Beverage System Exclusion from Bankruptcy Estate Voided Due to Procedural Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the improper exclusion of a leased self-service beverage system from the bankruptcy estate, initially handled via an invalid separation procedure by the first bankruptcy office, and subsequently by a second office acting under a limited letter of request, bypassing the required creditor hearing and exceeding its mandate. The court ruled that the separation order from both offices was void due to procedural violations, including lack of proper authorization and failure to adhere to the statutory requirements for handling third-party ownership claims, especially since the dispute involved whether the item constituted an appurtenance to the real estate collateral. Specifically, claims regarding the status of an item as an appurtenance to collateral must be resolved within the collocation (claims list) procedure, not the separation procedure, requiring the bankruptcy office to issue a clear decision in the collocation plan, which it failed to do, necessitating the return of the case to the stage before the void decisions were issued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 SchKG, Art. 51 KOV, Art. 197 SchKG, Art. 930 ZGB, Art. 225 SchKG, Art. 34 KOV; Beverage System Exclusion from Bankruptcy Estate Voided Due to Procedural Violations: The court ruled that the separation order from both offices was void due to procedural violations, including lack of proper authorization and failure to adhere to the statutory requirements for handling third-party ownership claims, especially since the dispute involved whether the item constituted an appurtenance to the real estate collateral. Specifically, claims regarding the status of an item as an appurtenance to collateral must be resolved within the collocation (claims list) procedure, not the separation procedure, requiring the bankruptcy office to issue a clear decision in the collocation plan, which it failed to do, necessitating the return of the case to the stage before the void decisions were issued.
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KI-generiertThe court addressed the provision governing the Bankruptcy Administration's power to release items claimed by third parties.
The provision concerning setting a deadline for the claimant to file a lawsuit was discussed in the context of when the administration can act independently.
The court discussed the exception under which the Administration can order direct release of assets without creditor consultation.
The violation of this provision regarding the rights of creditors (legal hearing) was cited as a reason for the nullity of a previous administrative order.
Cited alongside other provisions in the context of the principle that a third party claim should not be deemed rejected by mere silence in the collocation plan.
Mentioned to frame the issue of precedence between the separation procedure and the collocation procedure regarding encumbered assets.
Cited in the context of the requirement to list and appraise all accessory items in the list of charges (Lastenverzeichnis).
Cited alongside Art. 253 Abs. 2 SchKG as related to the violation of creditors' rights (legal hearing).
Cited alongside other provisions in the context of the principle that a third party claim should not be deemed rejected by mere silence in the collocation plan.
The violation of this provision regarding creditors' rights was cited as a reason for the nullity of a previous administrative order.
Volltext
mögenswerte geblieben sind. Sind es Drittpersonen - sei es der Liegen-
schaftskäufer oder andere -, die über den Kaufpreis als Gegenleistung
verfü- gen konnten, so ist die Nähe zu sämtlichen
Anfechtungstatbeständen von Art. 214 und 286-288 SchKG jedenfalls
hinreichend gegeben, so dass eine Aufnahme entsprechender
Anfechtungsansprüche ins Konkursinventar ebenfalls erfolgen muss.
SchKG 28/95 Entscheid vom 7. November
1995 (Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
hat den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs mit Urteil vom 7.
Dezember 1995 abgewiesen.)
42 - Konkurs; Aussonderungsverfahren (Art. 242 SchKG; Art.
45 ff. KOV).
- Zum Aussonderungsverfahren. Nichtigkeit der vom
Konkursamt ohne Anhörung der Gläubiger verfügten
Aussonderung; zur Ausnahmeregelung des Art. 51 KOV
( Anwendbarkeit auf eine geleaste Kellnerselbstbedie-
nungsanlage in casu verneint). Nichtigkeit der durch
das requirierte Konkursamt verfügten Aussonderung
( Erw. 1-3).
- Eigentumsansprachen an Zugehör sind nicht im Aus-
sonderungsverfahren, sondern im Kollokationsverfah-
ren auszutragen. Das Fehlen eines unzweideutigen
diesbezüglichen Entscheids im Kollokationsplan (La-
stenverzeichnis) kann mittels Beschwerde gerügt wer-
den (Erw. 4, 5).
