Judicial Function vs. Elected Official in Provisional Measures Modification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning a request to modify provisional measures ordered during divorce proceedings, the appellant argued the resulting presidential decision was void because it was issued by a judge who was allegedly not the competent authority following a subsequent internal distribution of business that assigned the main case presidency to another judge. The court rejected this, reasoning that the term "President" in procedural law refers to the judicial function, not exclusively to the specific elected official, and that internal operational decisions regarding the distribution of workload and availability of personnel allow any qualified member of the court to exercise presidential functions to ensure continuous judicial capability, which does not violate the constitutional guarantee of a lawful judge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 GVG, Art. 52 ZPO, Art. 58 BV, Art. 237 ZPO, Art. 52 Abs. 5 ZPO, Art. 52 Abs. 2 ZPO; Judicial Function vs. Elected Official in Provisional Measures Modification: The court rejected this, reasoning that the term "President" in procedural law refers to the judicial function, not exclusively to the specific elected official, and that internal operational decisions regarding the distribution of workload and availability of personnel allow any qualified member of the court to exercise presidential functions to ensure continuous judicial capability, which does not violate the constitutional guarantee of a lawful judge.
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KI-generiertThis article governing court costs was cited in the dispositive section to order the costs of the appeal.
Volltext
Interessenwertzuschlag» zugesprochen worden ist. Der zugesprochene
In- teressenwertzuschlag beträgt lediglich 11,6 % des hier maximal
möglichen Interessenwertzuschlages. Der Betrag von Fr. 8000.-
entspricht im übrigen der Vorgabe von Art. 3 Abs. 2 der Honorarordnung,
wonach der Interessen- wertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis
zum Honorar nach Zeitauf- wand (hier Fr. 7000.-) stehen soll. Entgegen
dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Geäusserten muss hier
ferner keine Reduktion des Interes- senwertzuschlages auf einen Viertel
bis drei Viertel der tarifmässigen Zu- schläge im Sinne von Art. 7 der
Honorarordnung erfolgen. Eine vereinfachte Erledigung des Streitfalles
durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder ähnliches liegt nicht vor.
Im übrigen ist die Erledigung der Streitsache durch
Nichteintretensentscheid erst nach der Vorbereitung und Durchführung
der Hauptverhandlung erfolgt, so dass dem Anwalt der volle Zuschlag
zusteht (Art. 7, letzter Satz, Honorarordnung).
Aufgrund dieser Überlegungen ist der angefochtene Entscheid auch
in bezug auf die Gerichtskosten und die ausseramtliche
Prozessentschädi- gung an die Beklagte vollumfänglich zu schützen und
die Beschwerde daher in allen Teilen abzuweisen.
ZB 29/95 Urteil vom 7. November 1995
21 - ständigkeit
Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren; Zu-
(Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 GVG; Art. 52
ZPO). Der Begriff «Präsident» bezeichnet nur die richterli-
che Funktion, nicht die vom entsprechenden Wahlgre-
mium als Präsident gewählte Gerichtsperson. Die Präsi-
dialfunktion zum Erlass vorsorglicher Massnahmen kann
aufgrund der eine gerichtsinterne Angelegenheit darstel-
lenden Geschäftslastverteilung und Verfügbarkeit von
Gerichtspersonen auch von einer anderen Gerichtsperson
als dem in der Hauptsache bestimmten Vorsitzenden aus-
geübt werden. Diese Regelung hält auch vor der Garantie
des verfassungsmässigen Richters des Art. 58 BV stand.
Aus dem Sachverhalt:
Im Zuge der Berufung gegen das erstinstanzliche
Scheidungsurteil reichte der Berufungskläger beim Präsidium des
Kantonsgerichts (zuhanden des Kantonsgerichtspräsidenten) ein Gesuch
um Abänderung der vom Prä- sidenten des Bezirksgerichts verfügten
vorsorglichen Massnahmen ein mit dem Antrag, er sei von jeglichen
Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu entbinden. Der
Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 29.
