Glacier Guide Negligent Homicide and Penalty Division Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the procedural handling of a request for the division of a penalty imposed by a court and a conviction for negligent homicide related to a fatal glacier crevasse fall during a guided ski tour. Regarding procedure, the court reasoned that the form of penalty division is determined by cantonal law and that a review was inappropriate as no grounds existed; furthermore, the court ruled that the initial decision on penalty division, being merely a clarification of the total penalty, did not require a prior hearing of the convicted party. Concerning the homicide conviction, the court determined that the certified mountain guides acted negligently by failing to rope the group while crossing a heavily crevassed glacier covered by a thin, uncohesive layer of fresh snow that obscured crevasses, thereby exceeding the permissible risk, even though there are no formal rules mandating roping; the court concluded that the death was likely preventable had the victim been roped, as the fall would have been arrested more gently.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 OG, Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 117 StGB, Art. 117 oder, Art. 125 StGB; Glacier Guide Negligent Homicide and Penalty Division Procedure: Regarding procedure, the court reasoned that the form of penalty division is determined by cantonal law and that a review was inappropriate as no grounds existed; furthermore, the court ruled that the initial decision on penalty division, being merely a clarification of the total penalty, did not require a prior hearing of the convicted party. Concerning the homicide conviction, the court determined that the certified mountain guides acted negligently by failing to rope the group while crossing a heavily crevassed glacier covered by a thin, uncohesive layer of fresh snow that obscured crevasses, thereby exceeding the permissible risk, even though there are no formal rules mandating roping; the court concluded that the death was likely preventable had the victim been roped, as the fall would have been arrested more gently.
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KI-generiertThe appellant chose to challenge the decision using the means provided for by this procedural rule.
Volltext
Es bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Prozessrecht, in
welcher Form das Gericht auf Ersuchen der Vollzugsbehörde die
Aufteilung der Strafe vorzunehmen hat. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens (Revi- sion) kommt freilich nicht in Frage, weil kein
Revisionsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 156).
Da im Rahmen der bündnerischen Strafprozessordnung kein
entspre- chendes Institut vorgesehen ist, kann wiederum auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Beim
Entscheid betreffend Straf- ausscheidung handelt es sich nicht um eine
materielle Änderung eines rechts- kräftigen Urteils, sondern bloss um
dessen Präzisierung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der in
ihrer Gesamtheit unverändert bleibenden Strafe. Das Bundesgericht legt
daher andere verfahrensrechtliche Möglichkei- ten, insbesondere die
Erläuterung (welche im übrigen im Rahmen der Bünd- ner
Strafprozessordnung nichtvorgesehen wird), nahe (BGE 101 Ib 156).
b) Gemäss herrschender Lehre sowie
Bundesrechtspflegegesetz
( OG) ist es im Rahmen einer durch ein Gericht abgegebenen
Erläuterung nicht erforderlich, dass der betroffenen Partei - in unserem
Falle dem Verur- teilten - erneut die Möglichkeit geboten wird, sich vor
der Entschlussfassung äussern zu können (R. Hauser, Kurzlehrbuch des
schweizerischen Strafpro- zessrechts, Basel 1984, S. 124 und S. 239; Art.
145 OG). Das Kreisgericht hat daher, indem es seinen am 11. April 1995
zu Handen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden
erlassenen Strafausscheidungsentscheid ohne vorgängige Anhörung des
Berufungsklägers gefällt hat, keine prozes- suale Vorschrift verletzt.
c) Anders verhält es sich mit der Gewährung der
prozessrechtlichen Möglichkeit, den erfolgten Entscheid mittels
Rechtsmittel einer erneuten
Beurteilung zu unterwerfen. Diese Vorgehensweise ist jedoch
vorliegend durchaus zulässig sowie prozessual vorgesehen und wurde
durch den Beru- fungskläger in der Folge gestützt auf Art. 141 Abs. 1
StPO auch gewählt.
SB 37/95 Urteil vom 12. Juni 1995
29 - Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Sorgfaltspflichten des
Bergführers; Anseilen auf Gletschern. Verzicht auf das An-
seilen auf einem stark zerklüfteten, mit einer noch nicht
verfestigten, Anzeichen von Spalten verdeckenden dün-
nen Schneeschicht bedeckten Gletscher als Sorgfalts-
pflichtverletzung.
