Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 4 • KG GR PKG 1995 4 KI-generiert

Cantonal Guardianship Supervisory Authority Dispute

Geschäftsnummer PKG 1995 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute concerning the division of supervisory authority between the first and second instance authorities in guardianship matters under the relevant cantonal law, where the first instance authority contended it only had jurisdiction for matters explicitly mentioned in federal law, leaving general supervision to the second instance authority. The court reasoned that the federal law and the legislative history indicate the cantonal law intended a functional division of authority between the two instances, with the second instance court also possessing overarching supervisory authority over the entire guardianship system, meaning the first instance authority retained broader general supervisory powers than argued, thus requiring the case to be returned to the first instance authority for further processing.

Legislator-Regeste

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Art. 10 FZV, Art. 361 Abs. 2 ZGB, Art. 42 EG, Art. 42 Abs. 1 EGzZGB, Art. 42 Abs. 2 EGzZGB, Art. 42 EGzZGB; Cantonal Guardianship Supervisory Authority Dispute: The court reasoned that the federal law and the legislative history indicate the cantonal law intended a functional division of authority between the two instances, with the second instance court also possessing overarching supervisory authority over the entire guardianship system, meaning the first instance authority retained broader general supervisory powers than argued, thus requiring the case to be returned to the first instance authority for further processing.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Streitgegenstand Kompetenzverteilung funktionelle Zuständigkeit Entscheidungsbefugnis begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ia 481
BGE 118 Ia 481, 488), weshalb behördliche Entscheide in
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 FZV

The court ordered the transfer of funds based on the determination that the chosen protection measure conforms to one of the forms provided by this article.

Art. 361 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning as the federal law regulating the cantonal authority structure in guardianship matters.

Art. 42 EG zum ZGB

This article's interpretation regarding functional vs. material allocation of authority between first and second instance supervisory authorities was the central issue of the decision.

Art. 64 EG zum ZGB

Cited in the context of the jurisdiction of the Cantonal Court as the appellate instance for guardianship law.

Art. 218 ff. ZPO

Cited as the general provisions for civil appeals, contrasting with the specific rules for guardianship appeals.

Art. 48 Abs. 2 ZPO

Cited in the header regarding guardianship appeals.

Art. 313 Abs. 1 ZGB

Cited regarding the prerequisite of changed circumstances for requests to amend child protection measures.

Art. 85 IPRG

Cited as the international private law basis for the jurisdiction of guardianship authorities concerning child protection measures.

Art. 315 ZGB

Cited as the domestic law basis for the jurisdiction of guardianship authorities concerning child protection measures.

Art. 64 Abs. 1 EGzZGB

Cited as the source for the Cantonal Court's objective and functional jurisdiction as the appellate instance.

Art. 225 ZPO

Cited as the general rule for oral proceedings in civil appeals, contrasted with the written nature of guardianship appeals.

Art. 64 Abs. 2 EGzZGB

Cited to confirm the admissibility of presenting new facts and evidence in guardianship appeal proceedings.

Art. 226 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with the admissibility of new facts and evidence in guardianship appeals.

Art. 420 Abs. 2 ZGB

Cited regarding the appeal instance against decisions of the guardianship authority.

Art. 61 Abs. 1 EGzZGB

Cited in conjunction with Art. 420 Abs. 2 ZGB regarding the first supervisory authority acting as an appeal instance.

Art. 64 Abs. 1 EGzZGB

Cited regarding the second supervisory authority acting as an appeal instance.

Art. 422 ZGB

Cited as an example of a decision requiring the approval of the first supervisory authority (Art. 422 Ziff. 3 ZGB).

Art. 404 Abs. 3 ZGB

Cited as an example of a decision requiring the approval of the first supervisory authority.

Art. 398 Abs. 3 ZGB

Cited as an example of a decision transferred to the first supervisory authority by federal law.

Art. 375 Abs. 2 ZGB

Cited as an example of a decision transferred to the first supervisory authority by federal law.

