Cantonal Guardianship Supervisory Authority Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute concerning the division of supervisory authority between the first and second instance authorities in guardianship matters under the relevant cantonal law, where the first instance authority contended it only had jurisdiction for matters explicitly mentioned in federal law, leaving general supervision to the second instance authority. The court reasoned that the federal law and the legislative history indicate the cantonal law intended a functional division of authority between the two instances, with the second instance court also possessing overarching supervisory authority over the entire guardianship system, meaning the first instance authority retained broader general supervisory powers than argued, thus requiring the case to be returned to the first instance authority for further processing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 FZV, Art. 361 Abs. 2 ZGB, Art. 42 EG, Art. 42 Abs. 1 EGzZGB, Art. 42 Abs. 2 EGzZGB, Art. 42 EGzZGB; Cantonal Guardianship Supervisory Authority Dispute: The court reasoned that the federal law and the legislative history indicate the cantonal law intended a functional division of authority between the two instances, with the second instance court also possessing overarching supervisory authority over the entire guardianship system, meaning the first instance authority retained broader general supervisory powers than argued, thus requiring the case to be returned to the first instance authority for further processing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered the transfer of funds based on the determination that the chosen protection measure conforms to one of the forms provided by this article.
Cited in the reasoning as the federal law regulating the cantonal authority structure in guardianship matters.
This article's interpretation regarding functional vs. material allocation of authority between first and second instance supervisory authorities was the central issue of the decision.
Cited in the context of the jurisdiction of the Cantonal Court as the appellate instance for guardianship law.
Cited as the general provisions for civil appeals, contrasting with the specific rules for guardianship appeals.
Cited in the header regarding guardianship appeals.
Cited regarding the prerequisite of changed circumstances for requests to amend child protection measures.
Cited as the international private law basis for the jurisdiction of guardianship authorities concerning child protection measures.
Cited as the domestic law basis for the jurisdiction of guardianship authorities concerning child protection measures.
Cited as the source for the Cantonal Court's objective and functional jurisdiction as the appellate instance.
Cited as the general rule for oral proceedings in civil appeals, contrasted with the written nature of guardianship appeals.
Cited to confirm the admissibility of presenting new facts and evidence in guardianship appeal proceedings.
Cited in connection with the admissibility of new facts and evidence in guardianship appeals.
Cited regarding the appeal instance against decisions of the guardianship authority.
Cited in conjunction with Art. 420 Abs. 2 ZGB regarding the first supervisory authority acting as an appeal instance.
Cited regarding the second supervisory authority acting as an appeal instance.
Cited as an example of a decision requiring the approval of the first supervisory authority (Art. 422 Ziff. 3 ZGB).
Cited as an example of a decision requiring the approval of the first supervisory authority.
Cited as an example of a decision transferred to the first supervisory authority by federal law.
Cited as an example of a decision transferred to the first supervisory authority by federal law.
Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (approval of joint guardianship authority).
Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (transferring guardianship).
Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (forwarding of annual accounts/reports to the Cantonal Court).
Cited regarding appeal proceedings against decisions of the guardianship authority.
Cited regarding appeal proceedings against decisions of the guardianship authority.
Cited regarding the prerequisite for the request to amend child protection measures (changed circumstances).
Volltext
fügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene
Vorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung
erfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich
direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG-
Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser
mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den
Vorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des
Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der
Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der
Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von
der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz
(Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht.
ZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995
4 - Vormundschaft; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
(Art. 361 Abs. 2 ZGB; Art. 42 EG zum ZGB). Art. 42 EG zum
ZGB beinhaltet - abgesehen von der dem Kantonsgericht
zukommenden Oberaufsicht über das Vormundschafts-
wesen - eine funktionelle und nicht eine sachliche Kom-
petenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsaus-
schuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Auf-
sichtsbehörde.
Erwägungen:
2. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob das Kantonsgericht als
zweite Aufsichtsbehörde für die Behandlung der von der ersten
Aufsichts- behörde überwiesenen Aufsichtssache überhaupt zuständig
ist. Wie dem Kantonsgericht aufgrund einer anderen Aufsichtssache
bekannt ist, vertritt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Ansicht, er
sei als erste Aufsichts- behörde aufgrund des revidierten, auf den 1.
