Pension Transfer as Method of Satisfying Divorce Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding, the court addressed whether a claim for the transfer of a portion of a spouse's occupational pension benefits, made later in the reply brief, constituted an impermissible change in the lawsuit, finding that since the transfer under the relevant federal law served only to satisfy existing claims for maintenance or compensation related to pension entitlements, it was a method of financing the original claim, not an expansion or addition to the subject matter, and thus not an impermissible modification of the claim. Given that the claimant was entitled to post-divorce support due to a significant, uncompensated gap in her pension contributions resulting from sacrificing employment during the marriage, and the other spouse lacked the capacity to meet this need through increased pension payments, the court determined that ordering a transfer of part of his vested benefit to the claimant's pension fund was appropriate, balancing the need to ensure the claimant's future provision against the risk to the obligor spouse's own retirement security by awarding a specific lump sum transfer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 FZG, Art. 119 ZPO, Art. 152 ZGB, Art. 142 ZGB, Art. 151 ZGB, Art. 50 ZPO; Pension Transfer as Method of Satisfying Divorce Claim: Given that the claimant was entitled to post-divorce support due to a significant, uncompensated gap in her pension contributions resulting from sacrificing employment during the marriage, and the other spouse lacked the capacity to meet this need through increased pension payments, the court determined that ordering a transfer of part of his vested benefit to the claimant's pension fund was appropriate, balancing the need to ensure the claimant's future provision against the risk to the obligor spouse's own retirement security by awarding a specific lump sum transfer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision forms the material basis for the court's order to transfer a portion of the lump-sum withdrawal benefit to the claimant's pension fund, replacing part of the maintenance payment.
Cited in the reasoning concerning the possibility of transferring a portion of the withdrawal benefit as an alternative to a maintenance claim.
Cited as the legal basis for the court's obligation to notify the pension institution of the arrangement made.
The transfer of the pension portion is ordered in the context of and in lieu of a claim for maintenance based on need (Art. 152 ZGB).
Mentioned in the summary regarding the inadmissibility of a change in the claim, but the court ultimately found the modification permissible under these and related articles.
Mentioned in the summary regarding the inadmissibility of a change in the claim, but the court ultimately found the modification permissible under these and related articles.
Volltext
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl
rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst
anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die
Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren
eingetreten. Ein Begehren
«um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente»
er- weist sich dabei als ungenügend.
ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995
(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche
Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September
1995 abge- wiesen.)
3 - Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).
- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im
Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten
Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des
einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern
zu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung
dar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).
- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils
der Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorge-
einrichtung des andern in Anrechnung an die An-
sprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5).
Erwägungen:
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet
einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag
gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche
Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die
Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der
Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.-
auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die
Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer
Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt
über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des
Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters,
die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche
Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.
2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin
unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr
eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.
900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils
stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt,
es handle sich hier-
bei nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine
Modifizierung ihres Rentenbegehrens gemäss Leitschein und
Prozesseingabe. Die Vorin- stanz kam demgegenüber in
Übereinstimmung mit dem Beklagten zum Schluss, dass mit dem
Antrag der Klägerin in der Replik eine unerlaubte Kla- geänderung
verbunden sei, und trat auf das Begehren nicht ein.
a) Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern wie im
vorliegen- den Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung
beim Ver- mittler rechtshängig (Art. 50 ZPO). Für die Anmeldung der
Klage genügt die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälliger
Vertreter sowie eine allge- meine Umschreibung des Streitgegenstandes
(Art. 64 ZPO). Spätestens an- lässlich der Vermittlungsverhandlung hat
der Kläger seine Ansprüche münd- lich zu begründen und sein
formuliertes, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich
einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Mit dem
Rechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv
fixiert. Dem Kläger ist es ab diesem Zeitpunkt verwehrt, eine
Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich
abändert (Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem
Zivilpro- zessrecht, Diss. Zürich 1992, S. 24). Eine unzulässige inhaltliche
Abänderung kann dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Rechtsfolge
durch eine andere ersetzt wird. In jedem Fall unzulässig ist es, die
bisherige Rechtsfolge zu er- weitern oder einen zusätzlichen
Streitgegenstand einzubringen (Soliva, a.a.O., S. 31). Keine
Klageänderung liegt hingegen dann vor, wenn das Rechtsbegehren
lediglich eingeschränkt wird oder der Kläger dazu übergeht, das
Rechtsbegehren aus einem anderen Lebensvorgang herzuleiten, mithin den
Klagegrund zu ändern (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess-
recht, Zürich 1979, S. 235).
