Bankruptcy Inventory: Inclusion of Avoidance Claims and Duty to Investigate Transfers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the proper inclusion of assets and claims in a bankruptcy inventory, finding that specific assets already transferred to a spouse via an estate contract should not be listed as assets themselves, but rather any associated claims for avoidance (claw-back actions) under relevant articles must be noted in the inventory as potential assets, subject to a later decision by the body of creditors regarding their pursuit. Furthermore, the bankruptcy administration has a duty to investigate all concrete leads suggesting an increase in assets, such as a recent property sale just before bankruptcy, even if claimed to be without profit, as the non-existence of recoverable claims must be clearly established before they are omitted from the inventory.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 Abs. 1 lit. d GWG, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 200 SchKG, Art. 27 Abs. 2 KOV, Art. 260 SchKG, Art. 221 SchKG; Bankruptcy Inventory: Inclusion of Avoidance Claims and Duty to Investigate Transfers: Furthermore, the bankruptcy administration has a duty to investigate all concrete leads suggesting an increase in assets, such as a recent property sale just before bankruptcy, even if claimed to be without profit, as the non-existence of recoverable claims must be clearly established before they are omitted from the inventory.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the summary for the instruction to note contestable claims in the inventory, which is upheld in the dispositive.
Cited in the summary regarding offering contestable claims to creditors for cession, which is addressed in the dispositive.
Cited in the summary regarding the determination of the bankruptcy estate, which is foundational to the orders given.
The core basis for the reversal, ordering the inclusion of contestable claims (Anfechtungsansprüche) into the bankruptcy inventory.
Cited in the summary for the instruction to note contestable claims in the inventory, which is upheld in the dispositive.
The provision used to determine the liability for costs in the final ruling (implied by the context of court decisions even if not explicitly listed in the final paragraph orders, but often implicitly applied in the final decision structure when costs are mentioned).
Volltext
Arbeitserwerb und Führung des Restaurants in Chur aufhält und seine
Schriften auch nur zu diesem Zwecke dort hinterlegt hat. Das kantonale
Gastwirtschaftsgesetz schreibt denn auch vor, dass der Gastwirt in der
Regel in der Gemeinde, wo er seine Gaststätte führt, «Wohnsitz» zu
nehmen habe (Art. 5 Abs. 1 lit. d GWG), wobei dieser gastgewerbliche
Wohnsitz, der sich offenbar mit der Hinterlage der Schriften begnügt,
nicht mit dem zivil- und betreibungsrechtlichen Wohnsitz
übereinzustimmen braucht. Bei dieser Be- weislage liegt der klassische
Fall des Gewerbetreibenden vor, dessen Bezie- hungen zum Ort seines
Gewerbes rein ökonomischer Natur sind, und wo er darüber hinaus bloss
gewerbepolizeilicher Vorschriften wegen seine Schrif- ten hinterlegt hat,
im übrigen aber sein gesamtes soziales Beziehungsnetz und sein Leben
mit Frau und Kind an einem eindeutig zu identifizierenden anderen Ort
organisiert hat. X hat seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 Abs. 1
SchKG daher zweifellos in der Gemeinde Grüsch.
SchKG 21/95 Entscheid vom 11. Juli 1995
41 - Feststellung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG; Art.
25ff. KOV).
- Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG sind,
sofern sie nicht offensichtlich inexistent sind, im Inven-
tar vorzumerken (Art. 200 SchKG, Art. 27 Abs. 2 KOV)
und, sofern die Gesamtheit der Gläubiger durch Be-
schluss auf deren Geltendmachung verzichtet, den
Gläubigern zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an-
zubieten (Erw. 2, 3).
- Pflicht der Konkursverwaltung, konkreten Hinweisen
auf allfällige Vermögenswerte - in casu kurz vor der
Konkurseröffnung angeblich «ohne Gewinn» erfolgte,
allenfalls anfechtbare Veräusserung einer Liegenschaft
- nachzugehen (Erw. 4 b).
