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PKG 1995 49 • KG GR PKG 1995 49 KI-generiert

Indirect Detriment Insufficient for Criminal Appeal Standing

Geschäftsnummer PKG 1995 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party whose detriment resulting from a decision is only indirect, arising from the superimposition of additional factors such as contractual or non-contractual liability, lacks the standing to file a criminal appeal under the relevant procedural statute. The court reasoned that the statute grants standing to an aggrieved party with a protectable interest in overturning the decision, which primarily includes the direct holder of the legal interest violated or endangered by the offense forming the basis of the criminal prosecution; a purely indirect impairment does not establish the necessary status of an "aggrieved party."

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 176a StPO, Art. 139 StPO, Art. 139 Abs. 1 StPO; Indirect Detriment Insufficient for Criminal Appeal Standing: The court reasoned that the statute grants standing to an aggrieved party with a protectable interest in overturning the decision, which primarily includes the direct holder of the legal interest violated or endangered by the offense forming the basis of the criminal prosecution; a purely indirect impairment does not establish the necessary status of an "aggrieved party."

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation strafbare Handlung Haftungsbegründung Rechtsstellung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

49 - StPO).

Legitimation zur strafrechtlichen Beschwerde (Art. 139

Der bloss mittelbar Geschädigte, dessen Beein-

trächtigung erst durch das Hinzutreten weiterer Eigen-

schaften wie der vertraglichen oder ausservertraglichen

Haftung für den Schaden eintritt, ist nicht beschwerdele-

gitimiert.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 176a StPO kann unter anderem gegen

Einstellungsver- fügungen des Kreispräsidenten bei der

Beschwerdekammer des Kantonsge- richtes Beschwerde nach Art. 138

und Art. 139 StPO geführt werden. Die letztere Bestimmung erklärt zur

Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung geltend

machen kann. Schutzwürdig sind vor allem Inter- essen des Geschädigten,

den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ab- lehnungs- und

Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschädigter im Sinne dieser

Bestimmung ist nach einhelliger Lehre und Rechtssprechung der Trä- ger

des Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der

Strafverfolgung bildet (P Brunner, Die Stellung des Geschädigten im zür-

cherischen Offizial- und subsidiären Privatstrafklageverfahren, Diss.

Zürich 1976, S. 23 ff.; PKG 1987, Nr. 48, S. 147; PKG 1978, Nr. 52, S.

149). Eine le-

diglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch Hinzutreten weiterer

Ei- genschaften (beispielsweise aufgrund einer vertraglichen oder

ausservertrag- lichen Haftung) eintritt, begründet keine

Geschädigteneigenschaften im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO (R.

Hauser, Kurzlehrbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich

1984, S. 83; PKG 1980, Nr. 42, S. 126). In An- lehnung an die im

Verwaltungsrecht entwickelte Praxis hat die Beschwerde- kammer in dem

in PKG 1975 Nr. 60 veröffentlichten Entscheid festgehalten, durch einen

Entscheid sei berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer be- sonders

nahen Beziehung stehe, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum

angefochtenen Entscheid geführt habe, beteiligt gewesen sei.

BK 8/95 Entscheid vom 21. März 1995