Third-Party Acquisition of Pledged Property During Foreclosure Requires Subsequent Notice to Pay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA third party acquiring pledged property during pending foreclosure proceedings, but before a restriction on disposal is recorded in the land register, must subsequently be served with a notice to pay, as the third owner is treated like the debtor in foreclosure proceedings and any actions taken without their inclusion are void. The court reasoned that the issuance of a payment notice does not immediately restrict disposal of the asset, and only after a final payment notice and the potential registration of a disposal restriction does a subsequent acquirer have to accept the foreclosure as it stands; therefore, if the acquisition occurs before such a restriction is in place, the third party is entitled to the subsequent service of the payment notice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 153 SchKG, Art. 100 VZG, Art. 97 WG, Art. 17 SchKG, Art. 90 VZG, Art. 97 VZG; Third-Party Acquisition of Pledged Property During Foreclosure Requires Subsequent Notice to Pay: The court reasoned that the issuance of a payment notice does not immediately restrict disposal of the asset, and only after a final payment notice and the potential registration of a disposal restriction does a subsequent acquirer have to accept the foreclosure as it stands; therefore, if the acquisition occurs before such a restriction is in place, the third party is entitled to the subsequent service of the payment notice.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the mandatory delivery of a copy of the payment order to the third owner, which is confirmed as a basis for the required procedural step in the dispositive context.
Cited as part of the grounds allowing the third owner to object to the claim, which implies its relevance for the procedural status granted.
Cited as part of the grounds allowing the third owner to object to the claim, which implies its relevance for the procedural status granted.
The procedural basis under which the appellants (third owners) are entitled to appeal to the supervisory authority against procedural acts.
Cited regarding the calculation of time limits for a subsequent petition for realization if an objection (Rechtsvorschlag) is raised by the third owners.
Cited in the second decision regarding the time limit for a creditor to request the transfer of a claim to cover the debt (Abtretung an Zahlungsstatt).
Cited in the second decision regarding the process for realization by transfer to cover the debt (Abtretung an Zahlungsstatt).
Volltext
38 - Betreibung auf Pfandverwertung; Rechtsstellung des
Dritteigentümers (Art. 153 SchKG; Art. 88, Art. 100 VZG).
Erwirbt ein Dritter während hängiger Betreibung die
Pfandsache, noch bevor im Grundbuch eine Verfügungs-
beschränkung gemäss Art. 90 bzw. Art. 97 WG vorge-
merkt wurde, so ist ihm nachträglich ein Zahlungsbefehl
zuzustellen.
Erwägungen:
1. Vorliegend steht einerseits fest, dass K. und J. E. ihren
Rechtsvor- schlag am 24. März 1995 zurückgezogen haben. Andererseits
ergibt sich aus dem Grundbuch, dass J. E. das verpfändete Grundstück
während dem lau- fenden Betreibungsverfahren auf ihre Kinder, die
heutigen Beschwerdefüh- rer N. und N. E., übertragen hat. Insofern gilt
es vorerst abzuklären, welche Rechtsstellung Dritteigentümer in einer
Betreibung auf Pfandverwertung in- nehaben.
2. Im materiellen Recht weist der Pfandeigentümer eine
weitgehend identische Rechtsstellung wie der persönliche Schuldner auf.
Beiden stehen aus dem Grundpfand- und Fahrnispfandrecht im
wesentlichen die gleichen Einwendungen und Einreden zu. Im
Betreibungsrecht, welches dem materi- ellen Recht zum Durchbruch
verhelfen soll, wird der Dritteigentümer einer Pfandsache
dementsprechend wie ein Betriebener behandelt (vgl. PKG 1986 Nr. 24;
PKG 1985 Nr. 31). Alle zum Schutze des betriebenen Forderungs-
schuldners bestehenden Vorschriften kommen auch ihm gegenüber zur
An- wendung. In Konkretisierung dieses Gedankens schreibt Art. 153
SchKG zwingend vor, dass der Pfandgläubiger eine für ihn bestimmte
Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 153 SchKG) zu erhalten hat.
