnung

einer mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwer als

Rechtsmittelvoraussetzung (Erw. 1 ff.).

- Vormundschaftsrecht; (beschränkte) Bindungswirkung

formell rechtskräftiger Entscheide der vormundschaftli-

chen Behörden. Vorliegen veränderter Verhältnisse als

Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf das Begehren

um Abänderung von Kindesschutzmassnahmen nicht ein-

getreten werden kann (Art. 313 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3 b/c).

Aus den Erwägungen:

1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen

Behörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der

Berufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben,

von beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen

Behörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt -

internationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager

Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA),

welches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt

des Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die

sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als

Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB.

b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die

vormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der

zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der

Berufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur

eine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein

mündliches Verfahren durchgeführt wird ( Art. 225 ZPO), sondern dass es

sich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im

Sinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des

angefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten,

wobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz

zur zivilrechtlichen Berufung - das Vorbringen neuer Tatsachen und

Beweismittel zulässig ist (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 226 Abs. 1

ZPO).

Der in Art. 64 Ziff. 4 EGzZGB enthaltene Hinweis darauf, dass die

Bestim- mungen der zivilrechtlichen Berufung sinngemäss anzuwenden

sind, bezieht sich in erster Linie auf das schriftliche Verfahren gemäss

Art. 224 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung findet

nur statt, falls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, andere im

konkreten Einzelfall begrün- dete Umstände oder allenfalls Art. 6

EMRK dies notwendig erscheinen lassen.

Nachdem vorliegend in erster Linie Rechtsfragen zur Diskussion

ste- hen und die Parteien sich in beiden Berufungsverfahren - deren

inhaltliches Thema weitgehend identisch ist - je einmal schriftlich

vernehmen lassen konnten, erübrigt sich die Durchführung einer

mündlichen Berufungsver- handlung.

2. a) Nach Art. 64 Abs. 4 EGzZGB richtet sich das vormundschafts-

rechtliche Berufungsverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der

Zi- vilprozessordnung über die zivilrechtliche Berufung (Art. 218 ff.

ZPO). Di- rekt anwendbar ist damit auch die Bestimmung von Art. 48 Abs.

2 ZPO, wo- nach auf ein Rechtsmittel nur einzutreten ist, soweit der

Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

Ein solches fehlt einer Partei, die durch die angefochtene Entscheidung

nicht benachteiligt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.

Aufl., Zürich 1979, S. 494; Sträuli/Messmer, Kommentar zur

Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 12 zu §

51).

b) Dem von den Berufungsklägern 2 eingelegten Rechtsmittel

ge- bricht es offensichtlich an der vorausgesetzten Beschwer. Dies geht

bereits aus dem in sich widersprüchlichen Antrag hervor, wonach der

Nichteintre- tensentscheid der Vormundschaftsbehörde in Aufhebung

von Ziff. 1 des Ur- teils zu schützen sei, im übrigen aber die - gerade in

Missachtung dieses An- trags ergangene - materielle Abweisung des

Gesuchs und der erstinstanzli- chen Beschwerde des Berufungsklägers 1

ebenfalls zu bestätigen sei. Darü- ber hinaus ist nicht erkennbar,

inwiefern die Berufungskläger 2 durch das angefochtenen Urteil

benachteiligt werden. Mit der Abweisung der Be- schwerde des

Berufungsklägers 1 durch den Bezirkgsgerichtsausschuss bleibt es

inhaltlich bei der Verfügung der Vormundschaftsbehörde, die - in Über-

einstimmung mit den Berufungsklägern 2 - eine Änderung der seit dem

Jahre 1989 herrschenden Rechts- und Sachlage abgelehnt hat. Das

vorin- stanzliche Urteil hält - ebenfalls übereinstimmend mit den

Ausführungen der Berufungskläger 2 - in materieller Hinsicht lediglich

fest, dass die elterli- che Gewalt des Berufungsklägers 1

schweizerischem Recht unterstehe und sich die Verwaltung des

Kindesvermögens ebenfalls nach schweizerischem Recht beurteile. Eine

wie auch immer geartete Benachteiligung der Beru- fungskläger 2 ist

somit nicht erkennbar, weshalb auf ihre Berufung nicht ein- getreten

werden kann.

