Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 3 • KG GR PKG 1995 3 KI-generiert

Pension Transfer as Method of Satisfying Divorce Claim

Geschäftsnummer PKG 1995 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, the court addressed whether a claim for the transfer of a portion of a spouse's occupational pension benefits, made later in the reply brief, constituted an impermissible change in the lawsuit, finding that since the transfer under the relevant federal law served only to satisfy existing claims for maintenance or compensation related to pension entitlements, it was a method of financing the original claim, not an expansion or addition to the subject matter, and thus not an impermissible modification of the claim. Given that the claimant was entitled to post-divorce support due to a significant, uncompensated gap in her pension contributions resulting from sacrificing employment during the marriage, and the other spouse lacked the capacity to meet this need through increased pension payments, the court determined that ordering a transfer of part of his vested benefit to the claimant's pension fund was appropriate, balancing the need to ensure the claimant's future provision against the risk to the obligor spouse's own retirement security by awarding a specific lump sum transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 22 FZG, Art. 119 ZPO, Art. 152 ZGB, Art. 142 ZGB, Art. 151 ZGB, Art. 50 ZPO; Pension Transfer as Method of Satisfying Divorce Claim: Given that the claimant was entitled to post-divorce support due to a significant, uncompensated gap in her pension contributions resulting from sacrificing employment during the marriage, and the other spouse lacked the capacity to meet this need through increased pension payments, the court determined that ordering a transfer of part of his vested benefit to the claimant's pension fund was appropriate, balancing the need to ensure the claimant's future provision against the risk to the obligor spouse's own retirement security by awarding a specific lump sum transfer.

Schlagwörter

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Ruhegehalt Zahlung der Leistungen Nachehelichunterhaltsabänderung Beitragsüberweisung Ehegatte Stellenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 FZG

This provision forms the material basis for the court's order to transfer a portion of the lump-sum withdrawal benefit to the claimant's pension fund, replacing part of the maintenance payment.

Art. 22 Abs. 1 FZG

Cited in the reasoning concerning the possibility of transferring a portion of the withdrawal benefit as an alternative to a maintenance claim.

Art. 22 Abs. 2 FZG

Cited as the legal basis for the court's obligation to notify the pension institution of the arrangement made.

Art. 152 ZGB

The transfer of the pension portion is ordered in the context of and in lieu of a claim for maintenance based on need (Art. 152 ZGB).

Art. 63 ZPO

Mentioned in the summary regarding the inadmissibility of a change in the claim, but the court ultimately found the modification permissible under these and related articles.

Art. 119 ZPO

Mentioned in the summary regarding the inadmissibility of a change in the claim, but the court ultimately found the modification permissible under these and related articles.

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Volltext

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl

rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst

anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die

Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren

eingetreten. Ein Begehren

«um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente»

er- weist sich dabei als ungenügend.

ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995

(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche

Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September

1995 abge- wiesen.)

3 - Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).

- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im

Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten

Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des

einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern

zu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung

dar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).

- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils

der Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorge-

einrichtung des andern in Anrechnung an die An-

sprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5).

Erwägungen:

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet

einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag

gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche

Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die

Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der

Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.-

auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die

Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer

Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt

über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des

Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters,

die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche

Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.

2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin

unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr

eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.

900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils

stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt,

es handle sich hier-

bei nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine

Modifizierung ihres Rentenbegehrens gemäss Leitschein und

Prozesseingabe. Die Vorin- stanz kam demgegenüber in

Übereinstimmung mit dem Beklagten zum Schluss, dass mit dem

Antrag der Klägerin in der Replik eine unerlaubte Kla- geänderung

verbunden sei, und trat auf das Begehren nicht ein.

a) Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern wie im

vorliegen- den Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung

beim Ver- mittler rechtshängig (Art. 50 ZPO). Für die Anmeldung der

Klage genügt die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälliger

Vertreter sowie eine allge- meine Umschreibung des Streitgegenstandes

(Art. 64 ZPO). Spätestens an- lässlich der Vermittlungsverhandlung hat

der Kläger seine Ansprüche münd- lich zu begründen und sein

formuliertes, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich

einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Mit dem

Rechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv

fixiert. Dem Kläger ist es ab diesem Zeitpunkt verwehrt, eine

Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich

abändert (Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem

Zivilpro- zessrecht, Diss. Zürich 1992, S. 24). Eine unzulässige inhaltliche

Abänderung kann dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Rechtsfolge

durch eine andere ersetzt wird. In jedem Fall unzulässig ist es, die

bisherige Rechtsfolge zu er- weitern oder einen zusätzlichen

Streitgegenstand einzubringen (Soliva, a.a.O., S. 31). Keine

Klageänderung liegt hingegen dann vor, wenn das Rechtsbegehren

lediglich eingeschränkt wird oder der Kläger dazu übergeht, das

Rechtsbegehren aus einem anderen Lebensvorgang herzuleiten, mithin den

Klagegrund zu ändern (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess-

recht, Zürich 1979, S. 235).

b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG) kann das Gericht bei

Ehescheidung be- stimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein

Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die

Vorsorgeeinrichtung des andern über- tragen und auf

scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicher- stellen,

angerechnet wird. Für die Frage, ob der klägerischerseits erst in der

Replik gestellte Antrag auf eine solche Übertragung zu einer

unzulässigen Änderung des vermittelten Rechtsbegehrens führt, ist, wie

die Parteien zu Recht geltend machen, allein entscheidend, in welchem

Verhältnis der nachträglich geltend gemachte Anspruch zu den

ursprünglich geforderten Rentenleistungen steht. Von einer

Klageänderung wäre dann auszugehen, wenn mit dem Begehren um

Übertragung der Vorsorgeleistung das Renten- begehren quantitativ

erweitert oder aber ein zusätzlicher Streitgegenstand eingebracht wurde.

Von vornherein nicht gesprochen werden kann hingegen von einem

Ersetzen der ursprünglichen Rechtsfolge, da die Klägerin ihr

nachträglich gestelltes Begehren nicht an Stelle ihres ursprünglichen

Begeh- rens einbrachte.

c) Mit der Möglichkeit der Übertragung eines Teils der

Austrittslei- stung wurde, wie der Botschaft zum FZG (BBI 1992 III533,

Ziff. 635.3.) ent- nommen werden kann, kein neuer materiellrechtlicher

Anspruch bei der Ehescheidung geschaffen, sondern lediglich das

Abtretungsverbot für die Anwartschaften in der zweiten Säule zugunsten

von geschiedenen Ehegatten gelockert (R. Reusser, Die Vorsorge für

die geschiedene Ehefrau unter be- sonderer Berücksichtigung von Art.

22 des neuen FZG, in: AJP 12/94, S. 1513). Einigkeit besteht darüber,

dass Art. 22 FZG keinen Anspruch aus Gü- terrecht darstellt. Eine

Übertragung im Sinne von Art. 22 FZG kann nur auf- grund eines

Entschädigungs-, Genugtuungs- oder Unterhaltsanspruchs und damit nur

im Rahmen einer Leistung gemäss Art. 151 f. ZGB erfolgen. Ent- gegen

der Ansicht des Beklagten beschränkt sich die Anwendbarkeit von Art.

22 FZG aber nicht allein auf einen Abgeltungsanspruch nach Art. 151

ZGB. Auszugehen ist davon, dass die Ehegatten während ihrer Ehe

gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt sorgen. Dieser umfasst auch eine angemessene Alters-,

Invaliden- und Hinterlasse- nenvorsorge (Hinderling/Steck, Das

Schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 320). Die

Ehescheidung führt praktisch in den meisten Fällen dazu, dass die Alters-

und Invalidenvorsorge mindestens eines der Ehegatten beeinträchtigt

wird. Diese Beeinträchtigung kann zu einer Bedürftigkeit im Alter oder

im Invaliditätsfall führen. Der Ehegatte kann deshalb auch ver- langen,

dass der Vorsorgeverlust durch einen nachehelichen Unterhaltsan-

spruch in Form einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB

ausgeglichen oder gemildert wird (Hinderling/Steck, S. 321; BGE

121II297 ff.).