Aus den Erwägungen:
2. Beantragt wird, die mit dem Ehe- und Erbvertrag zu Eigentum
der Ehegattin des Konkursiten erklärten Vermögenswerte
beziehungsweise die damit zusammenhängenden Haftungs- und
Anfechtungsansprüche seien in das Konkursinventar aufzunehmen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die Aufnahme der einzelnen
Gegenstände aus der Inventarliste des Ehe- und Erbvertrages als solche
in das Konkursinventar verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu
Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die Ehegattin
des Konkursiten mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 1994 Ei-
gentümerin der darin aufgeführten Sachen geworden ist. Unbestritten ist
fer-
ner, dass die Ehefrau des Konkursiten Gewahrsam an den umstrittenen
Ge- genständen hat. Somit kommt die Aufnahme der einzelnen Sachen
als Akti- ven in die Konkursmasse nicht in Frage. Soweit es sich beim
umstrittenen Vermögen um Sachwerte handelt, hat daher auch kein
Aussonderungsver-
fahren stattzufinden.
Die Rechtsnatur der Anfechtungsansprüche nach Art. 285-288
SchKG, auf welche sich die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beruft,
führt zu keinem anderen Resultat. Im Gegensatz zum Arrest, mit welchem
die Gläubiger vor dem Eintritt drohenden Schadens geschützt werden wol-
len, indem Vermögensgegenstände aus dem Verkehr gezogen werden, um
sie einer kommenden Vollstreckung zuzuführen, verfolgt die
Anfechtungsklage lediglich den Zweck, einen für die Gläubiger bereits
eingetretenen Schaden wieder gutzumachen. Der Schuldner ist vor
Konkursausbruch in seiner Ver- fügungsfähigkeit nicht beschränkt; seine
Rechtshandlungen sind an sich gül- tig. Die Anfechtungsklagen gemäss
Art. 285 ff. SchKG beschränken sich dar-
auf, Vermögensgegenstände, welche durch an sich rechtsgültige Akte
des Schuldners ausgeschieden, beziehungsweise vor
Konkurseröffnung dem
Konkursbeschlag entzogen wurden, dem allgemeinen Beschlagsrecht
der Gläubiger wieder zuzuführen. Die erfolgreiche Anfechtungsklage
hat keine Ungültigkeit des gesamten angefochtenen Rechtsgeschäfts zur
Folge, weder eine absolute noch eine relative; sie hat keine dingliche,
sondern nur obliga- torische Wirkung. Hat ein Dritter vom
nachmaligen Konkursiten - paulia- nisch anfechtbar -
Vermögensgegenstände erworben, so bleibt er deren Eigentümer
(Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 5.
Aufl., Bern 1993, § 52 N. 2-4; BGE 115 III 141); die Vermögens- werte
sind lediglich mit einem Beschlagsrecht belastet. Der Eigentumsüber-
gang vom nachmaligen Konkursiten auf den Erwerber wird durch die
pau- lianische Anfechtung nicht schlechthin vernichtet, er wird
lediglich den er- folgreichen Anfechtungsklägern gegenüber nicht
beachtet, und die
Gegenstände können zugunsten der Anfechtungskläger zwangsweise
ver-
wertet werden (vgl. zum Ganzen: Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach Schweizerischem Recht, Zürich 1993, Band II, § 65 Rz 1, 6
und 8). Bei dieser Sach- und Rechtslage können die umstrittenen
Vermögens-
werte nicht als Sachen oder als Sachgesamtheiten in das
Konkursinventar
aufgenommen werden, sondern allenfalls als Anfechtungsansprüche im
Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegen die Ehefrau des Konkursiten.
3. Der Konkurs ist Generalexekution. Das gesamte Vermögen
des Gemeinschuldners wird liquidiert. Damit solches stattfinden kann,
muss vor-
gängig das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig
festgestellt werden. Hierzu dient das Konkursinventar (Art. 221
SchKG, Art. 25 ff. KOV). Namentlich gehört zur Konkursmasse und ist
in das Konkursinventar aufzunehmen alles, was nach Massgabe von
Art. 285-292 SchKG Gegen-
stand der Anfechtungsklage sein kann (Art. 200 SchKG, Art. 27 Abs. 2
KOV). Bestehen Zweifel darüber, ob Ansprüche dem Gemeinschuldner
zu- stehen, so sind sie in das Konkursinventar aufzunehmen. Jeder
prüfenswerte Anspruch ist vorläufig in das Konkursinventar aufzunehmen.