b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG) kann das Gericht bei
Ehescheidung be- stimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein
Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die
Vorsorgeeinrichtung des andern über- tragen und auf
scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicher- stellen,
angerechnet wird. Für die Frage, ob der klägerischerseits erst in der
Replik gestellte Antrag auf eine solche Übertragung zu einer
unzulässigen Änderung des vermittelten Rechtsbegehrens führt, ist, wie
die Parteien zu Recht geltend machen, allein entscheidend, in welchem
Verhältnis der nachträglich geltend gemachte Anspruch zu den
ursprünglich geforderten Rentenleistungen steht. Von einer
Klageänderung wäre dann auszugehen, wenn mit dem Begehren um
Übertragung der Vorsorgeleistung das Renten- begehren quantitativ
erweitert oder aber ein zusätzlicher Streitgegenstand eingebracht wurde.
Von vornherein nicht gesprochen werden kann hingegen von einem
Ersetzen der ursprünglichen Rechtsfolge, da die Klägerin ihr
nachträglich gestelltes Begehren nicht an Stelle ihres ursprünglichen
Begeh- rens einbrachte.
c) Mit der Möglichkeit der Übertragung eines Teils der
Austrittslei- stung wurde, wie der Botschaft zum FZG (BBI 1992 III533,
Ziff. 635.3.) ent- nommen werden kann, kein neuer materiellrechtlicher
Anspruch bei der Ehescheidung geschaffen, sondern lediglich das
Abtretungsverbot für die Anwartschaften in der zweiten Säule zugunsten
von geschiedenen Ehegatten gelockert (R. Reusser, Die Vorsorge für
die geschiedene Ehefrau unter be- sonderer Berücksichtigung von Art.
22 des neuen FZG, in: AJP 12/94, S. 1513). Einigkeit besteht darüber,
dass Art. 22 FZG keinen Anspruch aus Gü- terrecht darstellt. Eine
Übertragung im Sinne von Art. 22 FZG kann nur auf- grund eines
Entschädigungs-, Genugtuungs- oder Unterhaltsanspruchs und damit nur
im Rahmen einer Leistung gemäss Art. 151 f. ZGB erfolgen. Ent- gegen
der Ansicht des Beklagten beschränkt sich die Anwendbarkeit von Art.
22 FZG aber nicht allein auf einen Abgeltungsanspruch nach Art. 151
ZGB. Auszugehen ist davon, dass die Ehegatten während ihrer Ehe
gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt sorgen. Dieser umfasst auch eine angemessene Alters-,
Invaliden- und Hinterlasse- nenvorsorge (Hinderling/Steck, Das
Schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 320). Die
Ehescheidung führt praktisch in den meisten Fällen dazu, dass die Alters-
und Invalidenvorsorge mindestens eines der Ehegatten beeinträchtigt
wird. Diese Beeinträchtigung kann zu einer Bedürftigkeit im Alter oder
im Invaliditätsfall führen. Der Ehegatte kann deshalb auch ver- langen,
dass der Vorsorgeverlust durch einen nachehelichen Unterhaltsan-
spruch in Form einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB
ausgeglichen oder gemildert wird (Hinderling/Steck, S. 321; BGE
121II297 ff.).
Der Anspruch auf eine angemessene Vorsorge und namentlich eine
Berücksichtigung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen
der zweiten Säule im Rahmen von Art. 151 und 152 ZGB konnte bis
zum In- krafttreten des FZG in vielen Fällen nur ungenügend erfolgen.
