Defamation Accused Denied Premature Access to Related Investigation Files
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to grant access to investigation files from a related trespass case to the accused in a current defamation case, despite the factual overlap, reasoning that unrestricted access is only granted after the investigation concludes. Granting access before scheduled witness testimonies, where those witnesses had already testified in the prior case regarding the current allegations, created a demonstrable risk of preparation and influence over the witnesses, thus jeopardizing the proper clarification of facts and infringing upon the purpose of the investigation as permitted under the applicable procedural statute, though access will be granted once the testimonies are complete.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76c Abs. 1 StPO, Art. 97 Abs. 3 StPO; Defamation Accused Denied Premature Access to Related Investigation Files: Granting access before scheduled witness testimonies, where those witnesses had already testified in the prior case regarding the current allegations, created a demonstrable risk of preparation and influence over the witnesses, thus jeopardizing the proper clarification of facts and infringing upon the purpose of the investigation as permitted under the applicable procedural statute, though access will be granted once the testimonies are complete.
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KI-generiertVolltext
48 - Akteneinsichtsrecht im Untersuchungsverfahren (Art.
76c Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts.
Erwägungen:
Zu Recht hält der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerdeschrift fest, dass die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfriedensbruch der Strafkläger auch in der vorliegenden Angelegenheit wohl relevant sind, gründen diese doch letztlich auf dem nämlichen Sachverhalt. Indes darf der Kreispräsident das Recht auf Akteneinsicht in begründeten Fällen soweit einschränken, als es der Zweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 StPO). Uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht steht dem Angeschuldigten und dem Verteidiger erst nach Schluss der Untersuchung zu (Art. 97 Abs. 3 StPO).
Wie nun das Kreisamt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 1995 richtig festhält, sollen im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren auf Verlangen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dieser als Beschuldigter sowie unter anderem auch P und M. als Zeugen einvernommen werden. Diese wurden bereits im Verfahren betreffend den Hausfriedensbruch als Zeugen einvernommen und haben in jenem Zusammenhang auch Fragen mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ehrverletzungstatbestände beantwortet. Wenn jedoch dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vor den beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Verfahren Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfriedensbruch gewährt würde, so wäre die Gefahr einer Vorbereitung und Beeinflussung seiner selbst sowie der ihm nahestehenden Zeugen nicht leichthin von der Hand zu weisen.
Damit aber würde die Abklärung des Sachverhaltes gefährdet und der Zweck der Untersuchung beeinträchtigt. Aus diesem Grunde hat deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfriedensbruch der Strafkläger zur Zeit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkte abzuweisen. Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer dagegen offen, Einsicht in diese Akten zu nehmen, sobald die fraglichen Einvernahmen stattgefunden haben und damit der Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes weggefallen ist.
BK 15/95 Entscheid vom 12. Juni 1995