Art. 43 Abs. 2 EGzZGB

Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (approval of joint guardianship authority).

Art. 45 Abs. 2 EGzZGB

Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (transferring guardianship).

Art. 47 Abs. 2 EGzZGB

Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (forwarding of annual accounts/reports to the Cantonal Court).

Art. 420 Abs. 1 ZGB

Cited regarding appeal proceedings against decisions of the guardianship authority.

Art. 420 Abs. 2 ZGB

Cited regarding appeal proceedings against decisions of the guardianship authority.

Art. 313 Abs. 1 ZGB

Cited regarding the prerequisite for the request to amend child protection measures (changed circumstances).

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Volltext

fügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene

Vorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung

erfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich

direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG-

Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser

mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den

Vorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des

Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der

Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der

Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von

der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz

(Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht.

ZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995

4 - Vormundschaft; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

(Art. 361 Abs. 2 ZGB; Art. 42 EG zum ZGB). Art. 42 EG zum

ZGB beinhaltet - abgesehen von der dem Kantonsgericht

zukommenden Oberaufsicht über das Vormundschafts-

wesen - eine funktionelle und nicht eine sachliche Kom-

petenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsaus-

schuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Auf-

sichtsbehörde.

Erwägungen:

2. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob das Kantonsgericht als

zweite Aufsichtsbehörde für die Behandlung der von der ersten

Aufsichts- behörde überwiesenen Aufsichtssache überhaupt zuständig

ist. Wie dem Kantonsgericht aufgrund einer anderen Aufsichtssache

bekannt ist, vertritt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Ansicht, er

sei als erste Aufsichts- behörde aufgrund des revidierten, auf den 1.

Oktober 1994 in Kraft getrete- nen EGzZGB lediglich in jenen Fällen

zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der

vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsehe oder ihr die

Entscheidung übertrage (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB); ein allgemei- nes

Aufsichtsrecht komme nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 42 Abs. 2

EGzZGB) nur der zweit-, nicht aber der erstinstanzlichen

Aufsichtsbehörde zu, weshalb allein die zweitinstanzliche

Aufsichtsbehörde für die allgemeine Überwachung der Tätigkeit der

Vormundschaftsbehörde und damit mittel- bar auch jene der Amtsträger

zuständig sei.

a) Der Rahmen für die kantonale Behördenstruktur in Vormund-

schaftssachen ist im Bundesrecht geregelt, und zwar in Art. 361 Abs. 2

ZGB. Danach dürfen die Kantone die Aufsichtsbehörde in höchstens

zwei Instan- zen aufspalten, wobei die interne Aufteilung der

Kompetenzen dem kanto-

nalen Recht überlassen wird (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Bd.

II/3/1, Bern 1984, 3. Aufl., Art. 361 N 39). Das Bundesrecht würde

demnach der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 42 EGzZGB nicht

entgegenstehen.

b) Am Anfang jeder Gesetzesauslegung steht der Wortlaut. Art. 42

EGzZGB bestimmt zum einen den Bezirksgerichtsausschuss als

erstinstanz- liche und das Kantonsgericht als zweitinstanzliche

Aufsichtsbehörde. Das Gesetz spricht von Instanzen und meint damit - wie

Art. 64 Abs. 1 EGzZGB bestätigt - eine funktionelle

Kompetenzausscheidung: der Bezirksgerichts- ausschuss bildet die

untergeordnete, das Kantonsgericht die übergeordnete Gerichtsinstanz.

