Cost Allocation After Acquittal or Dismissal Based on Accused's Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCost allocation following acquittal or dismissal requires that the accused, by reprehensible or negligent conduct, either caused the criminal proceedings or impeded their execution, interpreted restrictively in favor of the accused under Article 6(2) ECHR. Such cost imposition is permissible only if the accused clearly violated a written or unwritten norm, analogous to civil law culpability (Article 41 ff. OR), thereby causing or complicating the proceedings, distinguishing between narrower fault, such as misleading investigators, and broader fault based on the underlying conduct if it was civilly reprehensible despite not being criminally punishable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 157 StPO, Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 156 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 2 StPO, Art. 41 OR; Cost Allocation After Acquittal or Dismissal Based on Accused's Conduct: Such cost imposition is permissible only if the accused clearly violated a written or unwritten norm, analogous to civil law culpability (Article 41 ff. OR), thereby causing or complicating the proceedings, distinguishing between narrower fault, such as misleading investigators, and broader fault based on the underlying conduct if it was civilly reprehensible despite not being criminally punishable.
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KI-generiertCited in the dispositive for remanding the case to the public prosecutor's office to supplement the investigation.
Cited in the dispositive for remanding the case to the lower court for a new assessment after supplementing the investigation.
Cited in the reasoning related to the procedural grounds for the annulment, concerning the delegation of the investigating judge's authority.
Cited in the reasoning related to the procedural grounds for the annulment, concerning the delegation of the investigating judge's authority.
Volltext
30 - Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 157 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Kostenauflage ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert ( prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat.
Erwägungen:
Nach Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens, das heisst wenn der Fall bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Schliesslich werden gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden, wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt worden oder der Angeklagten vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt wird. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK werden diese Bestimmungen gemäss konstanter Praxis restriktive beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 109 Ia 160f.; BGE 115 Ia 111ff. sowie 309ff.; BGE
116 Ia 162ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So einerseits diejenigen, in denen den Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt es jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem Angeschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf gemacht werden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht. SB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995
31 - Strafprozess; Anforderungen an die Untersuchung, das Gerichtsverfahren und das Urteil.
- Ein unter Mitwirkung von zwei Aktuaren ergangenes, unter Ausschluss der Adhäsionskläger gefälltes, die Anträge der Verteidigung nicht enthaltendes, die Strafzumessung nicht begründendes, entgegen Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zwei getrennte Schuldund Strafsprüche aussprechendes, den Freispruch von einem Anklagepunkt nicht im Dispositiv aufführendes Urteil ist aufzuheben (Erw. 1).
- Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf die polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf untersuchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO;
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2).
- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und anschliessender Vorlegung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3, Art. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3).
Erwägungen:
1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Angeklagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma-