Judgment Overturned Due to Procedural Errors and Unlawful Investigation Methods
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA judgment was overturned due to numerous severe formal errors, including improper court composition involving two clerks, the exclusion of civil adhesion claimants from the main hearing and judgment despite their filed claims, failure to include the defense's motions and adequate reasoning for the sentence, and incorrect cost apportionment, which collectively violated procedural rules and defense rights. Furthermore, the investigation was deemed impermissible because it relied almost entirely on police inquiries, foregoing necessary judicial interrogations of key witnesses, thus amounting to an unlawful delegation of the investigating judge's authority and infringing upon the accused's right to cross-examine witnesses under the ECHR. Consequently, the case was remanded to the public prosecutor's office to supplement the investigation before being presented to the lower court for a new decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 OR, Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 146 Abs. 2 StPO, Art. 131 Abs. 4 StPO, Art. 128 StPO; Judgment Overturned Due to Procedural Errors and Unlawful Investigation Methods: Furthermore, the investigation was deemed impermissible because it relied almost entirely on police inquiries, foregoing necessary judicial interrogations of key witnesses, thus amounting to an unlawful delegation of the investigating judge's authority and infringing upon the accused's right to cross-examine witnesses under the ECHR. Consequently, the case was remanded to the public prosecutor's office to supplement the investigation before being presented to the lower court for a new decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited because the investigation method relied excessively on police investigations, violating the rights of the accused during the investigation phase.
Cited in conjunction with Art. 71 StPO regarding procedural deficiencies in the investigation.
Cited because the lack of proper witness examination by the investigating judge violated the accused's right to examine or question witnesses, as guaranteed by the ECHR.
Applied to remit the case to the Public Prosecutor's Office for supplementing the investigation.
Applied to remit the case to the lower court for a new decision after the investigation is supplemented.
Cited because the lower court erred by issuing two separate convictions and sentences instead of applying the principle of aggregation for multiple criminal acts.
Cited to justify the annulment because the lower court failed to issue an acquittal in the operative part for one of the charged counts.
Volltext
und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt
es jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das
Gegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit
der Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter
zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall,
wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer
analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,
gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus
der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar
verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem An- geschuldigten
darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf ge- macht
werden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht.
SB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995
31 - Strafprozess; Anforderungen an die Untersuchung, das
Gerichtsverfahren und das Urteil.
- Ein unter Mitwirkung von zwei Aktuaren ergangenes,
unter Ausschluss der Adhäsionskläger gefälltes, die An-
träge der Verteidigung nicht enthaltendes, die Strafzu-
messung nicht begründendes, entgegen Art. 68 Ziff. 1
Abs. 1 StGB zwei getrennte Schuld- und Strafsprüche
aussprechendes, den Freispruch von einem Anklage-
punkt nicht im Dispositiv aufführendes Urteil ist aufzu-
heben (Erw. 1).
- Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf
die polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf unter-
suchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und
Auskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige
Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters
an die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungs-
rechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO;
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2).
- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung
der Untersuchung und anschliessender Vorlegung an
die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3,
Art. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3).
Erwägungen:
1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Ange-
klagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma-
teriellen Seite der vorliegenden Strafsache, doch weisen sie beide auch
auf formelle Mängel am erstinstanzlichen Urteil hin. Die Berufung der
Staatsan- waltschaft enthält eine entsprechende Bemerkung im
Zusammenhang mit den Ausführungen des Kreisgerichts zur
Strafzumessung, indem die Auftei- lung des Schuld- und Strafspruchs und
die fehlende Erwähnung der dem Ver- urteilten angesetzten Probezeit
beanstandet wird. Der Verteidiger seinerseits rügt in seiner Berufung
einleitend zahlreiche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides, welche
den formellen Anforderungen an ein gesetzeskonfor- mes Urteil nicht zu
genügen vermöchten. Alle von den Parteien vorgebrach- ten Kritiken
formeller Natur erweisen sich als berechtigt und müssen allein schon zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Das erstin- stanzliche
Verfahren und das Urteil des Kreisgerichts leiden im einzelnen an
folgenden Mängeln:
a) Dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen,
dass zwei Aktuare am Verfahren mitwirkten, nämlich einerseits C., bei
dem es sich offenbar um den ordentlichen Aktuar des Kreisgerichts
handelt, und ande- rerseits lic. iur. P, der als Aktuar ad hoc eingesetzt war
und das Urteil auch unterschrieben hat. Diese Gerichtskomposition
entspricht nicht dem Gesetz, gehen doch sowohl das
Gerichtsverfassungsgesetz als auch die Strafprozess- ordnung davon aus,
dass zur ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts ein Aktuar gehört. Es
ist nicht klar, ob anlässlich der Hauptverhandlung beide im Urteil
aufgeführten Aktuare Einsitz genommen haben und ob - was mit Bezug
auf allfällige Ausstandsbegehren von Bedeutung sein kann - die Par- teien
vorgängig auf die vorgesehene Doppelbesetzung aufmerksam gemacht
wurden.