Oktober 1994 in Kraft getrete- nen EGzZGB lediglich in jenen Fällen
zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsehe oder ihr die
Entscheidung übertrage (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB); ein allgemei- nes
Aufsichtsrecht komme nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 42 Abs. 2
EGzZGB) nur der zweit-, nicht aber der erstinstanzlichen
Aufsichtsbehörde zu, weshalb allein die zweitinstanzliche
Aufsichtsbehörde für die allgemeine Überwachung der Tätigkeit der
Vormundschaftsbehörde und damit mittel- bar auch jene der Amtsträger
zuständig sei.
a) Der Rahmen für die kantonale Behördenstruktur in Vormund-
schaftssachen ist im Bundesrecht geregelt, und zwar in Art. 361 Abs. 2
ZGB. Danach dürfen die Kantone die Aufsichtsbehörde in höchstens
zwei Instan- zen aufspalten, wobei die interne Aufteilung der
Kompetenzen dem kanto-
nalen Recht überlassen wird (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Bd.
II/3/1, Bern 1984, 3. Aufl., Art. 361 N 39). Das Bundesrecht würde
demnach der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 42 EGzZGB nicht
entgegenstehen.
b) Am Anfang jeder Gesetzesauslegung steht der Wortlaut. Art. 42
EGzZGB bestimmt zum einen den Bezirksgerichtsausschuss als
erstinstanz- liche und das Kantonsgericht als zweitinstanzliche
Aufsichtsbehörde. Das Gesetz spricht von Instanzen und meint damit - wie
Art. 64 Abs. 1 EGzZGB bestätigt - eine funktionelle
Kompetenzausscheidung: der Bezirksgerichts- ausschuss bildet die
untergeordnete, das Kantonsgericht die übergeordnete Gerichtsinstanz.
Neben dieser funktionellen Kompetenzausscheidung be- stimmt Art. 42
Abs. 2 EGzZGB, das Kantonsgericht übe «die Aufsicht über das gesamte
Vormundschaftswesen aus.» Bei dieser Bestimmung handelt es sich
zweifelsohne um eine sachliche Kompetenzausscheidung. Nicht eindeu-
tig ist hingegen, was mit der Kompetenz zur «Aufsicht über das gesamte
Vor- mundschaftswesen» gemeint ist. Diese Worte können einmal im
Sinne der Vorinstanz verstanden werden, nämlich dass es sich um eine
Generalklausel handelt, welche dem Kantonsgericht sämtliche
Aufsichtsfunktionen zuweist, die nicht in Abs. 1 ausdrücklich
(erstinstanzlich) der Vorinstanz zugewiesen werden. Der Gesetzestext lässt
sich aber auch dahingehend verstehen, dass es sich dabei um eine
zusätzliche, die gewöhnliche Aufsichtsfunktion spren- gende Kompetenz
handelt, nämlich um die Oberaufsicht, welche dem Kan- tonsgericht
diejenigen Funktionen zuweist, die vernünftigerweise nur von ei- ner
einzigen Instanz wahrgenommen werden können (allgemeine Weisun-
gen, Inspektionen, Aus- und Weiterbildung etc.). Für diese Interpretation
spricht der Umstand, dass das Gesetz von der Aufsicht über das «gesamte»
Vormundschaftswesen spricht. Der in Abs. 1 erwähnten Zustimmungs-
und Entscheidungskompetenz der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde
käme bei dieser Auslegung lediglich beispielhafter Charakter zu.
c) Die Materialien sprechen unmissverständlich für die
letzterwähnte
Interpretation, also dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine
funktio- nelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem
Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die
Oberaufsicht über das Vormund- schaftswesen zuweist:
aa) In einer ersten Vorlage zuhanden des Parlaments vom 2.
Novem-
ber 1992 lautete die dem heutigen Art. 42 Abs. 2 EGzZGB entsprechende
Bestimmung folgendermassen: «Die Regierung ist die zweitinstanzliche
Auf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das gesamte
Vormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen
Vorschriften auf dem Verordnungs- wege» (Botschaft 92/93, 601).
