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PKG 1995 45 • KG GR PKG 1995 45 KI-generiert

Prosecution Discontinuation After Ski Lift Accident Due to Unforeseeable Bolt Failure

Geschäftsnummer PKG 1995 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the appropriateness of a decision to discontinue criminal proceedings, holding that such a discontinuation is justified when the investigation yields insufficient objective or subjective grounds for a prosecutable offense, necessitating an acquittal, and no new evidence is apparent to alter this outcome. In the context of a ski lift accident where an injury resulted from a falling cable due to a broken bolt, the court reasoned that the lift operators were not negligent because they had performed all maintenance, inspections, and precautionary measures required by experience, current technology, and operational conditions; since the bolt showed no signs of corrosion or damage, its failure was not foreseeable despite due diligence, and thus, no basis existed to prosecute for negligent bodily harm.

Legislator-Regeste

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Art. 138 StPO, Art. 125 StGB, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV; Prosecution Discontinuation After Ski Lift Accident Due to Unforeseeable Bolt Failure: In the context of a ski lift accident where an injury resulted from a falling cable due to a broken bolt, the court reasoned that the lift operators were not negligent because they had performed all maintenance, inspections, and precautionary measures required by experience, current technology, and operational conditions; since the bolt showed no signs of corrosion or damage, its failure was not foreseeable despite due diligence, and thus, no basis existed to prosecute for negligent bodily harm.

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung sturzbedingte Körperschädigung Sachbeschädigung Einstellung der Unfallversicherungsleistungen stichhaltige Gründe objektive Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 StPO

Used to define the scope of review (both legality and appropriateness) of the challenged decision to discontinue proceedings.

Art. 125 StGB

The specific crime whose evidence base was assessed by the court to uphold the decision to discontinue the investigation.

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Volltext

langt, könnten Betreuungsaufgaben der hier beschriebenen oder ähnlicher Art guten Gewissens gar nicht mehr übernommen werden. Im übrigen hätte er ohnehin keine Möglichkeit gehabt, wirkungsvoll einzuschreiten. Wer wie er mit einer grösseren Gruppe Jugendlicher unterwegs ist, die sich beim Fahren zwangsläufig auseinanderzieht, ist ausserstande, alle gleichzeitig im Auge zu behalten und jeden von ihnen zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu beeinflussen. Eine im voraus ausgesprochene Warnung schliesslich wäre nach der Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich von zu geringem Gewicht gewesen, um den aus der konkreten Situation entstandenen, nicht näher bedachten Entschluss zu verhindern, den sehr gut fahrenden und damit anspornend wirkenden Kollegen zu folgen.

Soweit das Verhalten von R. zu beurteilen war, ist es also nicht zu beanstanden, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde. BK 35/95 Entscheid vom 29. August 1995

45 - schwerdekammer Beschwerde; Prüfungsbefugnis (Kognition) der Be- (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten; diese kumulativen Erfordernisse sind inhaltlicher und nicht formaler Natur ( Erw. 4).

- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skiliftunfall. Verletzung eines Liftbenützers durch das infolge des Bruchs einer Schraube der Befestigungskonsole der Rollenbatterie herabstürzende Förderseil; Sorgfaltspflichtverletzung des Liftbetreibers, der sämtliche nach der Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebs erforderlichen Unterhalts-, Kontrollund Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, verneint ( Erw. 6).

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an

die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. PKG 1975 Nr. 58).

Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, kann doch der vordergründige Aussagegehalt eines Beweismittels für sich allein nicht massgeblich sein, weil der Inhalt einer Aussage auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.

6. Zu prüfen bleibt somit aufgrund des gegebenen Untersuchungsergebnisses, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch gegen Mitarbeiter oder Mitglieder der Organe der Bergbahnunternehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB als wahrscheinlich erscheinen lassen.

a) Mit einer Verurteilung nach Art. 125 StGB rechnen muss, wer durch sein Verhalten bei einem andern unvorsätzlich eine Körperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit

der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere Vorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt sich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei Lückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (vgl. Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.).

b) Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, dass die Verantwortlichen der Bergbahnunternehmung sämtliche vorgeschriebenen Kontrollund Wartungsarbeiten regelmässig und korrekt durchgeführt haben. Im Bericht des Meliorationsund Vermessungsamtes Graubünden vom 11. April 1995 wird denn auch festgehalten, dass sich die Anlage in einem gut unterhaltenen Zustand befand. Nicht von Belang ist deshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Alter der Skiliftes. Nachdem die fragliche Schraube des weiteren weder Spuren von Korrosion noch mechanischen Beschädigungen aufwies, wäre im übrigen - selbst im Falle einer vorgängigen, nicht vorgeschriebenen Demontage der Stütze - ein allfällig drohender Bruch bzw. Ermüdungsbruch nicht voraussehbar gewesen. Wenn nun trotz alledem doch einmal eine Schraube bricht und dadurch ein Unfall verursacht wird, darf daraus für sich allein noch nicht auf pflichtwidriges Verhalten des Skiliftbetreibers geschlossen werden. Solche Zwischenfälle sind - wenn auch selten - trotz dem heutigen Stand der Technik im Skiliftbau und Anwendung aller Vorsichtsmassnahmen nie völlig auszuschliessen. Eine völlige Gefahrenfreiheit gibt es nicht und kann der Skiliftbenützer auch nicht verlangen, andernfalls das Betreiben von Beförderungsanlagen im Skisport praktisch verunmöglicht würde. Jeglicher Grundlage entbehrt denn auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einer allfälligen Überbelastung des Skiliftes, wurde dieser doch bestimmungsgemäss eingesetzt und ist auf seine maximal mögliche Förderleistung ausgelegt. Selbst wenn demnach die Anlage voll besetzt gewesen wäre - was nicht der Fall war -, könnte hierin keine Pflichtwidrigkeit gesehen werden. Ebensowenig kann auf eine solche aus der nachträglichen Montage einer Seilfangvorrichtung - welche eine Entgleisung des Förderseiles aus dem Antriebsrad verhindert - geschlossen werden, war doch weder beim Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen noch beim Bundesamt für Verkehr ein gleichartig gelagerter Fall bekannt, aufgrund dessen

sich eine derartige Vorsichtsmassnahme aufgedrängt hätte (vgl. Kurzgutachten des Meliorationsund Vermessungsamtes vom 26. Juli 1995). Konnte aber die Gefahrenquelle nicht im voraus erkannt werden, so kann den Skiliftbetreibern nicht vorgehalten werden, sie hätten diese zusätzliche Sicherheitsvorkehrung bereits vor dem Unfall treffen müssen; im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter. Haben aber nach dem Gesagten die Verantwortlichen der Bergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes notwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missachtung irgendwelcher Unterhalts-, Kontrolloder Vorsichtspflichten (Nichtabwenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden. Lässt sich somit kein konkreter Vorwurf begründen, sie hätten mit ihrem Verhalten (Tun oder Unterlassen) irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt, hätte eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum vornherein keine Aussicht durchzudringen und erweist sich demnach die angefochtene Einstellungsverfügung auch in dieser Hinsicht als sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. BK 46/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995

46 - Hintereinanderfahren; Wahrung eines ausreichenden Abstands (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Zum Begriff der Auffahrkollision.

Aus den Erwägungen:

Vorliegend stellt sich die Frage, ob genügend Indizien dafür bestehen, dass G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV verstossen hat. Gemäss dieser Bestimmung hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der Kreispräsident stellte das Verfahren gegen G. mit der Begründung ein, die nach der Einsprache erfolgte Untersuchung, insbesondere die Expertisen, hätten ergeben, dass weder G. noch die nachfolgende M. schuldig sein können, die Auffahrkollision verursacht zu haben. Im Strafmandat vom 2. November 1994 hielt der Kreispräsident demgegenüber noch fest, dass alle an der Auffahrkollision beteiligten Fahrzeuglenker gezwungen gewesen seien, ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abzubremsen. Fünf Fahrzeuglenkern sei dies auch gelungen. G. sei demgegenüber nicht mehr in der Lage gewesen, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen, und sei auf den vor ihm stillstehenden Wagen aufgefahren. In einer Art Kettenreaktion seien die drei weiter vorn stehenden Fahrzeuge ineinandergeschoben worden. Das durch den Aufprall zurückgeschleuderte Motorrad sei in der Folge auf der Motorhaube des nachfolgenden Personenwagens gelandet.