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PKG 1995 38 • KG GR PKG 1995 38 KI-generiert

Third-Party Acquisition of Pledged Property During Foreclosure Requires Subsequent Notice to Pay

Geschäftsnummer PKG 1995 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A third party acquiring pledged property during pending foreclosure proceedings, but before a restriction on disposal is recorded in the land register, must subsequently be served with a notice to pay, as the third owner is treated like the debtor in foreclosure proceedings and any actions taken without their inclusion are void. The court reasoned that the issuance of a payment notice does not immediately restrict disposal of the asset, and only after a final payment notice and the potential registration of a disposal restriction does a subsequent acquirer have to accept the foreclosure as it stands; therefore, if the acquisition occurs before such a restriction is in place, the third party is entitled to the subsequent service of the payment notice.

Legislator-Regeste

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Art. 153 SchKG, Art. 100 VZG, Art. 97 WG, Art. 17 SchKG, Art. 90 VZG, Art. 97 VZG; Third-Party Acquisition of Pledged Property During Foreclosure Requires Subsequent Notice to Pay: The court reasoned that the issuance of a payment notice does not immediately restrict disposal of the asset, and only after a final payment notice and the potential registration of a disposal restriction does a subsequent acquirer have to accept the foreclosure as it stands; therefore, if the acquisition occurs before such a restriction is in place, the third party is entitled to the subsequent service of the payment notice.

Schlagwörter

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Drittauszahlung Besitzanweisung Beschwerdelegitimation Grundpfandverwertungsverfahren zweckgebundenes Vermögen Verfahrenshandlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 III 60
Abs. 1 SchK, vgl. auch BGE 79 III 60 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 153 SchKG

Cited in the reasoning regarding the mandatory delivery of a copy of the payment order to the third owner, which is confirmed as a basis for the required procedural step in the dispositive context.

Art. 88 Abs. 1 VZG

Cited as part of the grounds allowing the third owner to object to the claim, which implies its relevance for the procedural status granted.

Art. 100 Abs. 1 VZG

Cited as part of the grounds allowing the third owner to object to the claim, which implies its relevance for the procedural status granted.

Art. 17 SchKG

The procedural basis under which the appellants (third owners) are entitled to appeal to the supervisory authority against procedural acts.

Art. 154 Abs. 1 SchK

Cited regarding the calculation of time limits for a subsequent petition for realization if an objection (Rechtsvorschlag) is raised by the third owners.

Art. 72 VZG

Cited in the second decision regarding the time limit for a creditor to request the transfer of a claim to cover the debt (Abtretung an Zahlungsstatt).

Art. 131 SchKG

Cited in the second decision regarding the process for realization by transfer to cover the debt (Abtretung an Zahlungsstatt).

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Volltext

38 - Betreibung auf Pfandverwertung; Rechtsstellung des

Dritteigentümers (Art. 153 SchKG; Art. 88, Art. 100 VZG).

Erwirbt ein Dritter während hängiger Betreibung die

Pfandsache, noch bevor im Grundbuch eine Verfügungs-

beschränkung gemäss Art. 90 bzw. Art. 97 WG vorge-

merkt wurde, so ist ihm nachträglich ein Zahlungsbefehl

zuzustellen.

Erwägungen:

1. Vorliegend steht einerseits fest, dass K. und J. E. ihren

Rechtsvor- schlag am 24. März 1995 zurückgezogen haben. Andererseits

ergibt sich aus dem Grundbuch, dass J. E. das verpfändete Grundstück

während dem lau- fenden Betreibungsverfahren auf ihre Kinder, die

heutigen Beschwerdefüh- rer N. und N. E., übertragen hat. Insofern gilt

es vorerst abzuklären, welche Rechtsstellung Dritteigentümer in einer

Betreibung auf Pfandverwertung in- nehaben.

2. Im materiellen Recht weist der Pfandeigentümer eine

weitgehend identische Rechtsstellung wie der persönliche Schuldner auf.