Sodann kann er mit- tels Rechtsvorschlag selbständig den Bestand oder
die Fälligkeit der Forde- rung oder den Bestand des Pfandrechts
bestreiten (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1 VZG). Obschon der
Dritteigentümer in der Praxis in das Verfahren gegen den
Forderungsschuldner einbezogen wird, zerfällt die Betreibung auf
Pfandverwertung somit in zwei rechtlich weitgehend selbständige
Betreibun- gen - eine gegen den Forderungsschuldner und eine gegen den
Dritteigentü- mer. Da jedoch in beiden die Verwertung des nämlichen
Pfandgegenstandes angestrebt wird, stehen sie in einer Wechselwirkung
zueinander. So hängt die Durchführung und Fortsetzung der einen
Betreibung davon ab, dass der Weg dazu auch in der anderen offensteht
(C. Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der
Betreibung auf Pfandverwertung, Zürich 1968, S. 53). Unterbleibt die
Einbeziehung des Dritteigentümers, sind alle seine Rechtsstellung
missachtenden Betreibungshandlungen nichtig. Auch kann dieser
mittels Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 17 SchKG) ver-
langen, dass ihm nachträglich ein Zahlungsbefehl zugestellt werde (C.
Schel-
lenberg, a.a.O., S. 77 f.). Dieses Recht steht ihm selbst dann zu, falls die
Be- treibung gegen den Forderungsschuldner bis in das
Verwertungsstadium fortgeschritten ist (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1
VZG).
Zu beantworten bleibt die Frage, ob ein Eigentumswechsel
während einer hängigen Betreibung auf Pfandverwertung zu einer
Änderung dieser Rechtslage führt. Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Der
Erlass eines Zah- lungsbefehls hat nämlich keineswegs eine
Verfügungsbeschränkung in bezug auf das Pfand zur Folge. Gleiches gilt
für einen rechtskräftig gewordenen Zah- lungsbefehl. Bei Vorliegen eines
solchen und nach rechtskräftiger Beseitigung eines allfälligen
Rechtsvorschlages besteht für den Gläubiger gemäss Art. 90 VZG aber
immerhin die Möglichkeit, im Grundbuch eine Verfügungsbe-
schränkung eintragen zu lassen. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens
wird der Eintrag sodann von Amtes wegen vorgenommen (Art. 97 VZG).
Er- wirbt ein Dritter den Pfandgegenstand erst nach diesem Zeitpunkt, so
hat er die Betreibung in der Weise gegen sich gelten zu lassen, wie er sie
vorfindet. Sein guter Glaube bezüglich der Erhebung materiellrechtlicher
Einreden ist zerstört, weshalb ihm die Rechtsstellung eines Betriebenen
auch nicht mehr zuzugestehen ist. In diesem Sinne bestimmen Art. 88 Abs.
2 und 100 Abs. 2 VZG ausdrücklich, dass Dritterwerber diesfalls keinen
Anspruch mehr auf die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls
haben. Hinzuweisen ist jedoch, dass es vor einer Verfügungsbeschränkung
unbeachtlich zu bleiben hat, ob der Erwerber eines Pfandgegenstandes um
ein laufendes Betreibungs- verfahren weiss oder nicht (Fritzsche/Walder,
Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich
1984, S. 481). Der Entscheid da- rüber würde eine materiellrechtliche
Prüfung erfordern, was im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach Art.
17 SchKG nicht zulässig ist. Die Kenntnis über die Betreibung kann dem
Erwerber somit erst in einem allfälligen Rechtsöff- nungsverfahren
entgegengehalten werden (BGE 42III68).
3. N. und N. E. wurde das Eigentum an der Pfandsache am 8.
März 1995 übertragen. Dies geschah während laufender Betreibung.