Neben dieser funktionellen Kompetenzausscheidung be- stimmt Art. 42

Abs. 2 EGzZGB, das Kantonsgericht übe «die Aufsicht über das gesamte

Vormundschaftswesen aus.» Bei dieser Bestimmung handelt es sich

zweifelsohne um eine sachliche Kompetenzausscheidung. Nicht eindeu-

tig ist hingegen, was mit der Kompetenz zur «Aufsicht über das gesamte

Vor- mundschaftswesen» gemeint ist. Diese Worte können einmal im

Sinne der Vorinstanz verstanden werden, nämlich dass es sich um eine

Generalklausel handelt, welche dem Kantonsgericht sämtliche

Aufsichtsfunktionen zuweist, die nicht in Abs. 1 ausdrücklich

(erstinstanzlich) der Vorinstanz zugewiesen werden. Der Gesetzestext lässt

sich aber auch dahingehend verstehen, dass es sich dabei um eine

zusätzliche, die gewöhnliche Aufsichtsfunktion spren- gende Kompetenz

handelt, nämlich um die Oberaufsicht, welche dem Kan- tonsgericht

diejenigen Funktionen zuweist, die vernünftigerweise nur von ei- ner

einzigen Instanz wahrgenommen werden können (allgemeine Weisun-

gen, Inspektionen, Aus- und Weiterbildung etc.). Für diese Interpretation

spricht der Umstand, dass das Gesetz von der Aufsicht über das «gesamte»

Vormundschaftswesen spricht. Der in Abs. 1 erwähnten Zustimmungs-

und Entscheidungskompetenz der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde

käme bei dieser Auslegung lediglich beispielhafter Charakter zu.

c) Die Materialien sprechen unmissverständlich für die

letzterwähnte

Interpretation, also dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine

funktio- nelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem

Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die

Oberaufsicht über das Vormund- schaftswesen zuweist:

aa) In einer ersten Vorlage zuhanden des Parlaments vom 2.

Novem-

ber 1992 lautete die dem heutigen Art. 42 Abs. 2 EGzZGB entsprechende

Bestimmung folgendermassen: «Die Regierung ist die zweitinstanzliche

Auf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das gesamte

Vormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen

Vorschriften auf dem Verordnungs- wege» (Botschaft 92/93, 601).

Kommentiert wurde diese Bestimmung mit den Worten, die bisherige

Regelung von Art. 62 aEGzZGB sei übernommen und präzisiert worden

(Botschaft, 92/93, 567). In einer Zusatzbotschaft vom

24. Mai 1993 führte die Regierung dann aus, aufgrund der Ungültigkeit

eines

schweizerischen Vorbehaltes zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei die erwähnte

Be- stimmung vorbehaltlos anwendbar (Botschaft. 93/94, 175 f.; vgl. auch

BGE 118 Ia 481, 488), weshalb behördliche Entscheide in

Vormundschaftssachen

- welche in den meisten Fällen als «civil rights» im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren seien - letztinstanzlich von einem Gericht

überprüft werden müssten; die zweitinstanzliche Aufsichtsfunktion sei

demnach not- wendigerweise einem Gericht zu übertragen (Botschaft

93/94, 179). In der Folge beantragte die Regierung jene Fassung,

welche schliesslich von Parla- ment und Volk angenommen wurde:

«Das Kantonsgericht ist die zweitin- stanzliche Aufsichtsbehörde. Es

übt die Aufsicht über das gesamte Vor-

mundschaftswesen aus» (Botschaft, 93/94, 182). Im Parlament führte der

Kommissionspräsident zur erwähnten Bestimmung aus, es gehe bei den

dies- bezüglichen Änderungen «lediglich darum, das Kantonsgericht als

Weiter- zugsinstanz einzusetzen» (GPR, 93/94, 303). Aus dem Gesagten

folgt, dass nach dem Willen von Regierung und Parlament mit Art. 42

EGzZGB die alt- rechtliche Aufgabenteilung zwischen erster und zweiter

Aufsichtsbehörde nicht geändert, sondern dass einzig das Kantonsgericht

an Stelle der Regie- rung als zweite Aufsichtsbehörde eingesetzt werden

sollte. Es gilt folglich zu prüfen, wie das Verhältnis von erster und

zweiter Aufsichtsbehörde im alten

Recht geregelt war.

