Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 46 • KG GR PKG 1995 46 KI-generiert

Motorcyclist Safe Following Distance Violation in Chain Collision

Geschäftsnummer PKG 1995 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning a chain-reaction rear-end collision, the court overturned the decision to dismiss criminal proceedings against a motorcyclist for violating the requirement to maintain a safe following distance, as stipulated by traffic regulations. The initial dismissal was based on the premise that the motorcyclist could not be proven at fault for the entire chain reaction, but the court reasoned that a violation of maintaining a sufficient distance exists independently of causing a collision or damage, as it is intended to prevent one; furthermore, the motorcyclist's own admission, combined with expert evidence showing no rear impact damage to his vehicle, strongly suggested he failed to keep an adequate distance, making a conviction probable and warranting the continuation of the criminal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 81 StPO, Art. 46 Ziff. 3 StGB, Art. 4 BV, Art. 8 EMRK; Motorcyclist Safe Following Distance Violation in Chain Collision: The initial dismissal was based on the premise that the motorcyclist could not be proven at fault for the entire chain reaction, but the court reasoned that a violation of maintaining a sufficient distance exists independently of causing a collision or damage, as it is intended to prevent one; furthermore, the motorcyclist's own admission, combined with expert evidence showing no rear impact damage to his vehicle, strongly suggested he failed to keep an adequate distance, making a conviction probable and warranting the continuation of the criminal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln Auffahrunfall Sachbeschädigung Strassenverkehrssicherheit vorschriftswidriges Überholen Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 IV 194
Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens (BGE 104 IV 194).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 Abs. 1 VRV

The appeal decision was granted to overturn the dismissal and continue criminal proceedings against G. for violating the obligation to maintain a sufficient distance while driving.

Art. 81 StPO

Cited in the syllabus as a subject matter of the decision concerning the rejection of a criminal investigation, although the core order addresses the continuation of proceedings based on Art. 12 Abs. 1 VRV.

Art. 46 Ziff. 3 StGB

Cited in the syllabus regarding the right of a detainee to confidential correspondence with their lawyer.

Art. 4 BV

Cited in the syllabus regarding the right of a detainee to confidential correspondence with their lawyer.

Art. 8 EMRK

Cited in the syllabus regarding the right of a detainee to confidential correspondence with their lawyer.

Art. 179 StGB

Cited in the syllabus concerning the violation of the secrecy of correspondence.

Art. 77 VSM

Cited in the syllabus concerning the boundary between an administrative appeal and a criminal complaint for violating the secrecy of correspondence.

Art. 32 StGB

Cited in the syllabus as the basis under which the director's opening of letters is generally covered by other legal provisions.

Art. 5 Abs. 3 VStGB

Cited in the syllabus as a legal basis allowing the prison director to open letters.

Art. 67 VSM

Cited in the syllabus as a legal basis allowing the prison director to open letters.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

sich eine derartige Vorsichtsmassnahme aufgedrängt hätte (vgl.

Kurzgutach- ten des Meliorations- und Vermessungsamtes vom 26. Juli

1995). Konnte aber die Gefahrenquelle nicht im voraus erkannt werden,

so kann den Ski- liftbetreibern nicht vorgehalten werden, sie hätten

diese zusätzliche Sicher- heitsvorkehrung bereits vor dem Unfall

treffen müssen; im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter.

Haben aber nach dem Gesagten die Ver- antwortlichen der

Bergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der

Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes

notwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missach- tung

irgendwelcher Unterhalts-, Kontroll- oder Vorsichtspflichten (Nichtab-

wenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden. Lässt sich somit kein

kon- kreter Vorwurf begründen, sie hätten mit ihrem Verhalten (Tun oder

Unter- lassen) irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt, hätte eine

Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum vornherein keine

Aussicht durchzudrin- gen und erweist sich demnach die angefochtene

Einstellungsverfügung auch in dieser Hinsicht als sachlich gerechtfertigt.

Die Beschwerde ist daher abzu- weisen.

BK 46/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995

46 - Hintereinanderfahren; Wahrung eines ausreichenden Ab-

stands (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Zum Be-

griff der Auffahrkollision.

