Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 29 • KG GR PKG 1995 29 KI-generiert

Glacier Guide Negligent Homicide and Penalty Division Procedure

Geschäftsnummer PKG 1995 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the procedural handling of a request for the division of a penalty imposed by a court and a conviction for negligent homicide related to a fatal glacier crevasse fall during a guided ski tour. Regarding procedure, the court reasoned that the form of penalty division is determined by cantonal law and that a review was inappropriate as no grounds existed; furthermore, the court ruled that the initial decision on penalty division, being merely a clarification of the total penalty, did not require a prior hearing of the convicted party. Concerning the homicide conviction, the court determined that the certified mountain guides acted negligently by failing to rope the group while crossing a heavily crevassed glacier covered by a thin, uncohesive layer of fresh snow that obscured crevasses, thereby exceeding the permissible risk, even though there are no formal rules mandating roping; the court concluded that the death was likely preventable had the victim been roped, as the fall would have been arrested more gently.

Legislator-Regeste

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Art. 145 OG, Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 117 StGB, Art. 117 oder, Art. 125 StGB; Glacier Guide Negligent Homicide and Penalty Division Procedure: Regarding procedure, the court reasoned that the form of penalty division is determined by cantonal law and that a review was inappropriate as no grounds existed; furthermore, the court ruled that the initial decision on penalty division, being merely a clarification of the total penalty, did not require a prior hearing of the convicted party. Concerning the homicide conviction, the court determined that the certified mountain guides acted negligently by failing to rope the group while crossing a heavily crevassed glacier covered by a thin, uncohesive layer of fresh snow that obscured crevasses, thereby exceeding the permissible risk, even though there are no formal rules mandating roping; the court concluded that the death was likely preventable had the victim been roped, as the fall would have been arrested more gently.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Todesstrafe Verfahrensvorschriften Durchsuchung Strafbescheid Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ib 156
Cantonal Authority Lacked Competence to Resume Confinement After Five-Year Interruption
BGE 121 IV 14
nen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308).
BGE 118 IV 133
Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 141 Abs. 1 StPO

The appellant chose to challenge the decision using the means provided for by this procedural rule.

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Volltext

Es bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Prozessrecht, in

welcher Form das Gericht auf Ersuchen der Vollzugsbehörde die

Aufteilung der Strafe vorzunehmen hat. Eine Wiederaufnahme des

Verfahrens (Revi- sion) kommt freilich nicht in Frage, weil kein

Revisionsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 156).

Da im Rahmen der bündnerischen Strafprozessordnung kein

entspre- chendes Institut vorgesehen ist, kann wiederum auf die

höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Beim

Entscheid betreffend Straf- ausscheidung handelt es sich nicht um eine

materielle Änderung eines rechts- kräftigen Urteils, sondern bloss um

dessen Präzisierung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der in

ihrer Gesamtheit unverändert bleibenden Strafe. Das Bundesgericht legt

daher andere verfahrensrechtliche Möglichkei- ten, insbesondere die

Erläuterung (welche im übrigen im Rahmen der Bünd- ner

Strafprozessordnung nichtvorgesehen wird), nahe (BGE 101 Ib 156).

b) Gemäss herrschender Lehre sowie

Bundesrechtspflegegesetz

( OG) ist es im Rahmen einer durch ein Gericht abgegebenen

Erläuterung nicht erforderlich, dass der betroffenen Partei - in unserem

Falle dem Verur- teilten - erneut die Möglichkeit geboten wird, sich vor

der Entschlussfassung äussern zu können (R. Hauser, Kurzlehrbuch des

schweizerischen Strafpro- zessrechts, Basel 1984, S. 124 und S. 239; Art.

145 OG). Das Kreisgericht hat daher, indem es seinen am 11. April 1995

zu Handen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden

erlassenen Strafausscheidungsentscheid ohne vorgängige Anhörung des

Berufungsklägers gefällt hat, keine prozes- suale Vorschrift verletzt.

c) Anders verhält es sich mit der Gewährung der

prozessrechtlichen Möglichkeit, den erfolgten Entscheid mittels

Rechtsmittel einer erneuten

Beurteilung zu unterwerfen. Diese Vorgehensweise ist jedoch

vorliegend durchaus zulässig sowie prozessual vorgesehen und wurde

durch den Beru- fungskläger in der Folge gestützt auf Art. 141 Abs. 1

StPO auch gewählt.

SB 37/95 Urteil vom 12. Juni 1995

29 - Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Sorgfaltspflichten des

Bergführers; Anseilen auf Gletschern. Verzicht auf das An-

seilen auf einem stark zerklüfteten, mit einer noch nicht

verfestigten, Anzeichen von Spalten verdeckenden dün-

nen Schneeschicht bedeckten Gletscher als Sorgfalts-

pflichtverletzung.

Erwägungen:

2. Eine Verurteilung nach Art. 117 oder Art. 125 StGB wegen fahr-

lässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der

Tod

bzw. die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten

des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant

ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann,

wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Umstände sowie seiner

Kennt- nisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der

Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er

zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV

14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen

darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden,

wenn er bei Anwendung pflicht- gemässer Vorsicht mit hoher

Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht

I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 207, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Wo besondere, der Unfallver- hütung und Sicherheit

dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das

Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen

Vorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der

Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemei-

nen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308).

Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte

Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen

Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhal-

tensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder

die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf

Skiabfahr- ten und Loipen (SKUS) erlassenen Richtlinien für Anlage und

Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133).

Die tödlichen Verletzungen zugezogen hat sich P auf einer

Skitour, die unter der Leitung der beiden patentierten Bergführer X und

Y stand. Er war rund 30 m tief in eine Gletscherspalte gestürzt,

nachdem eine Schneebrücke unter ihm nachgegeben hatte. Dass die

beiden Angeklagten für seine Sicherheit und jene der übrigen

Mitglieder der Gruppe verant- wortlich waren, sie also verpflichtet

waren, sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor den alpinen

Gefahren zu schützen, kann nicht zwei- felhaft sein. Entgegen den

Andeutungen der Verteidiger waren die Tou- rengänger nicht

eigenverantwortlich unterwegs. Gerade der Umstand, dass sie, die alle

offenbar erfahrene Hochtouristen waren, Bergführer verpflich- tet

hatten, belegt hinlänglich, dass sie sich hiervon einen Sicherungsgewinn

versprachen und lediglich jene Risiken zu tragen bereit waren, die auch

dann noch übrigbleiben, wenn jemand in Begleitung eines sorgfältig

han- delnden Bergführers im Hochgebirge unterwegs ist, das sogenannte

Restri- siko eben, von dem freilich nach Unfällen öfters etwas

vorschnell ange- nommen wird, dass es sich verwirklicht habe.

Insbesondere darf aus dem Umstand, dass keiner der Teilnehmer

verlangt hatte, angeseilt zu werden, nicht geschlossen werden, sie

hätten Spaltenstürze in Kauf genommen. Es

kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Arztes F

ver- wiesen werden, der auf eine entsprechende Frage antwortete, er

könne nicht sagen, wie er sich verhalten hätte, wenn keine Führer

anwesend ge- wesen seien; er habe seinen sechsten Sinn nicht

eingeschaltet gehabt, da er sich voll auf die beiden Führer verlassen

habe (vgl. hierzu auch das ange- fochtenen Urteil, Erw. 12, S. 27 f.).

Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob X und

Y sorgfaltswidrig im oben beschriebenen Sinne gehandelt haben. Dabei

wird ihnen nicht vorgeworfen, sie hätten wegen ungünstiger

Witterungsbedingun- gen oder wegen Lawinengefahr die vorgesehene

Route über den SW-Grat zum Piz Glüschaint gar nicht erst in Angriff

nehmen dürfen. Ebensowenig müssen sie sich sagen lassen, dass es

wegen der Spaltengefahr angezeigt ge- wesen wäre, die Aufstiegsspur

anders anzulegen. Zu letzterem sei auf die Zeugenaussagen des

Bergführers und Hüttenwartes C. verwiesen, der aus- führte, er habe die

gleiche Route auch schon begangen und dabei einen sehr ähnlichen Weg

eingeschlagen; sie sei in bezug auf Gletscherspalten und Schründe

nicht gefährlicher als andere Aufstiege. Nach Auffassung der An-

klagebehörde und des Kreisgerichtsausschusses liegt das pflichtwidrige

Ver- halten hingegen darin, dass die beiden Bergführer die unter ihrer

Leitung ste- henden Tourengänger unangeseilt über den Gletscher

aufsteigen liessen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen.