Namentlich konnte eine Berücksichtigung daran scheitern, dass der
verpflichtete Ehe- gatte nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um
eine Rente, welche auch die Vorsorge des berechtigten Ehegatten
abdeckt, auszurichten. Die Tatsa- che, dass beispielsweise ein Ehegatte
während der Ehe im Interesse der Fa- milie ganz oder teilweise auf eine
Erwerbstätigkeit und damit auf den Auf- bau einer eigenen beruflichen
Vorsorge verzichtet hatte, wirkte sich in diesen Fällen zu dessen Nachteil
aus. Um diese letztlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des
nicht erwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen, wurde i m Sinne einer
Übergangslösung bis zur Revision des Scheidungsrechts, wel- che
diesbezüglich eine noch weitergehende Verbesserung bringen sollte, mit
Art. 22 Abs. 1 FZG das Abtretungsverbot von BVG-Geldern gelockert.
Da- mit wurde erreicht, dass die für die Zusprechung einer
ausreichenden Lei-
stung nach Art. 151 ZGB und Art. 152 ZGB zur Verfügung stehenden
Mittel angehoben wurden (Botschaft, S. 599). Auch nach dem
Inkrafttreten des FZG bleibt aber stets zu prüfen, ob in Bezug auf die
Vorsorge ein Anspruch im Rahmen von Art. 151 und Art. 152 ZGB
besteht. In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob dieser Anspruch direkt
durch den Verpflichteten im Rah- men einer von Art. 151 ZGB
festzusetzenden Entschädigung bzw. eines Un- terhaltsanspruchs nach Art.
152 ZGB zu begleichen ist oder aber die kon- kreten Verhältnisse es
angezeigt erscheinen lassen, den auf die Vorsorge ent- fallenden Anteil
anrechnungsweise durch Überweisung eines Teils der Aus- trittsleistung
abzugelten. Somit kann aber auch nicht gesagt werden, der nachträglich
gestellte Antrag auf Übertragung eines Anteils der Vorsorgelei- stung
führe zur inhaltlichen Abänderung eines ursprünglichen Rentenbe-
gehrens gemäss Art. 151 oder 152 ZGB oder zur Änderung des
Klagegrun- des. Das Begehren versteht sich lediglich als ein nachträglich
eingebrachter Vorschlag, wie der auf die Vorsorge entfallende Anteil der
Rente vom Pflich- tigen zu finanzieren ist. Dabei gilt darauf hinzuweisen,
dass Art. 22 FZG zwar nur festhält, der Richter könne eine solche
Überweisung anordnen. Es steht aber keineswegs im Belieben des
Scheidungsrichters, ob er von der Möglich- keit der Überweisung eines
Teils der Austrittsleistung Gebrauch machen will oder nicht. Kommt der
Richter zum Schluss, dass ein Anrecht auf Vorsorge- schutz besteht, so
kann er den Ausgleich zwar weiterhin über eine entspre- chende Rente
sicherstellen. Namentlich dort aber, wo die finanziellen Ver- hältnisse eine
Rente in genügender Höhe nicht zulassen, muss der Schei- dungsrichter
von Art. 22 FZG Gebrauch machen und einen Teil der Aus- trittsleistung
des einen Ehegatten der Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen
(BGE 121II297).
