Violation of Right to be Heard in Enforcement Procedure Due to Undisclosed Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party complained that their right to be heard under Article 4 of the Federal Constitution was violated because the lower court based its decision in a grant of enforcement procedure on documents submitted after the exchange of briefs and the hearing, without giving the complaining party an opportunity to respond to these new submissions. The court reasoned that the right to be heard requires parties to be informed of and allowed to comment on new evidentiary materials that could influence a legally relevant point, and since the lower court relied on documents not disclosed to the complaining party, this right was violated, necessitating the annulment of the decision and remittance for retrial.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Violation of Right to be Heard in Enforcement Procedure Due to Undisclosed Evidence: The court reasoned that the right to be heard requires parties to be informed of and allowed to comment on new evidentiary materials that could influence a legally relevant point, and since the lower court relied on documents not disclosed to the complaining party, this right was violated, necessitating the annulment of the decision and remittance for retrial.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the constitutional basis for the violation of the right to be heard, leading to the annulment of the challenged decision.
Mentioned in the reasoning as another guarantee for the right to be heard, but not explicitly cited in the dispositive.
Volltext
27 - Zum rechtlichen Gehör im Rechtsöffnungsverfahren (Art.
4 BV).
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihre Rechtsöffnungsbeschwerde geltend, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den nach dem Schriftenwechsel und nach der Rechtsöffnungsverhandlung vom
3. August 1995 an den Kreispräsidenten persönlich gerichteten Briefe und zu einem nachträglich vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hätte bei der Urteilsbegründung genau auf diese Urkunden abgestellt. Somit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV verletzt.
a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt aus der Rechtsgleichheit gemäss Art. 4 BV Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 4 BV hinausgehenden Rechte (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 169 ff).
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 4 BV ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn eine Behörde die Parteien nicht über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche dazu bestimmt sind, einen rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen und von deren Existenz bzw. Bedeutung im konkreten Fall sie nichts wissen (BGE 114 Ia 97 ff.). Der Rechtsöffnungsrichter ist im vorliegenden Fall nach Abschluss des Schriftenwechsels und nach der Rechtsöffnungsverhandlung in den Besitz weiterer, zum Teil an ihn persönlich gerichtete Beweisurkunden gelangt. Diese wurden der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht und ihr wurde diesbezüglich keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Sie hatte somit nie die Gelegenheit, zu den neu eingereichten Beweisstücken Stellung zu nehmen oder einen Gegenbeweis zu erbringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Da kein zusätzliches, materielles Interesse nachzuweisen ist, führt seine Verletzung somit ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 111 Ia 166).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der
Erwägungen an das Kreisamt Chur zurückzuweisen. RB 39/95 Urteil vom 6. Dezember 1995