Erwägungen:
2. Eine Verurteilung nach Art. 117 oder Art. 125 StGB wegen fahr-
lässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der
Tod
bzw. die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten
des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant
ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann,
wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Umstände sowie seiner
Kennt- nisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er
zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV
14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen
darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden,
wenn er bei Anwendung pflicht- gemässer Vorsicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht
I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 207, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Wo besondere, der Unfallver- hütung und Sicherheit
dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das
Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der
Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemei-
nen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308).
Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte
Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen
Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhal-
tensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder
die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf
Skiabfahr- ten und Loipen (SKUS) erlassenen Richtlinien für Anlage und
Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133).
Die tödlichen Verletzungen zugezogen hat sich P auf einer
Skitour, die unter der Leitung der beiden patentierten Bergführer X und
Y stand. Er war rund 30 m tief in eine Gletscherspalte gestürzt,
nachdem eine Schneebrücke unter ihm nachgegeben hatte. Dass die
beiden Angeklagten für seine Sicherheit und jene der übrigen
Mitglieder der Gruppe verant- wortlich waren, sie also verpflichtet
waren, sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor den alpinen
Gefahren zu schützen, kann nicht zwei- felhaft sein. Entgegen den
Andeutungen der Verteidiger waren die Tou- rengänger nicht
eigenverantwortlich unterwegs. Gerade der Umstand, dass sie, die alle
offenbar erfahrene Hochtouristen waren, Bergführer verpflich- tet
hatten, belegt hinlänglich, dass sie sich hiervon einen Sicherungsgewinn
versprachen und lediglich jene Risiken zu tragen bereit waren, die auch
dann noch übrigbleiben, wenn jemand in Begleitung eines sorgfältig
han- delnden Bergführers im Hochgebirge unterwegs ist, das sogenannte
Restri- siko eben, von dem freilich nach Unfällen öfters etwas
vorschnell ange- nommen wird, dass es sich verwirklicht habe.
Insbesondere darf aus dem Umstand, dass keiner der Teilnehmer
verlangt hatte, angeseilt zu werden, nicht geschlossen werden, sie
hätten Spaltenstürze in Kauf genommen. Es
kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Arztes F
ver- wiesen werden, der auf eine entsprechende Frage antwortete, er
könne nicht sagen, wie er sich verhalten hätte, wenn keine Führer
anwesend ge- wesen seien; er habe seinen sechsten Sinn nicht
eingeschaltet gehabt, da er sich voll auf die beiden Führer verlassen
habe (vgl. hierzu auch das ange- fochtenen Urteil, Erw. 12, S. 27 f.).
Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob X und
Y sorgfaltswidrig im oben beschriebenen Sinne gehandelt haben. Dabei
wird ihnen nicht vorgeworfen, sie hätten wegen ungünstiger
Witterungsbedingun- gen oder wegen Lawinengefahr die vorgesehene
Route über den SW-Grat zum Piz Glüschaint gar nicht erst in Angriff
nehmen dürfen. Ebensowenig müssen sie sich sagen lassen, dass es
wegen der Spaltengefahr angezeigt ge- wesen wäre, die Aufstiegsspur
anders anzulegen. Zu letzterem sei auf die Zeugenaussagen des
Bergführers und Hüttenwartes C. verwiesen, der aus- führte, er habe die
gleiche Route auch schon begangen und dabei einen sehr ähnlichen Weg
eingeschlagen; sie sei in bezug auf Gletscherspalten und Schründe
nicht gefährlicher als andere Aufstiege. Nach Auffassung der An-
klagebehörde und des Kreisgerichtsausschusses liegt das pflichtwidrige
Ver- halten hingegen darin, dass die beiden Bergführer die unter ihrer
Leitung ste- henden Tourengänger unangeseilt über den Gletscher
aufsteigen liessen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen.
Die bei den Akten liegenden, fachkundigen
Meinungsäusserungen zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass es
weder Rechtsnormen noch Verbandsvorschriften gibt, welche das
Anseilen auf Gletschern regeln. Es liegt daher am Bergführer, im
Einzelfall anhand der konkreten Gefahrensi- tuation zu beurteilen, ob
sich das seilfreie Begehen oder Befahren eines Glet- schers mit der
Verpflichtung, für die Sicherheit der Gäste zu sorgen, verein- baren lässt.