Auch von einer Erweiterung der ursprünglich anbegehrten Rechts-
folge kann nicht gesprochen werden. Es trifft wohl zu, dass die Klägerin in
ih- rer Replik die Übertragung eines Teils der Vorsorgeeinrichtung
ausdrücklich in Ergänzung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens
verlangte. Für den In- halt eines Rechtsbegehrens ist aber nicht allein
dessen Wortlaut, sondern auch der Wille der Partei, wie er in den
Prozesseingaben zum Ausdruck kommt, massgebend (vgl. PKG 1988 4
20). Die Klägerin wies nun bereits in ihren Ausführungen in der Replik
darauf hin, dass gemäss Wortlaut von Art. 22 FZG die Übertragung der
Austrittsleistung in Anrechnung der schei- dungsrechtlichen
Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, zu erfolgen habe. Kann -
wie auch der Botschaft (S. 599) zu entnehmen ist - die Über- tragung
der Vorsorgeleistung von Gesetzes wegen nur dazu dienen, eine im
Rahmen von Art. 151 ZGB festzusetzende Entschädigung oder einen
Un- terhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB zu begleichen, soweit mit ihnen
der An- spruch auf Vorsorge sichergestellt wird, so wird das
ursprünglich gestellte Rentenbegehren auch nicht erweitert. Dass die
Klägerin die gesetzlich vor-
gesehene Anrechnung beachtet haben wollte, stellte sie anlässlich der
Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Glenner definitiv klar. Wie
dem vorin- stanzlichen Urteil (S. 7 f.) zu entnehmen ist, wies sie darauf
hin, dass die Übertragung des Vorsorgeanteils im Rahmen der
Festsetzung der Frauen- rente insofern zu berücksichtigen sei, als die
unbefristet geltend gemachte Rente nach Eintritt des
Pensionierungsalters der Klägerin entsprechend zu kürzen sei. Aus dem
Zusammenhang wird demnach klar, dass die Klägerin mit ihrem
nachträglichen Begehren ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht
erweitern wollte und dies im übrigen - wie dargelegt wurde - von
Gesetzes wegen auch gar nicht konnte. Nur deshalb, weil sie in ihrem
Begehren die Übertragung des Vorsorgeanteils in Ergänzung ihrer
Rentenforderung ver- langte, von einer Weiterung zu sprechen und auf
das Begehren nicht einzu- treten, liefe auf eine überspitzt formalistische
Betrachtung hinaus und lässt sich deshalb auch nicht rechtfertigen.
Steht demnach fest, dass mit dem Begehren um Überweisung
eines Teils der Austrittsleistung grundsätzlich keine Klageänderung
verbunden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Klägerin
einen Anspruch auf Überweisung eines Anteils hat.
3. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Überweisung allein
auf Art. 152 ZGB, indem sie für den Vorsorgefall eine Bedürftigkeit
geltend macht. Dass die Vorinstanz, wie der Beklagte ausführt, den
Anspruch auf Zu-
sprechung einer Rente gestützt auf Art. 151 ZGB verneinte und dieser
Ent- scheid nicht Gegenstand der Berufung ist, spielt insofern keine
Rolle.
Ausgehend von der Feststellung, nebst den ungefähr gleich zu ge-
wichtenden Verschuldensmomenten beider Ehegatten hätten auch objektive
Gründe zur Zerrüttung der Ehe geführt, sprach die Vorinstanz der Klägerin
eine bis zum Eintritt des sechzehnten Lebensjahres der Tochter befristete
Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB zu. Diesen Entscheid hat der
Beklagte nicht angefochten und in seiner Berufungsantwort zudem auf ir-
gendwelche Einwände gegen die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente
ver- zichtet. Daraus lässt sich schliessen, der Beklagte habe somit das
Anrecht der Klägerin auf eine Rente gestützt auf Art. 152 ZGB zumindest
dem Grund- satze nach und in der genannten Höhe anerkannt. Allerdings
macht der Be- klagte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art.
