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PKG 1995 31 • KG GR PKG 1995 31 KI-generiert

Judgment Overturned Due to Procedural Errors and Unlawful Investigation Methods

Geschäftsnummer PKG 1995 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A judgment was overturned due to numerous severe formal errors, including improper court composition involving two clerks, the exclusion of civil adhesion claimants from the main hearing and judgment despite their filed claims, failure to include the defense's motions and adequate reasoning for the sentence, and incorrect cost apportionment, which collectively violated procedural rules and defense rights. Furthermore, the investigation was deemed impermissible because it relied almost entirely on police inquiries, foregoing necessary judicial interrogations of key witnesses, thus amounting to an unlawful delegation of the investigating judge's authority and infringing upon the accused's right to cross-examine witnesses under the ECHR. Consequently, the case was remanded to the public prosecutor's office to supplement the investigation before being presented to the lower court for a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 41 OR, Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 146 Abs. 2 StPO, Art. 131 Abs. 4 StPO, Art. 128 StPO; Judgment Overturned Due to Procedural Errors and Unlawful Investigation Methods: Furthermore, the investigation was deemed impermissible because it relied almost entirely on police inquiries, foregoing necessary judicial interrogations of key witnesses, thus amounting to an unlawful delegation of the investigating judge's authority and infringing upon the accused's right to cross-examine witnesses under the ECHR. Consequently, the case was remanded to the public prosecutor's office to supplement the investigation before being presented to the lower court for a new decision.

Schlagwörter

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Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Zivilurteil Verfahrensrechte Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Ausschluss der öffentlichen Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 StPO

Cited because the investigation method relied excessively on police investigations, violating the rights of the accused during the investigation phase.

Art. 76 ff. StPO

Cited in conjunction with Art. 71 StPO regarding procedural deficiencies in the investigation.

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

Cited because the lack of proper witness examination by the investigating judge violated the accused's right to examine or question witnesses, as guaranteed by the ECHR.

Art. 145 Abs. 3 StPO

Applied to remit the case to the Public Prosecutor's Office for supplementing the investigation.

Art. 146 Abs. 2 StPO

Applied to remit the case to the lower court for a new decision after the investigation is supplemented.

Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited because the lower court erred by issuing two separate convictions and sentences instead of applying the principle of aggregation for multiple criminal acts.

Art. 124 Abs. 3 StPO

Cited to justify the annulment because the lower court failed to issue an acquittal in the operative part for one of the charged counts.

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Volltext

und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt

es jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das

Gegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit

der Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter

zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall,

wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer

analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,

gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus

der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar

verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen

Durchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem An- geschuldigten

darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf ge- macht

werden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht.

SB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995

31 - Strafprozess; Anforderungen an die Untersuchung, das

Gerichtsverfahren und das Urteil.

- Ein unter Mitwirkung von zwei Aktuaren ergangenes,

unter Ausschluss der Adhäsionskläger gefälltes, die An-

träge der Verteidigung nicht enthaltendes, die Strafzu-

messung nicht begründendes, entgegen Art. 68 Ziff. 1

Abs. 1 StGB zwei getrennte Schuld- und Strafsprüche

aussprechendes, den Freispruch von einem Anklage-

punkt nicht im Dispositiv aufführendes Urteil ist aufzu-

heben (Erw. 1).

- Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf

die polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf unter-

suchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und

Auskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige

Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters

an die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungs-

rechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO;

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2).

- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung

der Untersuchung und anschliessender Vorlegung an

die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3,

Art. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3).

Erwägungen:

1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Ange-

klagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma-

teriellen Seite der vorliegenden Strafsache, doch weisen sie beide auch

auf formelle Mängel am erstinstanzlichen Urteil hin. Die Berufung der

Staatsan- waltschaft enthält eine entsprechende Bemerkung im

Zusammenhang mit den Ausführungen des Kreisgerichts zur

Strafzumessung, indem die Auftei- lung des Schuld- und Strafspruchs und

die fehlende Erwähnung der dem Ver- urteilten angesetzten Probezeit

beanstandet wird. Der Verteidiger seinerseits rügt in seiner Berufung

einleitend zahlreiche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides, welche

den formellen Anforderungen an ein gesetzeskonfor- mes Urteil nicht zu

genügen vermöchten. Alle von den Parteien vorgebrach- ten Kritiken

formeller Natur erweisen sich als berechtigt und müssen allein schon zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Das erstin- stanzliche

