Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 32 • KG GR PKG 1995 32 KI-generiert

Revision of Criminal Verdict vs. Reconsideration and Illiteracy as Grounds for Relief

Geschäftsnummer PKG 1995 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a request challenging a final criminal verdict should be treated as a revision or a request for reconsideration, concluding that in criminal proceedings, only revision under the Criminal Procedure Code is permissible for final judgments, not an unlimited right to reconsideration applicable in administrative law, as revision procedures exist for criminal judgments. Furthermore, the court reasoned that illiteracy or innumeracy of the convicted person does not inherently constitute a ground for revision unless it results in *nova* (new facts or evidence); however, such illiteracy could serve as grounds for the restoration of a missed deadline to appeal a penalty order, provided the request for restoration is filed timely, which was denied in this case because the delay exceeded the statutory period following the point when legal counsel was retained, thereby making the hindrance removable.

Legislator-Regeste

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Art. 65a StPO, Art. 4 BV, Art. 6 EMRK, Art. 151 StPO, Art. 137 Abs. 1 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Revision of Criminal Verdict vs. Reconsideration and Illiteracy as Grounds for Relief: Furthermore, the court reasoned that illiteracy or innumeracy of the convicted person does not inherently constitute a ground for revision unless it results in *nova* (new facts or evidence); however, such illiteracy could serve as grounds for the restoration of a missed deadline to appeal a penalty order, provided the request for restoration is filed timely, which was denied in this case because the delay exceeded the statutory period following the point when legal counsel was retained, thereby making the hindrance removable.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Wiedererwägung strafrechtliche Sanktion gesetzliche Voraussetzungen Recht auf einen Verteidiger Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 Ia 150
nicht (BGE 113 Ia 150). Letzteres ist ein Rechtsbehelf, während die
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65a StPO

Cited in the reasoning as the provision governing the restoration of a missed deadline, which was considered in the context of the overall complaint.

Art. 147 ff. StPO

Cited to explain the strict distinction required in the cantonal revision procedure between the admission of the application and the merits review.

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Volltext

gänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur

Untersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen

werden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die

letztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten

Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und

aus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund

ersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den

Umweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten er-

scheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft

überwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem

Kreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat.

SB 48/95 Urteil vom 8. August 1995

SB 49/95

32 - Art.

Strafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision;

147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wieder-

erwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstel-

lung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO).

- Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräfti-

gen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen

Strafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechts-

mittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist

die Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als

Rechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und

Verfügungen (Erw. 1).

- Wiederaufnahme (Revision). (Rechtsmittel-) Verfahren;

Zweiteilung des Verfahrens in das Verfahren betreffend

die Zulassung der Revision und die Neubeurteilung

( Erw. 2). Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-,

Lese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw.

3 a und b).

- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der

urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines

Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und

Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wie-

derherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verur-

teilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B.

durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In

casu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen

ein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des

Wiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).

Erwägungen:

1. Der Kreispräsident behandelte die als

Wiedererwägungsgesuch/ Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 1.

Mai 1995 einzig nach den Be- stimmungen der StPO über die

Wiederaufnahme (Revision). Dagegen lässt die Berufungsklägerin

vorbringen, ihr stehe analog der verwaltungsrechtli- chen Praxis des

Bundesgerichts zu Art. 4 BV auch im Strafrecht ein An- spruch auf

Wiedererwägung zu. Dies habe unabhängig davon zu gelten, dass die

StPO keine Wiedererwägung kenne. Vorgängig scheint es deshalb ange-

bracht, die Rechtsinstitute der Wiedererwägung und der Revision im

Ver-

waltungsverfahren einander gegenüberzustellen, um sodann ihre

Bedeutung im Strafrecht festzuhalten.

Wiedererwägungs- und Revisonsgesuche im

Verwaltungsverfahrens- recht sind Gesuche an eine Behörde, eine

rechtskräftige Verfügung aufzuhe- ben oder abzuändern. Ein

Hauptunterscheidungsmerkmal liegt darin, dass das Revisionsgesuch an

Formen und Fristen gebunden ist, das Wiedererwä- gungsgesuch jedoch

nicht (BGE 113 Ia 150). Letzteres ist ein Rechtsbehelf, während die

Revison ein Rechtsmittel darstellt. Demnach ist die um Wie-

dererwägung gebetene Behörde grundsätzlich auch nicht gehalten, auf

ein entsprechendes Gesuch einzutreten. Ausnahmsweise besteht jedoch

auf- grund von der zu Art. 4 BV entwickelten Lehre und

Rechtssprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung (sogenannt

qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch). Dies ist beispielsweise dann

der Fall, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn der Gesuchs- steller erhebliche Tatsachen

oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Inhaltlich stimmen

diese Tatbestände mit den anerkannten Revisonsgründen überein (U.

Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-

tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 171 f.).

Inso- fern stellt sich die Frage, weshalb es neben der Revision das

qualifizierte Wie- dererwägungsgesuch als weiteres ausserordentliches

Rechtsmittel gibt. Der Grund dafür liegt darin, dass in gewissen

Verwaltungsverfahrensgesetzen (so

z.B. VwVG) kein Verfahren für die Revision von erstinstanzlichen

Verfü- gungen vorgesehen ist. Das qualifizierte

Wiedererwägungsgesuch erweist sich somit als ein Hilfskonstrukt für

die fehlende Revisonsmöglichkeit. Im Strafrecht findet man nun eine

gänzlich andere Rechtslage vor. So kann sich ein Revisionverfahren ohne

weiteres auf ein erstinstanzliches Sach- oder Pro- zessurteil beziehen (R.

Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl.,

Basel 1984, S. 124 f.; W Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, S.

229). Folglich erübrigt sich aber auch ein Rückgriff auf die Rechtsfigur

der qualifizierten Wiederwägung. Die Wiedererwägung findet im

Strafrecht daher einzig als Rechtsbehelf Anwendung, wobei sich ein ent-

sprechendes Gesuch aus Gründen der Rechtssicherheit bloss auf

prozesslei- tende Beschlüsse oder Verfügungen beziehen kann (R.

Hauser, ebenda).

Vorliegendenfalls stellt das in Rechtskraft erwachsene

Strafmandat des Kreispräsidenten vom 5. Dezember 1995 ein

Sachurteil dar (A. Do- natsch, Der Strafbefehl sowie ähnliche

Verfahrenserledigungen mit Einspra- chemöglichkeit, insbesondere aus

dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK, in: ZStrR, Bd. 112, 1994, S. 320).

Dementsprechend war der Kreispräsident ge- halten, das

Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch der heutigen Beru-

fungsklägerin einzig nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO

über die Wiederaufnahme (Revision) zu behandeln. Eine

Wiedererwägung wäre gar nicht zulässig gewesen.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der heutigen Berufung

vor- erst einmal die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des

Kreispräsiden- ten. Ausserdem soll die Strafangelegenheit gegen sie

eingestellt werden. Während auf das erste Rechtsbegehren ohne

weiteres eingetreten werden kann, muss dies bezüglich des Zweiten

verneint werden. Gemäss Art. 147 ff. StPO gilt es beim bündnerischen

Revisionsverfahren nämlich strikte zwi- schen der Zulassung des

Gesuches und der Neubeurteilung in der Sache selbst zu unterscheiden.

Bei der Zulassung entscheidet die zuständige Instanz einzig, ob die

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind. Wird dem

Wiederaufnahmegesuch entsprochen, so ist ein neues Verfahren vor der

gleichen Instanz durchzuführen (Art. 151 StPO). Vorliegend wurde die

Zu- lassung durch den Kreispräsidenten verneint. Der Streitgegenstand

des heu- tigen Verfahrens ist dementsprechend auf die Überprüfung des

Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen beschränkt. Insofern kann

aber nicht über eine mögliche Einstellung der Strafuntersuchung gegen

M. befunden wer- den. Dies käme einer Neubeurteilung gleich, welche,

wie gesehen, dem Kreispräsidenten zustehen würde.

3. a) Nach Art. 147 ff. StPO kann die Wiederaufnahme eines

durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Verfahrens verlangt

werden, falls neue erhebliche Tatsachen oder Beweise (sogenannte

Nova), die dem Rich- ter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt

waren, geltend gemacht werden. Demzufolge stellt die Rüge

ungenügender Würdigung bekannter Tatsachen, falscher Anwendung

der Strafgesetzes oder nachträglicher Ände- rung der Rechtssprechung

keine genügende Grundlage für ein Revisonsge- such dar. Eine verpasste

Berufung soll nicht durch eine Revision ersetzt wer- den können (vgl. W.

Padrutt, a.a.O., S. 229). M. führt als Revisionsgründe ei- nerseits die

Tatsache an, dass sie als des Lesens und Schreibens Unkundige den

Inhalt des Strafmandates des Kreispräsidenten nicht verstehen habe

können, weshalb sie darauf verzichtet habe, dagegen Einsprache zu

erheben. Anderseits sei das Strafmandat aufgrund einer willkürlichen

Beweiswürdi- gung zustande gekommen. Letzteres muss nach dem

oben Gesagten als

Grundlage des Revisionsgesuches von vornherein ausser Betracht fallen.