Beiden stehen aus dem Grundpfand- und Fahrnispfandrecht im

wesentlichen die gleichen Einwendungen und Einreden zu. Im

Betreibungsrecht, welches dem materi- ellen Recht zum Durchbruch

verhelfen soll, wird der Dritteigentümer einer Pfandsache

dementsprechend wie ein Betriebener behandelt (vgl. PKG 1986 Nr. 24;

PKG 1985 Nr. 31). Alle zum Schutze des betriebenen Forderungs-

schuldners bestehenden Vorschriften kommen auch ihm gegenüber zur

An- wendung. In Konkretisierung dieses Gedankens schreibt Art. 153

SchKG zwingend vor, dass der Pfandgläubiger eine für ihn bestimmte

Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 153 SchKG) zu erhalten hat.

Sodann kann er mit- tels Rechtsvorschlag selbständig den Bestand oder

die Fälligkeit der Forde- rung oder den Bestand des Pfandrechts

bestreiten (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1 VZG). Obschon der

Dritteigentümer in der Praxis in das Verfahren gegen den

Forderungsschuldner einbezogen wird, zerfällt die Betreibung auf

Pfandverwertung somit in zwei rechtlich weitgehend selbständige

Betreibun- gen - eine gegen den Forderungsschuldner und eine gegen den

Dritteigentü- mer. Da jedoch in beiden die Verwertung des nämlichen

Pfandgegenstandes angestrebt wird, stehen sie in einer Wechselwirkung

zueinander. So hängt die Durchführung und Fortsetzung der einen

Betreibung davon ab, dass der Weg dazu auch in der anderen offensteht

(C. Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der

Betreibung auf Pfandverwertung, Zürich 1968, S. 53). Unterbleibt die

Einbeziehung des Dritteigentümers, sind alle seine Rechtsstellung

missachtenden Betreibungshandlungen nichtig. Auch kann dieser

mittels Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 17 SchKG) ver-

langen, dass ihm nachträglich ein Zahlungsbefehl zugestellt werde (C.

Schel-

lenberg, a.a.O., S. 77 f.). Dieses Recht steht ihm selbst dann zu, falls die

Be- treibung gegen den Forderungsschuldner bis in das

Verwertungsstadium fortgeschritten ist (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1

VZG).

Zu beantworten bleibt die Frage, ob ein Eigentumswechsel

während einer hängigen Betreibung auf Pfandverwertung zu einer

Änderung dieser Rechtslage führt. Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Der

Erlass eines Zah- lungsbefehls hat nämlich keineswegs eine

Verfügungsbeschränkung in bezug auf das Pfand zur Folge. Gleiches gilt

für einen rechtskräftig gewordenen Zah- lungsbefehl. Bei Vorliegen eines

solchen und nach rechtskräftiger Beseitigung eines allfälligen

Rechtsvorschlages besteht für den Gläubiger gemäss Art. 90 VZG aber

immerhin die Möglichkeit, im Grundbuch eine Verfügungsbe-

schränkung eintragen zu lassen. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens

wird der Eintrag sodann von Amtes wegen vorgenommen (Art. 97 VZG).

Er- wirbt ein Dritter den Pfandgegenstand erst nach diesem Zeitpunkt, so

hat er die Betreibung in der Weise gegen sich gelten zu lassen, wie er sie

vorfindet. Sein guter Glaube bezüglich der Erhebung materiellrechtlicher

Einreden ist zerstört, weshalb ihm die Rechtsstellung eines Betriebenen

auch nicht mehr zuzugestehen ist. In diesem Sinne bestimmen Art. 88 Abs.

2 und 100 Abs. 2 VZG ausdrücklich, dass Dritterwerber diesfalls keinen

Anspruch mehr auf die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls

haben. Hinzuweisen ist jedoch, dass es vor einer Verfügungsbeschränkung

unbeachtlich zu bleiben hat, ob der Erwerber eines Pfandgegenstandes um

ein laufendes Betreibungs- verfahren weiss oder nicht (Fritzsche/Walder,

Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich

1984, S. 481). Der Entscheid da- rüber würde eine materiellrechtliche

Prüfung erfordern, was im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach Art.

17 SchKG nicht zulässig ist. Die Kenntnis über die Betreibung kann dem

Erwerber somit erst in einem allfälligen Rechtsöff- nungsverfahren

entgegengehalten werden (BGE 42III68).

3. N. und N. E. wurde das Eigentum an der Pfandsache am 8.

März 1995 übertragen. Dies geschah während laufender Betreibung.