Als Entscheidungshilfe kann ihm dabei all das dienen, was ihm in
Ausbildungskursen und durch das Studium von Alpinliteratur an Erfah-
rungswissen vermittelt wird. Aus dem Umstand, dass heute auf
Gletschern offenbar häufiger als früher Tourengänger angetroffen
werden, die unange- seilt unterwegs sind, darf nicht einfach unkritisch
geschlossen werden, es könne auf die Seilsicherung generell verzichtet
werden. Solches behaupten auch die Berufungskläger und ihre
gebirgserfahrenen Verteidiger nicht. Auf der anderen Seite führt die
theoretische Möglichkeit, dass es auf Gletschern zu Spaltenstürzen
kommen kann, nicht zur starren Verpflichtung, dass sich Bergführer mit
Gästen auf ihnen ausschliesslich angeseilt bewegen dürften. Vielmehr
darf selbst auf zerklüfteten Gletschern unter günstigen Bedingun- gen
auf das Anseilen verzichtet werden, dann nämlich, wenn die Sicherheit
der Gäste auch ohne diese Vorkehr gewährleistet ist, das Risiko eines
Spal- tensturzes also derart gering ist, dass es durch den allgemeinen
Sicherungs- gewinn wettgemacht wird, der sich durch den Verzicht auf
das Anseilen viel-
fach erzielen lässt (schnelleres Vorankommen und damit Rückkehr zur
Hütte, bevor beispielsweise durch den Tagesverlauf bedingt die
Lawinenge- fahr ansteigt). Voraussetzung hierfür ist, dass die Spalten
erkennbar sind und umgangen werden können oder dass die Brücken,
welche über die Spalten führen, tragfähig genug sind, was im
Spätwinter bei Firnverhältnissen, aber auch früher, wenn noch kein Firn
herrscht, bei gut eingeschneiten Gletschern oft der Fall ist. Dies bedeutet
vorerst einmal, dass angeseilt werden muss, wenn in schneearmen
Wintern nur dünne Brücken gebildet wurden oder wenn die an sich
tragende Schneedecke wegen eines Temperaturanstiegs (Föhn, Regen,
starke Sonneneinstrahlung) aufweicht. Selbst wenn man aber nach
kritischer Beurteilung zum Schluss gelangt, dass die Brücken als genü-
gend tragfähig betrachtet werden dürften, muss immer noch angeseilt
wer- den, wenn risikoerhöhende Umstände hinzu kommen, sei es, dass
auf der kompakten Schneeschicht noch nicht verfestigter Neuschnee
liegt oder dass eingeschränkte Sichtverhältnisse bestehen. Grund zu
erhöhter Vorsicht be- steht deshalb, weil in solchen Situationen die
Geländeformen und die Schneebrücken weniger genau erkannt werden
können.
Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, waren
die Gletscher im Berninagebiet Mitte April 1992 nach einem
schneereichen Win- ter noch mit einer ziemlich dicken Schneeschicht
bedeckt, die sich dank ent- sprechender Witterungs- und
Temperaturentwicklung sehr gut setzen konnte. Die mit den örtlichen
Verhältnissen bestens bekannten Fachleute M. und C. hatten daraus den
Schluss gezogen, dass sich die Brücken, obwohl noch keine
Firnverhältnisse herrschten, im allgemeinen in einem soliden Zu- stand
befinden würden. Da sich X und Y beim Bergführer und Hüttenwart
C. über die Schneeverhältnisse auf dem Vadret da Roseg erkundigt hatten
und da auch nicht ersichtlich ist, wie sie sich hierüber zusätzliche, vor
allem verlässlichere Erkenntnisse hätten verschaffen können und sollen,
muss ih- nen zugute gehalten werden, dass sie ebenfalls davon ausgehen
durften, dass die Schneebrücken aller Voraussicht nach im allgemeinen für
ein gefahrloses Begehen tragfähig genug sein würden. Insoweit liegt also im
Verzicht auf das Anseilen nach dem Gesagten noch kein sorgfaltswidriges
Verhalten. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass auf der kompakten