3. a) Bei der Berufung des Berufungsklägers 1 sind die formellen

Vor- aussetzungen für das Eintreten auf das beim Kantonsgericht

eingelegte Rechtsmittel fraglos erfüllt. Durch die Abweisung seiner

gegen den Ent- scheid der Vormundschaftsbehörde gerichteten

Beschwerde ist er formell und materiell beschwert; seine Eingabe

erfolgte überdies frist- und formge- recht. Davon zu unterscheiden ist

die von Amtes wegen zu untersuchende Frage, ob überhaupt die

Voraussetzungen für eine materielle Überprüfung der Anträge des

Berufungsklägers 1 durch die vormundschaftlichen Behör- den -

unabhängig von der befassten Instanz - gegeben sind. Wäre nämlich -

wie dies die Vormundschaftsbehörde angenommen hat - über die

aufgewor- fenen Fragen bereits im Jahre 1989 formell rechtskräftig

entschieden wor- den, ohne dass heute die Voraussetzungen für eine

Wiederaufnahme des Ver- fahrens gegeben sind, so könnte auch das

Kantonsgericht keine materielle Entscheidung treffen.

b) Entscheide der vormundschaftlichen Behörden erwachsen

nach übereinstimmender Meinung von Lehre und Rechtsprechung nicht

in mate- rielle Rechtskraft, unabhängig davon, ob sie von einer

richterlichen oder ad- ministrativen Behörde erlassen worden sind

(Schnyder/Murer, Berner Kom- mentar, Bern 1984, N. 156 zu Art. 373

ZGB). Insbesondere Schutzmassnah- men im Kindsrecht müssen

aufgrund der sich stets ändernden Bedürfnisse der Kinder überprüfbar

und notwendigenfalls abänderbar sein. Beim Vorlie- gen von veränderten

Verhältnissen können zum Schutz des Kindes auch for- mell

rechtskräftige Entscheidungen abgeändert werden. Eine res iudicata im

engeren zivilprozessualen Sinne tritt bei Entscheidungen der Vormund-

schaftsbehörden somit nicht ein. Andererseits besteht im Interesse der

Rechtssicherheit ein legitimes Bedürfnis des Kindes sowie der

beteiligten Parteien und Behörden, dass eine einmal formell in

Rechtskraft erwachsene Entscheidung nicht ohne vernünftige Gründe

immer wieder in Frage gestellt werden kann. Hinsichtlich der im

Kindesschutzrecht zentralen Frage der Entziehung der elterlichen

Gewalt bestimmt deshalb Art. 313 Abs. 1 ZGB ausdrücklich, dass

Massnahmen zum Schutz eines Kindes nur dann anzupas- sen sind, wenn

veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Diese bundesrecht- liche

Verfahrensbestimmung, die einem allgemeinen Grundsatz des kanto-

nalen Prozessrechts entspricht, statuiert eine - wenn auch beschränkte -

Bin- dungswirkung formell rechtskräftiger Entscheide bei

Kindesschutzmassnah- men, und führt dazu, dass beim Fehlen

veränderter Verhältnisse gemäss dem System des bündnerischen

Prozessrechts in Ermangelung einer wesentlichen Prozessvoraussetzung

auf ein entsprechendes Begehren nicht eingetreten wird (vgl. Art. 249

Abs. 1 ZPO für Zivilprozesse; PVG 1983 S. 180 ff. und RPR 1985/86 S.

158 f. für das Verfahren in Verwaltungssachen, dem der vor-

mundschaftliche Prozess weitgehend angenähert ist). Für die

Aufhebung oder Abschwächung einer Kindesschutzmassnahme

bedeutet dies, dass auf

ein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die

Verän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der

Kindesinteressen we- sentlich reduziert hat.

c) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines

formell rechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven

Rechts un-

abhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen

allfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien

in dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989

hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen

Vorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt,

braucht deshalb nicht un- tersucht zu werden.

ZF 14/95 Urteil vom 11. September 1995

ZF 15/95

(Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das

Bundesgericht

mit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf

überhaupt eingetreten wurde.)

6 - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren

( Art. 46, Art. 58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21 ff. V über

die Geschäftsführung und Entschädigung der vormund-

schaftlichen Organe); Kosten- und Entschädigungsfolge

im Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG

zum ZGB).

- Rechtsmittel gegen die Berechnung der von der Vor-

mundschaftsbehörde erhobenen Entschädigungen und

Gebühren; Beschwerde an den Bezirksgerichtsaus-

schuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht

als zweite Aufsichtsbehörde ( Art. 61, Art. 64 EG zum

ZGB) (Erw. 1).

- Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vor-

mundschaftsbehörde und der betreuten Person über

die zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c.

Vereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters

durch die Vormundschaftsbehörde und dessen Ent-

schädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).

- Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde bei-

gezogenen Rechtsberaters können - anders als die Ko-

sten von Sachverständigen - nicht der betreuten Per-

son überbunden werden (Erw. 3 c).

- Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren

(Erw. 3 d).