Motorcyclist Safe Following Distance Violation in Chain Collision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning a chain-reaction rear-end collision, the court overturned the decision to dismiss criminal proceedings against a motorcyclist for violating the requirement to maintain a safe following distance, as stipulated by traffic regulations. The initial dismissal was based on the premise that the motorcyclist could not be proven at fault for the entire chain reaction, but the court reasoned that a violation of maintaining a sufficient distance exists independently of causing a collision or damage, as it is intended to prevent one; furthermore, the motorcyclist's own admission, combined with expert evidence showing no rear impact damage to his vehicle, strongly suggested he failed to keep an adequate distance, making a conviction probable and warranting the continuation of the criminal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 81 StPO, Art. 46 Ziff. 3 StGB, Art. 4 BV, Art. 8 EMRK; Motorcyclist Safe Following Distance Violation in Chain Collision: The initial dismissal was based on the premise that the motorcyclist could not be proven at fault for the entire chain reaction, but the court reasoned that a violation of maintaining a sufficient distance exists independently of causing a collision or damage, as it is intended to prevent one; furthermore, the motorcyclist's own admission, combined with expert evidence showing no rear impact damage to his vehicle, strongly suggested he failed to keep an adequate distance, making a conviction probable and warranting the continuation of the criminal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal decision was granted to overturn the dismissal and continue criminal proceedings against G. for violating the obligation to maintain a sufficient distance while driving.
Cited in the syllabus as a subject matter of the decision concerning the rejection of a criminal investigation, although the core order addresses the continuation of proceedings based on Art. 12 Abs. 1 VRV.
Cited in the syllabus regarding the right of a detainee to confidential correspondence with their lawyer.
Cited in the syllabus regarding the right of a detainee to confidential correspondence with their lawyer.
Cited in the syllabus regarding the right of a detainee to confidential correspondence with their lawyer.
Cited in the syllabus concerning the violation of the secrecy of correspondence.
Cited in the syllabus concerning the boundary between an administrative appeal and a criminal complaint for violating the secrecy of correspondence.
Cited in the syllabus as the basis under which the director's opening of letters is generally covered by other legal provisions.
Cited in the syllabus as a legal basis allowing the prison director to open letters.
Cited in the syllabus as a legal basis allowing the prison director to open letters.
Volltext
sich eine derartige Vorsichtsmassnahme aufgedrängt hätte (vgl.
Kurzgutach- ten des Meliorations- und Vermessungsamtes vom 26. Juli
1995). Konnte aber die Gefahrenquelle nicht im voraus erkannt werden,
so kann den Ski- liftbetreibern nicht vorgehalten werden, sie hätten
diese zusätzliche Sicher- heitsvorkehrung bereits vor dem Unfall
treffen müssen; im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter.
Haben aber nach dem Gesagten die Ver- antwortlichen der
Bergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der
Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes
notwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missach- tung
irgendwelcher Unterhalts-, Kontroll- oder Vorsichtspflichten (Nichtab-
wenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden. Lässt sich somit kein
kon- kreter Vorwurf begründen, sie hätten mit ihrem Verhalten (Tun oder
Unter- lassen) irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt, hätte eine
Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum vornherein keine
Aussicht durchzudrin- gen und erweist sich demnach die angefochtene
Einstellungsverfügung auch in dieser Hinsicht als sachlich gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist daher abzu- weisen.
BK 46/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995
46 - Hintereinanderfahren; Wahrung eines ausreichenden Ab-
stands (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Zum Be-
griff der Auffahrkollision.
Aus den Erwägungen:
Vorliegend stellt sich die Frage, ob genügend Indizien dafür
beste- hen, dass G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV verstossen hat. Gemäss
dieser Be- stimmung hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden
Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der Kreispräsident
stellte das Verfahren gegen G. mit der Begründung ein, die nach der
Einsprache erfolgte Untersuchung, ins- besondere die Expertisen, hätten
ergeben, dass weder G. noch die nachfol- gende M. schuldig sein können,
die Auffahrkollision verursacht zu haben. Im Strafmandat vom 2.