Verfahren und das Urteil des Kreisgerichts leiden im einzelnen an

folgenden Mängeln:

a) Dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen,

dass zwei Aktuare am Verfahren mitwirkten, nämlich einerseits C., bei

dem es sich offenbar um den ordentlichen Aktuar des Kreisgerichts

handelt, und ande- rerseits lic. iur. P, der als Aktuar ad hoc eingesetzt war

und das Urteil auch unterschrieben hat. Diese Gerichtskomposition

entspricht nicht dem Gesetz, gehen doch sowohl das

Gerichtsverfassungsgesetz als auch die Strafprozess- ordnung davon aus,

dass zur ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts ein Aktuar gehört. Es

ist nicht klar, ob anlässlich der Hauptverhandlung beide im Urteil

aufgeführten Aktuare Einsitz genommen haben und ob - was mit Bezug

auf allfällige Ausstandsbegehren von Bedeutung sein kann - die Par- teien

vorgängig auf die vorgesehene Doppelbesetzung aufmerksam gemacht

wurden.

b) In der Schlussverfügung vom 27. Oktober 1994 hat der Untersu-

chungsrichter den Versicherungsgesellschaften Freiburger Allgemeine

Versi- cherung, Secura Versicherung, Neuenburger Leben und

Winterthur-Versi- cherungen Gelegenheit gegeben, innert zwanzig

Tagen ihre zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem

Angeschuldigten in Form einer schriftlichen Klage einzureichen. Von

dieser Möglichkeit hat die erstgenannte Gesell- schaft durch

Adhäsionsklage vom 9. November 1994 Gebrauch gemacht, während

die Secura bereits im Laufe des Untersuchungsverfahrens am 3. März

1994 ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Die Winterthur-Versiche-

rungen verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 auf die

Geltendma- chung einer zivilrechtlichen Forderung, während sich die

Neuenburger Le- ben nicht vernehmen liess.

Gemäss Art. 131 Abs. 4 StPO haben die Adhäsionskläger in der

Hauptverhandlung mit Bezug auf den Zivilpunkt die gleichen Rechte wie

die übrigen Parteien; sie erhalten unmittelbar nach dem

Anklagevertreter das Wort zur Begründung ihrer Klagen. Das setzt

voraus, dass die Adhäsionsklä- ger überhaupt zur Hauptverhandlung

vorgeladen werden. Dies ist im vorlie-

genden Verfahren nicht geschehen. Den Zivilparteien wurde aber nicht nur

das Recht auf mündliche Begründung der Adhäsionsklagen verweigert,

ihre Klagen wurden im Urteil auch ohne ein Wort der Begründung auf den

Zivil- weg verwiesen. Damit nicht genug versäumte es das Kreisgericht

schliesslich, den Adhäsionsklägern eine Urteilsausfertigung zuzustellen

(vergleiche zur Behandlung der Adhäsionskläger PKG 1972 Nr. 51). Alle

diese Mängel sind im Rahmen der Neubeurteilung der Sache durch die

Vorinstanz zu beheben.

c) Art. 128 StPO schreibt vor, was das schriftlich ausgefertigte

Urteil zu enthalten hat. Nach Bst. c) dieser Norm sind dies unter

anderem die An- träge der Parteien. Auch diesem Erfordernis wird das

angefochtene Urteil nicht gerecht, führt es doch lediglich die vom

Untersuchungsrichter anläss- lich der Hauptverhandlung gestellten

Rechtsbegehren an, hingegen geht es mit keinem Wort auf die Anträge

der Verteidigung ein.

d) Mit Bezug auf die Strafzumessung begnügt sich das

Kreisgericht

mit der Bemerkung, unter Würdigung sämtlicher

Strafzumessungsgründe und der Umstände des Falles erachte es eine

Gefängnisstrafe von fünf Mo- naten als angemessen. Mit keinem Wort

wird jedoch ausgeführt, welches alle diese Strafzumessungsgründe sind.