Der Anspruch auf eine angemessene Vorsorge und namentlich eine

Berücksichtigung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen

der zweiten Säule im Rahmen von Art. 151 und 152 ZGB konnte bis

zum In- krafttreten des FZG in vielen Fällen nur ungenügend erfolgen.

Namentlich konnte eine Berücksichtigung daran scheitern, dass der

verpflichtete Ehe- gatte nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um

eine Rente, welche auch die Vorsorge des berechtigten Ehegatten

abdeckt, auszurichten. Die Tatsa- che, dass beispielsweise ein Ehegatte

während der Ehe im Interesse der Fa- milie ganz oder teilweise auf eine

Erwerbstätigkeit und damit auf den Auf- bau einer eigenen beruflichen

Vorsorge verzichtet hatte, wirkte sich in diesen Fällen zu dessen Nachteil

aus. Um diese letztlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des

nicht erwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen, wurde i m Sinne einer

Übergangslösung bis zur Revision des Scheidungsrechts, wel- che

diesbezüglich eine noch weitergehende Verbesserung bringen sollte, mit

Art. 22 Abs. 1 FZG das Abtretungsverbot von BVG-Geldern gelockert.

Da- mit wurde erreicht, dass die für die Zusprechung einer

ausreichenden Lei-

stung nach Art. 151 ZGB und Art. 152 ZGB zur Verfügung stehenden

Mittel angehoben wurden (Botschaft, S. 599). Auch nach dem

Inkrafttreten des FZG bleibt aber stets zu prüfen, ob in Bezug auf die

Vorsorge ein Anspruch im Rahmen von Art. 151 und Art. 152 ZGB

besteht. In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob dieser Anspruch direkt

durch den Verpflichteten im Rah- men einer von Art. 151 ZGB

festzusetzenden Entschädigung bzw. eines Un- terhaltsanspruchs nach Art.

152 ZGB zu begleichen ist oder aber die kon- kreten Verhältnisse es

angezeigt erscheinen lassen, den auf die Vorsorge ent- fallenden Anteil

anrechnungsweise durch Überweisung eines Teils der Aus- trittsleistung

abzugelten. Somit kann aber auch nicht gesagt werden, der nachträglich

gestellte Antrag auf Übertragung eines Anteils der Vorsorgelei- stung

führe zur inhaltlichen Abänderung eines ursprünglichen Rentenbe-

gehrens gemäss Art. 151 oder 152 ZGB oder zur Änderung des

Klagegrun- des. Das Begehren versteht sich lediglich als ein nachträglich

eingebrachter Vorschlag, wie der auf die Vorsorge entfallende Anteil der

Rente vom Pflich- tigen zu finanzieren ist. Dabei gilt darauf hinzuweisen,

dass Art. 22 FZG zwar nur festhält, der Richter könne eine solche

Überweisung anordnen. Es steht aber keineswegs im Belieben des

Scheidungsrichters, ob er von der Möglich- keit der Überweisung eines

Teils der Austrittsleistung Gebrauch machen will oder nicht. Kommt der

Richter zum Schluss, dass ein Anrecht auf Vorsorge- schutz besteht, so

kann er den Ausgleich zwar weiterhin über eine entspre- chende Rente

sicherstellen. Namentlich dort aber, wo die finanziellen Ver- hältnisse eine

Rente in genügender Höhe nicht zulassen, muss der Schei- dungsrichter

von Art. 22 FZG Gebrauch machen und einen Teil der Aus- trittsleistung

des einen Ehegatten der Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen

(BGE 121II297).

