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PKG 1995 47 • KG GR PKG 1995 47 KI-generiert

Reversal of Dismissal in Traffic Accident Case and Affirmation of Refusal to Prosecute Prison Director for Mail Opening

Geschäftsnummer PKG 1995 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the first case, the court found that the lower court wrongly dismissed criminal proceedings against one party involved in a traffic accident, as evidence including witness statements and expert reports strongly suggested the party failed to stop in time, thereby violating traffic regulations, warranting the reversal of the dismissal and continuation of the criminal prosecution. In the second case, the court upheld the prosecutor's decision to refuse a criminal investigation against a prison director for allegedly violating a detainee's right to free correspondence, reasoning that the director's opening of the detainee's mail was authorized under relevant statutory provisions governing prison operations, and officials are not obligated to review the constitutionality of such authorizing regulations when carrying out their duties.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 81 StPO, Art. 46 Ziff. 3 StGB, Art. 4 BV, Art. 8 EMRK, Art. 179 StGB; Reversal of Dismissal in Traffic Accident Case and Affirmation of Refusal to Prosecute Prison Director for Mail Opening: In the second case, the court upheld the prosecutor's decision to refuse a criminal investigation against a prison director for allegedly violating a detainee's right to free correspondence, reasoning that the director's opening of the detainee's mail was authorized under relevant statutory provisions governing prison operations, and officials are not obligated to review the constitutionality of such authorizing regulations when carrying out their duties.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Strafverfolgung Verfassungsmässigkeit Widerruf des bedingten Strafvollzugs Eröffnung des Verfahrens Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 Ib 17
(BGE 100 Ib 17; Rehberg, Grundriss Strafrecht I, Zürich 1993, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 StPO

Used to uphold the decision to reject the initiation of a criminal investigation.

Art. 179 StGB

Cited in the reasoning as the potential underlying criminal offense being examined for investigation, but not explicitly in the final operative part as the ground for the decision.

Art. 46 Ziff. 3 StGB

Cited in the reasoning regarding the right to free correspondence, but not as the basis for the final disposal.

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Volltext

deführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten,

was dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene

und anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront

beschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum

vorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und

wie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall

namentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen,

ist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch

nicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen,

dass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf

schliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug

rechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere

Verkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise

zer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen

im Heck- bereich auf.

Nachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben

hat,

dass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten,

aber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der

Mitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des

Kreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit

triftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat

genügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G.

wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich

erscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren

fortzusetzen.

BK 29/95 Entscheid vom 12. September 1995

47 - Ablehnung der Durchführung einer Strafuntersuchung

( Art. 81 StPO). Voraussetzungen (Erw. 2).

- Recht des Gefangenen auf freien Briefverkehr mit seinem

Rechtsanwalt (Art. 46 Ziff. 3 StGB; Art. 4 BV; Art. 8 EMRK).

Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB).

- Abgrenzung zwischen der aufsichtsrechtlichen Be-

schwerde gemäss Art. 77 VSM und der Strafanzeige

wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss

Art. 179 StGB (Erw. 3).

- Das Öffnen von Briefen durch den Anstaltsdirektor ist im

Sinne von Art. 32 StGB grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 3

VStGB 1 und Art. 67 VSM gedeckt. Der Anstaltsdirektor

hat die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Er-

mächtigungsvorschriften nicht zu überprüfen (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwaltschaft die

Durchführung einer Strafuntersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige

zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist nach

Lehre und Rechtspre- chung gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht,

dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt

vorliegt oder es an wesentli- chen Voraussetzungen der Strafverfolgung

fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber

offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (Entscheid der

Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni

1994, BK 33/94; BGE 97 I107). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob

konkrete Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Anstaltsdirektor im

Zusammenhang mit der Überprüfung des Briefverkehrs des

Beschwerdeführers eine strafbare Handlung begangen haben könnte.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Anstaltsdirektor

Strafan- zeige wegen Verletzung des Rechts auf freien Schriftverkehr

(Art. 46 Ziff. 3 StGB). Zur Begründung wurde angeführt, der Direktor der

Strafanstalt habe bei der Kontrolle des Briefverkehrs die vom

Gesetzgeber garantierten Frei- heitsrechte verletzt. Seine Eingabe an die

Beschwerdekammer des Kantons- gerichts betitelte der

Beschwerdeführer wiederum als «Beschwerde betref- fend Art. 4 BV,

persönliche Freiheit und Art. 8 Abs. 2 sowie 6 Ziff. 3 b und c EMRK».