Zweifelhafte Anfechtungsansprüche sind in das Konkursinventar
aufzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Ansprüche
gegeben sind, und es als geboten erscheint, den bestehenden Verdacht zu
erhärten, weil Indizien dafür bestehen, dass Ansprüche mit einiger
Aussicht auf Erfolg geltend ge- macht werden können. Bleibt die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Anfechtungs- tatbestand vorliegt, nach
Durchführung der gebotenen Erhebungen gering, so hat das Konkursamt
wenigstens den Anfechtungsanspruch als bestrittenes Guthaben pro
memoria in den Konkurs einzubeziehen und den Gläubigern zur Abtretung
zu offerieren (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78 S. 183 ff.). Solange die
Nichtexistenz der von einem Gläubiger behaupteten Ansprüche der Kon-
kursmasse nicht eindeutig festgestellt ist, bilden sie grundsätzlich
Bestandteil der Aktivmasse. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um
offensichtlich nicht existente Ansprüche handelt (B1SchK 1964 Nr. 41),
müssen solche An- sprüche demzufolge auch in das Konkursinventar
aufgenommen werden. Vorliegend kann nun nicht gesagt werden, dass die
von der Beschwerdefüh- rerin behauptetenAnfechtungsansprüche
«offensichtlich nichtexistent» sind. Die zeitliche und sachliche Nähe des
Ehe- und Erbvertrages zwischen dem Konkursiten und seiner Ehefrau, mit
welchem das gesamte eheliche Vermögen der Ehefrau zugewiesen wurde,
zu den Tatbeständen von Art. 286-288 SchKG ist gegeben. Namentlich
kann der Erfolg einer Überschul- dungsanfechtung oder einer
Absichtsanfechtung nicht von vorneherein aus- geschlossen werden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat im übrigen weder das
Konkursamt noch die Aufsichtsbehörde materiell zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach Art. 286-288
SchKG gegeben sind. Dies ist Aufgabe des ordentlichen Zivilrichters
(BlSchK 1960 Nr. 45). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen,
als das angefochtene Konkursinventar vom 27. März 1995 aufgehoben und
das Konkursamt angewiesen wird, die von der Beschwerdeführerin
behaupteten Anfechtungsansprüche in das Inventar aufzunehmen.
Für das weitere Verfahren ist das Konkursamt darauf
hinzuweisen, dass es - entgegen der in seiner Vernehmlassung
geäusserten Auffassung - nicht in seiner Kompetenz liegt, den Verzicht
auf die Weiterverfolgung der ins Konkursinventar aufgenommenen
Anfechtungsansprüche zu verfügen. Ein Verzicht auf die
Geltendmachung durch die Konkursmasse kann nur von der Gesamtheit
der Gläubiger mit Mehrheit beschlossen werden. Dies gilt auch im
Falle zweifelhafter Rechtsansprüche der Masse, und davon kann auch
im summarischen Konkursverfahren nicht abgesehen werden (BGE 53
III124, 64 III 36 f.). Es ist demnach durch die Gläubiger auf dem
Zirkular-
weg (BGE 64 III 37, Art. 96 a KOV) Beschluss darüber zu fassen, ob die
An- fechtungsansprüche durch die Masse -geltend zu machen sind oder ob
auf de- ren Geltendmachung zu verzichten ist. Verzichtet die Gesamtheit
der Gläu- biger auf die weitere Verfolgung der Abtretungsansprüche - sei
es wegen Aussichtslosigkeit, sei es wegen des Kostenrisikos oder aus
anderen Gründen
- so ist jedem einzelnen Gläubiger Gelegenheit zu geben, die Abtretung
im Sinne von Art. 260 SchKG zu verlangen (BlSchK 1964 Nr. 41, 1981
Nr. 34; BGE 64III37).
4. Ist das angefochtene Konkursinventar aufzuheben, bietet sich die
Gelegenheit, die Vorinstanz auf zwei weitere Mängel bei der Erstellung
des Konkursinventars hinzuweisen:
a) Für die Erstellung des Konkursinventars besteht das Formular 3K.
Seine Verwendung ist obligatorisch (Art. 2 Ziff. 2 KOV). Diese
Bestimmung hat zwar nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift; ein
vom Konkursbe- amten selbstverfasstes Konkursinventar ist ebenso
rechtswirksam - voraus- gesetzt, es sei eindeutig abgefasst, enthalte die
notwendigen Bestandteile gemäss Art. 25 ff. KOV und sei in gehöriger
Weise zugestellt worden. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die
Verwendung des Formulars 3K die Sache - namentlich für ungeübte
Konkursbeamte - wesentlich erleichtert und der Rechtssicherheit dient.
So ist im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, dass es bei der
Verwendung des obligatorischen Formulars 3K nicht zu einem Be-
schwerdeverfahren gekommen wäre. Das Formular weist nämlich
einleitend auf die wesentlichen Bestimmungen der KOV für die
Feststellung der Kon- kursmasse hin. So namentlich auch auf Art. 27
Abs. 2 KOV über die Auf- nahme der Anfechtungsansprüche nach Art.