b) In der Schlussverfügung vom 27. Oktober 1994 hat der Untersu-
chungsrichter den Versicherungsgesellschaften Freiburger Allgemeine
Versi- cherung, Secura Versicherung, Neuenburger Leben und
Winterthur-Versi- cherungen Gelegenheit gegeben, innert zwanzig
Tagen ihre zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem
Angeschuldigten in Form einer schriftlichen Klage einzureichen. Von
dieser Möglichkeit hat die erstgenannte Gesell- schaft durch
Adhäsionsklage vom 9. November 1994 Gebrauch gemacht, während
die Secura bereits im Laufe des Untersuchungsverfahrens am 3. März
1994 ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Die Winterthur-Versiche-
rungen verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 auf die
Geltendma- chung einer zivilrechtlichen Forderung, während sich die
Neuenburger Le- ben nicht vernehmen liess.
Gemäss Art. 131 Abs. 4 StPO haben die Adhäsionskläger in der
Hauptverhandlung mit Bezug auf den Zivilpunkt die gleichen Rechte wie
die übrigen Parteien; sie erhalten unmittelbar nach dem
Anklagevertreter das Wort zur Begründung ihrer Klagen. Das setzt
voraus, dass die Adhäsionsklä- ger überhaupt zur Hauptverhandlung
vorgeladen werden. Dies ist im vorlie-
genden Verfahren nicht geschehen. Den Zivilparteien wurde aber nicht nur
das Recht auf mündliche Begründung der Adhäsionsklagen verweigert,
ihre Klagen wurden im Urteil auch ohne ein Wort der Begründung auf den
Zivil- weg verwiesen. Damit nicht genug versäumte es das Kreisgericht
schliesslich, den Adhäsionsklägern eine Urteilsausfertigung zuzustellen
(vergleiche zur Behandlung der Adhäsionskläger PKG 1972 Nr. 51). Alle
diese Mängel sind im Rahmen der Neubeurteilung der Sache durch die
Vorinstanz zu beheben.
c) Art. 128 StPO schreibt vor, was das schriftlich ausgefertigte
Urteil zu enthalten hat. Nach Bst. c) dieser Norm sind dies unter
anderem die An- träge der Parteien. Auch diesem Erfordernis wird das
angefochtene Urteil nicht gerecht, führt es doch lediglich die vom
Untersuchungsrichter anläss- lich der Hauptverhandlung gestellten
Rechtsbegehren an, hingegen geht es mit keinem Wort auf die Anträge
der Verteidigung ein.
d) Mit Bezug auf die Strafzumessung begnügt sich das
Kreisgericht
mit der Bemerkung, unter Würdigung sämtlicher
Strafzumessungsgründe und der Umstände des Falles erachte es eine
Gefängnisstrafe von fünf Mo- naten als angemessen. Mit keinem Wort
wird jedoch ausgeführt, welches alle diese Strafzumessungsgründe sind.
