Revision of Criminal Verdict vs. Reconsideration and Illiteracy as Grounds for Relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a request challenging a final criminal verdict should be treated as a revision or a request for reconsideration, concluding that in criminal proceedings, only revision under the Criminal Procedure Code is permissible for final judgments, not an unlimited right to reconsideration applicable in administrative law, as revision procedures exist for criminal judgments. Furthermore, the court reasoned that illiteracy or innumeracy of the convicted person does not inherently constitute a ground for revision unless it results in *nova* (new facts or evidence); however, such illiteracy could serve as grounds for the restoration of a missed deadline to appeal a penalty order, provided the request for restoration is filed timely, which was denied in this case because the delay exceeded the statutory period following the point when legal counsel was retained, thereby making the hindrance removable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 65a StPO, Art. 4 BV, Art. 6 EMRK, Art. 151 StPO, Art. 137 Abs. 1 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Revision of Criminal Verdict vs. Reconsideration and Illiteracy as Grounds for Relief: Furthermore, the court reasoned that illiteracy or innumeracy of the convicted person does not inherently constitute a ground for revision unless it results in *nova* (new facts or evidence); however, such illiteracy could serve as grounds for the restoration of a missed deadline to appeal a penalty order, provided the request for restoration is filed timely, which was denied in this case because the delay exceeded the statutory period following the point when legal counsel was retained, thereby making the hindrance removable.
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KI-generiertCited in the reasoning as the provision governing the restoration of a missed deadline, which was considered in the context of the overall complaint.
Cited to explain the strict distinction required in the cantonal revision procedure between the admission of the application and the merits review.
Volltext
gänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
Untersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen
werden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die
letztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten
Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und
aus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund
ersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den
Umweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten er-
scheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft
überwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem
Kreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat.
SB 48/95 Urteil vom 8. August 1995
SB 49/95
32 - Art.
Strafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision;
147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wieder-
erwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstel-
lung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO).
- Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräfti-
gen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen
Strafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechts-
mittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist
die Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als
Rechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und
Verfügungen (Erw. 1).
- Wiederaufnahme (Revision). (Rechtsmittel-) Verfahren;
Zweiteilung des Verfahrens in das Verfahren betreffend
die Zulassung der Revision und die Neubeurteilung
( Erw. 2). Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-,
Lese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw.
3 a und b).
- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der
urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines
Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und
Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wie-
derherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verur-
teilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B.
durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In
casu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen
ein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des
Wiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).
Erwägungen:
1. Der Kreispräsident behandelte die als
Wiedererwägungsgesuch/ Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 1.
Mai 1995 einzig nach den Be- stimmungen der StPO über die
Wiederaufnahme (Revision). Dagegen lässt die Berufungsklägerin
vorbringen, ihr stehe analog der verwaltungsrechtli- chen Praxis des
Bundesgerichts zu Art. 4 BV auch im Strafrecht ein An- spruch auf
Wiedererwägung zu. Dies habe unabhängig davon zu gelten, dass die
StPO keine Wiedererwägung kenne. Vorgängig scheint es deshalb ange-
bracht, die Rechtsinstitute der Wiedererwägung und der Revision im
Ver-
waltungsverfahren einander gegenüberzustellen, um sodann ihre
Bedeutung im Strafrecht festzuhalten.
Wiedererwägungs- und Revisonsgesuche im
Verwaltungsverfahrens- recht sind Gesuche an eine Behörde, eine
rechtskräftige Verfügung aufzuhe- ben oder abzuändern. Ein
Hauptunterscheidungsmerkmal liegt darin, dass das Revisionsgesuch an
Formen und Fristen gebunden ist, das Wiedererwä- gungsgesuch jedoch
nicht (BGE 113 Ia 150). Letzteres ist ein Rechtsbehelf, während die
Revison ein Rechtsmittel darstellt. Demnach ist die um Wie-
dererwägung gebetene Behörde grundsätzlich auch nicht gehalten, auf
ein entsprechendes Gesuch einzutreten. Ausnahmsweise besteht jedoch
auf- grund von der zu Art. 4 BV entwickelten Lehre und
Rechtssprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung (sogenannt
qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch). Dies ist beispielsweise dann
der Fall, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchs- steller erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Inhaltlich stimmen
diese Tatbestände mit den anerkannten Revisonsgründen überein (U.
Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 171 f.).