Erwägungen:
1. Kontrovers ist vorliegend im wesentlichen die Frage, ob das
Ei- gentum an der Leasingsache (Hogatron-Anlage) von der
Konkursverwal- tung - sei es vom Konkursamt A oder von dem für das
Konkursamt A rechts- hilfeweise handelnden Konkursamt B -
zugunsten der Leasinggeberin rechtswirksam ausgesondert, das heisst
als Drittmannsgut aus der Konkurs- masse ausgeschieden worden ist,
oder ob die erwähnte Sache als Zugehör zum Hotelgrundstück zu
qualifizieren ist und damit in die Konkursmasse gehört. Uneinigkeit
besteht des weiteren über die verfahrensrechtliche Frage, in welchem
der beiden Verfahren, Aussonderung oder Lastenbereini- gungs- und
Kollokationsklageverfahren der Streit zu entscheiden sei.
2. Auszugehen ist zunächst von den Wirkungen der
Konkurseröff- nung auf das Vermögen des Gemeinschuldners. Mit der
Konkurseröffnung wird das gesamte in diesem Zeitpunkt vorhandene
und ihm im Verlaufe des
Konkursverfahrens anfallende Vermögen des Schuldners ohne weiteres
zum Sondervermögen der Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Insoweit es
sich um bewegliche Sachen handelt, genügt die aus dem Besitz des
Gemeinschuld- ners folgende Vermutung seines Eigentums gemäss Art.
930 ZGB, damit eine Sache (vorläufig) in seine Konkursmasse fällt. Für
diese Rechtsfolge genügt sogar der rein tatsächliche Gewahrsam an
einer Sache (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
Schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 48 Rz 7 und Anm. 20
daselbst). Vorliegend ist unstreitig, dass der Gemeinschuldner als
Eigentümer des Hotels Hirschen zur Zeit der Kon- kurseröffnung nicht nur
tatsächlichen Gewahrsam, sondern eigentlichen Be- sitz über die sich in
dieser Liegenschaft befindliche Hogatron-Anlage aus- geübt hat.
Dennoch hat die Hogatron-Anlage keine ausdrückliche Auf- nahme ins
Konkursinventar gefunden. Im Konkursinventar ist bei der Lie-
genschaft Hotel Hirschen lediglich der allgemeine Begriff Zugehör zu
finden, mit einem Schätzungswert von insgesamt Fr. 200 000.-. Aus
dem Grund- buchauszug geht als Anmerkung hervor: «4. Zugehör: Die
gesamte Hotel- einrichtung inkl. Maschinen, Mobiliar und Inventar im
Gesamtwerte von Fr. 150 000.-»; eine Liste der einzelnen
Zugehörgegenstände geht aus dem Grundbuch nicht hervor. Abgesehen
vom Inventar des Getränkelagers fin- det sich in den gesamten
Konkursakten keine Dokumentation über die Ma- schinen, das Mobiliar
und das übrige Inventar des Hotels. Ob nun nach Mei- nung des
Konkursamtes und der Beschwerdeführerin die umstrittene Hoga- tron-
Anlage trotzdem als im Konkursinventar stillschweigend mitenthalten zu
gelten hat, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Im einen
wie im andern Fall war das Vorgehen des Konkursamtes bereits bei der
In- ventarisation nicht gesetzeskonform. Nachdem die Leasinggeberin
ihren Eigentumsanspruch bereits am 14. April 1994 angemeldet hatte, lag
die Mei- nungsverschiedenheit zwischen der Leasinggeberin und der
Grundpfand- gläubigerin über die Zugehöreigenschaft der Hogatron-
Anlage bereits offen auf dem Tisch. Seitens der Konkursverwaltung wäre
daher entsprechend Art. 225 SchKG/Art. 34 KOV vorzugehen gewesen.
Die Tatsache, dass das Eigentum an einer im Gewahrsam des
Gemeinschuldners befindlichen Sache von einem Dritten beansprucht
wird, ist bereits im Konkursinventar vorzu- merken. Die umstrittene
Sache ist im Konkursinventar auf dem dafür vorge- sehenen besonderen
Einlageblatt (obligatorisches Formular 3 eK) zu ver- zeichnen (Art. 34
in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 KOV; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 44 Rz
5; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons Zürich, Muster-
Kollokationsplan, Wädenswil 1981, S. 17-21). Weil jedoch das Kon-
kursinventar lediglich einen verwaltungsinternen Akt darstellt, der
gegen- über den am Konkurs nicht Beteiligten keine rechtliche Wirkungen
entfaltet, braucht das Konkursinventar vorliegend nicht abgeändert zu
werden. Für die hier strittigen Fragen des Dritteigentums
beziehungsweise der Zugehörei-
genschaft ist vielmehr der Kollokationsplan und das darin enthaltene
La- stenverzeichnis massgeblich.