November 1994 hielt der Kreispräsident demgegenüber noch fest, dass
alle an der Auffahrkollision beteiligten Fahrzeuglenker ge- zwungen
gewesen seien, ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abzubremsen. Fünf
Fahrzeuglenkern sei dies auch gelungen. G. sei demgegenüber nicht
mehr in der Lage gewesen, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen, und
sei auf den vor ihm stillstehenden Wagen aufgefahren. In einer Art
Kettenreak- tion seien die drei weiter vorn stehenden Fahrzeuge
ineinandergeschoben worden. Das durch den Aufprall
zurückgeschleuderte Motorrad sei in der Folge auf der Motorhaube des
nachfolgenden Personenwagens gelandet.
Die Begründung im Strafmandat und jene der
Einstellungsverfügung legen den Schluss nahe, dass der Kreispräsident
unter dem Begriff der Auf- fahrkollision die ganze Kettenreaktion, das
heisst das Ineinanderschieben sämtlicher Fahrzeuge verstand. So ist den
Akten auch mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die
Untersuchung nach erfolgter Einsprache immer mehr auf die Frage
konzentrierte, wer das Verschulden am Ineinanderschie- ben der
Fahrzeuge trägt. Der Kreispräsident ging demnach davon aus, dass eine
Verurteilung von G. gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VRV deshalb nicht mög-
lich ist, da diesem seiner Ansicht nach nicht rechtsgenüglich die Schuld an
der gesamten Auffahrkollision nachgewiesen werden kann. Diese
Begründung vermag die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht zu
rechtfertigen. Sie lässt
- wie nachstehend noch eingehend dargelegt wird - wichtige und
deutliche
Indizien ausser Acht, die einen Verstoss von G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV
als durchaus wahrscheinlich erscheinen lassen.
a) Inwiefern das Verhalten von G. kausal für das
Ineinanderschieben der beteiligten Fahrzeuge war und er
haftpflichtrechtlich für die entstande- nen Schäden einzustehen hat, ist für
die Frage, ob die Einstellung des gegen ihn eröffneten Verfahrens
gerechtfertigt ist, nicht entscheidend. Grundsätz- lich hängt die
Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 VRV nicht einmal von der
Verursachung einer Kollision oder dem Eintritt eines Schadens ab. Art. 12
Abs. 1 VRV schreibt dem in einer Kolonne Fahrenden die Einhaltung
eines ausreichenden Abstands vor, damit er in der Lage ist, rechtzeitig zu
halten, wenn das voranfahrende Fahrzeug überraschend bremst. Das Gebot
des Ab- standhaltens soll eine Kollision oder Gefährdung des
vorausfahrenden Fahr- zeuglenkers vermeiden. Ein Verstoss gegen Art. 12
Abs. 1 VRV liegt deshalb nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer
Kollision gekommen ist, son- dern bereits dann, wenn der hintanfahrende
Lenker den für ein rechtzeitiges Abbremsen erforderlichen Abstand nicht
einhält. So ist - um ein einfaches Beispiel zu nennen - ein Autofahrer, der
mit 120 km/h auf der Autobahn le- diglich einen Abstand von 10 Metern
zum vorderen Fahrzeug einhält, selbst- verständlich auch dann wegen
Verstosses gegen Art. 12 Abs. 1 VRV zu ver- urteilen, wenn sein
Verhalten nicht zur Verursachung einer Kollision führt. Ebenso klar ist
aber, dass das Auffahren auf das vordere Fahrzeug in solchen Fällen
regelmässig den schlüssigen Beweis dafür liefert, dass kein ausrei-
chender Abstand eingehalten wurde.
b) Ausreichend ist der Abstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV
dann, wenn er es dem Lenker erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer
Notbremsung des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und
Gefährdung anderer nöti- genfalls anhalten zu können (R. Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I,
Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, N. 529; H. Giger, SVG,
Kommentar zu Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Abstand, der dieser
Anforderung entspricht und deshalb vom Fahrzeuglenker einzuhalten
ist, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeugen, aber
auch den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Bei Tag und auf trockener,
ebener Strasse wird regelmässig im Verhältnis zwischen Personenwagen
ein Abstand von halb so viel Metern als die Geschwindigkeit beträgt,
genügen. Diese im Sinne einer Faustregel zu berücksichtigende Distanz
entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässen
Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens (BGE 104 IV 194).
