Timely Filing with Incompetent Authority Preserves Appeal Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two distinct issues: first, the late filing of a motion for reinstatement of the appeal deadline due to illiteracy, which was rejected because the obstacle ceased when the party retained counsel, and the reinstatement request was subsequently filed after the ten-day deadline; second, whether an appeal filed on the last day of the deadline with an incorrect, non-competent authority preserves the deadline. The court overruled prior precedent, applying the general legal principle from Art. 32 para. 4 of the Federal Supreme Court Act, concluding that an appeal filed timely with an authority that is not the competent one nonetheless preserves the appeal deadline to avoid unjustly barring access to justice, provided the error is not solely attributable to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 65a StPO, Art. 65a Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs.4 OG, Art. 142 StPO, Art. 65 Abs. 3 StPO; Timely Filing with Incompetent Authority Preserves Appeal Deadline: The court overruled prior precedent, applying the general legal principle from Art. 32 para. 4 of the Federal Supreme Court Act, concluding that an appeal filed timely with an authority that is not the competent one nonetheless preserves the appeal deadline to avoid unjustly barring access to justice, provided the error is not solely attributable to the appellant.
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KI-generiertCited as the general legal principle leading to the retention of the appeal deadline despite submission to an unauthorized authority.
Cited in relation to the procedure for forwarding an appeal submitted to an unauthorized authority.
Cited to confirm the general rule for observing filing deadlines when the submission is handed over to the post office.
Volltext
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei
einem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda).
Liegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der
Einsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses
im Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36
denn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen
Verfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er
verhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der
eben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die
zuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund
eigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in
der Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache
mindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt
die Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein
unverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Ein-
sprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall
vor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre -
offengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein
Wiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des
unverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und
Schreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte,
wäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem
Zeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer
Interessen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung
unterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von
ihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre
ein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stel-
len gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst
vom
1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch
nicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln.
SB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995
33 - chung
Berufung; Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Einrei-
bei einer unzuständigen Behörde (Art. 32 Abs.4 OG;
Art. 135, Art. 142 StPO). Mit der am letzten Tag der Frist
beim Kreisamt statt beim Kantonsgerichtsausschuss ein-
gereichten Berufungsschrift wird die Berufungsfrist ge-
wahrt (Änderung der Rechtsprechung).
Erwägungen:
a) Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den
Fri- stenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist
einge- halten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer
Post-
stelle übergeben worden ist (Art. 65 Abs. 3 StPO). Das Urteil des
Kreisge- richtsausschusses vom 6. September 1995 ist A. durch
eingeschriebene Sen- dung am 25. September 1995 zugestellt und von
ihm auch in Empfang ge- nommen worden. Damit begann der Fristenlauf
am 26. September 1995, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und
dauerte bis am Montag, 16. Okto- ber 1995. A. übergab die Berufungsschrift
am 15. Oktober 1995 der Post. Ob- wohl dem Berufungskläger im
angefochtenen Urteil in einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung
eröffnet worden ist, dass eine Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss
einzureichen sei, hat er sein Rechtsmittel dem Kreis- amt zugestellt.
Einem Berufungsführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei
einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - wel- ches gemäss
Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz wei- terzuleiten
ist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde,
beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte
weitergeleitet werden können (PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht
kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang
eine am unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert
Tagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den
zuständigen Kantonsgerichtsausschuss erst am 18. Oktober 1995 erreicht.
Gemäss bishe- riger Praxis wäre damit die Frist nicht gewahrt worden,
denn das Kreisamt war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet gewesen, die
Berufungsschrift in- nert Tagesfrist, also bis zum 17. Oktober 1995,
weiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 16. Oktober 1995 um
Mitternacht ablief. Anzunehmen bleibt, dass die am 15. Oktober 1995 in
Wil (SG) aufgegebene Eingabe frühe- stens am 16. Oktober 1995 beim
Kreisamt angekommen ist. Somit wurde die Rechtsmittelfrist - auch mit der
ordnungsgemässen Weiterleitung durch das Kreisamt, am 17. Oktober
1995 - nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis zum 16.
Oktober 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss
übermittelt. Auf die Berufung wäre somit nicht einzutreten, ausser dem
Berufungsführer würde der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung
der Rechtsmittelfrist gelingen.
b) An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten
werden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die ge-
setzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz
anwendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und
jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch
in den Kan- tonen zu gelten habe. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird
vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung -
die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht
einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder
bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht
worden ist. Die bündnerische StPO kennt keine Norm, welche die
Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthal-
tenen Regel ausschliessen würde. Nach dieser Bestimmung kommt es
nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die
Eingabe minde- stens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag.
Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr
voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden,
wenn sie ihre Eingabe am letz- ten Tag der Frist einer unzuständigen
Behörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt
bleiben, ohne dass die angewandte Strenge un-
ter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass
sie durch andere schutzwürdige Interessen geboten gewesen wäre (BGE
118 Ia 243f., mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung kann sich der
Kantonsge- richtsausschuss wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe
derjenigen Instanz zugestellt wurde, die den angefochtenen Entscheid
gefällt hatte, vorbehaltlos
anschliessen.
c) A. übergab die Berufungsschrift der Post mit folgender
Empfän- geradresse: «Kantonsgerichtsausschuss, Kreisamt Schams,
7432 Zillis». Mit dem erstaufgeführten Teil der Adresse wendete sich
der Berufungsführer richtigerweise an den Kantonsgerichtsausschuss,
hingegen enthielt die Emp- fängeradresse mit den Angaben «Kreisamt
Schams» und «7432 Zillis» eine unzuständige Behörde und einen
falschen Bestimmungsort, weil Berufungen an den
Kantonsgerichtsausschuss nicht bei der Vorinstanz einzureichen sind.
Dass für die Postbetriebe bei der Zustellung die Ortsangabe als
massgeben- des Kriterium betrachtet worden ist - sie hätten theoretisch
die Berufung auch direkt dem Kantonsgerichtsausschuss in Chur
übergeben können -, darf den Berufungsführer nicht benachteiligen. In
casu - und unter Berücksichti-
gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - soll A. nicht der
Rechtsweg versperrt werden, obwohl seine Eingabe - trotz Nennung der
zuständigen Behörde und rechtzeitiger Aufgabe bei der Post durch den
Beschwerdefüh- rer - von der Vorinstanz nicht mehr vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist der Post übergeben werden konnte. Die Verweigerung
des Rechtsweges wäre eine unter den gegebenen Verhältnissen sachlich
ungerechtfertigte Strenge, die auch durch keine schutzwürdigen Interessen
geboten wäre (vgl. BGE 112 Ia 308 E. 2a und 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E.
2).
d) In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen
stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die
Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Somit ist auf die form- und
fristgerecht eingereichte Be- rufung einzutreten.
SB 84/95 Urteil vom 20. Dezember 1995