Art. 62 aEGzZGB hatte folgenden Wortlaut: «Der Bezirksgerichts-

ausschuss ist die erstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche

Auf- sichtsbehörde.» Diese Bestimmung geht auf eine am 1. Januar 1972

in Kraft getretene Partialrevision zurück (AGS, 1971, 106) und

entspricht dem vor dieser Partialrevision geltenden Art. 63 aEGzZGB

(in Kraft vom 5. März 1944 bis 1. Januar 1972): «Der

Bezirksgerichtsausschuss ist die erstinstanz- liche, der Kleine Rat die

zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde.» Anlässlich der Revision von

1972 schlug die Regierung (beziehungsweise der Kleine Rat) vor, das

Justiz- und Polizeidepartement als «einzige Aufsichtsbehörde»

einzusetzen (Antrag Art. 63, in: Botschaft, 70/71, 408), wobei deren

Be- schwerdeentscheide noch an das Verwaltungsgericht weiterziehbar

gewesen wären (Antrag Art. 83, in: Botschaft, 70/71, 412). Dieser

Vorschlag wurde vom Grossen Rat abgelehnt (GPR, 70/71, 535), sodass

es weiterhin bei der seit 1944 geltenden Regelung blieb. Als Grund für

die Beibehaltung der bis- herigen Regelung wurde dazumal geltend

gemacht, der Bezirksrichter weise eine grössere Sachnähe auf und die

vorgeschlagene Neuerung führe zu ei- ner unerwünschten

Vergrösserung des kantonalen Beamtenapparates

(GPR, 70/71, 532 f.). In einem Votum zu Gunsten der neuen Regelung

wurde festgehalten, «dass es allgemein bekannt sei, dass sich die

Bezirksge- richtsausschüsse in ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörden nur

ungenügend

eingelebt hätten und sich für diese Aufgabe nicht eigneten. Die

erstinstanz- liche Aufsichtsfunktion sollte auf das Justiz- und

Polizeidepartement über-

gehen, das diese Aufgabe schon bisher zum wesentlichsten Teil besorgt

habe» (GPR, 70/71, 533). Die erwähnten Voten zeigen, dass anlässlich

der Revision von 1972 lediglich über die funktionelle Zuständigkeit der

Auf- sichtsbehörden - Justiz- und Polizeidepartement als einzige

Aufsichts- behörde mit beschränkter Weiterzugsmöglichkeit an das

Verwaltungsge- richt; Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzliche und

Kleiner Rat als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde - diskutiert wurde.

Hingegen wurde nie in Erwägung gezogen, zwischen der ersten und

zweiten Aufsichtsbehörde eine sachliche (erstinstanzliche)

Kompetenzaufteilung vorzunehmen. Der Grosse Rat hat sodann die

altrechtliche Regelung beibehalten, obwohl die Befürworter einer

Änderung darauf aufmerksam machten, dass die Rechts- wirklichkeit

von der gesetzlichen Regelung abweiche und dass das Justiz- und

Polizeidepartement diverse Aufgaben wahrnehme, die eigentlich in die

Zuständigkeit der ersten Aufsichtsbehörde fallen würden. Im Resultat

lässt sich demnach festhalten, dass nach dem Willen des altrechtlichen

Gesetz- gebers sowohl beim Inkrafttreten des aEGzZGBs im Jahre 1944

als auch bei der 1972 in Kraft getretenen Partialrevision die

grundsätzliche Aufga- benteilung zwischen der ersten und der zweiten

Aufsichtsbehörde nur eine funktionelle, nicht aber eine sachliche sein

sollte. An diesem gesetzgeberi- schen Willen ändert auch die Tatsache

nichts, dass die Rechtswirklichkeit vor und nach der Revision von 1972

allenfalls anders ausgesehen haben mag.