151 ZGB dann doch wiederum geltend, von einer Schuldlosigkeit der
Klägerin im Sinne der genannten Bestimmung könne nicht gesprochen
werden. Soweit der Be- klagte damit auch die Schuldlosigkeit der
Klägerin im Zusammenhang mit Art. 152 ZGB in Frage stellen sollte, ist
sein Einwand nicht gerechtfertigt. Ehewidrigkeiten des Ansprechers,
welche die Zerrüttung mitverursacht ha- ben, sind zwar sowohl für die
Ansprüche nach Art. 151 wie nach Art. 152 ZGB von Belang. Sie
schliessen beide Ansprüche aus, wenn das Selbstver- schulden als schwer
zu qualifizieren ist. Ist es dagegen im Hinblick auf die
übrigen Zerrüttungsfaktoren als leicht anzusehen, so können Leistungen
zu- gesprochen werden. Für die Beurteilung der Schwere des
Verschuldens des Ansprechers kommt es nicht auf das Verhältnis der
Schwere beidseitiger Ver- fehlungen an; es ist also in diesem Sinn keine
Kompensation vorzunehmen (BGE 103 II 69).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Frage, ob die Kläge-
rin gestützt auf Art. 152 Anrecht auf eine Bedürftigkeitsrente hat, zu
Recht ein leistungsausschliessendes Verschulden verneint. Nicht zu
übersehen ist, dass in erster Linie objektive Gründe zum Scheitern der
Ehe geführt haben. Die unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Charaktere
der Parteien wurden in den Prozesschriften eingehend dargelegt. Die
Klägerin darf fraglos als le- benslustige, aufgestellte, die Gesellschaft
suchende Person bezeichnet wer- den. Demgegenüber schätzt der
Beklagte das eher zurückgezogene, häusli- che Leben. Diese
Charakterunverträglichkeit verunmöglichte es den Par- teien letztlich,
einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer gedeihli- chen
Ehegemeinschaft und der individuellen Selbstentfaltung zu finden. Die
daraus resultierenden Eheprobleme wurden offenbar noch dadurch ver-
schärft, dass die Parteien des öfteren finanzielle Probleme hatten und der
Be- klagte der Klägerin in diesem Zusammenhang auch einen
unsorgsamen Um- gang mit dem Geld vorwirft. Wesentlichen Einfluss auf
das Scheitern der Ehe der Parteien hatte auch der von der Vorinstanz
nicht weiter erwähnte Alko- holkonsum des Beklagten. Dass er sich
unter Alkoholeinfluss unbeherrscht verhalten konnte, seine Ehefrau
auch geschlagen hat und dies nicht erst im Jahre 1994, als die
Auseinandersetzungen unerträglich wurden, ist durch das
Beweisergebnis, namentlich durch die Aussage von Dr. med. Urs Näf,
klar erwiesen. Nach Ansicht des vorgenannten Arztes hat die Klägerin
ihrem Mann eine bereits im Jahre 1985 begangene Tätlichkeit nie
verziehen. Mehr- fach habe sich die Klägerin dahingehend geäussert,
dass sie nur aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus und im Wohle
der Kinder an der Ehe fest- halte. Als Arzt habe er ihr seit 1992 mehrfach
zur Scheidung geraten. Ausge- wiesen ist denn auch, dass die Klägerin
im Jahre 1992 aufgrund ihrer Ehe- probleme unter Depressionen litt
und sich deswegen psychiatrisch behan- deln liess. Die Ehe der
Parteien war demnach im Jahre 1994, als die Span- nungen eskalierten,
bereits unheilbar zerrüttet, weshalb weder das damalige Verhalten der
Klägerin noch jenes des Beklagten noch als kausale Ursache für das
Scheitern der Ehe bezeichnet werden kann. Im Hinblick auf die übri- gen
Zerrüttungsfaktoren darf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der
Ehe als leicht bezeichnet werden. Entsprechend hat die Klägerin, sofern
die übrigen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, vollen Anspruch
auf eine Leistung gemäss Art. 152 ZGB.
4. a) Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin einen erweiterten
Notbedarf von Fr. 2904.-, für den Kläger einen solchen von Fr. 2712.-. Im
Falle der Klägerin berücksichtigte sie dabei einen Grundbedarf von
Fr. 1010.-, Mietkosten von Fr. 1050.-, Krankenkassenbeiträge von Fr.
