Debt Enforcement Jurisdiction for Transient Debtor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the proper location for debt enforcement proceedings against an individual, an international committee delegate, who lacked a fixed domicile and moved between various international assignments. The court reasoned that for a debtor without a fixed residence, enforcement can occur where they are present, but this "place of sojourn" requires stronger ties than a mere, transient presence. Specifically, a short, two-week stay at a domestic holiday location is insufficient to establish a place of sojourn under the relevant statute, especially when the debtor maintains longer-term professional connections elsewhere, meaning enforcement at the holiday location was improper.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 SchKG, Art. 46 SchKG, Art. 50-52 SchKG, Art. 93 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Debt Enforcement Jurisdiction for Transient Debtor: The court reasoned that for a debtor without a fixed residence, enforcement can occur where they are present, but this "place of sojourn" requires stronger ties than a mere, transient presence. Specifically, a short, two-week stay at a domestic holiday location is insufficient to establish a place of sojourn under the relevant statute, especially when the debtor maintains longer-term professional connections elsewhere, meaning enforcement at the holiday location was improper.
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KI-generiertThe court found that the debtor had not established a residence ('Aufenthalt') in Klosters in the sense of this article, leading to the dismissal of the appeal.
Mentioned to establish that if the debtor has no residence in Switzerland but resides abroad, collection proceedings can only take place under these articles.
This provision is cited in the dispositive to dismiss the appeal.
This provision is cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
setzt (vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 10 N. 10 ff.). Nach
bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Betreibungshandlungen,
mit denen eine Betreibung unrichtigerweise auf Pfändung statt auf
Konkurs oder auf Kon- kurs statt auf Pfändung fortgesetzt wird, wegen
der dadurch betroffenen In- teressen Dritter schlechthin nichtig und
müssen von Amtes wegen aufgeho- ben werden (BGE 94III68 E. 2, BGE
79III16/17 E. 2 und BGE 67III41).
SchKG 3/95 Entscheid vom 21. März 1995
37 - Ort der Betreibung; Aufenthaltsort (Art. 46 ff. SchKG). Ein
Schuldner ohne festen Wohnsitz ist an jenem von mehre-
ren Aufenthaltsorten zu betreiben, zu dem die stärkeren
Beziehungen bestehen. Der schweizerische Ferienort, wo
der sich ansonsten im Ausland aufhaltende Schuldner le-
diglich zufällig für zwei Wochen verweilt, stellt keinen
Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG dar.
Aus den Erwägungen:
Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdegegner IKRK-
Dele- gierter mit jeweils wechselnden, länger- oder kürzerdauernden
Aufenthalten in verschiedenen Staaten ist. So gibt er in seiner
Rechtsschrift vom 28. Juni 1995 an das Bezirksgericht Meilen
(Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 6) an, dass er seit 1990 beim IKRK als
Delegierter arbeite. Eine aktenkundige Beziehung des
Beschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von
Aufenthalt, ist nicht auszumachen. Auf ein Schreiben des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 1995 an die
Adresse des IKRK in Genf hat sich der Beschwerdegegner
eigenhändig am 17. April 1995 aus
«Rwanda, c/o IKRK» gemeldet. In der vorliegenden Angelegenheit
wurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt
Klosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf
Abänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie
auch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi»
angegeben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der
Beschwerdegegner dem zürcherischen Abänderungsrichter einen
falschen Wohnsitz angegeben hat. Die Tatsache, dass sich der
Beschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des
IKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest
oft verweilt. Die sinngemäss geäusserte Rechtsauffassung der Be-
schwerdeführerin, ein IKRK-Delegierter mit wechselnden Aufenthalten
in verschiedenen Staaten, könne gar keinen festen Wohnsitz haben, kann
nicht geteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein IKRK-
Delegierter, der sich für eine zum voraus beschränkte Zeit an einem
bestimmten Ort im
Ausland aufhält, dort auch seinen räumlichen Lebensmittelpunkt
begründen kann (BGE 119 III54 Erw. 2c). Die Gläubigerin behauptet
nicht, der Schuld- ner habe irgendwo Wohnsitz oder einen solchen gehabt,
und der Schuldner behauptet nicht, er habe einen früheren Wohnsitz
aufgegeben. Der Schuld- ner kann also einerseits nicht zum Beweis
angehalten werden, dass er einen (erwiesenen) früheren Wohnsitz
aufgegeben hat. Andererseits geht es nicht an, an einem beliebigen Ort des
schuldnerischen Verweilens eine Betreibung anzuheben, um es dann den
Vollstreckungsbehörden zu überlassen, über den Wohnsitz oder den
Aufenthalt des Schuldners ausgedehnte Nachforschun- gen anzustellen
(BlSchK 1984 S. 57 f. Erw. 2).
Ob der Beschwerdegegner überhaupt einen festen Wohnsitz -
allen- falls in Nairobi - habe, braucht hier auch aus anderen Gründen nicht
ab- schliessend beurteilt zu werden, da die Voraussetzungen, ihn an
seinem vorü- bergehenden und offensichtlich kurzfristigen
Ferienaufenthaltsort bei seiner Mutter in Klosters zu betreiben, ohnehin
nicht gegeben sind. Gemäss Art. 48 SchKG kann der Schuldner, welcher
keinen festen Wohnsitz hat, da betrieben werden, wo er sich aufhält. Dieser
Betreibungsstand ist einzig und allein dann gegeben, wenn der Schuldner
weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat, also
gewissermassen nomadisiert. Hält sich eine solche Person bald an einem,
bald an einem anderen Ort auf, so hat als Aufenthalts- ort jener Ort zu
gelten, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (BGE 56 I455; Pra. 50
[1961] Nr. 74). Im Fall des IKRK-Delegierten, der sich für das Ko- mitee
mehrere Monate in der gleichen Stadt in Afrika aufhält, darf davon aus-
gegangen werden, dass dessen Beziehungen zu diesem Ort enger sind, als
seine Beziehungen zu einem schweizerischen Ferienort, an dem er
lediglich zufällig und nur zwei Wochen verweilt. Gegen einen Schuldner
aber, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann, wenn sein Aufenthalt
im Ausland be- kannt ist, eine Betreibung nur in den Fällen der Art. 50-52
SchKG stattfinden (vgl. C. Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Zürich 1911, Band I, N. 3 zu Art. 46 SchKG). Sind mehrere
Orte auszumachen, an de- nen der Schuldner zu verweilen pflegt, und kann
unter diesen Orten jener be- stimmt werden, zu dem der Schuldner nähere
Beziehungen hat als zu allen an- dern, so verdrängt dieser Ort alle anderen
als Aufenthaltsort. Dass der sol- chermassen festgestellte Aufenthaltsort im
Ausland liegt, ändert daran nichts. Die Tatsache, dass der
Beschwerdegegner seinen hinlänglich belegten Auf- enthalt in Nairobi
lediglich für zwei Wochen unterbrochen hat, um in Klosters die Ferien zu
verbringen, in der Absicht nach den Ferien wieder nach Nairobi
zurückzukehren, führt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in
Klosters keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG begründet hat. War
in Klosters weder Wohnsitz noch Aufenthalt gegeben, erweist sich die
angefochtene Ver- fügung als rechtens. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
SchKG 27/95 Entscheid vom 7. November 1995