Das Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid 117 IV 112 ff. die
Anforderungen dargelegt, welche an die Begrün- dung der
Strafzumessung zu stellen sind. Es hat insbesondere festgehalten, dass
alle wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteils-
begründung Erwähnung finden und die Tat- und Täterkomponenten
erörtert werden müssen. Diesem Erfordernis genügt der erstinstanzliche
Entscheid offensichtlich auch nicht in minimalster Weise, was zu Recht
sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Verteidiger gerügt wird. Schon
dieser gravierende Mangel allein müsste zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils führen.
e) Mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist das
Dispo- sitiv im Urteil des Kreisgerichtes. So verstösst die Vorinstanz
gegen die Vor- schrift von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn sie den
Schuldspruch in den Tat- bestand des mehrfachen vollendeten
Betrugsversuchs und jenen der Irre- führung der Rechtspflege aufteilt
und jeder Straftat einen gesonderten Straf- spruch zuordnete. Nach dem
der erwähnten Norm zugrundeliegenden Asperationsprinzip ist beim
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen oder verschiedener
Strafbestimmungen von der schwersten Tat aus- zugehen und deren
Dauer angemessen zu erhöhen. Diese elementare Straf-
zumessungsregel verletzte die Vorinstanz durch die Formulierung zwei
ver- schiedener Schuld- und Strafsprüche, was ebenfalls Grund für die
Aufhe- bung des Urteils bildet.
Neben den Tatbeständen des mehrfachen Betrugsversuchs und der
Irreführung der Rechtspflege, welcher strafbarer Handlungen er für
schuldig befunden wurde, war Z. auch des mehrfachen Betruges gemäss
Art. 148 Abs. 1 StGB angeklagt worden. In den Fällen, welche
Gegenstand dieses Ankla-
gepunktes bildeten, wurde der Berufungskläger freigesprochen. Zu Recht
wird seitens der Verteidigung gerügt, dass der Freispruch von dieser
Anklage im Dispositiv des Urteils keinen Niederschlag fand. Durch die
Nichterwäh- nung dieses eingeklagten Tatbestandes blieb die Anklage in
diesem Punkt of- fen, was mit der Vorschrift von Art. 124 Abs. 3 StPO,
wonach, wer vor Ge- richt gestellt wird, entweder verurteilt oder
freigesprochen werden muss, nicht vereinbar ist.
Das Kreisgericht hat Z. den bedingten Strafvollzug gewährt, wobei
es nach den Ausführungen unter Ziff. 10 der Erwägungen die Probezeit auf
drei Jahre festsetzte. Im Dispositiv des Urteils sucht man indessen
vergebens nach einer Bemerkung, wonach dem Verurteilten eine
Probezeit angesetzt wurde. Zu Recht beanstandet die Verteidigung
schliesslich, dass dem Ver- urteilten neben Untersuchungskosten und
Barauslagen der Staatsanwalt- schaft und einer Gerichtsgebühr auch
Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichtes auferlegt wurden.
Dass dem Kreisgericht Barauslagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung über die Kosten im Strafverfahren entstanden wären, zu
denen insbesondere Vergütungen an Private und aus- serkantonale
Amtsstellen, an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachver- ständige
gehören würden, ist nicht ersichtlich. Über die Zuteilung der Ko- sten
der auf den Strafvollzug angerechneten Untersuchungshaft schweigt
sich das vorinstanzliche Urteil aus, sowie es sich auch nicht dazu äussert,
wer die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hätte. Da die
Kosten der Untersuchungshaft nicht Barauslagen sind, welche das
Kreisgericht auf- zubringen gehabt hat, können sie nicht im Betrag von
Fr. 2598.15 enthalten sein, welcher im Urteil unter dem Titel
Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichts dem Verurteilten
belastet wurde. Vielmehr handelt es sich dabei offenbar insbesondere
um die Entschädigungen für die Redaktion
und die Ausfertigung des Urteils. Solche Auslagen dürfen jedoch
gemäss
Art. 5 Abs. 3 der Kostenverordnung nicht gesondert in Rechnung
gestellt werden, sondern sie müssen in der Gerichtsgebühr enthalten
sein. Auch in diesem Punkt wird das Kreisgericht somit einen neuen,
gesetzeskonformen Entscheid zu fällen haben.
2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage weitgehend auf die
Aussagen, welche Auskunftspersonen in Befragungen durch die
Kantonspo- lizei gemacht haben. So beruft sie sich im Anklagepunkt 1.1,
in welchem es um die in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1989
erfolgten Ab- stürze zweier Fahrzeuge der Taxiunternehmung des
Angeklagten geht, in massgeblicher Weise auf die Äusserungen der
Eheleute R. Die Depositionen dieser Auskunftspersonen stehen im
Widerspruch zu den Aussagen des An- geklagten, so dass sie von der
Vorinstanz als nicht genügend beweiskräftig be- trachtet wurden. Auch die
im gleichen Zusammenhang befragte Taxifahrerin
B. wurde lediglich als Auskunftsperson einvernommen. Ähnlich verhält es
sich im Anklagepunkt 1.2, wo es um die Meldung eines Selbstunfalls
geht, den ein Chauffeur des Angeklagten angeblich in der Nacht vom 11.
Dezem- ber 1991 auf vereister Strasse zwischen Chur und Tschiertschen
erlitten ha- ben soll. Da der zwei Tage nach dem Vorfall verstorbene
Chauffeur als Scha- denverursacher nach der Darstellung der Anklage
ausgeschlossen werden konnte, legte die Staatsanwaltschaft erhebliches
Gewicht auf die Aussagen von A., der das Unfallfahrzeug in der
fraglichen Nacht tatsächlich verwendet, nach seinen Depositionen
jedoch keinen Unfall verursacht hat. Auch dieser für die Anklage
wesentliche Zeuge wurde lediglich durch die Kantonspolizei
einvernommen und auch eine untersuchungsrichterliche Einvernahme
der Witwe des verstorbenen Taxichauffeurs, der nach der
Sachdarstellung des Angeklagten den Schaden gemeldet hatte,
unterblieb.
Wie sich aus dem gesamten gesammelten Aktenmaterial und
insbe- sondere auch aus den oben erwähnten polizeilichen Befragungen
von Aus- kunftspersonen ergibt, wurde die ganze zur Diskussion stehende,
recht kom- plexe Untersuchung praktisch ausschliesslich durch die
Kantonspolizei ge- führt. Der Untersuchungsrichter hat die für die
Beweisführung bedeutend- sten Zeugen nicht selbst einvernommen; er
beschränkte sich vielmehr auf die Befragung zweier Personen, nämlich
des Fahrzeugexperten R. und des Ver- sicherungsangestellten J., und
begnügte sich im übrigen weitgehend mit der Sammlung des von der
Polizei zusammengetragenen Beweismaterials. Wie schon mehrmals
festgehalten wurde, ist diese Art der Untersuchungsführung nicht
tolerierbar. Die Beschwerdekammer hat verschiedentlich - letztmals
ausführlich in dem in PKG 1993 Nr. 39 publizierten Entscheid - auf die
Ab- grenzung zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dem
Unter- suchungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter hingewiesen und
betont, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die
Parteiöffentlich- keit nicht garantiert ist, nicht ein Ausmass annehmen
dürfe, dass es auf eine Delegation der Befugnisse des
Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus- laufe. Bereits im Entscheid
PKG 1991 Nr. 55 (mit Verweisungen auf die Lite- ratur) hat die
Beschwerdekammer unter Hinweis auf Art. 71 StPO festge- stellt, die
polizeiliche Herrschaft über das Verfahren beschlage nur ein Vor- oder
Nebenstadium, in welchem abgeklärt werde, ob genügend Anhalts- punkte
für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person
gegeben seien. Die Leitung des Verfahrens gehe jedoch an den Un-
tersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen habe;
die Polizei sei alsdann bloss Hilfsorgan, das als gerichtliche Polizei bei der
Untersuchung mitwirke und sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft
unterstellt sei. Deren Delegationsbefugnis an die Kantonspolizei seien je-
doch Grenzen gesetzt, und es könnten jedenfalls formelle
Zeugeneinvernah- men, die nach den Vorschriften der StPO ins
untersuchungsrichterliche Ver- fahren verwiesen würden, nicht der
Kantonspolizei übertragen werden.
Aber auch abgesehen davon, dass sich die Anklagebehörde - wie
ge- rade der vorliegende Fall zeigt - beweismässig in einer schwachen
Position be- findet, wenn sie ihre These nicht auf formelle
untersuchungsrichterliche Zeu- geneinvernahmen, sondern lediglich auf
Befragungen durch die Polizei stüt- zen kann, werden auch die
Verfahrensrechte des Angeschuldigten beschnit- ten, wenn Einvernahmen
nur durch die Polizei und nicht durch den Untersuchungsrichter
durchgeführt werden, ist doch der Beizug eines Vertei-
digers zu den Einvernahmen nicht gewährleistet und die Anwesenheit des
Be- schuldigten bei der Befragung von Auskunftspersonen nicht möglich,
bezie- hungsweise nicht vorgeschrieben. Ist also die Parteiöffentlichkeit
im gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgeschlossen, so ist sie
grundsätzlich im ordentlichen Untersuchungsverfahren zu beachten. Hier
werden von ihr die Erhebungen jener Beweismittel erfasst, bei der das
direkte Eingreifen des Verteidigers sinnvoll ist. Dazu zählt, wie im zuletzt
zitierten Entscheid der Be- schwerdekammer ausdrücklich ausgeführt und
eingehend begründet wird (a.a.O. S. 180), allen voran die
Zeugeneinvernahme. Es wurde festgestellt, dass nirgends die Kontrolle
durch den Verteidiger tunlicher sei als bei ihr, könne doch bei nicht
korrekter Vernehmung und nicht vollständig objektiver Protokollierung
der Zeugenaussage diese im Resultat zu einem hinsichtlich der
Wahrheitsfindung wenig verlässlichen Beweismittel werden. Werden
diese Verfahrensregeln dadurch missachtet, dass die Untersuchungsführung
praktisch ausschliesslich der Polizei überlassen wird, liegt auch eine
Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor, nach welcher Bestimmung
dem Ange- klagten in aller Regel wenigstens einmal während des
Strafverfahrens Gele- genheit zu geben ist, der Einvernahme von
Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder
aber nach Einsichtnahme in das Zeu- gen-Einvernahmeprotokoll
schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (PKG 1991 Nr. 32 und Nr. 55
Seite 181). Da das vorliegende Verfahren allen diesen Anforderungen
nicht zu genügen vermag, ist die Sache zur Ergänzung der Un- tersuchung
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Nach Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss in
allen Fällen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Er kann
nöti- genfalls die Verhandlung vertagen, um die Untersuchung durch
die Staats- anwaltschaft beziehungsweise den Kreispräsidenten ergänzen
zu lassen. Fin- det keine mündliche Berufungsverhandlung statt und
gestattet die Akten- lage kein neues Urteil, wird der Fall gemäss Art.
146 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im vorliegenden
Verfahren ist das angefochtene Urteil einerseits aufzuheben, weil
gravierende Mängel im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutage
getreten sind, und andererseits hat sich herausge- stellt, dass die
Untersuchung ergänzungsbedürftig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob
die Sache, versehen mit verbindlichen Weisungen, an das Kreisge- richt
zurückzuweisen ist, das seinerseits die Staatsanwaltschaft mit der Er-
gänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
Untersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen
werden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die
letztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten
Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und
aus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund
ersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den
Umweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten er-
scheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft
überwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem
Kreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat.
SB 48/95 Urteil vom 8. August 1995
SB 49/95
32 - Art.
Strafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision;
147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wieder-
erwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstel-
lung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO).
- Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräfti-
gen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen
Strafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechts-
mittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist
die Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als
Rechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und
Verfügungen (Erw. 1).
- Wiederaufnahme (Revision). (Rechtsmittel-) Verfahren;
Zweiteilung des Verfahrens in das Verfahren betreffend
die Zulassung der Revision und die Neubeurteilung
( Erw. 2). Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-,
Lese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw.
3 a und b).
- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der
urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines
Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und
Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wie-
derherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verur-
teilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B.
durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In
casu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen
ein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des
Wiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).