Die bei den Akten liegenden, fachkundigen

Meinungsäusserungen zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass es

weder Rechtsnormen noch Verbandsvorschriften gibt, welche das

Anseilen auf Gletschern regeln. Es liegt daher am Bergführer, im

Einzelfall anhand der konkreten Gefahrensi- tuation zu beurteilen, ob

sich das seilfreie Begehen oder Befahren eines Glet- schers mit der

Verpflichtung, für die Sicherheit der Gäste zu sorgen, verein- baren lässt.

Als Entscheidungshilfe kann ihm dabei all das dienen, was ihm in

Ausbildungskursen und durch das Studium von Alpinliteratur an Erfah-

rungswissen vermittelt wird. Aus dem Umstand, dass heute auf

Gletschern offenbar häufiger als früher Tourengänger angetroffen

werden, die unange- seilt unterwegs sind, darf nicht einfach unkritisch

geschlossen werden, es könne auf die Seilsicherung generell verzichtet

werden. Solches behaupten auch die Berufungskläger und ihre

gebirgserfahrenen Verteidiger nicht. Auf der anderen Seite führt die

theoretische Möglichkeit, dass es auf Gletschern zu Spaltenstürzen

kommen kann, nicht zur starren Verpflichtung, dass sich Bergführer mit

Gästen auf ihnen ausschliesslich angeseilt bewegen dürften. Vielmehr

darf selbst auf zerklüfteten Gletschern unter günstigen Bedingun- gen

auf das Anseilen verzichtet werden, dann nämlich, wenn die Sicherheit

der Gäste auch ohne diese Vorkehr gewährleistet ist, das Risiko eines

Spal- tensturzes also derart gering ist, dass es durch den allgemeinen

Sicherungs- gewinn wettgemacht wird, der sich durch den Verzicht auf

das Anseilen viel-

fach erzielen lässt (schnelleres Vorankommen und damit Rückkehr zur

Hütte, bevor beispielsweise durch den Tagesverlauf bedingt die

Lawinenge- fahr ansteigt). Voraussetzung hierfür ist, dass die Spalten

erkennbar sind und umgangen werden können oder dass die Brücken,

welche über die Spalten führen, tragfähig genug sind, was im

Spätwinter bei Firnverhältnissen, aber auch früher, wenn noch kein Firn

herrscht, bei gut eingeschneiten Gletschern oft der Fall ist. Dies bedeutet

vorerst einmal, dass angeseilt werden muss, wenn in schneearmen

Wintern nur dünne Brücken gebildet wurden oder wenn die an sich

tragende Schneedecke wegen eines Temperaturanstiegs (Föhn, Regen,

starke Sonneneinstrahlung) aufweicht. Selbst wenn man aber nach

kritischer Beurteilung zum Schluss gelangt, dass die Brücken als genü-

gend tragfähig betrachtet werden dürften, muss immer noch angeseilt

wer- den, wenn risikoerhöhende Umstände hinzu kommen, sei es, dass

auf der kompakten Schneeschicht noch nicht verfestigter Neuschnee

liegt oder dass eingeschränkte Sichtverhältnisse bestehen. Grund zu

erhöhter Vorsicht be- steht deshalb, weil in solchen Situationen die

Geländeformen und die Schneebrücken weniger genau erkannt werden

können.

Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, waren

die Gletscher im Berninagebiet Mitte April 1992 nach einem

schneereichen Win- ter noch mit einer ziemlich dicken Schneeschicht

bedeckt, die sich dank ent- sprechender Witterungs- und

Temperaturentwicklung sehr gut setzen konnte. Die mit den örtlichen

Verhältnissen bestens bekannten Fachleute M. und C. hatten daraus den

Schluss gezogen, dass sich die Brücken, obwohl noch keine

Firnverhältnisse herrschten, im allgemeinen in einem soliden Zu- stand

befinden würden. Da sich X und Y beim Bergführer und Hüttenwart

C. über die Schneeverhältnisse auf dem Vadret da Roseg erkundigt hatten

und da auch nicht ersichtlich ist, wie sie sich hierüber zusätzliche, vor

allem verlässlichere Erkenntnisse hätten verschaffen können und sollen,

muss ih- nen zugute gehalten werden, dass sie ebenfalls davon ausgehen

durften, dass die Schneebrücken aller Voraussicht nach im allgemeinen für

ein gefahrloses Begehen tragfähig genug sein würden. Insoweit liegt also im

Verzicht auf das Anseilen nach dem Gesagten noch kein sorgfaltswidriges

Verhalten. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass auf der kompakten