3. a) Nach Art. 242 Abs. 1 SchKG verfügt die Konkursverwaltung
über die Herausgabe von Sachen, welche von Dritten als Eigentum
ange- sprochen werden. Die beschwerdeführende Bank weist
zutreffend darauf hin, dass diese Verfügungskompetenz der
Konkursverwaltung erheblich ein- geschränkt ist. Aus eigener
Kompetenz, namentlich ohne vorgängige Be- grüssung der Gläubiger,
kann die Konkursverwaltung bei der Aussonderung nur in zwei Fällen
selbst entscheiden. Ist sie der Ansicht, die Dritteigen- tumsansprache
sei materiell unbegründet, so setzt die Konkursverwaltung ohne
weiteres, das heisst ohne vorherige Konsultation der Gläubiger, dem
Dritten die Klagefrist nach Art. 242 Abs. 2 SchKG an. Eine
Aussonderung wird also nicht angeordnet. Die Zustimmung der
Gläubiger ist hier deshalb entbehrlich, weil ihre Zustimmung zu
vermuten ist, kann sich doch die Ab- wehr eines
Dritteigentumsanspruches durch die Konkursverwaltung - vom
Prozesskostenrisiko einmal abgesehen - nur positiv auf die
Konkursdivi- dende der Gläubiger auswirken (ZR 85 [1986] Nr. 18 S. 34).
Der Fall von Art. 242 Abs. 2 SchKG war hier nach Ansicht des
Konkursamtes A nicht gegeben, hat das Konkursamt doch
augenscheinlich aufgrund des eingereichten Lea- singvertrages deren
Eigentumsanspruch materiell geprüft und für begründet gehalten. Eine
direkte Aussonderung durch die Konkursverwaltung ist je- doch nur
nach Massgabe der Ausnahmebestimmung von Art. 51 KOV mög- lich,
wenn die Eigentumsverhältnisse liquide sind, die Herausgabe im offen-
baren Interesse der Masse liegt oder der Drittansprecher angemessene
Kau- tion leistet. Dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliege, wird
weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen geltend gemacht.
Namentlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Dritteigentum
offensichtlich erwiesen sei, kann doch die Qualifikation eines
Leasingvertrages, mit seinen bekannten Erscheinungsformen in der
Rechtswirklichkeit, die von reiner Miete bis zum verkappten
Abzahlungsvertrag (Kaufvertrag) reichen, alles andere als recht- lich
einfach sein. Namentlich zeitigt die Nähe des Leasingvertrages zur Miete
oder zum Kaufvertrag hinsichtlich der für die Aussonderung
beziehungs- weise die Zugehörqualifikation massgeblichen
Eigentumsfrage jeweils ein gegensätzliches Ergebnis. Liegt kein Fall für
die direkte Aussonderung durch die Konkursverwaltung gemäss Art. 51
KOV vor, so stellt die Aussonde- rungsverfügung des Konkursamtes A
vom 15. April 1994 eine Verletzung der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung dar. Darüberhinaus wurde die genannte
Aussonderungsverfügung ohne vorherige Anhörung der
beschwerdeführen- den Bank erlassen und ihr auch im nachhinein nicht
mitgeteilt. Durch die er-
wähnte Verfügung wurden daher auch das rechtliche Gehör und die
Gläubi- gerrechte gemäss Art. 253 Abs. 2 SchKG/Art. 47 ff. KOV
verletzt. Derartige Verfügungen sind nichtig. Auch wenn keiner der
Beteiligten die Rechtswid-
rigkeit dieser ersten Aussonderungsverfügung des Konkursamtes A vom
15. April 1994 in Zweifel gezogen hat, so ist deren Nichtigkeit hier von
Amtes wegen festzustellen.
b) Kann schon das örtlich zuständige Konkursamt A eine direkte
Aussonderung ohne vorgängigen Beschluss der Gläubiger nicht
verfügen, um so weniger kann eine entsprechende Befugnis dem
lediglich rechtshilfe- weise für das Konkursamt A handelnden
Konkursamt B zukommen. Des weiteren hat das Konkursamt B mit der
angefochtenen Verfügung seinen Rechtshilfeauftrag klar überschritten.
Der Rechtshilfeauftrag beschränkte sich auf die Inventaraufnahme im
Hotel Hirschen und war daher unselbstän- diger Natur. Das
Konkursinventar wurde vom Konkursamt A erstellt und un- terzeichnet.