Kommentiert wurde diese Bestimmung mit den Worten, die bisherige
Regelung von Art. 62 aEGzZGB sei übernommen und präzisiert worden
(Botschaft, 92/93, 567). In einer Zusatzbotschaft vom
24. Mai 1993 führte die Regierung dann aus, aufgrund der Ungültigkeit
eines
schweizerischen Vorbehaltes zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei die erwähnte
Be- stimmung vorbehaltlos anwendbar (Botschaft. 93/94, 175 f.; vgl. auch
BGE 118 Ia 481, 488), weshalb behördliche Entscheide in
Vormundschaftssachen
- welche in den meisten Fällen als «civil rights» im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren seien - letztinstanzlich von einem Gericht
überprüft werden müssten; die zweitinstanzliche Aufsichtsfunktion sei
demnach not- wendigerweise einem Gericht zu übertragen (Botschaft
93/94, 179). In der Folge beantragte die Regierung jene Fassung,
welche schliesslich von Parla- ment und Volk angenommen wurde:
«Das Kantonsgericht ist die zweitin- stanzliche Aufsichtsbehörde. Es
übt die Aufsicht über das gesamte Vor-
mundschaftswesen aus» (Botschaft, 93/94, 182). Im Parlament führte der
Kommissionspräsident zur erwähnten Bestimmung aus, es gehe bei den
dies- bezüglichen Änderungen «lediglich darum, das Kantonsgericht als
Weiter- zugsinstanz einzusetzen» (GPR, 93/94, 303). Aus dem Gesagten
folgt, dass nach dem Willen von Regierung und Parlament mit Art. 42
EGzZGB die alt- rechtliche Aufgabenteilung zwischen erster und zweiter
Aufsichtsbehörde nicht geändert, sondern dass einzig das Kantonsgericht
an Stelle der Regie- rung als zweite Aufsichtsbehörde eingesetzt werden
sollte. Es gilt folglich zu prüfen, wie das Verhältnis von erster und
zweiter Aufsichtsbehörde im alten
Recht geregelt war.
Art. 62 aEGzZGB hatte folgenden Wortlaut: «Der Bezirksgerichts-
ausschuss ist die erstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche
Auf- sichtsbehörde.» Diese Bestimmung geht auf eine am 1. Januar 1972
in Kraft getretene Partialrevision zurück (AGS, 1971, 106) und
entspricht dem vor dieser Partialrevision geltenden Art. 63 aEGzZGB
(in Kraft vom 5. März 1944 bis 1. Januar 1972): «Der
Bezirksgerichtsausschuss ist die erstinstanz- liche, der Kleine Rat die
zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde.» Anlässlich der Revision von
1972 schlug die Regierung (beziehungsweise der Kleine Rat) vor, das
Justiz- und Polizeidepartement als «einzige Aufsichtsbehörde»
einzusetzen (Antrag Art. 63, in: Botschaft, 70/71, 408), wobei deren
Be- schwerdeentscheide noch an das Verwaltungsgericht weiterziehbar
gewesen wären (Antrag Art. 83, in: Botschaft, 70/71, 412). Dieser
Vorschlag wurde vom Grossen Rat abgelehnt (GPR, 70/71, 535), sodass
es weiterhin bei der seit 1944 geltenden Regelung blieb. Als Grund für
die Beibehaltung der bis- herigen Regelung wurde dazumal geltend
gemacht, der Bezirksrichter weise eine grössere Sachnähe auf und die
vorgeschlagene Neuerung führe zu ei- ner unerwünschten
Vergrösserung des kantonalen Beamtenapparates
(GPR, 70/71, 532 f.). In einem Votum zu Gunsten der neuen Regelung
wurde festgehalten, «dass es allgemein bekannt sei, dass sich die
Bezirksge- richtsausschüsse in ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörden nur
ungenügend
eingelebt hätten und sich für diese Aufgabe nicht eigneten. Die
erstinstanz- liche Aufsichtsfunktion sollte auf das Justiz- und
Polizeidepartement über-
gehen, das diese Aufgabe schon bisher zum wesentlichsten Teil besorgt
habe» (GPR, 70/71, 533). Die erwähnten Voten zeigen, dass anlässlich
der Revision von 1972 lediglich über die funktionelle Zuständigkeit der
Auf- sichtsbehörden - Justiz- und Polizeidepartement als einzige
Aufsichts- behörde mit beschränkter Weiterzugsmöglichkeit an das
Verwaltungsge- richt; Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzliche und
Kleiner Rat als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde - diskutiert wurde.
