Reversal of Dismissal in Traffic Accident Case and Affirmation of Refusal to Prosecute Prison Director for Mail Opening
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first case, the court found that the lower court wrongly dismissed criminal proceedings against one party involved in a traffic accident, as evidence including witness statements and expert reports strongly suggested the party failed to stop in time, thereby violating traffic regulations, warranting the reversal of the dismissal and continuation of the criminal prosecution. In the second case, the court upheld the prosecutor's decision to refuse a criminal investigation against a prison director for allegedly violating a detainee's right to free correspondence, reasoning that the director's opening of the detainee's mail was authorized under relevant statutory provisions governing prison operations, and officials are not obligated to review the constitutionality of such authorizing regulations when carrying out their duties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 Abs. 1 VRV, Art. 81 StPO, Art. 46 Ziff. 3 StGB, Art. 4 BV, Art. 8 EMRK, Art. 179 StGB; Reversal of Dismissal in Traffic Accident Case and Affirmation of Refusal to Prosecute Prison Director for Mail Opening: In the second case, the court upheld the prosecutor's decision to refuse a criminal investigation against a prison director for allegedly violating a detainee's right to free correspondence, reasoning that the director's opening of the detainee's mail was authorized under relevant statutory provisions governing prison operations, and officials are not obligated to review the constitutionality of such authorizing regulations when carrying out their duties.
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KI-generiertUsed to uphold the decision to reject the initiation of a criminal investigation.
Cited in the reasoning as the potential underlying criminal offense being examined for investigation, but not explicitly in the final operative part as the ground for the decision.
Cited in the reasoning regarding the right to free correspondence, but not as the basis for the final disposal.
Volltext
deführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten,
was dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene
und anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront
beschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum
vorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und
wie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall
namentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen,
ist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch
nicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen,
dass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf
schliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug
rechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere
Verkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise
zer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen
im Heck- bereich auf.
Nachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben
hat,
dass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten,
aber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der
Mitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des
Kreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit
triftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat
genügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G.
wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren
fortzusetzen.
BK 29/95 Entscheid vom 12. September 1995
47 - Ablehnung der Durchführung einer Strafuntersuchung
( Art. 81 StPO). Voraussetzungen (Erw. 2).
- Recht des Gefangenen auf freien Briefverkehr mit seinem
Rechtsanwalt (Art. 46 Ziff. 3 StGB; Art. 4 BV; Art. 8 EMRK).
Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB).
- Abgrenzung zwischen der aufsichtsrechtlichen Be-
schwerde gemäss Art. 77 VSM und der Strafanzeige
wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss
Art. 179 StGB (Erw. 3).
- Das Öffnen von Briefen durch den Anstaltsdirektor ist im
Sinne von Art. 32 StGB grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 3
VStGB 1 und Art. 67 VSM gedeckt. Der Anstaltsdirektor
hat die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Er-
mächtigungsvorschriften nicht zu überprüfen (Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwaltschaft die
Durchführung einer Strafuntersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige
zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist nach
Lehre und Rechtspre- chung gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht,
dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt
vorliegt oder es an wesentli- chen Voraussetzungen der Strafverfolgung
fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber
offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (Entscheid der
Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni
1994, BK 33/94; BGE 97 I107). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob
konkrete Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Anstaltsdirektor im
Zusammenhang mit der Überprüfung des Briefverkehrs des
Beschwerdeführers eine strafbare Handlung begangen haben könnte.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Anstaltsdirektor
Strafan- zeige wegen Verletzung des Rechts auf freien Schriftverkehr
(Art. 46 Ziff. 3 StGB). Zur Begründung wurde angeführt, der Direktor der
Strafanstalt habe bei der Kontrolle des Briefverkehrs die vom
Gesetzgeber garantierten Frei- heitsrechte verletzt. Seine Eingabe an die
Beschwerdekammer des Kantons- gerichts betitelte der
Beschwerdeführer wiederum als «Beschwerde betref- fend Art. 4 BV,
persönliche Freiheit und Art. 8 Abs. 2 sowie 6 Ziff. 3 b und c EMRK».