Aus den Erwägungen:

Vorliegend stellt sich die Frage, ob genügend Indizien dafür

beste- hen, dass G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV verstossen hat. Gemäss

dieser Be- stimmung hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden

Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der Kreispräsident

stellte das Verfahren gegen G. mit der Begründung ein, die nach der

Einsprache erfolgte Untersuchung, ins- besondere die Expertisen, hätten

ergeben, dass weder G. noch die nachfol- gende M. schuldig sein können,

die Auffahrkollision verursacht zu haben. Im Strafmandat vom 2.

November 1994 hielt der Kreispräsident demgegenüber noch fest, dass

alle an der Auffahrkollision beteiligten Fahrzeuglenker ge- zwungen

gewesen seien, ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abzubremsen. Fünf

Fahrzeuglenkern sei dies auch gelungen. G. sei demgegenüber nicht

mehr in der Lage gewesen, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen, und

sei auf den vor ihm stillstehenden Wagen aufgefahren. In einer Art

Kettenreak- tion seien die drei weiter vorn stehenden Fahrzeuge

ineinandergeschoben worden. Das durch den Aufprall

zurückgeschleuderte Motorrad sei in der Folge auf der Motorhaube des

nachfolgenden Personenwagens gelandet.

Die Begründung im Strafmandat und jene der

Einstellungsverfügung legen den Schluss nahe, dass der Kreispräsident

unter dem Begriff der Auf- fahrkollision die ganze Kettenreaktion, das

heisst das Ineinanderschieben sämtlicher Fahrzeuge verstand. So ist den

Akten auch mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die

Untersuchung nach erfolgter Einsprache immer mehr auf die Frage

konzentrierte, wer das Verschulden am Ineinanderschie- ben der

Fahrzeuge trägt. Der Kreispräsident ging demnach davon aus, dass eine

Verurteilung von G. gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VRV deshalb nicht mög-

lich ist, da diesem seiner Ansicht nach nicht rechtsgenüglich die Schuld an

der gesamten Auffahrkollision nachgewiesen werden kann. Diese

Begründung vermag die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht zu

rechtfertigen. Sie lässt

- wie nachstehend noch eingehend dargelegt wird - wichtige und

deutliche

Indizien ausser Acht, die einen Verstoss von G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV

als durchaus wahrscheinlich erscheinen lassen.

a) Inwiefern das Verhalten von G. kausal für das

Ineinanderschieben der beteiligten Fahrzeuge war und er

haftpflichtrechtlich für die entstande- nen Schäden einzustehen hat, ist für

die Frage, ob die Einstellung des gegen ihn eröffneten Verfahrens

gerechtfertigt ist, nicht entscheidend. Grundsätz- lich hängt die

Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 VRV nicht einmal von der

Verursachung einer Kollision oder dem Eintritt eines Schadens ab. Art. 12

Abs. 1 VRV schreibt dem in einer Kolonne Fahrenden die Einhaltung

eines ausreichenden Abstands vor, damit er in der Lage ist, rechtzeitig zu

halten, wenn das voranfahrende Fahrzeug überraschend bremst. Das Gebot

des Ab- standhaltens soll eine Kollision oder Gefährdung des

vorausfahrenden Fahr- zeuglenkers vermeiden. Ein Verstoss gegen Art. 12

Abs. 1 VRV liegt deshalb nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer

Kollision gekommen ist, son- dern bereits dann, wenn der hintanfahrende

Lenker den für ein rechtzeitiges Abbremsen erforderlichen Abstand nicht

einhält. So ist - um ein einfaches Beispiel zu nennen - ein Autofahrer, der

mit 120 km/h auf der Autobahn le- diglich einen Abstand von 10 Metern

zum vorderen Fahrzeug einhält, selbst- verständlich auch dann wegen

Verstosses gegen Art. 12 Abs. 1 VRV zu ver- urteilen, wenn sein

Verhalten nicht zur Verursachung einer Kollision führt. Ebenso klar ist

aber, dass das Auffahren auf das vordere Fahrzeug in solchen Fällen

regelmässig den schlüssigen Beweis dafür liefert, dass kein ausrei-

chender Abstand eingehalten wurde.

b) Ausreichend ist der Abstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV

dann, wenn er es dem Lenker erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer

Notbremsung des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und

Gefährdung anderer nöti- genfalls anhalten zu können (R. Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I,

Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, N. 529; H. Giger, SVG,

Kommentar zu Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Abstand, der dieser

Anforderung entspricht und deshalb vom Fahrzeuglenker einzuhalten

ist, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeugen, aber

auch den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Bei Tag und auf trockener,

ebener Strasse wird regelmässig im Verhältnis zwischen Personenwagen

ein Abstand von halb so viel Metern als die Geschwindigkeit beträgt,

genügen. Diese im Sinne einer Faustregel zu berücksichtigende Distanz

entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässen

Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens (BGE 104 IV 194).