Auch von einer Erweiterung der ursprünglich anbegehrten Rechts-

folge kann nicht gesprochen werden. Es trifft wohl zu, dass die Klägerin in

ih- rer Replik die Übertragung eines Teils der Vorsorgeeinrichtung

ausdrücklich in Ergänzung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens

verlangte. Für den In- halt eines Rechtsbegehrens ist aber nicht allein

dessen Wortlaut, sondern auch der Wille der Partei, wie er in den

Prozesseingaben zum Ausdruck kommt, massgebend (vgl. PKG 1988 4

20). Die Klägerin wies nun bereits in ihren Ausführungen in der Replik

darauf hin, dass gemäss Wortlaut von Art. 22 FZG die Übertragung der

Austrittsleistung in Anrechnung der schei- dungsrechtlichen

Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, zu erfolgen habe. Kann -

wie auch der Botschaft (S. 599) zu entnehmen ist - die Über- tragung

der Vorsorgeleistung von Gesetzes wegen nur dazu dienen, eine im

Rahmen von Art. 151 ZGB festzusetzende Entschädigung oder einen

Un- terhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB zu begleichen, soweit mit ihnen

der An- spruch auf Vorsorge sichergestellt wird, so wird das

ursprünglich gestellte Rentenbegehren auch nicht erweitert. Dass die

Klägerin die gesetzlich vor-

gesehene Anrechnung beachtet haben wollte, stellte sie anlässlich der

Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Glenner definitiv klar. Wie

dem vorin- stanzlichen Urteil (S. 7 f.) zu entnehmen ist, wies sie darauf

hin, dass die Übertragung des Vorsorgeanteils im Rahmen der

Festsetzung der Frauen- rente insofern zu berücksichtigen sei, als die

unbefristet geltend gemachte Rente nach Eintritt des

Pensionierungsalters der Klägerin entsprechend zu kürzen sei. Aus dem

Zusammenhang wird demnach klar, dass die Klägerin mit ihrem

nachträglichen Begehren ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht

erweitern wollte und dies im übrigen - wie dargelegt wurde - von

Gesetzes wegen auch gar nicht konnte. Nur deshalb, weil sie in ihrem

Begehren die Übertragung des Vorsorgeanteils in Ergänzung ihrer

Rentenforderung ver- langte, von einer Weiterung zu sprechen und auf

das Begehren nicht einzu- treten, liefe auf eine überspitzt formalistische

Betrachtung hinaus und lässt sich deshalb auch nicht rechtfertigen.

Steht demnach fest, dass mit dem Begehren um Überweisung

eines Teils der Austrittsleistung grundsätzlich keine Klageänderung

verbunden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Klägerin

einen Anspruch auf Überweisung eines Anteils hat.

3. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Überweisung allein

auf Art. 152 ZGB, indem sie für den Vorsorgefall eine Bedürftigkeit

geltend macht. Dass die Vorinstanz, wie der Beklagte ausführt, den

Anspruch auf Zu-

sprechung einer Rente gestützt auf Art. 151 ZGB verneinte und dieser

Ent- scheid nicht Gegenstand der Berufung ist, spielt insofern keine

Rolle.

Ausgehend von der Feststellung, nebst den ungefähr gleich zu ge-

wichtenden Verschuldensmomenten beider Ehegatten hätten auch objektive

Gründe zur Zerrüttung der Ehe geführt, sprach die Vorinstanz der Klägerin

eine bis zum Eintritt des sechzehnten Lebensjahres der Tochter befristete

Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB zu. Diesen Entscheid hat der

Beklagte nicht angefochten und in seiner Berufungsantwort zudem auf ir-

gendwelche Einwände gegen die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente

ver- zichtet. Daraus lässt sich schliessen, der Beklagte habe somit das

Anrecht der Klägerin auf eine Rente gestützt auf Art. 152 ZGB zumindest

dem Grund- satze nach und in der genannten Höhe anerkannt. Allerdings

macht der Be- klagte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art.