In Gefällen von 5 % ist da- bei aufwärts von einem um 6 % reduzierten
Bremsweg auszugehen (H. Gi- ger, a.a.O., S. 79).
c) Im vorliegenden Fall bietet schon allein die Aussage von G. anläss-
lich der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 1994 genügend Indiz
dafür, um einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich er-
scheinen zu Iassen. Wörtlich gab G. damals zu Protokoll: «Beim Befahren
der Kantonsstrasse fuhr ich seit dem <Grüanbödeli> hinter einem Chrysler
her. Etwa 200 Meter danach, auf der Kantonsstrasse, bremste der vor mir
fah- rende PW (Chrysler) das Fahrzeug ab. Ich sah die Bremslichter und
betätigte die Bremsen. Die sofort eingeleitete Bremsung reichte aber nicht
aus, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Ich fuhr dann dem Chrysler
ins Fahr- zeugheck». Diese Aussage kommt praktisch einem Geständnis
gleich. Auch die weiteren Angaben von G. lassen es naheliegend
erscheinen, dass er einen zu geringen Abstand eingehalten hat. So gab er
damals auch zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60
km/h in einem Abstand von 15-20 Metern dem Chrysler hinterhergefahren.
Gemäss Polizeirapport (act. 02) be- trägt das Gefälle am Unfallort 2%.
Wäre G. demnach mit einem Personen- wagen auf ebener Fahrbahn
unterwegs gewesen, so wäre in Berücksichtigung der oben erwähnten
Faustregel ein Abstand von 25 Metern angemessen ge- wesen.
Berücksichtigt man aufgrund eines Gefälles von 2 % eine 6 % -ige Re-
duzierung und zwar nicht nur auf den Bremsweg sondern - ebenfalls
zugun- sten von G. - auf den Anhalteweg (Bremsweg und Reaktionsweg),
so ergibt sich ein Abstand von 23,5 Metern. Dabei gilt darauf hinzuweisen,
dass dieser Abstand dann genügend gewesen wäre, wenn G. mit einem
Auto unterwegs gewesen wäre. Bei Fahrzeugen mit 2-Rad-Bremsen
verlängert sich der Bremsweg hingegen deutlich. Beträgt der Bremsweg
bei einem Auto mit sehr guten Bremsen und sehr guter
Bremsverzögerung (7,0 m/sec) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h
13,8 Meter, braucht ein Motorrad bei dersel- ben Geschwindigkeit und
einer für ein Zweiradfahrzeug ebenfalls ausge- zeichneten
Bremsverzögerung (5,0 m/sec) demgegenüber 19,3 Meter (vgl. die
Bremswegtabelle bei H. Giger, a.a.O., S. 78). Dass es G. bei einem Ab-
stand von höchstens 20 Metern nicht mehr gelungen ist, sein Motorrad
recht- zeitig abzubremsen, ist deshalb durchaus nachvollziehbar.