Eine Verfü- gungsbeschränkung betreffend das Grundstück war im

Grundbuch nicht ein- getragen und wäre im übrigen zu diesem Zeitpunkt

noch gar nicht zulässig gewesen, da die Forderungsschuldner ihren

jeweiligen Rechtsvorschlag erst am 24. März 1995 zurückgezogen

haben. Somit kommt N. und N. E. unab- hängig davon, ob sie um das

laufende Verfahren wussten, in der Betreibung

Nr. 3739/95 die Rechtsstellung von Betriebenen zu. Gemäss Art. 17

SchKG sind sie folglich mit Ausnahme der Fälle, in welchen der Weg

der gerichtli- chen Klage vorgeschrieben ist, legitimiert, gegen jede

Verfügung eines Be- treibungs- oder Konkursamtes bei der

Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Wie gesehen, ist ihnen als

Betriebene eine für sie bestimmte Ausfer- tigung des Zahlungsbefehls

zuzustellen. Dies ist vorliegend unbestrittener- massen unterlassen

worden. Demzufolge können die Beschwerdeführer im

heutigen Verfahren die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls

durch- setzen. Da die Verwertung des Grundstückes erst nach

vollständiger Durch- führung des Einleitungsverfahrens gegenüber den

Beschwerdeführern zuläs- sig sein wird, sind überdies die Mitteilungen

des Verwertungsbegehrens vom

23. August 1995 an J. und K. E. als nichtig zu betrachten. Die

Gläubigerin wird somit ein neuerliches Verwertungsbegehren stellen

müssen, wobei dies aber erst sechs Monate nach Zustellung des

Zahlungsbefehls an die Be- schwerdeführer möglich sein wird. Sollte

von deren Seiten Rechtsvorschlag erhoben werden, wird die Zeit

zwischen Anhebung und Erledigung der Klage bzw. die Dauer eines

Rechtsöffnungsverfahrens nicht in die Berech- nung fallen (Art. 154

Abs. 1 SchK, vgl. auch BGE 79 III 60 ff.).

SchKG 42/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995

39 - Ausfallforderung; Verwertung (Art. 143 Abs. 2 SchKG; Art.

130, Art. 131 Sch KG; Art. 72 Abs. 1 VZG). Die Verwertung

der Ausfallforderung erfolgt grundsätzlich durch öffentli-

che Versteigerung; die Verwertung durch Forderungs-

überweisung an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung be-

darf der Zustimmung aller beteiligten Gläubiger.

Aus den Erwägungen:

Die Finanz AG hat auf die ihr am 17. Juni 1993 zugestellte

Anzeige betreffend die Verwertung der Ausfallforderung gegen W

innert der 10tägi- gen Frist von Art. 72 VZG das Begehren gestellt, die

Ausfallforderung sei ihr abzutreten. Da die Finanz AG infolge Erwerbs

entsprechender Forderungen Grundpfand- und Pfändungsgläubigerin im

vorliegenden Vollstreckungsver- fahren geworden ist, ist ihr

Abtretungsbegehren beachtlich. Das Betrei- bungsamt konnte daher

nicht ohne weiteres über das Abtretungsbegehren hinweggehen und zur

öffentlichen Versteigerung der Ausfallforderung schreiten. Zu

verfahren ist vielmehr nach Art. 72 VZG in Verbindung mit Art. 131

SchKG. Die öffentliche Versteigerung der Ausfallforderung ist nur dann

ohne weiteres anzuordnen, wenn auf die Verwertungsanzeigen durch

Formular VZG Nr. 14 überhaupt kein Begehren um eine der

besonderen Verwertungsarten nach Art. 130 Ziff. 1 SchKG (Verkauf

aus freier Hand), Art. 131 Abs. 1 SchKG (Abtretung an Zahlungsstatt)

oder Art. 131 Abs. 2 SchKG (Erteilung einer Inkassovollmacht) eingeht.

Wird hingegen irgendein derartiges Begehren eines Beteiligten gestellt,

hat das Betreibungsamt vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

der genannten besonderen Ver- wertungsarten entweder bereits gegeben

beziehungsweise noch zu erreichen sind. So darf aufgrund der Tatsache,

dass innert der mit der Anzeige gesetz- ten Frist nicht bereits alle

Gläubiger eine der besonderen Verwertungsarten