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PKG 1995 23 • KG GR PKG 1995 23 KI-generiert

Tax Bill Insufficiency, Effective Objection to Assessment, and Partnership Veto on Transaction

Geschäftsnummer PKG 1995 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a mere tax bill, even if accompanied by proof of final assessment, is not a valid instrument for provisional legal remedy because it lacks the required executory force, which necessitates a final, enforceable administrative decision. Furthermore, the court ruled that a timely objection filed with an incorrect authority concerning a tax assessment, where the intent to dispute all components of the assessment was clearly evident from the filing and attachments, effectively stops the finality of the assessment, including components managed by other authorities, due to procedural regulations governing the forwarding of such appeals. Separately, a transaction concluded by one partner of a simple partnership against the explicit objection, of which the creditor was notified, by the other partner does not constitute a valid title for provisional legal remedy against the objecting partner, as such a veto revokes the authorized representative capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 SchKG, Art. 18 AV, Art. 12 Abs. 2 VVG, Art. 3 Abs. 2 VVG, Art. 82 SchKG, Art. 543 Abs. 2 OR; Tax Bill Insufficiency, Effective Objection to Assessment, and Partnership Veto on Transaction: Furthermore, the court ruled that a timely objection filed with an incorrect authority concerning a tax assessment, where the intent to dispute all components of the assessment was clearly evident from the filing and attachments, effectively stops the finality of the assessment, including components managed by other authorities, due to procedural regulations governing the forwarding of such appeals. Separately, a transaction concluded by one partner of a simple partnership against the explicit objection, of which the creditor was notified, by the other partner does not constitute a valid title for provisional legal remedy against the objecting partner, as such a veto revokes the authorized representative capacity.

Schlagwörter

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provisorische Veranlagung Rechtskraft Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Steuerbehörde Verjährungsfrist Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG

This provision was cited to establish that the appeal, lodged with the wrong authority, effectively interrupted the statute of limitations, meaning the municipal tax decision had not yet become final (res judicata).

Art. 3 Abs. 2 VVG

Cited to establish the obligation of the cantonal commission to forward the objection concerning the municipal tax decision to the correct municipal authority.

Art. 82 SchKG

Cited as the general procedural basis for the ruling regarding the inadmissibility of the enforcement title in the context of the partnership dispute.

Art. 535 OR

Cited to interpret the limits of the managing partner's authority within the simple partnership, specifically concerning the effect of a partner's veto on the validity of a transaction with a third party.

Art. 543 Abs. 2 OR

Cited alongside Art. 82 SchKG and Art. 535 OR in the context of determining whether the transaction constitutes a valid enforcement title against the objecting partner.

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Volltext

Auch die Vorinstanz kam letztlich zum Schluss, dass zwischen der Veranlagungsverfügung und der Rechnung zu unterscheiden ist. Auf Seite 3 des angefochtenen Entscheids wurde wörtlich festgehalten: «Der Schuldner wurde für die Steuerperiode 1985/86 rechtskräftig veranlagt (vgl. Bescheinigung vom 13.10.1994) und der Betrag von Fr. 6043.- für das Jahr 1986 am 31.12.1986 in Rechnung gestellt.» Für die Erteilung der Rechtsöffnung stützte sich der Vorderrichter demnach lediglich auf eine Rechtskraftbescheinigung einer Veranlagung und eine Rechnung, nicht aber auf die sie eigentlich betreffende Verfügung. Die von den Gläubigern vorgelegte Urkunde stellt letztlich trotz Rechtskraftbescheinigung eine blosse Steuerrechnung dar und vermag als solche keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darzustellen. RB 1/95 Urteil vom 15. Mai 1995 (Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September1995 nicht eingetreten.)

23 - Definitive Rechtsöffnung; Erfordernis der Vollstreckbarkeit (Rechtskraft) von Verwaltungsentscheiden (Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum SchKG). Das fristgemäss bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - in casu eine bei der kantonalen Kreissteuerkommission statt bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereichte Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern - hemmt den Eintritt der Rechtskraft (Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG).

Erwägungen:

2. a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober 1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die Stadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die Veranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige der Stadtsteuern Einsprache erhoben, weshalb die städtische Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden sei.

b) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die «kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die Zwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der Kantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren folgende Beilagen erwähnt: Kantonssteuerrechnung über Fr. 829.-, Stadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundessteuerrechnung über Fr.

300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale Kreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit seiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also insbesondere auch gegen diejenige betreffend die Stadtsteuern - Einsprache erheben wollte. Die kantonale Kreissteuerkommission wäre verpflichtet gewesen, die Einsprache betreffend die städtische Veranlagungsverfügung unter Benachrichtigung des Absenders an die Steuerverwaltung der Stadt Chur weiterzuleiten ( Art. 3 Abs. 2 VVG). T. hat demnach mit seiner Eingabe an die (unzuständige) kantonale Kreissteuerkommission die dreissigtägige Einsprachefrist betreffend die städtische Veranlagungsverfügung eingehalten (Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG), so dass diese Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Das Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Chur ist mithin in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen. RB 48/94 Urteil vom 14. März 1995

Das von einem Gesellschafter einer einfachen Gesell-

24 - schaft entgegen dem - dem Gläubiger mitgeteilten - Widerspruch des andern Gesellschafters abgeschlossene Rechtsgeschäft stellt keinen Rechtsöffnungstitel in der Betreibung gegen den widersprechenden Gesellschafter dar (Art. 82 SchKG; Art. 535, Art. 543 Abs. 2 OR).

Aus den Erwägungen:

Art. 535 Abs. 1 und 2 OR statuieren den Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der übrigen handeln. Diese Befugnis gilt jedoch unter zwei Vorbehalten: Einmal ist für aussergewöhnliche Geschäfte die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter notwendig (Art. 535 Abs. 3 OR); zum anderen steht jedem geschäftsführenden Gesellschafter - nach der gesetzlichen Ordnung also allen Gesellschaftern - das Recht zu, durch Widerspruch eine Handlung zu verhindern, bevor sie beendet ist (Art.

535 Abs. 2 OR). Durch ein derartiges Veto wird dem entsprechenden Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis entzogen (von Steiger, Gesellschaftsrecht, SPR VIII/I, Basel 1976, S. 403 f.). Hat ein Dritter von einem solchen Veto Kenntnis, so wird sein guter Glaube mit Hinsicht auf die Vertretungsmacht zerstört (Siegwart, Zürcher Kommentar, Bd. V/4, Zürich 1938, Art. 535 N. 11; von Steiger, a.a.O., 436). Vorliegend hat B. dem L. am

23. November 1992 die Geschäftsführungsbefugnis (durch ein Veto im Sinne von Art. 535 Abs. 2 OR) entzogen und dies gleichentags der Bank mitgeteilt. Durch die letzterwähnte Mitteilung hat B. den guten Glauben der Bank in die Vertretungsmacht von L. zerstört. Mit anderen Worten durfte und - entscheidend - konnte L. beziehungsweise seine ihm nachfolgenden Erben ab erwähntem Datum die einfache Gesellschaft nicht mehr ohne Zustimmung von B. gegenüber der Bank vertreten. RB 11/95 Urteil vom 19. April 1995