In Gefällen von 5 % ist da- bei aufwärts von einem um 6 % reduzierten

Bremsweg auszugehen (H. Gi- ger, a.a.O., S. 79).

c) Im vorliegenden Fall bietet schon allein die Aussage von G. anläss-

lich der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 1994 genügend Indiz

dafür, um einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich er-

scheinen zu Iassen. Wörtlich gab G. damals zu Protokoll: «Beim Befahren

der Kantonsstrasse fuhr ich seit dem <Grüanbödeli> hinter einem Chrysler

her. Etwa 200 Meter danach, auf der Kantonsstrasse, bremste der vor mir

fah- rende PW (Chrysler) das Fahrzeug ab. Ich sah die Bremslichter und

betätigte die Bremsen. Die sofort eingeleitete Bremsung reichte aber nicht

aus, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Ich fuhr dann dem Chrysler

ins Fahr- zeugheck». Diese Aussage kommt praktisch einem Geständnis

gleich. Auch die weiteren Angaben von G. lassen es naheliegend

erscheinen, dass er einen zu geringen Abstand eingehalten hat. So gab er

damals auch zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60

km/h in einem Abstand von 15-20 Metern dem Chrysler hinterhergefahren.

Gemäss Polizeirapport (act. 02) be- trägt das Gefälle am Unfallort 2%.

Wäre G. demnach mit einem Personen- wagen auf ebener Fahrbahn

unterwegs gewesen, so wäre in Berücksichtigung der oben erwähnten

Faustregel ein Abstand von 25 Metern angemessen ge- wesen.

Berücksichtigt man aufgrund eines Gefälles von 2 % eine 6 % -ige Re-

duzierung und zwar nicht nur auf den Bremsweg sondern - ebenfalls

zugun- sten von G. - auf den Anhalteweg (Bremsweg und Reaktionsweg),

so ergibt sich ein Abstand von 23,5 Metern. Dabei gilt darauf hinzuweisen,

dass dieser Abstand dann genügend gewesen wäre, wenn G. mit einem

Auto unterwegs gewesen wäre. Bei Fahrzeugen mit 2-Rad-Bremsen

verlängert sich der Bremsweg hingegen deutlich. Beträgt der Bremsweg

bei einem Auto mit sehr guten Bremsen und sehr guter

Bremsverzögerung (7,0 m/sec) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h

13,8 Meter, braucht ein Motorrad bei dersel- ben Geschwindigkeit und

einer für ein Zweiradfahrzeug ebenfalls ausge- zeichneten

Bremsverzögerung (5,0 m/sec) demgegenüber 19,3 Meter (vgl. die

Bremswegtabelle bei H. Giger, a.a.O., S. 78). Dass es G. bei einem Ab-

stand von höchstens 20 Metern nicht mehr gelungen ist, sein Motorrad

recht- zeitig abzubremsen, ist deshalb durchaus nachvollziehbar.

Zwar relativierte G. seine Aussage noch, indem er erklärte, dass

ihn vielleicht der nachfolgende PW in das vordere Fahrzeug

hineingestossen

habe. Diese Möglichkeit ist aber aufgrund des Ergebnisses der

Expertenun- tersuchung mit Sicherheit auszuschliessen. So wurde im

Gutachten vom 21. Februar 1995 festgehalten, dass G. nicht durch das

hintere Fahrzeug in das vordere geschoben worden sein könne, da das

Motorrad hinten keinerlei Be- schädigungen aufweise. Wenn das

Motorrad von hinten angefahren worden wäre - so der Experte - hätte das

Schlusslicht, die Felge oder das Rad be- schädigt sein müssen. Auch der

mitbeteiligte Lenker des vorausfahrenden Chryslers sagte aus, dass sein

Fahrzeug von hinten her einen Stoss erhalten habe. Die

Beschwerdeführerin, welche G. in ihrem Subaru folgte, sagte an- lässlich

ihrer Einvernahme vom 20. August 1994 aus, dass es dem Lenker des vor

ihr fahrenden Motorrades nicht mehr gelungen sei, sein Fahrzeug anzu-

halten und er in der Folge in den Chrysler gefahren sei. Zwar darf bei

der Würdigung dieser Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden, dass