Einleitend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall
lediglich um die Frage geht, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die
Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt hat. Eine allfällige
Verletzung von verfassungsmässigen Rechte wäre für das vorliegende
Verfahren - an- ders als im Falle der aufsichtsrechtlichen Beschwerde
gemäss Art. 77 der kan- tonalen Verordnung über den Straf- und
Massnahmenvollzug (VSM) - nur insofern relevant, als der Verstoss
auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird, und in Bezug auf diese
Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes
Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann. Art. 46 Ziff. 3
StGB, auf den sich der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige beruft,
stellt dabei fraglos keine eigenständige Strafnorm dar. Die Bestim-
mung stellt lediglich klar, dass dem Rechtsanwalt und dem nach
kantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand in einem gerichtlichen
oder administrati- ven Verfahren innerhalb der allgemeinen
Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen
zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze
entgegenstehen. An die Verletzung dieses Rechts knüpft die Bestimmung
selbst jedoch keine strafrechtliche Sanktion, weshalb auch nicht von
einem Straftatbestand gesprochen werden kann. Strafrechtlich relevant
wäre das Verhalten des Anstaltsdirektors allerdings dann, wenn ein
Verstoss gegen Art. 179 StGB in Frage käme. Aufgrund die- ser
Bestimmung ist auf Antrag mit Haft oder Busse zu bestrafen, wer, ohne
dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet,
um
von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Gegenstand des vorliegenden
Ver- fahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die
Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 179
StGB gestützt auf Art. 81 StPO mit sachlichen Gründen abgelehnt
wurde.
5. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz keine
Vorschrift besteht, die dem Gefängnisinsassen den völlig
unkontrollierten Briefverkehr mit seinem Verteidiger gewährleisten
würde. Art. 46 Ziff. 3 StGB gibt dem Rechtsbeistand zwar Anspruch
auf freien Verkehr mit An- staltsinsassen, macht aber ausdrücklich
einen Vorbehalt zugunsten der An- staltsordnung sowie eidgenössischer
und kantonaler Verfahrensgesetze. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1) bestimmt, dass Besuche
und Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle
gestattet sind. Gemäss Art. 66 VSM gilt im Kanton Graubünden
hinsichtlich des Empfangs von Besuchern und für den Brief- verkehr
grundsätzlich die erwähnte VStGB 1. Darüber hinaus hält Art. 67 VSM
fest, dass ein- und ausgehende Post der Kontrolle der Anstaltsleitung
unterliegt. Im Rahmen des Strafvollzugs ist die Direktion der
Strafanstalt demnach grundsätzlich berechtigt, den Briefverkehr der
Insassen generell zu kontrollieren, und insofern gehört das Öffnen von
Briefen zu den Amts- pflichten, welche das Gesetz von der Strafbarkeit
ausnimmt (Art. 32 StGB). Der Beschwerdeführer macht zwar
diesbezüglich geltend, Art. 4 BV und Art. 8 EMRK garantiere über Art.
67 VSM hinaus den freien, uneingeschränkten Briefverkehr mit seinem
Verteidiger. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann jedoch
dahingestellt bleiben, da der Beamte und damit auch der Direk- tor der
Strafanstalt in Ausübung einer Amtspflicht nicht verpflichtet ist, eine
derart umfassende Ermächtigungsvorschrift, wie sie Art. 67 VSM
darstellt, auf ihre Verfassungs- oder Gesetzesmässigkeit zu überprüfen
(BGE 100 Ib 17; Rehberg, Grundriss Strafrecht I, Zürich 1993, S. 146).
6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan-
waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass der
Anstaltsdirek- tor sich im Zusammenhang mit der Kontrolle der
Korrespondenz des Be- schwerdeführers korrekt verhalten und der zu
beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichen werde. Der
Verzicht auf die Durchführung ei- ner Strafuntersuchung gestützt auf Art.
81 StPO ist weder rechtswidrig noch unangemessen, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
BK 37/95 Entscheid vom 2. Oktober 1995