Schneedecke, wel- che für den Zustand der Brücken massgeblich war,
eine weitere Schicht Schnee von ungefähr 15 cm Dicke lag, welche von
den letzten Schneefällen herrührte und sich unbestrittenermassen noch
nicht verfestigt hatte, ein Um- stand, der den beiden Bergführern, welche
nach dem Abbiegen von der Nor- malroute eine neue Spur legen mussten,
nicht entgangen sein konnte. Diese zusätzliche Schicht vermochte zwar
die Festigkeit der darunterliegenden, brückenbildenden Schneedecke
nicht zu beeinträchtigen, hingegen war sie, wie insbesondere der Gutachter
M. zutreffend festhält, geeignet, Vertiefun- gen und Löcher, welche
Anzeichen für Spalten sein können, zu verdecken
oder weniger deutlich hervortreten zu lassen. Dadurch wurde es
schwieriger, den mutmasslichen Verlauf von Spalten zu erkennen und
sichtbare Brücken in bezug auf ihre Ausdehnung und Dicke
einigermassen verlässlich zu beur- teilen. Solches bewirkte aber, wie die
beiden Berufungskläger aufgrund ihrer überdurchschnittlichen
alpinistischen Kenntnisse als Bergführer unschwer ermessen konnten,
ein Ansteigen der Gefahr fataler Spaltenstürze, der sie, wenn sie ihrer
Sorgfaltspflicht genügen wollten, durch Anseilen hätten be- gegnen
müssen, dies um so mehr, als sie wussten, dass sie sich auf einem stark
zerklüfteten Gletscher befanden. Durch den Verzicht auf diese leicht zu
er- greifende Sicherungsmassnahme setzten sie die Tourengänger einem
Risiko aus, welches den Rahmen des Erlaubten sprengt (vgl. Rehberg, a.
a. O., S. 200 f.). Es kann keine Rede davon sein, dass mit solchen
Anforderungen an das Verhalten von Bergführern einem übertriebenen,
wirklichkeitsfremden Sicherheitsdenken gehuldigt werde, weil bei der
geschilderten Gefahrenlage Spaltenstürze praktisch ausgeschlossen seien.
Es genügt, hierzu auf die Aus- sagen des Hüttenwartes C. zu verweisen,
der einräumen musste, dass sich im gleichen Winter bei praktisch
identischen Verhältnissen beim Aufstieg zum Piz Glüschaint zwei
weitere Spaltenstürze ereignet hätten. Im Ergebnis ist also nicht zu
beanstanden, dass der Kreisgerichtsausschuss X und Y vorge- worfen
hat, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben.
Nicht zweifelhaft kann schliesslich sein, dass sich der Tod von O.
aller
Wahrscheinlichkeit nach hätte verhindern lassen, wenn die beiden
Bergfüh- rer ihn und die übrigen Mitglieder der Gruppe angehalten
hätten, sich anzu- seilen, - eine Aufforderung, die mit Sicherheit befolgt
worden wäre. Aufge- funden wurde O. in einer Tiefe von 30 m, wo er
kopfunter mit den Skiern an einer Eisbank hängengeblieben war. Seine
schweren Verletzungen mit tödli- chem Ausgang dürfte sich der
Verunfallte beim Aufprall auf diese Eisbank oder auf einen
Eisvorsprung 10 m weiter oben zugezogen haben. Durch das Anseilen
hätte sich zwar das Einbrechen der Brücke nicht verhindern lassen. Da es
sich indessen um erfahrene Alpinisten handelte, die aller Voraussicht
nach ordnungsgemäss am gestreckten Seil marschiert wären, wäre der
Sturz viel früher und sanfter aufgefangen worden, so dass er nicht
derart gravie- rende Folgen gehabt hätte. Dies entspricht denn auch der
Einschätzung des erfahrenen Rettungspiloten M.; das Gericht hat
keinen Anlass, sie nicht zu teilen.
Der Schuldspruch gemäss angefochtenem Urteil ist bei dieser
Sach- lage nicht zu beanstanden.
SB 4/95 SB 6/95
Urteil vom 13. September 1995
(Die gegen diese Urteile eingereichten Nichtigkeitsbeschwerden und
staats- rechtlichen Beschwerden hat der Kassationshof des Bundesgerichts
mit Ur- teilen vom 7. Juni 1996 abgewiesen.)