Ist davon auszugehen, dass (1) nach dem Willen des Gesetzgebers

mit

Art. 42 EGzZGB die altrechtliche Aufgabenteilung zwischen erster

und zweiter Aufsichtsbehörde nicht geändert werden sollte und dass

(2) nach dem Willen des altrechtlichen Gesetzgebers zwischen den

beiden Aufsichts- behörden grundsätzlich nur eine funktionelle, nicht

aber eine sachliche Kom- petenzausscheidung bestand, so muss letzteres

auch für die neurechtliche Re- gelung in Art. 42 EGzZGB gelten. Die

Materialien stützen folglich die im Rahmen der grammatikalischen

Auslegung zweiterwähnte Version, nämlich dass Art. 42 EGzZGB -

abgesehen von der Oberaufsicht des Kantonsge- richtes - grundsätzlich

nur eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwi- schen erster und

zweiter Aufsichtsbehörde vornimmt.

bb) Das sich aus dem alten Recht, den Botschaften sowie den Gross-

ratsprotokollen ergebende Resultat wird durch weitere Materialien be-

stätigt, und zwar durch die Protokolle und Revisionsentwürfe der

Experten- kommission, welche die Vorarbeiten für die Totalrevision des

heute gelten- den Gesetzes geleistet hat:

In ihrer Sitzung vom 27. April 1988 wurde in der

Expertenkommis- sion festgehalten, die Zuständigkeit der

Vormundschaftsbehörde und dieje- nige des

Bezirksgerichtsausschusses als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde

würden keine Fragen aufwerfen; es gelte das Problem zu bereinigen, «ob

die

Regierung oder der Kantonsgerichtsausschuss als zweite Aufsichts-

und zweite Rechtsmittelinstanz» zu bezeichnen sei (Protokoll, 15).

Schliesslich wurde folgender Beschluss gefasst: «Ohne Gegenstimme

wird beschlossen, an sich als zweite Rechtsmittelinstanz den

Kantonsgerichtsausschuss vorzu- sehen und die zweitinstanzliche

Aufsichtsfunktion der Verwaltung zu belas- sen» (Protokoll, 18). Das

erwähnte Votum und der zitierte Beschluss zeigen, dass innerhalb der

Expertenkommission nie über eine sachliche, sondern nur über eine

funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter

Aufsichtsbehörde diskutiert wurde; es gilt ferner hervorzuheben, dass im

er- wähnten Beschluss ausdrücklich nicht nur von einer

zweitinstanzlichen Rechtsmittel-, sondern auch von einer

«zweitinstanzlichen Aufsichtsfunk- tion» gesprochen wurde.

In der vorerwähnten Kommissionssitzung wurde ein Mitglied

beauf- tragt zu prüfen, ob die Trennung von zweiter Rechtsmittelinstanz

und zwei- ter Aufsichtsinstanz zulässig sei. Das Resultat der

entsprechenden Ab- klärungen wurde in der Kommissionssitzung vom

21. Oktober 1988 präsen- tiert. Danach hätten sowohl das Bundesamt

für Justiz als auch Prof. Hegnauer die Meinung geäussert, dass die

vorgesehene Aufteilung - Kan- tonsgerichtsausschuss als zweite

Rechtsmittelinstanz, Verwaltung als zweite Aufsichtsinstanz -

unzulässig sei (Protokoll, 12). In der Folge beschloss die Kommission,

die altrechtliche Lösung beizubehalten (Protokoll, 13). Der

entsprechende Gesetzesentwurf (Version vom 21. Dezember 1988) hatte

fol- genden Wortlaut: «Der Bezirksgerichtsausschuss ist die

erstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde»

(Abs. 1); «Die Regie- rung übt die Aufsicht über das gesamte

Vormundschaftswesen aus und er- lässt die für eine geordnete

Geschäftsführung notwendigen Vorschriften auf dem

Verordnungswege» (Abs. 2). Dieser Gesetzesentwurf wurde in der

Folge neu redigiert, ohne dass innerhalb der Expertenkommission eine

in- haltliche Diskussion stattgefunden hätte (vgl. Protokoll vom 12. Mai

1989, 12). Der neuformulierte Text hatte folgenden Wortlaut (Version

vom 12. Mai 1989): «Der Bezirksgerichtsausschuss ist als

erstinstanzliche

Aufsichts

- behörde in den Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die

Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsieht oder

ihr die Entschei- dung überträgt» (Abs. 1); «Die Regierung ist die

zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das

gesamte Vormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen

Vorschriften auf dem Verordnungs- weg» (Abs. 2). Diese Version

stimmt - mit Ausnahme der als zweitinstanzli- che Aufsichtsbehörde

bezeichneten Regierung sowie deren Verordnungs- kompetenz -

wörtlich mit dem heutigen Art. 42 EGzZGB überein. Nachdem innerhalb

der Expertenkommission zwischen dem ersterwähnten Entwurf vom 21.