Hingegen wurde nie in Erwägung gezogen, zwischen der ersten und
zweiten Aufsichtsbehörde eine sachliche (erstinstanzliche)
Kompetenzaufteilung vorzunehmen. Der Grosse Rat hat sodann die
altrechtliche Regelung beibehalten, obwohl die Befürworter einer
Änderung darauf aufmerksam machten, dass die Rechts- wirklichkeit
von der gesetzlichen Regelung abweiche und dass das Justiz- und
Polizeidepartement diverse Aufgaben wahrnehme, die eigentlich in die
Zuständigkeit der ersten Aufsichtsbehörde fallen würden. Im Resultat
lässt sich demnach festhalten, dass nach dem Willen des altrechtlichen
Gesetz- gebers sowohl beim Inkrafttreten des aEGzZGBs im Jahre 1944
als auch bei der 1972 in Kraft getretenen Partialrevision die
grundsätzliche Aufga- benteilung zwischen der ersten und der zweiten
Aufsichtsbehörde nur eine funktionelle, nicht aber eine sachliche sein
sollte. An diesem gesetzgeberi- schen Willen ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Rechtswirklichkeit vor und nach der Revision von 1972
allenfalls anders ausgesehen haben mag.
Ist davon auszugehen, dass (1) nach dem Willen des Gesetzgebers
mit
Art. 42 EGzZGB die altrechtliche Aufgabenteilung zwischen erster
und zweiter Aufsichtsbehörde nicht geändert werden sollte und dass
(2) nach dem Willen des altrechtlichen Gesetzgebers zwischen den
beiden Aufsichts- behörden grundsätzlich nur eine funktionelle, nicht
aber eine sachliche Kom- petenzausscheidung bestand, so muss letzteres
auch für die neurechtliche Re- gelung in Art. 42 EGzZGB gelten. Die
Materialien stützen folglich die im Rahmen der grammatikalischen
Auslegung zweiterwähnte Version, nämlich dass Art. 42 EGzZGB -
abgesehen von der Oberaufsicht des Kantonsge- richtes - grundsätzlich
nur eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwi- schen erster und
zweiter Aufsichtsbehörde vornimmt.
bb) Das sich aus dem alten Recht, den Botschaften sowie den Gross-
ratsprotokollen ergebende Resultat wird durch weitere Materialien be-
stätigt, und zwar durch die Protokolle und Revisionsentwürfe der
Experten- kommission, welche die Vorarbeiten für die Totalrevision des
heute gelten- den Gesetzes geleistet hat:
In ihrer Sitzung vom 27. April 1988 wurde in der
Expertenkommis- sion festgehalten, die Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde und dieje- nige des
Bezirksgerichtsausschusses als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde
würden keine Fragen aufwerfen; es gelte das Problem zu bereinigen, «ob
die
Regierung oder der Kantonsgerichtsausschuss als zweite Aufsichts-
und zweite Rechtsmittelinstanz» zu bezeichnen sei (Protokoll, 15).
Schliesslich wurde folgender Beschluss gefasst: «Ohne Gegenstimme
wird beschlossen, an sich als zweite Rechtsmittelinstanz den
Kantonsgerichtsausschuss vorzu- sehen und die zweitinstanzliche
Aufsichtsfunktion der Verwaltung zu belas- sen» (Protokoll, 18). Das
erwähnte Votum und der zitierte Beschluss zeigen, dass innerhalb der
Expertenkommission nie über eine sachliche, sondern nur über eine
funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter
Aufsichtsbehörde diskutiert wurde; es gilt ferner hervorzuheben, dass im
er- wähnten Beschluss ausdrücklich nicht nur von einer
zweitinstanzlichen Rechtsmittel-, sondern auch von einer
«zweitinstanzlichen Aufsichtsfunk- tion» gesprochen wurde.