151 ZGB dann doch wiederum geltend, von einer Schuldlosigkeit der

Klägerin im Sinne der genannten Bestimmung könne nicht gesprochen

werden. Soweit der Be- klagte damit auch die Schuldlosigkeit der

Klägerin im Zusammenhang mit Art. 152 ZGB in Frage stellen sollte, ist

sein Einwand nicht gerechtfertigt. Ehewidrigkeiten des Ansprechers,

welche die Zerrüttung mitverursacht ha- ben, sind zwar sowohl für die

Ansprüche nach Art. 151 wie nach Art. 152 ZGB von Belang. Sie

schliessen beide Ansprüche aus, wenn das Selbstver- schulden als schwer

zu qualifizieren ist. Ist es dagegen im Hinblick auf die

übrigen Zerrüttungsfaktoren als leicht anzusehen, so können Leistungen

zu- gesprochen werden. Für die Beurteilung der Schwere des

Verschuldens des Ansprechers kommt es nicht auf das Verhältnis der

Schwere beidseitiger Ver- fehlungen an; es ist also in diesem Sinn keine

Kompensation vorzunehmen (BGE 103 II 69).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Frage, ob die Kläge-

rin gestützt auf Art. 152 Anrecht auf eine Bedürftigkeitsrente hat, zu

Recht ein leistungsausschliessendes Verschulden verneint. Nicht zu

übersehen ist, dass in erster Linie objektive Gründe zum Scheitern der

Ehe geführt haben. Die unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Charaktere

der Parteien wurden in den Prozesschriften eingehend dargelegt. Die

Klägerin darf fraglos als le- benslustige, aufgestellte, die Gesellschaft

suchende Person bezeichnet wer- den. Demgegenüber schätzt der

Beklagte das eher zurückgezogene, häusli- che Leben. Diese

Charakterunverträglichkeit verunmöglichte es den Par- teien letztlich,

einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer gedeihli- chen

Ehegemeinschaft und der individuellen Selbstentfaltung zu finden. Die

daraus resultierenden Eheprobleme wurden offenbar noch dadurch ver-

schärft, dass die Parteien des öfteren finanzielle Probleme hatten und der

Be- klagte der Klägerin in diesem Zusammenhang auch einen

unsorgsamen Um- gang mit dem Geld vorwirft. Wesentlichen Einfluss auf

das Scheitern der Ehe der Parteien hatte auch der von der Vorinstanz

nicht weiter erwähnte Alko- holkonsum des Beklagten. Dass er sich

unter Alkoholeinfluss unbeherrscht verhalten konnte, seine Ehefrau

auch geschlagen hat und dies nicht erst im Jahre 1994, als die

Auseinandersetzungen unerträglich wurden, ist durch das

Beweisergebnis, namentlich durch die Aussage von Dr. med. Urs Näf,

klar erwiesen. Nach Ansicht des vorgenannten Arztes hat die Klägerin

ihrem Mann eine bereits im Jahre 1985 begangene Tätlichkeit nie

verziehen. Mehr- fach habe sich die Klägerin dahingehend geäussert,

dass sie nur aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus und im Wohle

der Kinder an der Ehe fest- halte. Als Arzt habe er ihr seit 1992 mehrfach

zur Scheidung geraten. Ausge- wiesen ist denn auch, dass die Klägerin

im Jahre 1992 aufgrund ihrer Ehe- probleme unter Depressionen litt

und sich deswegen psychiatrisch behan- deln liess. Die Ehe der

Parteien war demnach im Jahre 1994, als die Span- nungen eskalierten,

bereits unheilbar zerrüttet, weshalb weder das damalige Verhalten der

Klägerin noch jenes des Beklagten noch als kausale Ursache für das

Scheitern der Ehe bezeichnet werden kann. Im Hinblick auf die übri- gen

Zerrüttungsfaktoren darf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der

Ehe als leicht bezeichnet werden. Entsprechend hat die Klägerin, sofern

die übrigen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, vollen Anspruch

auf eine Leistung gemäss Art. 152 ZGB.

4. a) Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin einen erweiterten

Notbedarf von Fr. 2904.-, für den Kläger einen solchen von Fr. 2712.-. Im

Falle der Klägerin berücksichtigte sie dabei einen Grundbedarf von

Fr. 1010.-, Mietkosten von Fr. 1050.-, Krankenkassenbeiträge von Fr.