Zwar relativierte G. seine Aussage noch, indem er erklärte, dass
ihn vielleicht der nachfolgende PW in das vordere Fahrzeug
hineingestossen
habe. Diese Möglichkeit ist aber aufgrund des Ergebnisses der
Expertenun- tersuchung mit Sicherheit auszuschliessen. So wurde im
Gutachten vom 21. Februar 1995 festgehalten, dass G. nicht durch das
hintere Fahrzeug in das vordere geschoben worden sein könne, da das
Motorrad hinten keinerlei Be- schädigungen aufweise. Wenn das
Motorrad von hinten angefahren worden wäre - so der Experte - hätte das
Schlusslicht, die Felge oder das Rad be- schädigt sein müssen. Auch der
mitbeteiligte Lenker des vorausfahrenden Chryslers sagte aus, dass sein
Fahrzeug von hinten her einen Stoss erhalten habe. Die
Beschwerdeführerin, welche G. in ihrem Subaru folgte, sagte an- lässlich
ihrer Einvernahme vom 20. August 1994 aus, dass es dem Lenker des vor
ihr fahrenden Motorrades nicht mehr gelungen sei, sein Fahrzeug anzu-
halten und er in der Folge in den Chrysler gefahren sei. Zwar darf bei
der Würdigung dieser Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden, dass
die Be- schwerdeführerin aber auch der Fahrer des Chryslers ein
besonderes Inter- esse am Ausgang dieses Verfahrens haben. An der
Richtigkeit ihrer Aussa- gen können aber kaum begründete Zweifel
bestehen, nachdem ihre Anga- ben letztlich auch mit der ursprünglichen
Deposition von G. übereinstim- men. G. stellte in der Folge auch nie
entschieden in Abrede, dass es zu einer Kollision mit dem
vorausfahrenden Fahrzeug gekommen ist. Im Vorder- grund stand bei
ihm der Nachweis, dass der Aufprall des Motorrades nicht derart heftig
gewesen sein konnte, dass der vorausfahrende Chrysler Voya- ger ins
nächstfolgende Fahrzeug geschoben wurde. So hielt der Verteidiger von
G. in seinem Schreiben an den Kreispräsidenten vom 23. Februar 1995
fest, dass aufgrund des Schadensbildes klar bewiesen sei, dass entgegen
der Annahme im Strafmandat und der Aussage des Fahrzeuglenkers des
Chrys- lers «kein oder lediglich ein äusserst geringer Aufprall durch das
Motorrad am Heck des Personenwagens» stattgefunden habe. Ähnlich
äusserte sich G. auch in seiner Vernehmlassung im
Beschwerdeverfahren. Besonders zu er- wähnen ist schliesslich auch die
Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
29. Mai 1995. Wörtlich wurde dort festgehalten: «Mit dieser
Auffahrkollision
(gemeint ist das Ineinanderschieben der vorderen Fahrzeuge) musste
der nachfolgende Motorradfahrer G. jedoch nicht rechnen. Es ist ihm
deshalb nicht zum Verschulden anzulasten, dass er sein Motorrad nicht
vollständig abbremsen konnte und - allerdings minim - auf das Fahrzeug
auffuhr.» Dass der Beschwerdegegner die Intensität des Aufpralls auf das
vordere Fahrzeug als gering bezeichnete, vermag nicht darüber
hinwegzutäuschen, dass G. in Bestätigung seiner ursprünglichen
Aussage nochmals ausdrücklich zugege- ben hat, dass der eingehaltene
Abstand nicht für ein rechtzeitiges Abbrem- sen ausreichte. Auch seine
Behauptung, er sei möglicherweise vom nachfol- genden Fahrzeug der
Beschwerdeführerin in den Chrysler hineingeschoben worden, hielt G.
nicht mehr aufrecht. Diesbezüglich stellte er sich nach Er- halt des
Expertenberichts lediglich noch auf den Standpunkt, die Beschwer-
deführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten,
was dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene
und anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront
beschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum
vorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und
wie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall
namentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen,
ist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch
nicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen,
dass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf
schliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug
rechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere
Verkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise
zer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen
im Heck- bereich auf.
Nachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben
hat,
dass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten,
aber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der
Mitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des
Kreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit
triftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat
genügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G.
wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren
fortzusetzen.
BK 29/95 Entscheid vom 12. September 1995
47 - Ablehnung der Durchführung einer Strafuntersuchung
( Art. 81 StPO). Voraussetzungen (Erw. 2).
- Recht des Gefangenen auf freien Briefverkehr mit seinem
Rechtsanwalt (Art. 46 Ziff. 3 StGB; Art. 4 BV; Art. 8 EMRK).
Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB).
- Abgrenzung zwischen der aufsichtsrechtlichen Be-
schwerde gemäss Art. 77 VSM und der Strafanzeige
wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss
Art. 179 StGB (Erw. 3).
- Das Öffnen von Briefen durch den Anstaltsdirektor ist im
Sinne von Art. 32 StGB grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 3
VStGB 1 und Art. 67 VSM gedeckt. Der Anstaltsdirektor
hat die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Er-
mächtigungsvorschriften nicht zu überprüfen (Erw. 5).