Objector's Non-Appearance and Lapse of Objection Due to Defective Service Under International Treaties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns whether an objection to a penalty order should lapse due to the non-appearance of the objector at a scheduled on-site inspection in a criminal matter. The court reasoned that since the objector resided in Germany, official documents, including summonses, must be served through judicial assistance channels as stipulated by international treaties, specifically bypassing direct service by mail. The lower court failed to follow this mandatory international procedure when serving the summons for the inspection, rendering the service ineffective and meaning the objector was never validly summoned; consequently, the consequence of non-appearance—the lapse of the objection—could not take effect, requiring the proceedings to be resumed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 175 Abs. 3 Satz, Art. 175 Abs. 3 Satz 2 StPO; Objector's Non-Appearance and Lapse of Objection Due to Defective Service Under International Treaties: The court reasoned that since the objector resided in Germany, official documents, including summonses, must be served through judicial assistance channels as stipulated by international treaties, specifically bypassing direct service by mail. The lower court failed to follow this mandatory international procedure when serving the summons for the inspection, rendering the service ineffective and meaning the objector was never validly summoned; consequently, the consequence of non-appearance—the lapse of the objection—could not take effect, requiring the proceedings to be resumed.
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KI-generiertThe court implicitly ruled on the failure of the consequence attached to the failure to appear (inadmissibility of the appeal against the fine notice) linked to this provision.
Volltext
relato giudizio, ma unicamente nella misura in cui esso ha per oggetto il
pro- scioglimento dell'accusato dall'accusa di perturbamento intenzionale
della circolazione pubblica. Ne viene che quanto all'assoluzione
l'impugnata sen- tenza non è quindi passatain giudicato. La Commissione
del Tribunale can- tonale deve perciò vagliare se l'accusato a ragione è
stato prosciolto dall'ac- cusa di perturbamento intenzionale della
circolazione pubblica.
SB 22/95 Sentenza del 15 maggio
1995
35 - kunden
I nternationale Rechtshilfe; Zustellung von Verfahrensur-
nach Deutschland (Art. 7, Art. 15 Europäisches
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; Art.
VIII Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Er-
gänzung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er-
l eichterung seiner Anwendung). Die direkte Zustellung ei-
ner Gerichtsurkunde ohne Einschaltung der zuständigen
deutschen Justizbehörde entfaltet in der Regel keine
Rechtswirkungen (in casu kein Dahinfallen der Einsprache
gegen ein Strafmandat gemäss Art. 175 Abs. 3 Satz 2
StPO bei Ausbleiben des nicht vertragskonform vorgela-
denen Einsprechers).
Erwägungen:
Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, sieht Art. 175 Abs. 3 Satz
2 StPO in der Tat vor, dass eine Einsprache gegen ein Strafmandat
dahinfällt, wenn der Einsprecher im anschliessenden
Untersuchungsverfahren eine Vorladung ohne entschuldbare Gründe
missachtet. Fest steht weiter, dass der Berufungskläger zu dem auf den
15. März 1995 angesetzten Augenschein nicht erschienen ist.
Umstritten ist hingegen, ob hierzu überhaupt eine gül- tige Vorladung
ergangen ist; zudem macht der Berufungskläger geltend, dass er von ihr
jedenfalls keine Kenntnis erhalten habe.
Da der Berufungskläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat,
sind ihm Verfahrensurkunden (Vorladungen etwa) und
Gerichtsentscheide auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, nach den
Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen (SR 0.351.1) sowie des Vertrages zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik
Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom- mens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er-
leichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61), wobei im eben
genannten Bereich die entsprechenden Gesuche nicht über das Bundesamt
für Polizei-
wesen und die Justizministerien der Bundesländer laufen müssen;
vielmehr erfolgt der Verkehr unmittelbar zwischen den beteiligten
Justizbehörden (Art. VIII des Vertrages in Verbindung mit dem
beigelegten Behördenver- zeichnis; vgl. auch die Wegleitung des
Bundesamtes für Polizeiwesen sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 114).
In Umgehung des Rechtshilfeweges unterliess es der
Kreispräsident im vorliegenden Fall, für die Zustellung der Vorladung
zum Augenschein die zuständige deutsche Justizbehörde einzuschalten -
hier wohl das Amtsge- richt Offenbach am Main -; statt dessen übergab er
sie mit eingeschriebenem Brief der Post zur direkten Zustellung an den
Betroffenen selbst. Damit ver-
stiess er nicht einfach gegen blosse Ordnungsvorschriften, sondern gegen
we- sentliche Bestimmungen internationaler Rechtshilfeabkommen, die
unter anderem auch gewährleisten wollen, dass die Adressaten
gerichtlicher Sen- dungen ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Eine Vorladung, die dem nicht entspricht, vermag in aller Regel keine
Rechtswirkungen zu ent- falten (vgl. hierzu Gerard Piquerez, Precis de
procedure penale suisse, Lau- sanne 1987, Rz. 570 und 611 ff.; derselbe,
Commentaire du code de procedure penale jurassien, Band I, S. 199 und
204). Dies bedeutet, dass die an das Fern- bleiben vom Augenschein
geknüpfte Folge (Dahinfallen der Einsprache ge- gen das Strafmandat)
nicht eintreten konnte. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen
Abschreibungsverfügung und zur Verpflichtung des Kreis- präsidenten,
die Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen.
Fragen liesse sich, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn
der Berufungskläger trotz der gesetzwidrigen Übermittlungsweise der
Vorla- dung vom Zeitpunkt des Augenscheins erfahren hätte, wobei dies
freilich so rechtzeitig hätte geschehen müssen, dass er dem Aufgebot
auch tatsächlich hätte folgen können (vgl. Peter Staub, .Kommentar zum
Strafverfahren des Kantons Bern, Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 145;
Piquerez, Pr&is ..., Rz. 616f.). Dies kann indessen offenbleiben, steht
doch fest, dass ihn die Sendung mit der Vorladung nie erreicht hat.
SB 33/95 Urteil vom 29. Mai 1995