Schneedecke, wel- che für den Zustand der Brücken massgeblich war,

eine weitere Schicht Schnee von ungefähr 15 cm Dicke lag, welche von

den letzten Schneefällen herrührte und sich unbestrittenermassen noch

nicht verfestigt hatte, ein Um- stand, der den beiden Bergführern, welche

nach dem Abbiegen von der Nor- malroute eine neue Spur legen mussten,

nicht entgangen sein konnte. Diese zusätzliche Schicht vermochte zwar

die Festigkeit der darunterliegenden, brückenbildenden Schneedecke

nicht zu beeinträchtigen, hingegen war sie, wie insbesondere der Gutachter

M. zutreffend festhält, geeignet, Vertiefun- gen und Löcher, welche

Anzeichen für Spalten sein können, zu verdecken

oder weniger deutlich hervortreten zu lassen. Dadurch wurde es

schwieriger, den mutmasslichen Verlauf von Spalten zu erkennen und

sichtbare Brücken in bezug auf ihre Ausdehnung und Dicke

einigermassen verlässlich zu beur- teilen. Solches bewirkte aber, wie die

beiden Berufungskläger aufgrund ihrer überdurchschnittlichen

alpinistischen Kenntnisse als Bergführer unschwer ermessen konnten,

ein Ansteigen der Gefahr fataler Spaltenstürze, der sie, wenn sie ihrer

Sorgfaltspflicht genügen wollten, durch Anseilen hätten be- gegnen

müssen, dies um so mehr, als sie wussten, dass sie sich auf einem stark

zerklüfteten Gletscher befanden. Durch den Verzicht auf diese leicht zu

er- greifende Sicherungsmassnahme setzten sie die Tourengänger einem

Risiko aus, welches den Rahmen des Erlaubten sprengt (vgl. Rehberg, a.

a. O., S. 200 f.). Es kann keine Rede davon sein, dass mit solchen

Anforderungen an das Verhalten von Bergführern einem übertriebenen,

wirklichkeitsfremden Sicherheitsdenken gehuldigt werde, weil bei der

geschilderten Gefahrenlage Spaltenstürze praktisch ausgeschlossen seien.

Es genügt, hierzu auf die Aus- sagen des Hüttenwartes C. zu verweisen,

der einräumen musste, dass sich im gleichen Winter bei praktisch

identischen Verhältnissen beim Aufstieg zum Piz Glüschaint zwei

weitere Spaltenstürze ereignet hätten. Im Ergebnis ist also nicht zu

beanstanden, dass der Kreisgerichtsausschuss X und Y vorge- worfen

hat, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben.

Nicht zweifelhaft kann schliesslich sein, dass sich der Tod von O.

aller

Wahrscheinlichkeit nach hätte verhindern lassen, wenn die beiden

Bergfüh- rer ihn und die übrigen Mitglieder der Gruppe angehalten

hätten, sich anzu- seilen, - eine Aufforderung, die mit Sicherheit befolgt

worden wäre. Aufge- funden wurde O. in einer Tiefe von 30 m, wo er

kopfunter mit den Skiern an einer Eisbank hängengeblieben war. Seine

schweren Verletzungen mit tödli- chem Ausgang dürfte sich der

Verunfallte beim Aufprall auf diese Eisbank oder auf einen

Eisvorsprung 10 m weiter oben zugezogen haben. Durch das Anseilen

hätte sich zwar das Einbrechen der Brücke nicht verhindern lassen. Da es

sich indessen um erfahrene Alpinisten handelte, die aller Voraussicht

nach ordnungsgemäss am gestreckten Seil marschiert wären, wäre der

Sturz viel früher und sanfter aufgefangen worden, so dass er nicht

derart gravie- rende Folgen gehabt hätte. Dies entspricht denn auch der

Einschätzung des erfahrenen Rettungspiloten M.; das Gericht hat

keinen Anlass, sie nicht zu teilen.

Der Schuldspruch gemäss angefochtenem Urteil ist bei dieser

Sach- lage nicht zu beanstanden.

SB 4/95 SB 6/95

Urteil vom 13. September 1995

(Die gegen diese Urteile eingereichten Nichtigkeitsbeschwerden und

staats- rechtlichen Beschwerden hat der Kassationshof des Bundesgerichts

mit Ur- teilen vom 7. Juni 1996 abgewiesen.)