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PKG 1995 37 • KG GR PKG 1995 37 KI-generiert

Debt Enforcement Jurisdiction for Transient Debtor

Geschäftsnummer PKG 1995 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the proper location for debt enforcement proceedings against an individual, an international committee delegate, who lacked a fixed domicile and moved between various international assignments. The court reasoned that for a debtor without a fixed residence, enforcement can occur where they are present, but this "place of sojourn" requires stronger ties than a mere, transient presence. Specifically, a short, two-week stay at a domestic holiday location is insufficient to establish a place of sojourn under the relevant statute, especially when the debtor maintains longer-term professional connections elsewhere, meaning enforcement at the holiday location was improper.

Legislator-Regeste

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Art. 48 SchKG, Art. 46 SchKG, Art. 50-52 SchKG, Art. 93 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Debt Enforcement Jurisdiction for Transient Debtor: The court reasoned that for a debtor without a fixed residence, enforcement can occur where they are present, but this "place of sojourn" requires stronger ties than a mere, transient presence. Specifically, a short, two-week stay at a domestic holiday location is insufficient to establish a place of sojourn under the relevant statute, especially when the debtor maintains longer-term professional connections elsewhere, meaning enforcement at the holiday location was improper.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung sachliche Unzuständigkeit Zuweisung des Aufenthaltsorts Sistierung des Verfahrens Zuständigkeit für Verbrauchersachen Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 SchKG

The court found that the debtor had not established a residence ('Aufenthalt') in Klosters in the sense of this article, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 50-52 SchKG

Mentioned to establish that if the debtor has no residence in Switzerland but resides abroad, collection proceedings can only take place under these articles.

Art. 93 LTF

This provision is cited in the dispositive to dismiss the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

setzt (vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach

schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 10 N. 10 ff.). Nach

bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Betreibungshandlungen,

mit denen eine Betreibung unrichtigerweise auf Pfändung statt auf

Konkurs oder auf Kon- kurs statt auf Pfändung fortgesetzt wird, wegen

der dadurch betroffenen In- teressen Dritter schlechthin nichtig und

müssen von Amtes wegen aufgeho- ben werden (BGE 94III68 E. 2, BGE

79III16/17 E. 2 und BGE 67III41).

SchKG 3/95 Entscheid vom 21. März 1995

37 - Ort der Betreibung; Aufenthaltsort (Art. 46 ff. SchKG). Ein

Schuldner ohne festen Wohnsitz ist an jenem von mehre-

ren Aufenthaltsorten zu betreiben, zu dem die stärkeren

Beziehungen bestehen. Der schweizerische Ferienort, wo

der sich ansonsten im Ausland aufhaltende Schuldner le-

diglich zufällig für zwei Wochen verweilt, stellt keinen

Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG dar.

Aus den Erwägungen:

Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdegegner IKRK-

Dele- gierter mit jeweils wechselnden, länger- oder kürzerdauernden

Aufenthalten in verschiedenen Staaten ist. So gibt er in seiner

Rechtsschrift vom 28. Juni 1995 an das Bezirksgericht Meilen

(Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 6) an, dass er seit 1990 beim IKRK als

Delegierter arbeite. Eine aktenkundige Beziehung des

Beschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von

Aufenthalt, ist nicht auszumachen. Auf ein Schreiben des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 1995 an die

Adresse des IKRK in Genf hat sich der Beschwerdegegner

eigenhändig am 17. April 1995 aus

«Rwanda, c/o IKRK» gemeldet. In der vorliegenden Angelegenheit

wurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt

Klosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf

Abänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie

auch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi»

angegeben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der

Beschwerdegegner dem zürcherischen Abänderungsrichter einen

falschen Wohnsitz angegeben hat. Die Tatsache, dass sich der

Beschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des

IKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest

oft verweilt. Die sinngemäss geäusserte Rechtsauffassung der Be-

schwerdeführerin, ein IKRK-Delegierter mit wechselnden Aufenthalten

in verschiedenen Staaten, könne gar keinen festen Wohnsitz haben, kann

nicht geteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein IKRK-

Delegierter, der sich für eine zum voraus beschränkte Zeit an einem

bestimmten Ort im

Ausland aufhält, dort auch seinen räumlichen Lebensmittelpunkt

begründen kann (BGE 119 III54 Erw. 2c). Die Gläubigerin behauptet

nicht, der Schuld- ner habe irgendwo Wohnsitz oder einen solchen gehabt,

und der Schuldner behauptet nicht, er habe einen früheren Wohnsitz

aufgegeben. Der Schuld- ner kann also einerseits nicht zum Beweis

angehalten werden, dass er einen (erwiesenen) früheren Wohnsitz

aufgegeben hat. Andererseits geht es nicht an, an einem beliebigen Ort des

schuldnerischen Verweilens eine Betreibung anzuheben, um es dann den

Vollstreckungsbehörden zu überlassen, über den Wohnsitz oder den

Aufenthalt des Schuldners ausgedehnte Nachforschun- gen anzustellen

(BlSchK 1984 S. 57 f. Erw. 2).

Ob der Beschwerdegegner überhaupt einen festen Wohnsitz -

allen- falls in Nairobi - habe, braucht hier auch aus anderen Gründen nicht

ab- schliessend beurteilt zu werden, da die Voraussetzungen, ihn an

seinem vorü- bergehenden und offensichtlich kurzfristigen

Ferienaufenthaltsort bei seiner Mutter in Klosters zu betreiben, ohnehin

nicht gegeben sind. Gemäss Art. 48 SchKG kann der Schuldner, welcher

keinen festen Wohnsitz hat, da betrieben werden, wo er sich aufhält. Dieser

Betreibungsstand ist einzig und allein dann gegeben, wenn der Schuldner

weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat, also

gewissermassen nomadisiert. Hält sich eine solche Person bald an einem,

bald an einem anderen Ort auf, so hat als Aufenthalts- ort jener Ort zu

gelten, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (BGE 56 I455; Pra. 50

[1961] Nr. 74). Im Fall des IKRK-Delegierten, der sich für das Ko- mitee

mehrere Monate in der gleichen Stadt in Afrika aufhält, darf davon aus-

gegangen werden, dass dessen Beziehungen zu diesem Ort enger sind, als

seine Beziehungen zu einem schweizerischen Ferienort, an dem er

lediglich zufällig und nur zwei Wochen verweilt. Gegen einen Schuldner

aber, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann, wenn sein Aufenthalt

im Ausland be- kannt ist, eine Betreibung nur in den Fällen der Art. 50-52

SchKG stattfinden (vgl. C. Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, Zürich 1911, Band I, N. 3 zu Art. 46 SchKG). Sind mehrere

Orte auszumachen, an de- nen der Schuldner zu verweilen pflegt, und kann

unter diesen Orten jener be- stimmt werden, zu dem der Schuldner nähere

Beziehungen hat als zu allen an- dern, so verdrängt dieser Ort alle anderen

als Aufenthaltsort. Dass der sol- chermassen festgestellte Aufenthaltsort im

Ausland liegt, ändert daran nichts. Die Tatsache, dass der

Beschwerdegegner seinen hinlänglich belegten Auf- enthalt in Nairobi

lediglich für zwei Wochen unterbrochen hat, um in Klosters die Ferien zu

verbringen, in der Absicht nach den Ferien wieder nach Nairobi

zurückzukehren, führt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in

Klosters keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG begründet hat. War

in Klosters weder Wohnsitz noch Aufenthalt gegeben, erweist sich die

angefochtene Ver- fügung als rechtens. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

SchKG 27/95 Entscheid vom 7. November 1995