In der vorerwähnten Kommissionssitzung wurde ein Mitglied
beauf- tragt zu prüfen, ob die Trennung von zweiter Rechtsmittelinstanz
und zwei- ter Aufsichtsinstanz zulässig sei. Das Resultat der
entsprechenden Ab- klärungen wurde in der Kommissionssitzung vom
21. Oktober 1988 präsen- tiert. Danach hätten sowohl das Bundesamt
für Justiz als auch Prof. Hegnauer die Meinung geäussert, dass die
vorgesehene Aufteilung - Kan- tonsgerichtsausschuss als zweite
Rechtsmittelinstanz, Verwaltung als zweite Aufsichtsinstanz -
unzulässig sei (Protokoll, 12). In der Folge beschloss die Kommission,
die altrechtliche Lösung beizubehalten (Protokoll, 13). Der
entsprechende Gesetzesentwurf (Version vom 21. Dezember 1988) hatte
fol- genden Wortlaut: «Der Bezirksgerichtsausschuss ist die
erstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde»
(Abs. 1); «Die Regie- rung übt die Aufsicht über das gesamte
Vormundschaftswesen aus und er- lässt die für eine geordnete
Geschäftsführung notwendigen Vorschriften auf dem
Verordnungswege» (Abs. 2). Dieser Gesetzesentwurf wurde in der
Folge neu redigiert, ohne dass innerhalb der Expertenkommission eine
in- haltliche Diskussion stattgefunden hätte (vgl. Protokoll vom 12. Mai
1989, 12). Der neuformulierte Text hatte folgenden Wortlaut (Version
vom 12. Mai 1989): «Der Bezirksgerichtsausschuss ist als
erstinstanzliche
Aufsichts
- behörde in den Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die
Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsieht oder
ihr die Entschei- dung überträgt» (Abs. 1); «Die Regierung ist die
zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das
gesamte Vormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen
Vorschriften auf dem Verordnungs- weg» (Abs. 2). Diese Version
stimmt - mit Ausnahme der als zweitinstanzli- che Aufsichtsbehörde
bezeichneten Regierung sowie deren Verordnungs- kompetenz -
wörtlich mit dem heutigen Art. 42 EGzZGB überein. Nachdem innerhalb
der Expertenkommission zwischen dem ersterwähnten Entwurf vom 21.
Dezember 1988 und dem neu formulierten Text vom 12. Mai 1989 keine
Diskussion betreffend eine inhaltliche Änderung stattgefunden hatte,
ist davon auszugehen, dass trotz des neuen Wortlauts keine inhaltliche
Än- derung angestrebt wurde, dass also die altrechliche, grundsätzlich
nur funk- tionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter
Aufsichts- behörde beibehalten werden sollte. Diese Interpretation der
Revisionsent- würfe und der Expertenprotokolle wird im
Kurzkommentar zum Vernehm- lassungsentwurf vom 1. Juni 1990
bestätigt (S. 4): «In Übernahme der heutigen Regelung werden
zunächst der Bezirksgerichtsausschuss als erstin- stanzliche und die
Regierung als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde ge- nannt.»
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass innerhalb der
Ex-
pertenkommission nie über eine sachliche, sondern immer nur über
eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter
Auf- sichtsbehörde diskutiert wurde. Schliesslich hat sich die
Expertenkommis- sion aufgrund des von der Lehre und vom Bundesamt
für Justiz vorgegebe- nen Rahmens für die Beibehaltung der
altrechtlichen Lösung entschieden; die Neuformulierung des
Gesetzestextes erfolgte mithin ohne die Absicht, an der altrechtlichen
Kompetenzausscheidung zwischen der ersten und der zweiten
Aufsichtsbehörde etwas zu ändern.
d) Dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle
Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem Kantonsgericht als
zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das
Vormundschaftswe- sen zuweist, sprechen auch verschiedene
systematische Überlegungen:
aa) Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 1
EGzZGB
- entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Kompetenzen der ersten
Auf- sichtsbehörde nicht abschliessend regelt. Die erwähnte
Bestimmung nennt lediglich zwei Kompetenzen der ersten
Aufsichtsbehörde, nämlich die bun- desrechtlich vorgesehene
Zustimmung zu bestimmten Entscheiden der Vor- mundschaftsbehörde
(z.B. Art. 404 Abs. 3 oder Art. 422 ZGB) sowie die der Aufsichtsbehörde
kraft Bundesrecht übertragenen Entscheidungen (z.B. Art. 398 Abs. 3
oder Art. 375 Abs. 2 ZGB). In Art. 42 Abs. 1 EGzZGB nicht erwähnt ist
hingegen die der ersten Aufsichtsbehörde ebenfalls zukom- mende
Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Vor-
mundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 61
Abs. 1 EGzZGB); Art. 42 Abs. 1 EGzZGB zählt demzufolge die der
ersten Auf- sichtsbehörde zukommenden Kompetenzen nicht
abschliessend auf.