Das Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid 117 IV 112 ff. die

Anforderungen dargelegt, welche an die Begrün- dung der

Strafzumessung zu stellen sind. Es hat insbesondere festgehalten, dass

alle wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteils-

begründung Erwähnung finden und die Tat- und Täterkomponenten

erörtert werden müssen. Diesem Erfordernis genügt der erstinstanzliche

Entscheid offensichtlich auch nicht in minimalster Weise, was zu Recht

sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Verteidiger gerügt wird. Schon

dieser gravierende Mangel allein müsste zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils führen.

e) Mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist das

Dispo- sitiv im Urteil des Kreisgerichtes. So verstösst die Vorinstanz

gegen die Vor- schrift von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn sie den

Schuldspruch in den Tat- bestand des mehrfachen vollendeten

Betrugsversuchs und jenen der Irre- führung der Rechtspflege aufteilt

und jeder Straftat einen gesonderten Straf- spruch zuordnete. Nach dem

der erwähnten Norm zugrundeliegenden Asperationsprinzip ist beim

Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen oder verschiedener

Strafbestimmungen von der schwersten Tat aus- zugehen und deren

Dauer angemessen zu erhöhen. Diese elementare Straf-

zumessungsregel verletzte die Vorinstanz durch die Formulierung zwei

ver- schiedener Schuld- und Strafsprüche, was ebenfalls Grund für die

Aufhe- bung des Urteils bildet.

Neben den Tatbeständen des mehrfachen Betrugsversuchs und der

Irreführung der Rechtspflege, welcher strafbarer Handlungen er für

schuldig befunden wurde, war Z. auch des mehrfachen Betruges gemäss

Art. 148 Abs. 1 StGB angeklagt worden. In den Fällen, welche

Gegenstand dieses Ankla-

gepunktes bildeten, wurde der Berufungskläger freigesprochen. Zu Recht

wird seitens der Verteidigung gerügt, dass der Freispruch von dieser

Anklage im Dispositiv des Urteils keinen Niederschlag fand. Durch die

Nichterwäh- nung dieses eingeklagten Tatbestandes blieb die Anklage in

diesem Punkt of- fen, was mit der Vorschrift von Art. 124 Abs. 3 StPO,

wonach, wer vor Ge- richt gestellt wird, entweder verurteilt oder

freigesprochen werden muss, nicht vereinbar ist.

Das Kreisgericht hat Z. den bedingten Strafvollzug gewährt, wobei

es nach den Ausführungen unter Ziff. 10 der Erwägungen die Probezeit auf

drei Jahre festsetzte. Im Dispositiv des Urteils sucht man indessen

vergebens nach einer Bemerkung, wonach dem Verurteilten eine

Probezeit angesetzt wurde. Zu Recht beanstandet die Verteidigung

schliesslich, dass dem Ver- urteilten neben Untersuchungskosten und

Barauslagen der Staatsanwalt- schaft und einer Gerichtsgebühr auch

Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichtes auferlegt wurden.

Dass dem Kreisgericht Barauslagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der

Verordnung über die Kosten im Strafverfahren entstanden wären, zu

denen insbesondere Vergütungen an Private und aus- serkantonale

Amtsstellen, an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachver- ständige

gehören würden, ist nicht ersichtlich. Über die Zuteilung der Ko- sten

der auf den Strafvollzug angerechneten Untersuchungshaft schweigt

sich das vorinstanzliche Urteil aus, sowie es sich auch nicht dazu äussert,

wer die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hätte. Da die

Kosten der Untersuchungshaft nicht Barauslagen sind, welche das

Kreisgericht auf- zubringen gehabt hat, können sie nicht im Betrag von

Fr. 2598.15 enthalten sein, welcher im Urteil unter dem Titel

Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichts dem Verurteilten

belastet wurde. Vielmehr handelt es sich dabei offenbar insbesondere

um die Entschädigungen für die Redaktion

und die Ausfertigung des Urteils. Solche Auslagen dürfen jedoch

gemäss

Art. 5 Abs. 3 der Kostenverordnung nicht gesondert in Rechnung

gestellt werden, sondern sie müssen in der Gerichtsgebühr enthalten

sein. Auch in diesem Punkt wird das Kreisgericht somit einen neuen,

gesetzeskonformen Entscheid zu fällen haben.