150.-, Versicherungskosten von Fr. 60.- und Steuern von Fr. 150.-. Auf

der Ein- kommensseite ging die Vorinstanz davon aus, dass die

Klägerin, gelernte Charcuterieverkäuferin, in der Lage sei, einer

halbtägigen Beschäftigung nachzugehen und so Fr. 1500.- zu

verdienen. Im weiteren wurden ihr Fr. 700.- als Hausführungsanteil

angerechnet, so dass ein Nettoeinkommen von Fr. 2200.- resultierte. Das

Nettoeinkommen des Beklagten wurde nach Abzug der gesetzlichen

Abzüge und der Kinderzulagen - mit Fr. 3552.60 berücksichtigt. Mit

dem Hinweis, dass dem Rentenpflichtigen das Existenz- minimum zu

belassen sei, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine monatliche

Bedürftigkeitsrente von Fr. 300.- zu. Dass die der Rentenberechnung

zu- grundegelegten Werte auf falschen Annahmen beruhten, wurde

weder von der Klägerin noch vom Beklagten geltend gemacht. Seitens der

Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 300.-

selbst unter der An- nahme, sie könne Fr. 1500.- pro Monat verdienen,

nicht einmal ihren Notbe- darf decke. Dabei sei auch nicht berücksichtigt

worden, dass sie in sozialver- sicherungsrechtlicher Hinsicht ein Manko

aufweise.

Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Wie bereits

dargelegt

wurde, sind für den Anspruch nach Art. 152 ZGB nicht nur die

gegenwärti- gen, sondern auch die zukünftigen wirtschaftlichen

Verhältnisse der Parteien bedeutsam. Die heute 33jährige Klägerin ist nach

ihrer Ehescheidung bezüg- lich ihrer Alters- und Invalidenvorsorge nun

offenkundig schlecht gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass sie bereits im

Alter von 21 Jahren heiratete und während der Ehe im Interesse der

Familie praktisch vollumfänglich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet

hatte, konnte sie sich in den 12 Ehejahren keine ausreichende berufliche

Vorsorge aufbauen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der zeitweilige

Nebenverdienst der Klägerin, welcher ihr offenbar Fr. 250.- monatlich

einbrachte, hätte ihr solches auch nur im Ansatz ermög- licht. Aufgrund

der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente von Fr. 300.- wird sich

daran in den nächsten sieben Jahren, bis die Klägerin in der Lage sein

wird, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nichts ändern. Der

Bedarfsrechnung lässt sich klar entnehmen, dass kein Betrag für die Vor-

sorge mitberücksichtigt wurde. Dass die Klägerin als

Charcuterieverkäuferin

im Rahmen einer fünzigprozentigen Arbeitstätigkeit nach mehr als 12

Jahren Unterbruch netto Fr. 1500.- verdienen kann, entspricht einer recht

optimisti- schen Einschätzung. Dennoch erreicht die Klägerin bei einem

Nettoeinkom- men von Fr. 1500.-, was einem Bruttoeinkommen von ca.

Fr. 1620.- (gesetz- liche Abzüge von 8 %) entspricht, auch nicht den

massgebenden Mindest- lohn gemäss Art. 8 BVG, so dass sie kein Anrecht

auf ein Versicherungsobli- gatorium hat. Umso mehr gilt zu bedenken,

dass die Mittel der Klägerin auch

unter Einschluss der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente höchstens

ausreichen, um ihren absoluten Notbedarf zu decken. Ein Überschuss, den

sie für den Vorsorgefall verwenden könnte, indem sie sich beispielsweise

frei- willig versichert (Art. 4 BVG), verbleibt nicht. Diese Mängel in der

Vorsorge wiegen umso schwerwiegender, als der Klägerin weder aus

Eigengut noch aus Errungenschaft irgendwelche Mittel, auf welche sie im

Vorsorgefall zurück- greifen könnte, verblieben sind. Bei

Wiederaufnahme ihrer vollen Erwerbs- tätigkeit wird die Klägerin

schliesslich bezüglich der Vorsorge der zweiten Säule (BVG) eine

Beitragslücke von 17 Jahren aufweisen. Ein Einkauf, der diesen Mangel

beheben würde, dürfte für die dann vierzigjährige Klägerin nicht in Frage

kommen, da das hierfür erforderliche Eintrittsgeld mehr als ein volles

Jahresgehalt ausmachen dürfte (vgl. hierzu R. Vetterli, Über den

praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, in AJP 7/94 S. 937).