Inso- fern stellt sich die Frage, weshalb es neben der Revision das
qualifizierte Wie- dererwägungsgesuch als weiteres ausserordentliches
Rechtsmittel gibt. Der Grund dafür liegt darin, dass in gewissen
Verwaltungsverfahrensgesetzen (so
z.B. VwVG) kein Verfahren für die Revision von erstinstanzlichen
Verfü- gungen vorgesehen ist. Das qualifizierte
Wiedererwägungsgesuch erweist sich somit als ein Hilfskonstrukt für
die fehlende Revisonsmöglichkeit. Im Strafrecht findet man nun eine
gänzlich andere Rechtslage vor. So kann sich ein Revisionverfahren ohne
weiteres auf ein erstinstanzliches Sach- oder Pro- zessurteil beziehen (R.
Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl.,
Basel 1984, S. 124 f.; W Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, S.
229). Folglich erübrigt sich aber auch ein Rückgriff auf die Rechtsfigur
der qualifizierten Wiederwägung. Die Wiedererwägung findet im
Strafrecht daher einzig als Rechtsbehelf Anwendung, wobei sich ein ent-
sprechendes Gesuch aus Gründen der Rechtssicherheit bloss auf
prozesslei- tende Beschlüsse oder Verfügungen beziehen kann (R.
Hauser, ebenda).
Vorliegendenfalls stellt das in Rechtskraft erwachsene
Strafmandat des Kreispräsidenten vom 5. Dezember 1995 ein
Sachurteil dar (A. Do- natsch, Der Strafbefehl sowie ähnliche
Verfahrenserledigungen mit Einspra- chemöglichkeit, insbesondere aus
dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK, in: ZStrR, Bd. 112, 1994, S. 320).
Dementsprechend war der Kreispräsident ge- halten, das
Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch der heutigen Beru-
fungsklägerin einzig nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO
über die Wiederaufnahme (Revision) zu behandeln. Eine
Wiedererwägung wäre gar nicht zulässig gewesen.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der heutigen Berufung
vor- erst einmal die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des
Kreispräsiden- ten. Ausserdem soll die Strafangelegenheit gegen sie
eingestellt werden. Während auf das erste Rechtsbegehren ohne
weiteres eingetreten werden kann, muss dies bezüglich des Zweiten
verneint werden. Gemäss Art. 147 ff. StPO gilt es beim bündnerischen
Revisionsverfahren nämlich strikte zwi- schen der Zulassung des
Gesuches und der Neubeurteilung in der Sache selbst zu unterscheiden.
Bei der Zulassung entscheidet die zuständige Instanz einzig, ob die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind. Wird dem
Wiederaufnahmegesuch entsprochen, so ist ein neues Verfahren vor der
gleichen Instanz durchzuführen (Art. 151 StPO). Vorliegend wurde die
Zu- lassung durch den Kreispräsidenten verneint. Der Streitgegenstand
des heu- tigen Verfahrens ist dementsprechend auf die Überprüfung des
Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen beschränkt. Insofern kann
aber nicht über eine mögliche Einstellung der Strafuntersuchung gegen
M. befunden wer- den. Dies käme einer Neubeurteilung gleich, welche,
wie gesehen, dem Kreispräsidenten zustehen würde.
3. a) Nach Art. 147 ff. StPO kann die Wiederaufnahme eines
durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Verfahrens verlangt
werden, falls neue erhebliche Tatsachen oder Beweise (sogenannte
Nova), die dem Rich- ter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren, geltend gemacht werden. Demzufolge stellt die Rüge
ungenügender Würdigung bekannter Tatsachen, falscher Anwendung
der Strafgesetzes oder nachträglicher Ände- rung der Rechtssprechung
keine genügende Grundlage für ein Revisonsge- such dar. Eine verpasste
Berufung soll nicht durch eine Revision ersetzt wer- den können (vgl. W.
Padrutt, a.a.O., S. 229). M. führt als Revisionsgründe ei- nerseits die
Tatsache an, dass sie als des Lesens und Schreibens Unkundige den
Inhalt des Strafmandates des Kreispräsidenten nicht verstehen habe
können, weshalb sie darauf verzichtet habe, dagegen Einsprache zu
erheben. Anderseits sei das Strafmandat aufgrund einer willkürlichen
Beweiswürdi- gung zustande gekommen. Letzteres muss nach dem
oben Gesagten als
Grundlage des Revisionsgesuches von vornherein ausser Betracht fallen.
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. An dieser Festsstellung vermag auch
der Hin- weis auf ein weiteres Strafmandat, welches der Kreispräsident
offenbar am 2,. Mai 1995 wegen Bettelei erlassen hat, nichts zu ändern.
Ein innerer Zu- sammenhang mit der Verurteilung wegen Diebstahls fehlt
hier offensichtlich. Somit bleibt noch zu überprüfen, ob die Revision
aufgrund der Lese- und Schreibunkenntnis von M. angezeigt gewesen
wäre.
b) M. wurde der Begehung eines Diebstahls nach Art. 137 Abs. 1
StGB für schuldig befunden. Als mögliche Revisionsgründe kommen
daher grundsätzlich nur Nova in Frage, welche ihre Täterschaft in
erhebliche Zweifel zu ziehen vermögen. Inwieweit das vorgebrachte Lese-
und Schreibmanko hierzu geeignet ist, kann aber nicht nachvollzogen
werden. Dies hat sogar un- abhängig davon zu gelten, ob der Kreisrichter
ein unparteiisches und unabhän- giges Gericht im Sinne der EMRK darstellt
oder, wie von der Berufungskläge- rin vorgebracht, nicht. Der
Vollständigkeit halber sei diesbezüglich jedoch hin- zugefügt, dass das
Strafmandatsverfahren der bündnerischen StPO sehr wohl den in der
EMRK festgeschriebenen Anforderungen genügt (Donatsch, a.a.O., S.
320). Zusammenfassend kann somit schon an dieser Stelle festgehal- ten
werden, dass sich der Kreispräsident zu Recht gegen eine Wiederaufnahme
des Strafverfahrens entschieden hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, die
Schreib- und Leseunkenntnis von M. sei rechtlich von vornherein
unbeachtlich gewesen. Die Folge dieses Nichtbeherrschens soll gemäss
den Ausführungen der Berufungsklägerin darin zu sehen sein, dass es für
sie unmöglich gewesen sei, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von
10 Tagen gegen das Straf- mandat Einsprache zu erheben. Demzufolge
dürfe ihr aus dem Fristablauf auch kein Nachteil erwachsen. Damit wird
ein möglicher Grund für die Wie- derherstellung der Einsprachefrist
vorgebracht. Da der Kreispräsident vorlie- gendenfalls auch für ein
Wiederherstellungsverfahren zuständig gewesen wäre, soll hier noch kurz
der Frage nachgegangen werden, ob M. aufgrund ihrer Lese- und
Schreibprobleme und gestützt auf die Eingabe vom 1. Mai 1995 allenfalls
eine neue Einsprachefrist zu gewähren gewesen wäre.
Nach Art. 65a StPO kann die Wiederherstellung einer Frist
verlangt werden, falls der Nachweis erbracht wurde, dass ihre Einhaltung
wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Wie
gesehen, lässt M. vor- bringen, den Gedankengehalt des Strafmandates
nicht verstanden zu haben, weshalb sie keine Einsprache dagegen
erhoben habe. Das intellektuelle bzw. sprachliche Nachvollziehen des
Inhaltes eines Strafmandates durch den An- geschuldigten gilt nun als
Voraussetzung für die Annahme, dass dieser rechts- wirksam auf die
Einsprache verzichten kann bzw. dass die entsprechende Frist zu laufen
beginnt (Donatsch, a.a.O., S. 328 f.). So obliegt es der zustän- digen
Behörde, den Angeschuldigten über die Rechtslage aufzuklären
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei
einem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda).
Liegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der
Einsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses
im Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36
denn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen
Verfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er
verhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der
eben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die
zuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund
eigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in
der Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache
mindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt
die Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein
unverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Ein-
sprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall
vor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre -
offengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein
Wiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des
unverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und
Schreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte,
wäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem
Zeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer
Interessen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung
unterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von
ihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre
ein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stel-
len gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst
vom
1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch
nicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln.
SB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995
33 - chung
Berufung; Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Einrei-
bei einer unzuständigen Behörde (Art. 32 Abs.4 OG;
Art. 135, Art. 142 StPO). Mit der am letzten Tag der Frist
beim Kreisamt statt beim Kantonsgerichtsausschuss ein-
gereichten Berufungsschrift wird die Berufungsfrist ge-
wahrt (Änderung der Rechtsprechung).
Erwägungen:
a) Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den
Fri- stenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist
einge- halten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer
Post-