150.-, Versicherungskosten von Fr. 60.- und Steuern von Fr. 150.-. Auf
der Ein- kommensseite ging die Vorinstanz davon aus, dass die
Klägerin, gelernte Charcuterieverkäuferin, in der Lage sei, einer
halbtägigen Beschäftigung nachzugehen und so Fr. 1500.- zu
verdienen. Im weiteren wurden ihr Fr. 700.- als Hausführungsanteil
angerechnet, so dass ein Nettoeinkommen von Fr. 2200.- resultierte. Das
Nettoeinkommen des Beklagten wurde nach Abzug der gesetzlichen
Abzüge und der Kinderzulagen - mit Fr. 3552.60 berücksichtigt. Mit
dem Hinweis, dass dem Rentenpflichtigen das Existenz- minimum zu
belassen sei, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine monatliche
Bedürftigkeitsrente von Fr. 300.- zu. Dass die der Rentenberechnung
zu- grundegelegten Werte auf falschen Annahmen beruhten, wurde
weder von der Klägerin noch vom Beklagten geltend gemacht. Seitens der
Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 300.-
selbst unter der An- nahme, sie könne Fr. 1500.- pro Monat verdienen,
nicht einmal ihren Notbe- darf decke. Dabei sei auch nicht berücksichtigt
worden, dass sie in sozialver- sicherungsrechtlicher Hinsicht ein Manko
aufweise.
Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Wie bereits
dargelegt
wurde, sind für den Anspruch nach Art. 152 ZGB nicht nur die
gegenwärti- gen, sondern auch die zukünftigen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Parteien bedeutsam. Die heute 33jährige Klägerin ist nach
ihrer Ehescheidung bezüg- lich ihrer Alters- und Invalidenvorsorge nun
offenkundig schlecht gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass sie bereits im
Alter von 21 Jahren heiratete und während der Ehe im Interesse der
Familie praktisch vollumfänglich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet
hatte, konnte sie sich in den 12 Ehejahren keine ausreichende berufliche
Vorsorge aufbauen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der zeitweilige
Nebenverdienst der Klägerin, welcher ihr offenbar Fr. 250.- monatlich
einbrachte, hätte ihr solches auch nur im Ansatz ermög- licht. Aufgrund
der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente von Fr. 300.- wird sich
daran in den nächsten sieben Jahren, bis die Klägerin in der Lage sein
wird, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nichts ändern. Der
Bedarfsrechnung lässt sich klar entnehmen, dass kein Betrag für die Vor-
sorge mitberücksichtigt wurde. Dass die Klägerin als
Charcuterieverkäuferin
im Rahmen einer fünzigprozentigen Arbeitstätigkeit nach mehr als 12
Jahren Unterbruch netto Fr. 1500.- verdienen kann, entspricht einer recht
optimisti- schen Einschätzung. Dennoch erreicht die Klägerin bei einem
Nettoeinkom- men von Fr. 1500.-, was einem Bruttoeinkommen von ca.
Fr. 1620.- (gesetz- liche Abzüge von 8 %) entspricht, auch nicht den
massgebenden Mindest- lohn gemäss Art. 8 BVG, so dass sie kein Anrecht
auf ein Versicherungsobli- gatorium hat. Umso mehr gilt zu bedenken,
dass die Mittel der Klägerin auch
unter Einschluss der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente höchstens
ausreichen, um ihren absoluten Notbedarf zu decken. Ein Überschuss, den
sie für den Vorsorgefall verwenden könnte, indem sie sich beispielsweise
frei- willig versichert (Art. 4 BVG), verbleibt nicht. Diese Mängel in der
Vorsorge wiegen umso schwerwiegender, als der Klägerin weder aus
Eigengut noch aus Errungenschaft irgendwelche Mittel, auf welche sie im
Vorsorgefall zurück- greifen könnte, verblieben sind. Bei
Wiederaufnahme ihrer vollen Erwerbs- tätigkeit wird die Klägerin
schliesslich bezüglich der Vorsorge der zweiten Säule (BVG) eine
Beitragslücke von 17 Jahren aufweisen. Ein Einkauf, der diesen Mangel
beheben würde, dürfte für die dann vierzigjährige Klägerin nicht in Frage
kommen, da das hierfür erforderliche Eintrittsgeld mehr als ein volles
Jahresgehalt ausmachen dürfte (vgl. hierzu R. Vetterli, Über den
praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, in AJP 7/94 S. 937).