die Be- schwerdeführerin aber auch der Fahrer des Chryslers ein

besonderes Inter- esse am Ausgang dieses Verfahrens haben. An der

Richtigkeit ihrer Aussa- gen können aber kaum begründete Zweifel

bestehen, nachdem ihre Anga- ben letztlich auch mit der ursprünglichen

Deposition von G. übereinstim- men. G. stellte in der Folge auch nie

entschieden in Abrede, dass es zu einer Kollision mit dem

vorausfahrenden Fahrzeug gekommen ist. Im Vorder- grund stand bei

ihm der Nachweis, dass der Aufprall des Motorrades nicht derart heftig

gewesen sein konnte, dass der vorausfahrende Chrysler Voya- ger ins

nächstfolgende Fahrzeug geschoben wurde. So hielt der Verteidiger von

G. in seinem Schreiben an den Kreispräsidenten vom 23. Februar 1995

fest, dass aufgrund des Schadensbildes klar bewiesen sei, dass entgegen

der Annahme im Strafmandat und der Aussage des Fahrzeuglenkers des

Chrys- lers «kein oder lediglich ein äusserst geringer Aufprall durch das

Motorrad am Heck des Personenwagens» stattgefunden habe. Ähnlich

äusserte sich G. auch in seiner Vernehmlassung im

Beschwerdeverfahren. Besonders zu er- wähnen ist schliesslich auch die

Stellungnahme des Beschwerdegegners vom

29. Mai 1995. Wörtlich wurde dort festgehalten: «Mit dieser

Auffahrkollision

(gemeint ist das Ineinanderschieben der vorderen Fahrzeuge) musste

der nachfolgende Motorradfahrer G. jedoch nicht rechnen. Es ist ihm

deshalb nicht zum Verschulden anzulasten, dass er sein Motorrad nicht

vollständig abbremsen konnte und - allerdings minim - auf das Fahrzeug

auffuhr.» Dass der Beschwerdegegner die Intensität des Aufpralls auf das

vordere Fahrzeug als gering bezeichnete, vermag nicht darüber

hinwegzutäuschen, dass G. in Bestätigung seiner ursprünglichen

Aussage nochmals ausdrücklich zugege- ben hat, dass der eingehaltene

Abstand nicht für ein rechtzeitiges Abbrem- sen ausreichte. Auch seine

Behauptung, er sei möglicherweise vom nachfol- genden Fahrzeug der

Beschwerdeführerin in den Chrysler hineingeschoben worden, hielt G.

nicht mehr aufrecht. Diesbezüglich stellte er sich nach Er- halt des

Expertenberichts lediglich noch auf den Standpunkt, die Beschwer-

deführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten,

was dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene

und anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront

beschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum

vorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und

wie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall

namentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen,

ist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch

nicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen,

dass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf

schliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug

rechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere

Verkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise

zer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen

im Heck- bereich auf.

Nachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben

hat,

dass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten,

aber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der

Mitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des

Kreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit

triftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat

genügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G.

wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich

erscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren

fortzusetzen.

BK 29/95 Entscheid vom 12. September 1995

47 - Ablehnung der Durchführung einer Strafuntersuchung

( Art. 81 StPO). Voraussetzungen (Erw. 2).

- Recht des Gefangenen auf freien Briefverkehr mit seinem

Rechtsanwalt (Art. 46 Ziff. 3 StGB; Art. 4 BV; Art. 8 EMRK).

Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB).

- Abgrenzung zwischen der aufsichtsrechtlichen Be-

schwerde gemäss Art. 77 VSM und der Strafanzeige

wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss

Art. 179 StGB (Erw. 3).

- Das Öffnen von Briefen durch den Anstaltsdirektor ist im

Sinne von Art. 32 StGB grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 3

VStGB 1 und Art. 67 VSM gedeckt. Der Anstaltsdirektor

hat die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Er-

mächtigungsvorschriften nicht zu überprüfen (Erw. 5).