Entgegen der Meinung der Bank kann nicht die Rede davon sein, dass
«nunmehr das Konkursamt B das Verfahren in dieser Angelegen- heit
leitet». Bei dieser Art von Rechtshilfe kann es von vorneherein nicht die
Aufgabe des ersuchten Amtes sein, eine Beurteilung der materiellen
Rechts- lage in bezug auf strittige Zugehör vorzunehmen und
irgendwelche Verfü- gungen über die Aussonderung zu treffen. Dies
muss der für das ganze Kon- kursverfahren örtlich zuständigen
Konkursverwaltung vorbehalten sein, da es auch dieser
Konkursverwaltung obliegt, ihren Antrag auf Anerkennung der
Dritteigentumsansprache oder die Klagefristansetzung nach Art. 242
Abs. 2 SchKG vor den Gläubigern zu rechtfertigen. Wurde die Verfügung
des Konkursamtes B vom 12. Mai 1995 in Verletzung der Vorschriften
über die örtliche und sachliche Zuständigkeit erlassen, so ist die
Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung von Amtes wegen
festzustellen.
4. Ist sowohl die Nichtigkeit der angefochtenen
Aussonderungsver-
fügung des Konkursamtes B vom 12. Mai 1995 wie auch die Nichtigkeit
der nichtangefochtenen Aussonderungsverfügung des Konkursamtes A
vom 15. April 1995 festzustellen, so ist das Konkursverfahren -
zumindest soweit es sich um den Streit über die Zuhörigkeit der
Hogatron-Anlage zur Masse dreht - in den Stand des Verfahrens vor
Erlass der nichtigen Verfügungen zurückzuversetzen. Der gegenteiligen
Auffassung der Beschwerdeführerin, weil die Leasinggeberin den
Kollokationsplan nicht angefochten habe, sei deren allfälliger
Aussonderungsanspruch verwirkt, kann nicht gefolgt wer- den. Selbst
wenn in einem Kollokationsplan oder in einem Lastenverzeichnis zu
demselben über Aussonderungsansprüche oder die Zugehöreigenschaft
von Sachen zur Pfandsache verfügt werden könnte - was zu prüfen bleibt
-, wäre im konkreten Fall die Feststellung, dass die Leasinggeberin
diesbezüg-
liches Klagerecht verwirkt hat, aus Gründen des Vertrauensschutzes
be- denklich. Die Fristansetzung an den gewahrsamslosen
Drittansprecher gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG, beziehungsweise die
direkte Herausgabe der Sache an den Drittansprecher in Anwendung von
Art. 51 KOV hat in einer
gesonderten Verfügung an den Ansprecher zu erfolgen (C. Jaeger,
Bundes-
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Band II, N. 2
zu Art. 242). Diese Form wurde hier mit der ersten
Aussonderungsverfügung des Konkursamtes A vom 15. April 1994
befolgt. Diese Verfügung erging vor dem Kollokationsplan und hat
folgenden Wortlaut: «Aufgrund des Leasing- Vertrages Nr. 927563 /
Kellnerselbstbedienungsanlage im Hotel Hirschen tei- len wir Ihnen mit,
dass wir Ihre Forderung ins Konkursinventar aufnehmen und als
Dritteigentum ausscheiden werden.» Auch wenn der Inhalt dieser
Verfügung nicht über alle Zweifel erhaben ist, weil darin die Fragen der
For- derungskollokation und jene nach der Ausscheidung des
Dritteigentums ver- mischt werden, so durfte die Leasinggeberin nach
Treu und Glauben doch davon ausgehen, dass der von ihr erhobene
Eigentumsanspruch damit aner- kannt wird und sie nichts weiter zu
unternehmen habe. Den Fragen, ob ein klarer Fall im Sinne von Art. 51
KOV vorlag, und die Konkursverwaltung zum Erlass einer solchen
Verfügung sachlich zuständig war, beziehungsweise ob allenfalls die
Gläubiger der Aussonderung vorgängig der Verfügung zu- gestimmt
hatten, musste die Leasinggeberin nicht nachgehen. Sie hatte mit- hin
keinerlei Veranlassung, gegen das später erlassene Konkursinventar und
den Kollokationsplan oder das Lastenverzeichnis vorzugehen. Der
Einwand der Bank, die Drittansprecherin hätte den Kollokationsplan
anfechten müs- sen, ist auch deshalb unbehelflich, weil dem
Kollokationsplan oder dem Lastenverzeichnis nicht einmal ansatzweise
entnommen werden kann, dass die Konkursverwaltung darin über einen
Aussonderungsanspruch oder die Zugehörqualität der strittigen Sache
entschieden hat. Für die Beschwerde- gegnerin war durch den
Kollokationsplan keinerlei Beschwer auszumachen. Eine
stillschweigende Ablehnung des gehörig angemeldeten Drittanspruchs
durch ein qualifiziertes Schweigen kann angesichts von Art. 242 und 30
SchKG/Art. 34, 45 und 46 KOV nicht angenommen werden. Hier wäre
dies um so weniger statthaft, als die Leasinggeberin im Besitze einer
nicht wider- rufenen Verfügung war, die ihr ausdrücklich das Gegenteil
bescheinigte.