Dezember 1988 und dem neu formulierten Text vom 12. Mai 1989 keine

Diskussion betreffend eine inhaltliche Änderung stattgefunden hatte,

ist davon auszugehen, dass trotz des neuen Wortlauts keine inhaltliche

Än- derung angestrebt wurde, dass also die altrechliche, grundsätzlich

nur funk- tionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter

Aufsichts- behörde beibehalten werden sollte. Diese Interpretation der

Revisionsent- würfe und der Expertenprotokolle wird im

Kurzkommentar zum Vernehm- lassungsentwurf vom 1. Juni 1990

bestätigt (S. 4): «In Übernahme der heutigen Regelung werden

zunächst der Bezirksgerichtsausschuss als erstin- stanzliche und die

Regierung als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde ge- nannt.»

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass innerhalb der

Ex-

pertenkommission nie über eine sachliche, sondern immer nur über

eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter

Auf- sichtsbehörde diskutiert wurde. Schliesslich hat sich die

Expertenkommis- sion aufgrund des von der Lehre und vom Bundesamt

für Justiz vorgegebe- nen Rahmens für die Beibehaltung der

altrechtlichen Lösung entschieden; die Neuformulierung des

Gesetzestextes erfolgte mithin ohne die Absicht, an der altrechtlichen

Kompetenzausscheidung zwischen der ersten und der zweiten

Aufsichtsbehörde etwas zu ändern.

d) Dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle

Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem Kantonsgericht als

zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das

Vormundschaftswe- sen zuweist, sprechen auch verschiedene

systematische Überlegungen:

aa) Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 1

EGzZGB

- entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Kompetenzen der ersten

Auf- sichtsbehörde nicht abschliessend regelt. Die erwähnte

Bestimmung nennt lediglich zwei Kompetenzen der ersten

Aufsichtsbehörde, nämlich die bun- desrechtlich vorgesehene

Zustimmung zu bestimmten Entscheiden der Vor- mundschaftsbehörde

(z.B. Art. 404 Abs. 3 oder Art. 422 ZGB) sowie die der Aufsichtsbehörde

kraft Bundesrecht übertragenen Entscheidungen (z.B. Art. 398 Abs. 3

oder Art. 375 Abs. 2 ZGB). In Art. 42 Abs. 1 EGzZGB nicht erwähnt ist

hingegen die der ersten Aufsichtsbehörde ebenfalls zukom- mende

Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Vor-

mundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 61

Abs. 1 EGzZGB); Art. 42 Abs. 1 EGzZGB zählt demzufolge die der

ersten Auf- sichtsbehörde zukommenden Kompetenzen nicht

abschliessend auf.

bb) Dass der zweite Satz von Art. 42 Abs. 2 EGzZGB - das

Kan- tonsgericht «übt die Aufsicht über das gesamte

Vormundschaftswesen aus» - als Kompetenz zur Ausübung der

Oberaufsicht zu verstehen ist, zeigt sich in verschiedenen

Einzelkompetenzen, welche Gegenstand einer solchen Ober- aufsicht

bilden: Gemäss Art. 43 Abs. 2 EGzZGB dürfen die Gerichte von zwei

oder mehreren Kreisen die Einsetzung einer gemeinsamen Vormund-

schaftsbehörde beschliessen, wobei ein solcher Beschluss vom

Kantonsge-

richt zu genehmigen ist. Nach Art. 45 Abs. 2 EGzZGB kann das

Kantonsge- richt unter bestimmten Umständen die Übertragung der

Vormundschaft ei- nes Kantonsbürgers an die heimatliche

Vormundschaftsbehörde verfügen. Schliesslich bestimmt Art. 47 Abs. 2

EGzZGB, die von der Vormundschafts- behörde zu erstellende

Jahresrechnung und der Bericht über das abgelau- fene Geschäftsjahr

sei unter anderem an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Aufgrund

