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PKG 1995 26 • KG GR PKG 1995 26 KI-generiert

Territorial Jurisdiction in Mortgage Bond Debt Enforcement

Geschäftsnummer PKG 1995 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of territorial jurisdiction for debt collection proceedings, specifically regarding a request for provisional judicial authorization concerning secured claims based on mortgage bonds. The court reasoned that jurisdiction for debt enforcement matters, including the subsequent request for authorization, lies with the court at the location where the enforcement proceedings were initiated, even if the payment order was served elsewhere upon request from the initial enforcement office. Since the debtor failed to timely appeal the initial enforcement location, the court where the proceedings began maintained jurisdiction, meaning the authorization request should have been filed there, not at the location where the payment order was merely served.

Legislator-Regeste

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Art. 84 SchKG, Art. 17 SchKG; Territorial Jurisdiction in Mortgage Bond Debt Enforcement: The court reasoned that jurisdiction for debt enforcement matters, including the subsequent request for authorization, lies with the court at the location where the enforcement proceedings were initiated, even if the payment order was served elsewhere upon request from the initial enforcement office. Since the debtor failed to timely appeal the initial enforcement location, the court where the proceedings began maintained jurisdiction, meaning the authorization request should have been filed there, not at the location where the payment order was merely served.

Schlagwörter

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örtliche Zuständigkeit Schuldbetreibung Pfandbrief Zuständigkeit für Verbrauchersachen Zahlungsauftrag Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

genen Grundpfandverschreibungen vom 14. Januar 1991 über je Fr. 100 000.-, welche die Kreditausweitung um Fr. 200 000.- sicherstellen sollten (vgl. Kreditvertrag bzw. Schuldanerkennung vom 24. Januar 1991). Soweit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin ist demnach im Umfange von Fr. 200 000.- nebst Zins zu 8,75 % seit 1. Januar 1991 für Forderung und Pfandrecht die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. RB 31/95 Urteil vom 12. September 1995

26 - Rechtsöffnung; örtliche Zuständigkeit (Art. 84 SchKG).

Örtlich zuständig ist der Richter am Betreibungsort, auch wenn der Zahlungsbefehl auf dem Requisitionsweg an einem anderen Ort zugestellt worden ist.

Erwägungen:

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rechtsöffnung unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme dort nachzusuchen, wo die Betreibung angehoben worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Betreibung an einem falschen Ort eingeleitet wurde, der Schuldner dagegen aber nicht rechtzeitig Beschwerde nach Art. 17 SchKG einreichte (BGE 112 III 9 ff., 76 II 47 ff.). Vorliegend steht fest, dass die Betreibung in Rorschach angehoben worden ist und das dortige Betreibungsamt den Zahlungsbefehl Nr. 95/1039, welcher dem angefochtenen Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegt, ausgestellt hat.

Wie gesehen, hat W gegen diesen Betreibungsort innert Frist keine Beschwerde eingelegt, obwohl er, wie von ihm nunmehr vorgebracht wird, schon seit Anhebung der Betreibung in Laax wohnt. Somit ist Rorschach der eigentliche Betreibungsort. Das Rechtsöffnungsgesuch hätte dementsprechend beim dortigen Rechtsöffnungsrichter gestellt werden müssen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache, dass es das Betreibungsamt Chur gewesen ist, welches W. den Zahlungsbefehl zugestellt hat, nichts zu ändern. Die Vornahme der Zustellung wurde nämlich auf ein Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Rorschach hin vorgenommen.

Die Zuständigkeit zur Fortführung der Betreibung verblieb folglich beim Betreibungsamt Rorschach. Das Kreisamt Chur hätte auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen. Wird die Beschwerde schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kreispräsidenten Chur gutgeheissen, so erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. RB 28/95 Urteil vom 24. August 1995