Zwar darf, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erwartet wer-
den, dass die Klägerin dereinst, nachdem auch ihre jüngere Tochter
keiner dauernden Betreuung mehr bedarf, wieder einem vollen Erwerb
nachgehen kann und so ihre wirtschaftliche Selbständigkeit
wiedererlangt. Geht man aber davon aus, dass die Klägerin bei voller
Erwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 3000.- verdienen wird, ihr
erweiterter Notbedarf aber bei Fr. 2904.- liegt, wird es ihr dennoch nicht
möglich sein, die verlorenen Beitragsjahre auszu- gleichen. Dies wird
letztlich auch unter Berücksichtigung der ihr zustehen- den AHV Rente
zu einem gegenüber dem zu erwartenden Erwerbseinkom- men deutlich
geringeren Renteneinkommen führen. Die Klägerin wird daher mit dem
Erreichen des AHV Alters bedürftig sein. Im Invaliditätsfall wäre die
Klägerin schon zum heutigen Zeitpunkt völlig ungenügend abgesichert.
Insofern erscheint es denn auch gerechtfertigt, der Klägerin im Rahmen
der Bedürftigkeitsrente einen Beitrag zuzusprechen, welcher die Folgen
der feh- lenden Vorsorge mildert. Eine Erhöhung der
Rentenverpflichtung scheitert aber bereits an der mangelnden
Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn die- ser verfügt, wie die
Vorinstanz festgestellt hat, bereits bei der zugesproche- nen Rente von
Fr. 300.- kaum noch über das Existenzminimum. Unter die- sen
Umständen erscheint es daher angezeigt, von der in Art. 22 FZG vorge-
sehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und der Klägerin einen Teil
der während der Ehe geäufneten Vorsorgeaustrittsleistung des
Beklagten zu
überweisen.
b) Gemäss Bestätigung der Rentenanstalt belief sich das
Freizügig- keitsguthaben des Berufungsbeklagten per 16. Januar 1995
auf Fr. 22 338.-. Dieser Betrag hat sich bis zur Scheidung der Ehe im
April 1995 nur noch un- wesentlich erhöht, weshalb auf die von der
Berufungsklägerin anbegehrte Einholung eines neueren
Versicherungsnachweises verzichtet werden kann. Die Berufungsklägerin
verlangt die Übertragung der Hälfte der Aus- trittsleistung, mindestens
aber den Betrag von Fr. 12 000.-. Sie begründet die Höhe der geltend
gemachten Austrittsleistung jedoch lediglich mit dem feh-
lenden Vorsorgeschutz. Es gilt deshalb klarzustellen, dass Art. 22 FZG
kei- neswegs - wie es etwa der Entwurf zum neuen Scheidungsrecht
vorsieht - a priori einen Anspruch auf die hälftige Teilung des
Austrittsleistung begrün- det. Wieviel von der während der Ehe
erworbenen Austrittsleistung dem
Ehepartner des Versicherungsnehmers zugute kommen soll, bestimmt sich in
Beachtung von Art. 152 ZGB allein nach der Bedürftigkeit des
Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Es sind die
vermögens-, einkom- mend- und vorsorgerechtlichen Verhältnisse beider
Ehegatten zu beachten. So führt die Übertragung eines Vorsorgeanteils
letztlich auch zu einem redu- zierten Vorsorgeschutz des verpflichteten
Ehegatten. Davon können die Al-
tersrente, die Witwenrente bzw. der Anspruch der geschiedenen Frau
auf Hinterlassenenleistung, die Waisenrente und die Invalidenrente
betroffen sein. Zwischen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim
verpflichteten Ehe- gatten und den Interessen des berechtigten Ehegatten
an der Sicherstellung seiner Vorsorge ist ein Ausgleich zu finden.