2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage weitgehend auf die

Aussagen, welche Auskunftspersonen in Befragungen durch die

Kantonspo- lizei gemacht haben. So beruft sie sich im Anklagepunkt 1.1,

in welchem es um die in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1989

erfolgten Ab- stürze zweier Fahrzeuge der Taxiunternehmung des

Angeklagten geht, in massgeblicher Weise auf die Äusserungen der

Eheleute R. Die Depositionen dieser Auskunftspersonen stehen im

Widerspruch zu den Aussagen des An- geklagten, so dass sie von der

Vorinstanz als nicht genügend beweiskräftig be- trachtet wurden. Auch die

im gleichen Zusammenhang befragte Taxifahrerin

B. wurde lediglich als Auskunftsperson einvernommen. Ähnlich verhält es

sich im Anklagepunkt 1.2, wo es um die Meldung eines Selbstunfalls

geht, den ein Chauffeur des Angeklagten angeblich in der Nacht vom 11.

Dezem- ber 1991 auf vereister Strasse zwischen Chur und Tschiertschen

erlitten ha- ben soll. Da der zwei Tage nach dem Vorfall verstorbene

Chauffeur als Scha- denverursacher nach der Darstellung der Anklage

ausgeschlossen werden konnte, legte die Staatsanwaltschaft erhebliches

Gewicht auf die Aussagen von A., der das Unfallfahrzeug in der

fraglichen Nacht tatsächlich verwendet, nach seinen Depositionen

jedoch keinen Unfall verursacht hat. Auch dieser für die Anklage

wesentliche Zeuge wurde lediglich durch die Kantonspolizei

einvernommen und auch eine untersuchungsrichterliche Einvernahme

der Witwe des verstorbenen Taxichauffeurs, der nach der

Sachdarstellung des Angeklagten den Schaden gemeldet hatte,

unterblieb.

Wie sich aus dem gesamten gesammelten Aktenmaterial und

insbe- sondere auch aus den oben erwähnten polizeilichen Befragungen

von Aus- kunftspersonen ergibt, wurde die ganze zur Diskussion stehende,

recht kom- plexe Untersuchung praktisch ausschliesslich durch die

Kantonspolizei ge- führt. Der Untersuchungsrichter hat die für die

Beweisführung bedeutend- sten Zeugen nicht selbst einvernommen; er

beschränkte sich vielmehr auf die Befragung zweier Personen, nämlich

des Fahrzeugexperten R. und des Ver- sicherungsangestellten J., und

begnügte sich im übrigen weitgehend mit der Sammlung des von der

Polizei zusammengetragenen Beweismaterials. Wie schon mehrmals

festgehalten wurde, ist diese Art der Untersuchungsführung nicht

tolerierbar. Die Beschwerdekammer hat verschiedentlich - letztmals

ausführlich in dem in PKG 1993 Nr. 39 publizierten Entscheid - auf die

Ab- grenzung zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dem

Unter- suchungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter hingewiesen und

betont, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die

Parteiöffentlich- keit nicht garantiert ist, nicht ein Ausmass annehmen

dürfe, dass es auf eine Delegation der Befugnisse des

Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus- laufe. Bereits im Entscheid

PKG 1991 Nr. 55 (mit Verweisungen auf die Lite- ratur) hat die

Beschwerdekammer unter Hinweis auf Art. 71 StPO festge- stellt, die

polizeiliche Herrschaft über das Verfahren beschlage nur ein Vor- oder

Nebenstadium, in welchem abgeklärt werde, ob genügend Anhalts- punkte

für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person

gegeben seien. Die Leitung des Verfahrens gehe jedoch an den Un-

tersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen habe;

die Polizei sei alsdann bloss Hilfsorgan, das als gerichtliche Polizei bei der

Untersuchung mitwirke und sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft

unterstellt sei. Deren Delegationsbefugnis an die Kantonspolizei seien je-

doch Grenzen gesetzt, und es könnten jedenfalls formelle

Zeugeneinvernah- men, die nach den Vorschriften der StPO ins

untersuchungsrichterliche Ver- fahren verwiesen würden, nicht der

Kantonspolizei übertragen werden.