bb) Dass der zweite Satz von Art. 42 Abs. 2 EGzZGB - das
Kan- tonsgericht «übt die Aufsicht über das gesamte
Vormundschaftswesen aus» - als Kompetenz zur Ausübung der
Oberaufsicht zu verstehen ist, zeigt sich in verschiedenen
Einzelkompetenzen, welche Gegenstand einer solchen Ober- aufsicht
bilden: Gemäss Art. 43 Abs. 2 EGzZGB dürfen die Gerichte von zwei
oder mehreren Kreisen die Einsetzung einer gemeinsamen Vormund-
schaftsbehörde beschliessen, wobei ein solcher Beschluss vom
Kantonsge-
richt zu genehmigen ist. Nach Art. 45 Abs. 2 EGzZGB kann das
Kantonsge- richt unter bestimmten Umständen die Übertragung der
Vormundschaft ei- nes Kantonsbürgers an die heimatliche
Vormundschaftsbehörde verfügen. Schliesslich bestimmt Art. 47 Abs. 2
EGzZGB, die von der Vormundschafts- behörde zu erstellende
Jahresrechnung und der Bericht über das abgelau- fene Geschäftsjahr
sei unter anderem an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Aufgrund
dieser punktuellen, typischerweise Gegenstand einer Oberauf- sicht
bildenden Einzelkompetenzen erscheint es naheliegend, die in Art. 42
Abs. 2 EGzZGB erwähnte Aufsicht über das «gesamte
Vormundschaftswe- sen» als Oberaufsicht zu verstehen.
Dass die Aufsicht über das «gesamte Vormundschaftswesen» als
Oberaufsicht zu verstehen ist, kommt auch in der von der Regierung am
12. Juli 1994 erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und
Entschädi- gung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) zum
Ausdruck. So be- stimmt diese Verordnung unter anderem, das Justiz-,
Polizei- und Sanitäts- departement führe im Auftrage des
«Kantonsgerichtes als Aufsichts- behörde» periodisch Einführungs-
und Weiterbildungskurse durch und das erwähnte Departement könne
«dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde» den Erlass von
organisatorischen Weisungen beantragen (Art. 2 Abs. 1 und 2 VO). Diese
beiden Aufgaben, die wiederum typischerweise Gegenstand ei- ner
Oberaufsicht bilden, lassen sich auf Gesetzesstufe einzig auf Art. 42 Abs.
2 EGzZGB abstützen.
cc) Viele Sachverhalte, bei welchen die Aufsichtsbehörde aufgrund
ihrer Aufsichtsfunktion verpflichtet ist, von Amtes wegen
einzuschreiten, können auch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im
Sinne von Art. 420 Abs. 1 und 2 ZGB bilden. Ein gutes Beispiel hierfür
findet sich in RPR 1983/84, Nr. 10: In diesem Fall hat es der
Amtsvormund unterlassen, eine ei- gentliche Buchhaltung und
Betriebsrechnung zu führen. Auf Beschwerde hin wurde sein Verhalten
von der Vormundschaftsbehörde und von der ersten Aufsichtsbehörde
noch sanktioniert. Erst die zweite Aufsichtsbehörde stellt in Gutheissung
der Beschwerde fest, dass die Buchführung ungenügend sei. Eine
ungenügende Buchführung muss nun aber nicht notwendigerweise Ge-
genstand eines Beschwerdeverfahrens bilden; es ist genau so gut
möglich, dass die Vormundschaftsbehörde oder die erste
Aufsichtsbehörde im Rah- men eines anderen Verfahrens -
beispielsweise bei einem von der ersten Auf- sichtsbehörde zu
genehmigenden Eintritt des Mündels in eine einfache Ge- sellschaft
(Art. 422 Ziff. 3 ZGB) - von einer ungenügenden Buchhaltung
Kenntnis erlangt. Sinnvollerweise hat die entsprechende Behörde
diesfalls direkt für die Behebung des entsprechenden Missstandes zu
sorgen. Es er- schiene systematisch widersinnig, wenn die (sachliche)
Zuständigkeit für die- selbe Frage eine andere sein sollte, je nach dem,
ob sie zufällig zum Gegen- stand eines Beschwerdeverfahrens gemacht
wurde oder nicht.
Die Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit
führte im weiteren dazu, dass dieselbe Frage von einer unterschiedlichen
Anzahl In- stanzen überprüft würde: Im Beschwerdeverfahren sind
Entscheide der Vor- mundschaftsbehörde zunächst von der ersten (Art.