214 und Art. 285 ff. SchKG in das Konkursinventar.
b) Bei der Feststellung der Aktiven des Gemeinschuldners hat
die Konkursverwaltung im Interesse der Masse allen konkreten
Hinweisen nachzugehen, die dazu führen könnten, dass sich die
Aktivmasse vergrössert. Dass die Voraussetzungen für die Aufnahme
(zweifelhafter) Anfechtungs- ansprüche nach Art. 214 und 285 ff.
SchKG in das Konkursinventar gering sind - ob sie danach durch die
Konkursmasse oder einzelne Gläubiger ver- folgt werden, ist eine
andere Frage - wurde vorstehend in Ziffer 3 dargelegt. Im Lichte dieser
Überlegungen kann man nach der Aussage des Gemein- schuldners im
angefochtenen Konkursinventar, er habe anfangs Januar 1995 eine
Liegenschaft ohne Gewinn verkauft, nicht einfach zur Tagesordnung
übergehen. Wenn jemand am 27. Januar 1995 in Konkurs geht und
wenige Tage zuvor eine Liegenschaft verkauft hat, so ist diesem
Rechtsgeschäft je- denfalls nachzugehen. Der Hinweis, der Verkauf sei
«ohne Gewinn» erfolgt, entbindet die Konkursverwaltung nicht, dem
konkreten Hinweis mit der nötigen Sorgfalt nachzugehen. Es ist
abzuklären, wer durch dieses Rechtsge- schäft bereichert wurde und,
falls es der Gemeinschuldner ist, wo die Ver-
mögenswerte geblieben sind. Sind es Drittpersonen - sei es der Liegen-
schaftskäufer oder andere -, die über den Kaufpreis als Gegenleistung
verfü- gen konnten, so ist die Nähe zu sämtlichen
Anfechtungstatbeständen von Art. 214 und 286-288 SchKG jedenfalls
hinreichend gegeben, so dass eine Aufnahme entsprechender
Anfechtungsansprüche ins Konkursinventar ebenfalls erfolgen muss.
SchKG 28/95 Entscheid vom 7. November
1995 (Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
hat den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs mit Urteil vom 7.
Dezember 1995 abgewiesen.)
42 - Konkurs; Aussonderungsverfahren (Art. 242 SchKG; Art.
45 ff. KOV).
- Zum Aussonderungsverfahren. Nichtigkeit der vom
Konkursamt ohne Anhörung der Gläubiger verfügten
Aussonderung; zur Ausnahmeregelung des Art. 51 KOV
( Anwendbarkeit auf eine geleaste Kellnerselbstbedie-
nungsanlage in casu verneint). Nichtigkeit der durch
das requirierte Konkursamt verfügten Aussonderung
( Erw. 1-3).
- Eigentumsansprachen an Zugehör sind nicht im Aus-
sonderungsverfahren, sondern im Kollokationsverfah-
ren auszutragen. Das Fehlen eines unzweideutigen
diesbezüglichen Entscheids im Kollokationsplan (La-
stenverzeichnis) kann mittels Beschwerde gerügt wer-
den (Erw. 4, 5).
Erwägungen:
1. Kontrovers ist vorliegend im wesentlichen die Frage, ob das
Ei- gentum an der Leasingsache (Hogatron-Anlage) von der
Konkursverwal- tung - sei es vom Konkursamt A oder von dem für das
Konkursamt A rechts- hilfeweise handelnden Konkursamt B -
zugunsten der Leasinggeberin rechtswirksam ausgesondert, das heisst
als Drittmannsgut aus der Konkurs- masse ausgeschieden worden ist,
oder ob die erwähnte Sache als Zugehör zum Hotelgrundstück zu
qualifizieren ist und damit in die Konkursmasse gehört. Uneinigkeit
besteht des weiteren über die verfahrensrechtliche Frage, in welchem
der beiden Verfahren, Aussonderung oder Lastenbereini- gungs- und
Kollokationsklageverfahren der Streit zu entscheiden sei.
2. Auszugehen ist zunächst von den Wirkungen der
Konkurseröff- nung auf das Vermögen des Gemeinschuldners. Mit der
Konkurseröffnung wird das gesamte in diesem Zeitpunkt vorhandene
und ihm im Verlaufe des