Zwar darf, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erwartet wer-

den, dass die Klägerin dereinst, nachdem auch ihre jüngere Tochter

keiner dauernden Betreuung mehr bedarf, wieder einem vollen Erwerb

nachgehen kann und so ihre wirtschaftliche Selbständigkeit

wiedererlangt. Geht man aber davon aus, dass die Klägerin bei voller

Erwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 3000.- verdienen wird, ihr

erweiterter Notbedarf aber bei Fr. 2904.- liegt, wird es ihr dennoch nicht

möglich sein, die verlorenen Beitragsjahre auszu- gleichen. Dies wird

letztlich auch unter Berücksichtigung der ihr zustehen- den AHV Rente

zu einem gegenüber dem zu erwartenden Erwerbseinkom- men deutlich

geringeren Renteneinkommen führen. Die Klägerin wird daher mit dem

Erreichen des AHV Alters bedürftig sein. Im Invaliditätsfall wäre die

Klägerin schon zum heutigen Zeitpunkt völlig ungenügend abgesichert.

Insofern erscheint es denn auch gerechtfertigt, der Klägerin im Rahmen

der Bedürftigkeitsrente einen Beitrag zuzusprechen, welcher die Folgen

der feh- lenden Vorsorge mildert. Eine Erhöhung der

Rentenverpflichtung scheitert aber bereits an der mangelnden

Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn die- ser verfügt, wie die

Vorinstanz festgestellt hat, bereits bei der zugesproche- nen Rente von

Fr. 300.- kaum noch über das Existenzminimum. Unter die- sen

Umständen erscheint es daher angezeigt, von der in Art. 22 FZG vorge-

sehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und der Klägerin einen Teil

der während der Ehe geäufneten Vorsorgeaustrittsleistung des

Beklagten zu

überweisen.

b) Gemäss Bestätigung der Rentenanstalt belief sich das

Freizügig- keitsguthaben des Berufungsbeklagten per 16. Januar 1995

auf Fr. 22 338.-. Dieser Betrag hat sich bis zur Scheidung der Ehe im

April 1995 nur noch un- wesentlich erhöht, weshalb auf die von der

Berufungsklägerin anbegehrte Einholung eines neueren

Versicherungsnachweises verzichtet werden kann. Die Berufungsklägerin

verlangt die Übertragung der Hälfte der Aus- trittsleistung, mindestens

aber den Betrag von Fr. 12 000.-. Sie begründet die Höhe der geltend

gemachten Austrittsleistung jedoch lediglich mit dem feh-

lenden Vorsorgeschutz. Es gilt deshalb klarzustellen, dass Art. 22 FZG

kei- neswegs - wie es etwa der Entwurf zum neuen Scheidungsrecht

vorsieht - a priori einen Anspruch auf die hälftige Teilung des

Austrittsleistung begrün- det. Wieviel von der während der Ehe

erworbenen Austrittsleistung dem

Ehepartner des Versicherungsnehmers zugute kommen soll, bestimmt sich in

Beachtung von Art. 152 ZGB allein nach der Bedürftigkeit des

Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Es sind die

vermögens-, einkom- mend- und vorsorgerechtlichen Verhältnisse beider

Ehegatten zu beachten. So führt die Übertragung eines Vorsorgeanteils

letztlich auch zu einem redu- zierten Vorsorgeschutz des verpflichteten

Ehegatten. Davon können die Al-

tersrente, die Witwenrente bzw. der Anspruch der geschiedenen Frau

auf Hinterlassenenleistung, die Waisenrente und die Invalidenrente

betroffen sein. Zwischen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim

verpflichteten Ehe- gatten und den Interessen des berechtigten Ehegatten

an der Sicherstellung seiner Vorsorge ist ein Ausgleich zu finden.