5. Beizupflichten ist den Ausführungen der beschwerdeführenden
Bank hingegen insoweit, als sie geltend macht, das
Kollokationsklageverfah- ren habe hier Vorrang vor dem
Aussonderungsverfahren. Obwohl nach der gesetzlichen Systematik bei
der Verwertung eines Grundpfandes im Konkurs die Bestimmungen der
KOV grundsätzlich vorgehen, und in Art. 122 ff. VZG das Problem der
Konkurrenz zwischen dem Aussonderungsverfahren und dem
Kollokationsverfahren nicht ausdrücklich gelöst wird, ist nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung im besonderen Fall der umstrittenen
Zu- gehöreigenschaft einer Sache zu einer Pfandsache der Streit nicht
im Aus- sonderungsverfahren, sondern im Kollokationsklageverfahren
auszutragen (vgl. BGE 54 III 18 f., 55 III 42 f., 58 III 139 f., 86 III 70 ff., 97
III 97; B1SchK
1985 S. 7-9; Stöckli/Ineichen, Die Behandlung der von Dritten angesproche-
nen Zugehör im Konkurs, in: Schweizer Treuhänder, 6/95 S. 25; Muster-Kol-
lokationsplan, a.a.O., Erläuterungen S. 101 f., insbesondere S. 102 Ziff. 3).
Die Frage, ob eine Sache Zugehör zu einer Pfandsache sei, das heisst, ob
sie das rechtliche Schicksal der Pfandsache teile, wird im
Pfandverwertungsver- fahren zur Frage nach dem Umfang der Pfandhaft.
Es ist Aufgabe des Kollo- kationsplanes beziehungsweise des
Lastenverzeichnisses in demselben, den Umfang der Pfandhaft eindeutig
zu bestimmen. Abgesehen davon, dass vor- liegend der Vorschrift von
Art. 11 Abs. 2 VZG, wonach alle Zugehörgegen- stände einzeln
aufzuführen und zu schätzen sind, nicht nachgelebt wurde, ist aus den
Akten ersichtlich, dass die Widmung des Hotelzugehörs aus dem Jahre
1979 stammt, andererseits aber die umstrittene Hogatron-Anlage durch
Leasingvertrag erst 1991 in die Räumlichkeiten des Hotels gelangt ist.
Soweit aus den Konkursakten ersichtlich, ist die umstrittene Kellnerselbst-
bedienungsanlage auch nicht Ersatz für vorbestandene Zugehör, welche
dem gleichen Zweck diente. Wenn nun aufgrund der Konkurspublikation
ein Dritter Eigentum an einer solchen Sache geltend macht, so ist
offensichtlich, dass er damit die Zugehörqualität bestreitet. In einem
solchen Fall muss die Konkursverwaltung - gleich wie wenn überhaupt
nichts im Grundbuch an- gemerkt wäre - im Kollokationsplan
beziehungsweise in dem dazugehörigen Lastenverzeichnis eine klare
Verfügung darüber treffen, was als Zugehör an-
erkannt und im Lastenverzeichnis als vom Grundpfand mitbelastet zu
gelten hat (BGE 58 III 139 ff., BlSchK 1985 S. 8). Ist ein Betroffener mit
dieser (ma- teriellen) Entscheidung der Konkursverwaltung nicht
einverstanden, muss er
die Streitfrage mit der Kollokationsklage vor den ordentlichen Zivilrichter
bringen, der allein zuständig ist, darüber zu entscheiden (B1SchK 1985 S.
8; BGE 106 III 24). Das Konkursamt A wird demnach angewiesen, den
Kollo- kationsplan und das dazugehörige Lastenverzeichnis in diesem
Punkt im vor- genannten Sinne zu ergänzen, neu aufzulegen und
mitzuteilen.
SchKG 19/95 Entscheid vom 11. Juli 1995