Angesichts der offenen Regelung
von Art. 22 FZG steht dem Scheidungsrichter dabei im Rahmen der zu
be- achtenden Faktoren ein recht weiter Ermessensspielraum zu.
c) Um die Vorsorge der Berufungsklägerin einigermassen zu
gewähr-
leisten, wäre es sicherlich angezeigt, den zu überweisenden Betrag so
hoch anzusetzen, dass sie sich mit ihrem Anteil im Rahmen der von ihr
erwarteten Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis in die vollen
reglementarischen Lei- stungen einer Vorsorgeeinrichtung einkaufen
könnte (vgl. hierzu R. Reusser, 5.1515). Eine Verpflichtung in der Höhe
dieser Einkaufssumme würde aller- dings die ausreichende Vorsorge des
Berufungsbeklagten gefährden. Im vor- liegenden Fall erachtet es das
Gericht deshalb als gerechtfertigt, der Beru- fungsklägerin einen Anteil
von Fr. 10 000.- an der Austrittsleistung des Be- rufungsbeklagten
zuzusprechen. Damit wird einerseits der durch die fehlen- den
Beitragsjahre hervorgerufenen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin
ausreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch der
Vorsorgeschutz- des Berufungsbeklagten erhalten. So ist darauf
hinzuweisen, dass der Beru- fungsbeklagte nach wie vor den
obligatorischen Versicherungsschutz ge- niesst, von seinem Lohn
monatliche Beiträge von jeweils Fr. 187.- der ge- bundenen Vorsorge
zukommen und ihm gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG möglich ist, sich auch
noch in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der übertragenen
Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Berufung ist demnach
teilweise gutzuheissen und Ziffer 5 des vorinstanzlichen
Urteilsdispositivs im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.
5. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG hat das Scheidungsgericht die
getrof- fene Regelung der Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen
mitzuteilen. Nebst der Höhe der Austrittsleistung ist auch anzugeben,
welcher Vorsorgeeinrich-
tung der berechtigte Ehegatte angehört, damit eine Überweisung im
Sinne von Art. 3 Abs. 3 FZG problemlos möglich wird. Im vorliegenden
Fall ver-
fügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene
Vorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung
erfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich
direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG-
Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser
mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den
Vorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des
Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der
Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der
Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von
der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz
(Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht.
ZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995
4 - Vormundschaft; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
(Art. 361 Abs. 2 ZGB; Art. 42 EG zum ZGB). Art. 42 EG zum
ZGB beinhaltet - abgesehen von der dem Kantonsgericht
zukommenden Oberaufsicht über das Vormundschafts-
wesen - eine funktionelle und nicht eine sachliche Kom-
petenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsaus-
schuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Auf-
sichtsbehörde.
Erwägungen:
2. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob das Kantonsgericht als
zweite Aufsichtsbehörde für die Behandlung der von der ersten
Aufsichts- behörde überwiesenen Aufsichtssache überhaupt zuständig
ist. Wie dem Kantonsgericht aufgrund einer anderen Aufsichtssache
bekannt ist, vertritt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Ansicht, er
sei als erste Aufsichts- behörde aufgrund des revidierten, auf den 1.
Oktober 1994 in Kraft getrete- nen EGzZGB lediglich in jenen Fällen
zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsehe oder ihr die
Entscheidung übertrage (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB); ein allgemei- nes
Aufsichtsrecht komme nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 42 Abs. 2
EGzZGB) nur der zweit-, nicht aber der erstinstanzlichen
Aufsichtsbehörde zu, weshalb allein die zweitinstanzliche
Aufsichtsbehörde für die allgemeine Überwachung der Tätigkeit der
Vormundschaftsbehörde und damit mittel- bar auch jene der Amtsträger
zuständig sei.
a) Der Rahmen für die kantonale Behördenstruktur in Vormund-
schaftssachen ist im Bundesrecht geregelt, und zwar in Art. 361 Abs. 2
ZGB. Danach dürfen die Kantone die Aufsichtsbehörde in höchstens
zwei Instan- zen aufspalten, wobei die interne Aufteilung der
Kompetenzen dem kanto-