dieser punktuellen, typischerweise Gegenstand einer Oberauf- sicht

bildenden Einzelkompetenzen erscheint es naheliegend, die in Art. 42

Abs. 2 EGzZGB erwähnte Aufsicht über das «gesamte

Vormundschaftswe- sen» als Oberaufsicht zu verstehen.

Dass die Aufsicht über das «gesamte Vormundschaftswesen» als

Oberaufsicht zu verstehen ist, kommt auch in der von der Regierung am

12. Juli 1994 erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und

Entschädi- gung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) zum

Ausdruck. So be- stimmt diese Verordnung unter anderem, das Justiz-,

Polizei- und Sanitäts- departement führe im Auftrage des

«Kantonsgerichtes als Aufsichts- behörde» periodisch Einführungs-

und Weiterbildungskurse durch und das erwähnte Departement könne

«dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde» den Erlass von

organisatorischen Weisungen beantragen (Art. 2 Abs. 1 und 2 VO). Diese

beiden Aufgaben, die wiederum typischerweise Gegenstand ei- ner

Oberaufsicht bilden, lassen sich auf Gesetzesstufe einzig auf Art. 42 Abs.

2 EGzZGB abstützen.

cc) Viele Sachverhalte, bei welchen die Aufsichtsbehörde aufgrund

ihrer Aufsichtsfunktion verpflichtet ist, von Amtes wegen

einzuschreiten, können auch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im

Sinne von Art. 420 Abs. 1 und 2 ZGB bilden. Ein gutes Beispiel hierfür

findet sich in RPR 1983/84, Nr. 10: In diesem Fall hat es der

Amtsvormund unterlassen, eine ei- gentliche Buchhaltung und

Betriebsrechnung zu führen. Auf Beschwerde hin wurde sein Verhalten

von der Vormundschaftsbehörde und von der ersten Aufsichtsbehörde

noch sanktioniert. Erst die zweite Aufsichtsbehörde stellt in Gutheissung

der Beschwerde fest, dass die Buchführung ungenügend sei. Eine

ungenügende Buchführung muss nun aber nicht notwendigerweise Ge-

genstand eines Beschwerdeverfahrens bilden; es ist genau so gut

möglich, dass die Vormundschaftsbehörde oder die erste

Aufsichtsbehörde im Rah- men eines anderen Verfahrens -

beispielsweise bei einem von der ersten Auf- sichtsbehörde zu

genehmigenden Eintritt des Mündels in eine einfache Ge- sellschaft

(Art. 422 Ziff. 3 ZGB) - von einer ungenügenden Buchhaltung

Kenntnis erlangt. Sinnvollerweise hat die entsprechende Behörde

diesfalls direkt für die Behebung des entsprechenden Missstandes zu

sorgen. Es er- schiene systematisch widersinnig, wenn die (sachliche)

Zuständigkeit für die- selbe Frage eine andere sein sollte, je nach dem,

ob sie zufällig zum Gegen- stand eines Beschwerdeverfahrens gemacht

wurde oder nicht.

Die Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit

führte im weiteren dazu, dass dieselbe Frage von einer unterschiedlichen

Anzahl In- stanzen überprüft würde: Im Beschwerdeverfahren sind

Entscheide der Vor- mundschaftsbehörde zunächst von der ersten (Art.

420 Abs. 2 ZGB in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) und dann

von der zweiten Aufsichts- behörde (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB) zu prüfen.

