Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 33 • KG GR PKG 1995 33 KI-generiert

Timely Filing with Incompetent Authority Preserves Appeal Deadline

Geschäftsnummer PKG 1995 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed two distinct issues: first, the late filing of a motion for reinstatement of the appeal deadline due to illiteracy, which was rejected because the obstacle ceased when the party retained counsel, and the reinstatement request was subsequently filed after the ten-day deadline; second, whether an appeal filed on the last day of the deadline with an incorrect, non-competent authority preserves the deadline. The court overruled prior precedent, applying the general legal principle from Art. 32 para. 4 of the Federal Supreme Court Act, concluding that an appeal filed timely with an authority that is not the competent one nonetheless preserves the appeal deadline to avoid unjustly barring access to justice, provided the error is not solely attributable to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 65a StPO, Art. 65a Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs.4 OG, Art. 142 StPO, Art. 65 Abs. 3 StPO; Timely Filing with Incompetent Authority Preserves Appeal Deadline: The court overruled prior precedent, applying the general legal principle from Art. 32 para. 4 of the Federal Supreme Court Act, concluding that an appeal filed timely with an authority that is not the competent one nonetheless preserves the appeal deadline to avoid unjustly barring access to justice, provided the error is not solely attributable to the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Wiederherstellung der versäumten Frist Angemessenheit der Verfahrensdauer verspätete Einwendungen allgemeiner Rechtsgrundsatz E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 308
geboten wäre (vgl. BGE 112 Ia 308 E. 2a und 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs.4 OG

Cited as the general legal principle leading to the retention of the appeal deadline despite submission to an unauthorized authority.

Art. 135 StPO

Cited in relation to the procedure for forwarding an appeal submitted to an unauthorized authority.

Art. 65 Abs. 3 StPO

Cited to confirm the general rule for observing filing deadlines when the submission is handed over to the post office.

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Volltext

(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei

einem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda).

Liegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der

Einsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses

im Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36

denn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen

Verfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er

verhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der

eben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die

zuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund

eigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in

der Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache

mindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt

die Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein

unverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Ein-

sprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall

vor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre -

offengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein

Wiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des

unverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und

Schreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte,

wäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem

Zeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer

Interessen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung

unterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von

ihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre

ein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stel-

len gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst

vom

1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch

nicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln.

SB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995

33 - chung

Berufung; Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Einrei-

bei einer unzuständigen Behörde (Art. 32 Abs.4 OG;

Art. 135, Art. 142 StPO). Mit der am letzten Tag der Frist

beim Kreisamt statt beim Kantonsgerichtsausschuss ein-

gereichten Berufungsschrift wird die Berufungsfrist ge-

wahrt (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen:

a) Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den

Fri- stenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist

einge- halten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer

Post-

stelle übergeben worden ist (Art. 65 Abs. 3 StPO). Das Urteil des

Kreisge- richtsausschusses vom 6. September 1995 ist A. durch

eingeschriebene Sen- dung am 25. September 1995 zugestellt und von

ihm auch in Empfang ge- nommen worden. Damit begann der Fristenlauf

am 26. September 1995, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und

dauerte bis am Montag, 16. Okto- ber 1995. A. übergab die Berufungsschrift

am 15. Oktober 1995 der Post. Ob- wohl dem Berufungskläger im

angefochtenen Urteil in einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung

eröffnet worden ist, dass eine Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss

einzureichen sei, hat er sein Rechtsmittel dem Kreis- amt zugestellt.

Einem Berufungsführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei

einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - wel- ches gemäss

Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz wei- terzuleiten

ist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde,

beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte

weitergeleitet werden können (PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht

kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang

eine am unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert

Tagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den

zuständigen Kantonsgerichtsausschuss erst am 18. Oktober 1995 erreicht.

Gemäss bishe- riger Praxis wäre damit die Frist nicht gewahrt worden,

denn das Kreisamt war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet gewesen, die

Berufungsschrift in- nert Tagesfrist, also bis zum 17. Oktober 1995,

weiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 16. Oktober 1995 um

Mitternacht ablief. Anzunehmen bleibt, dass die am 15. Oktober 1995 in

Wil (SG) aufgegebene Eingabe frühe- stens am 16. Oktober 1995 beim

Kreisamt angekommen ist. Somit wurde die Rechtsmittelfrist - auch mit der

ordnungsgemässen Weiterleitung durch das Kreisamt, am 17. Oktober

1995 - nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis zum 16.

Oktober 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss

übermittelt. Auf die Berufung wäre somit nicht einzutreten, ausser dem

Berufungsführer würde der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung

der Rechtsmittelfrist gelingen.

b) An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten

werden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die ge-

setzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz

anwendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und

jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch

in den Kan- tonen zu gelten habe. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird

vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung -

die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht

einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder

bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht

worden ist. Die bündnerische StPO kennt keine Norm, welche die

Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthal-

tenen Regel ausschliessen würde. Nach dieser Bestimmung kommt es

nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die

Eingabe minde- stens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag.

Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr

voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden,

wenn sie ihre Eingabe am letz- ten Tag der Frist einer unzuständigen

Behörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt

bleiben, ohne dass die angewandte Strenge un-

ter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass

sie durch andere schutzwürdige Interessen geboten gewesen wäre (BGE

118 Ia 243f., mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung kann sich der

Kantonsge- richtsausschuss wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe

derjenigen Instanz zugestellt wurde, die den angefochtenen Entscheid

gefällt hatte, vorbehaltlos

anschliessen.

c) A. übergab die Berufungsschrift der Post mit folgender

Empfän- geradresse: «Kantonsgerichtsausschuss, Kreisamt Schams,

7432 Zillis». Mit dem erstaufgeführten Teil der Adresse wendete sich

der Berufungsführer richtigerweise an den Kantonsgerichtsausschuss,

hingegen enthielt die Emp- fängeradresse mit den Angaben «Kreisamt

Schams» und «7432 Zillis» eine unzuständige Behörde und einen

falschen Bestimmungsort, weil Berufungen an den

Kantonsgerichtsausschuss nicht bei der Vorinstanz einzureichen sind.

Dass für die Postbetriebe bei der Zustellung die Ortsangabe als

massgeben- des Kriterium betrachtet worden ist - sie hätten theoretisch

die Berufung auch direkt dem Kantonsgerichtsausschuss in Chur

übergeben können -, darf den Berufungsführer nicht benachteiligen. In

casu - und unter Berücksichti-

gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - soll A. nicht der

Rechtsweg versperrt werden, obwohl seine Eingabe - trotz Nennung der

zuständigen Behörde und rechtzeitiger Aufgabe bei der Post durch den

Beschwerdefüh- rer - von der Vorinstanz nicht mehr vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist der Post übergeben werden konnte. Die Verweigerung

des Rechtsweges wäre eine unter den gegebenen Verhältnissen sachlich

ungerechtfertigte Strenge, die auch durch keine schutzwürdigen Interessen

geboten wäre (vgl. BGE 112 Ia 308 E. 2a und 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E.

2).

d) In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen

stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die

Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Somit ist auf die form- und

fristgerecht eingereichte Be- rufung einzutreten.

SB 84/95 Urteil vom 20. Dezember 1995