Aber auch abgesehen davon, dass sich die Anklagebehörde - wie

ge- rade der vorliegende Fall zeigt - beweismässig in einer schwachen

Position be- findet, wenn sie ihre These nicht auf formelle

untersuchungsrichterliche Zeu- geneinvernahmen, sondern lediglich auf

Befragungen durch die Polizei stüt- zen kann, werden auch die

Verfahrensrechte des Angeschuldigten beschnit- ten, wenn Einvernahmen

nur durch die Polizei und nicht durch den Untersuchungsrichter

durchgeführt werden, ist doch der Beizug eines Vertei-

digers zu den Einvernahmen nicht gewährleistet und die Anwesenheit des

Be- schuldigten bei der Befragung von Auskunftspersonen nicht möglich,

bezie- hungsweise nicht vorgeschrieben. Ist also die Parteiöffentlichkeit

im gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgeschlossen, so ist sie

grundsätzlich im ordentlichen Untersuchungsverfahren zu beachten. Hier

werden von ihr die Erhebungen jener Beweismittel erfasst, bei der das

direkte Eingreifen des Verteidigers sinnvoll ist. Dazu zählt, wie im zuletzt

zitierten Entscheid der Be- schwerdekammer ausdrücklich ausgeführt und

eingehend begründet wird (a.a.O. S. 180), allen voran die

Zeugeneinvernahme. Es wurde festgestellt, dass nirgends die Kontrolle

durch den Verteidiger tunlicher sei als bei ihr, könne doch bei nicht

korrekter Vernehmung und nicht vollständig objektiver Protokollierung

der Zeugenaussage diese im Resultat zu einem hinsichtlich der

Wahrheitsfindung wenig verlässlichen Beweismittel werden. Werden

diese Verfahrensregeln dadurch missachtet, dass die Untersuchungsführung

praktisch ausschliesslich der Polizei überlassen wird, liegt auch eine

Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor, nach welcher Bestimmung

dem Ange- klagten in aller Regel wenigstens einmal während des

Strafverfahrens Gele- genheit zu geben ist, der Einvernahme von

Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder

aber nach Einsichtnahme in das Zeu- gen-Einvernahmeprotokoll

schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (PKG 1991 Nr. 32 und Nr. 55

Seite 181). Da das vorliegende Verfahren allen diesen Anforderungen

nicht zu genügen vermag, ist die Sache zur Ergänzung der Un- tersuchung

an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Nach Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss in

allen Fällen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Er kann

nöti- genfalls die Verhandlung vertagen, um die Untersuchung durch

die Staats- anwaltschaft beziehungsweise den Kreispräsidenten ergänzen

zu lassen. Fin- det keine mündliche Berufungsverhandlung statt und

gestattet die Akten- lage kein neues Urteil, wird der Fall gemäss Art.

146 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im vorliegenden

Verfahren ist das angefochtene Urteil einerseits aufzuheben, weil

gravierende Mängel im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutage

getreten sind, und andererseits hat sich herausge- stellt, dass die

Untersuchung ergänzungsbedürftig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob

die Sache, versehen mit verbindlichen Weisungen, an das Kreisge- richt

zurückzuweisen ist, das seinerseits die Staatsanwaltschaft mit der Er-

gänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur

Untersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen

werden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die

letztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten

Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und

aus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund

ersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den

Umweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten er-

scheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft

überwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem

Kreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat.

SB 48/95 Urteil vom 8. August 1995

SB 49/95

32 - Art.

Strafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision;

147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wieder-

erwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstel-

lung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO).

- Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräfti-

gen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen

Strafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechts-

mittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist

die Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als

Rechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und

Verfügungen (Erw. 1).

- Wiederaufnahme (Revision). (Rechtsmittel-) Verfahren;

Zweiteilung des Verfahrens in das Verfahren betreffend

die Zulassung der Revision und die Neubeurteilung

( Erw. 2). Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-,

Lese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw.

3 a und b).

- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der

urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines

Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und

Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wie-

derherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verur-

teilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B.

durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In

casu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen

ein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des

Wiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).