Würden nun Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit getrennt, so hätte

dies zur Folge, dass ein fehler- hafter Entscheid der

Vormundschaftsbehörde - der vom Beschwerdeführer nicht

weitergezogen würde und von dem die erste Aufsichtsbehörde zufällig

Kenntnis erlangte - direkt an die zweite Aufsichtsbehörde zu

überweisen und von dieser zu korrigieren wäre. Derselbe Entscheid der

Vormund- schaftsbehörde würde folglich (kantonsintern) im

Beschwerdeverfahren von zwei und im «Aufsichtsverfahren» bloss von

einer Instanz überprüft; diese unterschiedliche Länge des

Instanzenzuges für ein und dieselbe Frage lässt sich systematisch nicht

rechtfertigen.

e) Gegen eine Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit

spricht sodann ein gewichtiger praktischer Umstand: Entdeckt die

Aufsichts- behörde Unstimmigkeiten, welche das persönliche Wohl oder

die finanziellen Verhältnisse des Mündels gefährden, so erscheint oft ein

rasches Handeln ge- boten. Es ist daher sinnvoll, wenn jene Behörde,

welche die Unstimmigkeit entdeckt und aufgrund eines laufenden

Verfahrens die tatsächlichen Um- stände bereits kennt, zum Einschreiten

berechtigt und verpflichtet ist.

f) Schliesslich spricht auch die Prozessökonomie gegen eine

Tren- nung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit: Gerade im

Vormund-

schaftswesen werden viele Beschwerden von Laien verfasst, mit der

Folge, dass diese Eingaben oft unvollständig oder ungenau sind. Ist nun

beispiels- weise eine vom Vormund geführte Buchhaltung sowohl formell

ungenügend (z. B. fehlende Belege) als auch inhaltlich fehlerhaft (z. B.

falsche Bewertung einzelner Vermögensgegenstände), und werden im

Beschwerdeverfahren nur die inhaltlichen Fehler gerügt, so hätte dies -

bei der erwähnten Tren- nung von Aufsichts- und

Beschwerdezuständigkeit - zur Folge, dass die angerufene

Beschwerdeinstanz nur die Korrektur der inhaltlichen Fehler anordnen

dürfte, dass sie die Sache betreffend die formellen Fehler an die

zweite Aufsichtsbehörde überweisen müsste und dass schliesslich die

zweite Aufsichtsbehörde die Korrektur der formellen Fehler verfügen

müsste.

g) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass Art. 42

EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle Kompetenzausscheidung zum In-

halt hat, dass es sich bei den in Abs. 1 erwähnten Zuständigkeiten der

ersten Aufsichtsbehörde um eine beispielhafte Aufzählung handelt und

dass Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich

die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen zuweist.

3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste

Auf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig,

sodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren

Behand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten

werden keine erhoben.

ZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995

5 - Zur vormundschaftsrechtlichen Berufung (Art. 64 EG zum

ZGB; Art. 218 ff., Art. 48 Abs. 2 ZPO). Schriftliches Verfah-

ren mit Novenrecht; Voraussetzungen für die Anordnung

einer mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwer als

Rechtsmittelvoraussetzung (Erw. 1 ff.).

- Vormundschaftsrecht; (beschränkte) Bindungswirkung

formell rechtskräftiger Entscheide der vormundschaftli-

chen Behörden. Vorliegen veränderter Verhältnisse als

Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf das Begehren

um Abänderung von Kindesschutzmassnahmen nicht ein-

getreten werden kann (Art. 313 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3 b/c).

Aus den Erwägungen:

1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen

Behörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der

Berufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben,

von beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen

Behörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt -

internationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager

Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA),

welches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt

des Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die

sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als

Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB.

b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die

vormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der

zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der

Berufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur

eine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein

mündliches Verfahren durchgeführt wird ( Art. 225 ZPO), sondern dass es

sich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im

Sinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des

angefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten,

wobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz

zur zivilrechtlichen Berufung - das Vorbringen neuer Tatsachen und

Beweismittel zulässig ist (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 226 Abs. 1

ZPO).