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden. An dieser Festsstellung vermag auch

der Hin- weis auf ein weiteres Strafmandat, welches der Kreispräsident

offenbar am 2,. Mai 1995 wegen Bettelei erlassen hat, nichts zu ändern.

Ein innerer Zu- sammenhang mit der Verurteilung wegen Diebstahls fehlt

hier offensichtlich. Somit bleibt noch zu überprüfen, ob die Revision

aufgrund der Lese- und Schreibunkenntnis von M. angezeigt gewesen

wäre.

b) M. wurde der Begehung eines Diebstahls nach Art. 137 Abs. 1

StGB für schuldig befunden. Als mögliche Revisionsgründe kommen

daher grundsätzlich nur Nova in Frage, welche ihre Täterschaft in

erhebliche Zweifel zu ziehen vermögen. Inwieweit das vorgebrachte Lese-

und Schreibmanko hierzu geeignet ist, kann aber nicht nachvollzogen

werden. Dies hat sogar un- abhängig davon zu gelten, ob der Kreisrichter

ein unparteiisches und unabhän- giges Gericht im Sinne der EMRK darstellt

oder, wie von der Berufungskläge- rin vorgebracht, nicht. Der

Vollständigkeit halber sei diesbezüglich jedoch hin- zugefügt, dass das

Strafmandatsverfahren der bündnerischen StPO sehr wohl den in der

EMRK festgeschriebenen Anforderungen genügt (Donatsch, a.a.O., S.

320). Zusammenfassend kann somit schon an dieser Stelle festgehal- ten

werden, dass sich der Kreispräsident zu Recht gegen eine Wiederaufnahme

des Strafverfahrens entschieden hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, die

Schreib- und Leseunkenntnis von M. sei rechtlich von vornherein

unbeachtlich gewesen. Die Folge dieses Nichtbeherrschens soll gemäss

den Ausführungen der Berufungsklägerin darin zu sehen sein, dass es für

sie unmöglich gewesen sei, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von

10 Tagen gegen das Straf- mandat Einsprache zu erheben. Demzufolge

dürfe ihr aus dem Fristablauf auch kein Nachteil erwachsen. Damit wird

ein möglicher Grund für die Wie- derherstellung der Einsprachefrist

vorgebracht. Da der Kreispräsident vorlie- gendenfalls auch für ein

Wiederherstellungsverfahren zuständig gewesen wäre, soll hier noch kurz

der Frage nachgegangen werden, ob M. aufgrund ihrer Lese- und

Schreibprobleme und gestützt auf die Eingabe vom 1. Mai 1995 allenfalls

eine neue Einsprachefrist zu gewähren gewesen wäre.

Nach Art. 65a StPO kann die Wiederherstellung einer Frist

verlangt werden, falls der Nachweis erbracht wurde, dass ihre Einhaltung

wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Wie

gesehen, lässt M. vor- bringen, den Gedankengehalt des Strafmandates

nicht verstanden zu haben, weshalb sie keine Einsprache dagegen

erhoben habe. Das intellektuelle bzw. sprachliche Nachvollziehen des

Inhaltes eines Strafmandates durch den An- geschuldigten gilt nun als

Voraussetzung für die Annahme, dass dieser rechts- wirksam auf die

Einsprache verzichten kann bzw. dass die entsprechende Frist zu laufen

beginnt (Donatsch, a.a.O., S. 328 f.). So obliegt es der zustän- digen

Behörde, den Angeschuldigten über die Rechtslage aufzuklären

(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei

einem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda).

Liegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der

Einsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses

im Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36

denn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen

Verfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er

verhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der

eben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die

zuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund

eigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in

der Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache

mindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt

die Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein

unverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Ein-

sprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall

vor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre -

offengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein

Wiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des

unverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und

Schreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte,

wäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem

Zeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer

Interessen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung

unterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von

ihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre

ein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stel-

len gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst

vom

1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch

nicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln.

SB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995

33 - chung

Berufung; Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Einrei-

bei einer unzuständigen Behörde (Art. 32 Abs.4 OG;

Art. 135, Art. 142 StPO). Mit der am letzten Tag der Frist

beim Kreisamt statt beim Kantonsgerichtsausschuss ein-

gereichten Berufungsschrift wird die Berufungsfrist ge-

wahrt (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen:

a) Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den

Fri- stenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist

einge- halten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer

Post-