Eine Verfü- gungsbeschränkung betreffend das Grundstück war im
Grundbuch nicht ein- getragen und wäre im übrigen zu diesem Zeitpunkt
noch gar nicht zulässig gewesen, da die Forderungsschuldner ihren
jeweiligen Rechtsvorschlag erst am 24. März 1995 zurückgezogen
haben. Somit kommt N. und N. E. unab- hängig davon, ob sie um das
laufende Verfahren wussten, in der Betreibung
Nr. 3739/95 die Rechtsstellung von Betriebenen zu. Gemäss Art. 17
SchKG sind sie folglich mit Ausnahme der Fälle, in welchen der Weg
der gerichtli- chen Klage vorgeschrieben ist, legitimiert, gegen jede
Verfügung eines Be- treibungs- oder Konkursamtes bei der
Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Wie gesehen, ist ihnen als
Betriebene eine für sie bestimmte Ausfer- tigung des Zahlungsbefehls
zuzustellen. Dies ist vorliegend unbestrittener- massen unterlassen
worden. Demzufolge können die Beschwerdeführer im
heutigen Verfahren die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls
durch- setzen. Da die Verwertung des Grundstückes erst nach
vollständiger Durch- führung des Einleitungsverfahrens gegenüber den
Beschwerdeführern zuläs- sig sein wird, sind überdies die Mitteilungen
des Verwertungsbegehrens vom
23. August 1995 an J. und K. E. als nichtig zu betrachten. Die
Gläubigerin wird somit ein neuerliches Verwertungsbegehren stellen
müssen, wobei dies aber erst sechs Monate nach Zustellung des
Zahlungsbefehls an die Be- schwerdeführer möglich sein wird. Sollte
von deren Seiten Rechtsvorschlag erhoben werden, wird die Zeit
zwischen Anhebung und Erledigung der Klage bzw. die Dauer eines
Rechtsöffnungsverfahrens nicht in die Berech- nung fallen (Art. 154
Abs. 1 SchK, vgl. auch BGE 79 III 60 ff.).
SchKG 42/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995
39 - Ausfallforderung; Verwertung (Art. 143 Abs. 2 SchKG; Art.
130, Art. 131 Sch KG; Art. 72 Abs. 1 VZG). Die Verwertung
der Ausfallforderung erfolgt grundsätzlich durch öffentli-
che Versteigerung; die Verwertung durch Forderungs-
überweisung an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung be-
darf der Zustimmung aller beteiligten Gläubiger.
Aus den Erwägungen:
Die Finanz AG hat auf die ihr am 17. Juni 1993 zugestellte
Anzeige betreffend die Verwertung der Ausfallforderung gegen W
innert der 10tägi- gen Frist von Art. 72 VZG das Begehren gestellt, die
Ausfallforderung sei ihr abzutreten. Da die Finanz AG infolge Erwerbs
entsprechender Forderungen Grundpfand- und Pfändungsgläubigerin im
vorliegenden Vollstreckungsver- fahren geworden ist, ist ihr
Abtretungsbegehren beachtlich. Das Betrei- bungsamt konnte daher
nicht ohne weiteres über das Abtretungsbegehren hinweggehen und zur
öffentlichen Versteigerung der Ausfallforderung schreiten. Zu
verfahren ist vielmehr nach Art. 72 VZG in Verbindung mit Art. 131
SchKG. Die öffentliche Versteigerung der Ausfallforderung ist nur dann
ohne weiteres anzuordnen, wenn auf die Verwertungsanzeigen durch
Formular VZG Nr. 14 überhaupt kein Begehren um eine der
besonderen Verwertungsarten nach Art. 130 Ziff. 1 SchKG (Verkauf
aus freier Hand), Art. 131 Abs. 1 SchKG (Abtretung an Zahlungsstatt)
oder Art. 131 Abs. 2 SchKG (Erteilung einer Inkassovollmacht) eingeht.
Wird hingegen irgendein derartiges Begehren eines Beteiligten gestellt,
hat das Betreibungsamt vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
der genannten besonderen Ver- wertungsarten entweder bereits gegeben
beziehungsweise noch zu erreichen sind. So darf aufgrund der Tatsache,
dass innert der mit der Anzeige gesetz- ten Frist nicht bereits alle
Gläubiger eine der besonderen Verwertungsarten