Appellate Decision on Judge Impartiality and Prior Case Involvement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court rejected the objection that the decision was tainted by a breach of the guarantee for an impartial and unbiased judge, arguing that a judge is not necessarily biased due to prior involvement in the same case if they are revisiting issues not previously decided, similar to when a judge participates in a reassessment after a higher court has overturned and remanded a prior ruling. In this specific instance, the judge, who had initially penalized the appellant for one aspect of an accident, was reviewing other aspects of the same accident not addressed in the initial penalty, which is permissible under jurisprudence, meaning the claim of bias due to prior consideration was unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 18 GVG, Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 171 StPO; Appellate Decision on Judge Impartiality and Prior Case Involvement: In this specific instance, the judge, who had initially penalized the appellant for one aspect of an accident, was reviewing other aspects of the same accident not addressed in the initial penalty, which is permissible under jurisprudence, meaning the claim of bias due to prior consideration was unfounded.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
43 - Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters ( Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 18 GVG). Befangenheit zufolge Vorbefassung liegt nicht - ebensowenig wie bei der erneuten Mitwirkung einer Gerichtsperson bei der Neubeurteilung einer von der Rechtsmittelinstanz an die Vorinstanz zurückgewiesenen Sache - vor, wenn der Richter, der eine Sache beurteilt hat, weitere damals nicht behandelte Fragen zu beurteilen hat.
Erwägungen:
Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die vorliegende Ablehnungsverfügung sei unter Verletzung der Garantie auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter, wie sie sich aus Art. 58 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, zustandegekommen. Der Kreispräsident erscheine nicht mehr als unvoreingenommen, da er seinen eigenen Entscheid nochmals überprüft habe.
Im kantonalen Verfahrensrecht wird der Anspruch auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter durch die Regeln über den Ausstand und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert (vgl. Art. 18 GVG). Darüber hinaus hat der Einzelne direkt gestützt auf Art.
58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Die erwähnten Bestimmungen sollen garantieren, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken.
Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112 Ia 293). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. In diesen, als sogenannte Vorbefassung bezeichneten Fällen stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen. Eine solche Vorbefassung liegt unter anderem dann vor, wenn der die Strafuntersuchung führende Untersuchungsrichter später als Strafrichter amtet (BGE 113 Ia 73). Hingegen wurde in BGE
113 Ia 408 entschieden, dass - wenn ein erstinstanzliches Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde - der Richter im neuen erstinstanzlichen Verfahren nicht wegen seiner früheren Mitwirkung als befangen gelte.
Vorliegend hat der Kreispräsident mit Strafmandat vom 8. November 1994 D. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 50.- bestraft. Darauf hin reichten die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1994 Aufsichtsbeschwerde ein und beantragten, die Untersuchung sei im Sinne der Strafanzeige vom 22. August 1994 zu ergänzen und die gemäss StPO vorgesehene Ablehnungsverfügung zu erlassen (Art. 171 StPO). Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1995 wurde diese Aufsichtsbeschwerde gutgeheissen und das Kreisamt ersucht, bezüglich der weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Verletzungen von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG) die Sache nochmals zu prüfen und entweder ein weiteres Strafverfahren einzuleiten oder diesbezüglich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 171 StPO abzuweisen. Mit anderen Worten hat der Kreispräsident zwar über den gleichen Unfall wiederholt entschieden, aber dabei verschiedene Fragen behandelt. Wie erwähnt ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass eine Gerichtsperson, welche sich an einem von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen und an die Vorinstanz zurückgewiesenen Entscheid beteiligte, bei der Neubeurteilung wiederum mitwirkt. Darf ein Richter bei der Neubeurteilung derselben Sache nochmals mitwirken, so muss es um so mehr zulässig sein, dass er noch nicht berücksichtigte Fragen beurteilen darf. Somit erweist sich die Rüge der Voreingenommenheit des Kreispräsidenten als unbegründet. BK 5/95 Entscheid vom 22. März 1995