Angesichts der offenen Regelung

von Art. 22 FZG steht dem Scheidungsrichter dabei im Rahmen der zu

be- achtenden Faktoren ein recht weiter Ermessensspielraum zu.

c) Um die Vorsorge der Berufungsklägerin einigermassen zu

gewähr-

leisten, wäre es sicherlich angezeigt, den zu überweisenden Betrag so

hoch anzusetzen, dass sie sich mit ihrem Anteil im Rahmen der von ihr

erwarteten Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis in die vollen

reglementarischen Lei- stungen einer Vorsorgeeinrichtung einkaufen

könnte (vgl. hierzu R. Reusser, 5.1515). Eine Verpflichtung in der Höhe

dieser Einkaufssumme würde aller- dings die ausreichende Vorsorge des

Berufungsbeklagten gefährden. Im vor- liegenden Fall erachtet es das

Gericht deshalb als gerechtfertigt, der Beru- fungsklägerin einen Anteil

von Fr. 10 000.- an der Austrittsleistung des Be- rufungsbeklagten

zuzusprechen. Damit wird einerseits der durch die fehlen- den

Beitragsjahre hervorgerufenen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin

ausreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch der

Vorsorgeschutz- des Berufungsbeklagten erhalten. So ist darauf

hinzuweisen, dass der Beru- fungsbeklagte nach wie vor den

obligatorischen Versicherungsschutz ge- niesst, von seinem Lohn

monatliche Beiträge von jeweils Fr. 187.- der ge- bundenen Vorsorge

zukommen und ihm gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG möglich ist, sich auch

noch in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der übertragenen

Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Berufung ist demnach

teilweise gutzuheissen und Ziffer 5 des vorinstanzlichen

Urteilsdispositivs im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.

5. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG hat das Scheidungsgericht die

getrof- fene Regelung der Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen

mitzuteilen. Nebst der Höhe der Austrittsleistung ist auch anzugeben,

welcher Vorsorgeeinrich-

tung der berechtigte Ehegatte angehört, damit eine Überweisung im

Sinne von Art. 3 Abs. 3 FZG problemlos möglich wird. Im vorliegenden

Fall ver-

fügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene

Vorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung

erfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich

direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG-

Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser

mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den

Vorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des

Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der

Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der

Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von

der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz

(Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht.

ZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995

4 - Vormundschaft; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

(Art. 361 Abs. 2 ZGB; Art. 42 EG zum ZGB). Art. 42 EG zum

ZGB beinhaltet - abgesehen von der dem Kantonsgericht

zukommenden Oberaufsicht über das Vormundschafts-

wesen - eine funktionelle und nicht eine sachliche Kom-

petenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsaus-

schuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Auf-

sichtsbehörde.

Erwägungen:

2. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob das Kantonsgericht als

zweite Aufsichtsbehörde für die Behandlung der von der ersten

Aufsichts- behörde überwiesenen Aufsichtssache überhaupt zuständig

ist. Wie dem Kantonsgericht aufgrund einer anderen Aufsichtssache

bekannt ist, vertritt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Ansicht, er

sei als erste Aufsichts- behörde aufgrund des revidierten, auf den 1.

Oktober 1994 in Kraft getrete- nen EGzZGB lediglich in jenen Fällen

zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der

vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsehe oder ihr die

Entscheidung übertrage (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB); ein allgemei- nes

Aufsichtsrecht komme nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 42 Abs. 2

EGzZGB) nur der zweit-, nicht aber der erstinstanzlichen

Aufsichtsbehörde zu, weshalb allein die zweitinstanzliche

Aufsichtsbehörde für die allgemeine Überwachung der Tätigkeit der

Vormundschaftsbehörde und damit mittel- bar auch jene der Amtsträger

zuständig sei.

a) Der Rahmen für die kantonale Behördenstruktur in Vormund-

schaftssachen ist im Bundesrecht geregelt, und zwar in Art. 361 Abs. 2

ZGB. Danach dürfen die Kantone die Aufsichtsbehörde in höchstens

zwei Instan- zen aufspalten, wobei die interne Aufteilung der

Kompetenzen dem kanto-