420 Abs. 2 ZGB in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) und dann
von der zweiten Aufsichts- behörde (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB) zu prüfen.
Würden nun Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit getrennt, so hätte
dies zur Folge, dass ein fehler- hafter Entscheid der
Vormundschaftsbehörde - der vom Beschwerdeführer nicht
weitergezogen würde und von dem die erste Aufsichtsbehörde zufällig
Kenntnis erlangte - direkt an die zweite Aufsichtsbehörde zu
überweisen und von dieser zu korrigieren wäre. Derselbe Entscheid der
Vormund- schaftsbehörde würde folglich (kantonsintern) im
Beschwerdeverfahren von zwei und im «Aufsichtsverfahren» bloss von
einer Instanz überprüft; diese unterschiedliche Länge des
Instanzenzuges für ein und dieselbe Frage lässt sich systematisch nicht
rechtfertigen.
e) Gegen eine Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit
spricht sodann ein gewichtiger praktischer Umstand: Entdeckt die
Aufsichts- behörde Unstimmigkeiten, welche das persönliche Wohl oder
die finanziellen Verhältnisse des Mündels gefährden, so erscheint oft ein
rasches Handeln ge- boten. Es ist daher sinnvoll, wenn jene Behörde,
welche die Unstimmigkeit entdeckt und aufgrund eines laufenden
Verfahrens die tatsächlichen Um- stände bereits kennt, zum Einschreiten
berechtigt und verpflichtet ist.
f) Schliesslich spricht auch die Prozessökonomie gegen eine
Tren- nung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit: Gerade im
Vormund-
schaftswesen werden viele Beschwerden von Laien verfasst, mit der
Folge, dass diese Eingaben oft unvollständig oder ungenau sind. Ist nun
beispiels- weise eine vom Vormund geführte Buchhaltung sowohl formell
ungenügend (z. B. fehlende Belege) als auch inhaltlich fehlerhaft (z. B.
falsche Bewertung einzelner Vermögensgegenstände), und werden im
Beschwerdeverfahren nur die inhaltlichen Fehler gerügt, so hätte dies -
bei der erwähnten Tren- nung von Aufsichts- und
Beschwerdezuständigkeit - zur Folge, dass die angerufene
Beschwerdeinstanz nur die Korrektur der inhaltlichen Fehler anordnen
dürfte, dass sie die Sache betreffend die formellen Fehler an die
zweite Aufsichtsbehörde überweisen müsste und dass schliesslich die
zweite Aufsichtsbehörde die Korrektur der formellen Fehler verfügen
müsste.
g) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass Art. 42
EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle Kompetenzausscheidung zum In-
halt hat, dass es sich bei den in Abs. 1 erwähnten Zuständigkeiten der
ersten Aufsichtsbehörde um eine beispielhafte Aufzählung handelt und
dass Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich
die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen zuweist.
3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste
Auf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig,
sodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren
Behand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten
werden keine erhoben.
ZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995
5 - Zur vormundschaftsrechtlichen Berufung (Art. 64 EG zum
ZGB; Art. 218 ff., Art. 48 Abs. 2 ZPO). Schriftliches Verfah-
ren mit Novenrecht; Voraussetzungen für die Anordnung
einer mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwer als
Rechtsmittelvoraussetzung (Erw. 1 ff.).
- Vormundschaftsrecht; (beschränkte) Bindungswirkung
formell rechtskräftiger Entscheide der vormundschaftli-
chen Behörden. Vorliegen veränderter Verhältnisse als
Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf das Begehren
um Abänderung von Kindesschutzmassnahmen nicht ein-
getreten werden kann (Art. 313 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3 b/c).
Aus den Erwägungen:
1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen
Behörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der
Berufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben,
von beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen
Behörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt -
internationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager
Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA),
welches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt
des Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die
sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als
Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB.
b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die
vormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der
zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der
Berufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur
eine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein
mündliches Verfahren durchgeführt wird ( Art. 225 ZPO), sondern dass es
sich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im
Sinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des
angefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten,
wobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz
zur zivilrechtlichen Berufung - das Vorbringen neuer Tatsachen und
Beweismittel zulässig ist (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 226 Abs. 1
ZPO).