Einleitend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall

lediglich um die Frage geht, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die

Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt hat. Eine allfällige

Verletzung von verfassungsmässigen Rechte wäre für das vorliegende

Verfahren - an- ders als im Falle der aufsichtsrechtlichen Beschwerde

gemäss Art. 77 der kan- tonalen Verordnung über den Straf- und

Massnahmenvollzug (VSM) - nur insofern relevant, als der Verstoss

auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird, und in Bezug auf diese

Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes

Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann. Art. 46 Ziff. 3

StGB, auf den sich der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige beruft,

stellt dabei fraglos keine eigenständige Strafnorm dar. Die Bestim-

mung stellt lediglich klar, dass dem Rechtsanwalt und dem nach

kantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand in einem gerichtlichen

oder administrati- ven Verfahren innerhalb der allgemeinen

Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen

zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze

entgegenstehen. An die Verletzung dieses Rechts knüpft die Bestimmung

selbst jedoch keine strafrechtliche Sanktion, weshalb auch nicht von

einem Straftatbestand gesprochen werden kann. Strafrechtlich relevant

wäre das Verhalten des Anstaltsdirektors allerdings dann, wenn ein

Verstoss gegen Art. 179 StGB in Frage käme. Aufgrund die- ser

Bestimmung ist auf Antrag mit Haft oder Busse zu bestrafen, wer, ohne

dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet,

um

von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Gegenstand des vorliegenden

Ver- fahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die

Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 179

StGB gestützt auf Art. 81 StPO mit sachlichen Gründen abgelehnt

wurde.

5. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz keine

Vorschrift besteht, die dem Gefängnisinsassen den völlig

unkontrollierten Briefverkehr mit seinem Verteidiger gewährleisten

würde. Art. 46 Ziff. 3 StGB gibt dem Rechtsbeistand zwar Anspruch

auf freien Verkehr mit An- staltsinsassen, macht aber ausdrücklich

einen Vorbehalt zugunsten der An- staltsordnung sowie eidgenössischer

und kantonaler Verfahrensgesetze. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1) bestimmt, dass Besuche

und Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle

gestattet sind. Gemäss Art. 66 VSM gilt im Kanton Graubünden

hinsichtlich des Empfangs von Besuchern und für den Brief- verkehr

grundsätzlich die erwähnte VStGB 1. Darüber hinaus hält Art. 67 VSM

fest, dass ein- und ausgehende Post der Kontrolle der Anstaltsleitung

unterliegt. Im Rahmen des Strafvollzugs ist die Direktion der

Strafanstalt demnach grundsätzlich berechtigt, den Briefverkehr der

Insassen generell zu kontrollieren, und insofern gehört das Öffnen von

Briefen zu den Amts- pflichten, welche das Gesetz von der Strafbarkeit

ausnimmt (Art. 32 StGB). Der Beschwerdeführer macht zwar

diesbezüglich geltend, Art. 4 BV und Art. 8 EMRK garantiere über Art.

67 VSM hinaus den freien, uneingeschränkten Briefverkehr mit seinem

Verteidiger. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann jedoch

dahingestellt bleiben, da der Beamte und damit auch der Direk- tor der

Strafanstalt in Ausübung einer Amtspflicht nicht verpflichtet ist, eine

derart umfassende Ermächtigungsvorschrift, wie sie Art. 67 VSM

darstellt, auf ihre Verfassungs- oder Gesetzesmässigkeit zu überprüfen

(BGE 100 Ib 17; Rehberg, Grundriss Strafrecht I, Zürich 1993, S. 146).

6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan-

waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass der

Anstaltsdirek- tor sich im Zusammenhang mit der Kontrolle der

Korrespondenz des Be- schwerdeführers korrekt verhalten und der zu

beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichen werde. Der

Verzicht auf die Durchführung ei- ner Strafuntersuchung gestützt auf Art.

81 StPO ist weder rechtswidrig noch unangemessen, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

BK 37/95 Entscheid vom 2. Oktober 1995