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PKG 1995 35 • KG GR PKG 1995 35 KI-generiert

Objector's Non-Appearance and Lapse of Objection Due to Defective Service Under International Treaties

Geschäftsnummer PKG 1995 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns whether an objection to a penalty order should lapse due to the non-appearance of the objector at a scheduled on-site inspection in a criminal matter. The court reasoned that since the objector resided in Germany, official documents, including summonses, must be served through judicial assistance channels as stipulated by international treaties, specifically bypassing direct service by mail. The lower court failed to follow this mandatory international procedure when serving the summons for the inspection, rendering the service ineffective and meaning the objector was never validly summoned; consequently, the consequence of non-appearance—the lapse of the objection—could not take effect, requiring the proceedings to be resumed.

Legislator-Regeste

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Art. 175 Abs. 3 Satz, Art. 175 Abs. 3 Satz 2 StPO; Objector's Non-Appearance and Lapse of Objection Due to Defective Service Under International Treaties: The court reasoned that since the objector resided in Germany, official documents, including summonses, must be served through judicial assistance channels as stipulated by international treaties, specifically bypassing direct service by mail. The lower court failed to follow this mandatory international procedure when serving the summons for the inspection, rendering the service ineffective and meaning the objector was never validly summoned; consequently, the consequence of non-appearance—the lapse of the objection—could not take effect, requiring the proceedings to be resumed.

Schlagwörter

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Augenschein Vorladung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Vorführung vor der Behörde strafrechtliche Sanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 175 Abs. 3 Satz 2 StPO

The court implicitly ruled on the failure of the consequence attached to the failure to appear (inadmissibility of the appeal against the fine notice) linked to this provision.

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Volltext

relato giudizio, ma unicamente nella misura in cui esso ha per oggetto il

pro- scioglimento dell'accusato dall'accusa di perturbamento intenzionale

della circolazione pubblica. Ne viene che quanto all'assoluzione

l'impugnata sen- tenza non è quindi passatain giudicato. La Commissione

del Tribunale can- tonale deve perciò vagliare se l'accusato a ragione è

stato prosciolto dall'ac- cusa di perturbamento intenzionale della

circolazione pubblica.

SB 22/95 Sentenza del 15 maggio

1995

35 - kunden

I nternationale Rechtshilfe; Zustellung von Verfahrensur-

nach Deutschland (Art. 7, Art. 15 Europäisches

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; Art.

VIII Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Er-

gänzung des Europäischen Übereinkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er-

l eichterung seiner Anwendung). Die direkte Zustellung ei-

ner Gerichtsurkunde ohne Einschaltung der zuständigen

deutschen Justizbehörde entfaltet in der Regel keine

Rechtswirkungen (in casu kein Dahinfallen der Einsprache

gegen ein Strafmandat gemäss Art. 175 Abs. 3 Satz 2

StPO bei Ausbleiben des nicht vertragskonform vorgela-

denen Einsprechers).

Erwägungen:

Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, sieht Art. 175 Abs. 3 Satz

2 StPO in der Tat vor, dass eine Einsprache gegen ein Strafmandat

dahinfällt, wenn der Einsprecher im anschliessenden

Untersuchungsverfahren eine Vorladung ohne entschuldbare Gründe

missachtet. Fest steht weiter, dass der Berufungskläger zu dem auf den

15. März 1995 angesetzten Augenschein nicht erschienen ist.

Umstritten ist hingegen, ob hierzu überhaupt eine gül- tige Vorladung

ergangen ist; zudem macht der Berufungskläger geltend, dass er von ihr

jedenfalls keine Kenntnis erhalten habe.

Da der Berufungskläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat,

sind ihm Verfahrensurkunden (Vorladungen etwa) und

Gerichtsentscheide auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, nach den

Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in

Strafsachen (SR 0.351.1) sowie des Vertrages zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik

Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom- mens

über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er-

leichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61), wobei im eben

genannten Bereich die entsprechenden Gesuche nicht über das Bundesamt

für Polizei-

wesen und die Justizministerien der Bundesländer laufen müssen;

vielmehr erfolgt der Verkehr unmittelbar zwischen den beteiligten

Justizbehörden (Art. VIII des Vertrages in Verbindung mit dem

beigelegten Behördenver- zeichnis; vgl. auch die Wegleitung des

Bundesamtes für Polizeiwesen sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 114).

In Umgehung des Rechtshilfeweges unterliess es der

Kreispräsident im vorliegenden Fall, für die Zustellung der Vorladung

zum Augenschein die zuständige deutsche Justizbehörde einzuschalten -

hier wohl das Amtsge- richt Offenbach am Main -; statt dessen übergab er

sie mit eingeschriebenem Brief der Post zur direkten Zustellung an den

Betroffenen selbst. Damit ver-

stiess er nicht einfach gegen blosse Ordnungsvorschriften, sondern gegen

we- sentliche Bestimmungen internationaler Rechtshilfeabkommen, die

unter anderem auch gewährleisten wollen, dass die Adressaten

gerichtlicher Sen- dungen ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Eine Vorladung, die dem nicht entspricht, vermag in aller Regel keine

Rechtswirkungen zu ent- falten (vgl. hierzu Gerard Piquerez, Precis de

procedure penale suisse, Lau- sanne 1987, Rz. 570 und 611 ff.; derselbe,

Commentaire du code de procedure penale jurassien, Band I, S. 199 und

204). Dies bedeutet, dass die an das Fern- bleiben vom Augenschein

geknüpfte Folge (Dahinfallen der Einsprache ge- gen das Strafmandat)

nicht eintreten konnte. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen

Abschreibungsverfügung und zur Verpflichtung des Kreis- präsidenten,

die Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen.

Fragen liesse sich, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn

der Berufungskläger trotz der gesetzwidrigen Übermittlungsweise der

Vorla- dung vom Zeitpunkt des Augenscheins erfahren hätte, wobei dies

freilich so rechtzeitig hätte geschehen müssen, dass er dem Aufgebot

auch tatsächlich hätte folgen können (vgl. Peter Staub, .Kommentar zum

Strafverfahren des Kantons Bern, Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 145;

Piquerez, Pr&is ..., Rz. 616f.). Dies kann indessen offenbleiben, steht

doch fest, dass ihn die Sendung mit der Vorladung nie erreicht hat.

SB 33/95 Urteil vom 29. Mai 1995