August 1994 ab. Gegen diese Präsidialverfügung erhob der Ge-
suchsteller gestützt auf Art. 237 ZPO Beschwerde beim
Kantonsgerichtsaus- schuss mit dem Antrag, die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten sei aufzuheben und er sei in Gutheissung
seines Gesuchs von jeglicher Unter- haltsverpflichtung gegenüber der
Klägerin zu entbinden. Zur Begründung machte er vorab geltend, die
angefochtene Verfügung sei nichtig, weil von ei- nem sachlich
unzuständigen Richter erlassen. Die Präsidialfunktion im Sinne von Art.
11 GVG sei im vorliegenden Fall - wie den Parteien mit der Vorla- dung
vom 19. August 1994 zur Berufungsverhandlung mitgeteilt worden sei
- auf den Kantonsgerichtsvizepräsidenten übertragen worden. Somit
habe spätestens von diesem Zeitpunkt an die Prozessleitung des Falles
ausschliess- lich dem Vizepräsidenten oblegen und der
Kantonsgerichtspräsident habe als sechster Richter in diesem Fall
keinerlei Spruchkompetenzen mehr ge- habt. Indem der
Kantonsgerichtspräsident in einem Fall, der nicht seiner war, sondern
einer anderen Kammer übertragen worden war, Entscheidungen ge-
troffen habe, habe er die Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 des GVG
verletzt. Verletzt sei auch Art. 237 ZPO, nach dessen klarem Konzept die
Beschwerde gegen einen Entscheid des die Präsidialkompetenz innerhalb
des urteilenden Gerichtsgremiums ausübenden Präsidenten vom
Ausschuss dieses Gerichts im Ausstand des Präsidenten zu beurteilen sei.
Die angefochtene Verfügung verletze sodann auch Art. 58 BV,
insbesondere den Anspruch auf richtige Be- setzung des Gerichts. Der
unter dem Präsidium des Vizepräsidenten tagende
Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde in diesem Punkte ab
auf- grund folgender
Erwägungen:
Zur Rüge, die angefochtene Verfügung sei nichtig, weil sie von
einem sachlich unzuständigen Richter gefällt worden sei, ist folgendes zu
erwägen:
a) Der Beschwerdeführer glaubt, die vom
Kantonsgerichtspräsiden- ten einmal vorgenommene
Geschäftsverteilung auf die einzelnen Kammern des Gerichts und die
Bestimmung von dessen Vorsitzenden führe zu einer Einschränkung der
sachlichen Zuständigkeit, indem der Rechtssuchende ab diesem
Zeitpunkt quasi Anspruch darauf habe, nur noch von diesem na-
mentlich bestimmten und mit Präsidialfunktionen ausgestatteten Richter
be- dient zu werden. Hier irrt der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 52 Abs.
5 ZPO können vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder abgeändert
werden, wenn sie sich infolge veränderter Verhältnisse als
ungerechtfertigt erweisen. Dabei wird stillschweigend davon
ausgegangen, dass nicht nur die erstmalige Anordnung vorsorglicher
Massnahmen (Art. 52 Abs. 2 ZPO), sondern auch die Abänderung
bestehender vorsorglicher Massnahmen in die sachliche Zu- ständigkeit
des Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts fällt. Dabei
kann der Begriff «Präsident» nur als richterliche Funktion, nicht aber als
eindeutige und ausschliessliche Zuordnung an die vom entsprechenden
Wahlgremium dafür gewählte Gerichtsperson verstanden werden. Art. 10
Abs. 2 GVG macht klar, dass im Verhinderungsfalle des Präsidenten alle
mit richterlichen Funktionen gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts
(Präsi- dent, Vizepräsident, Kantonsrichter[innen]) Präsidialfunktion
ausüben kön- nen. Die ratio legis davon ist die Sicherstellung der
dauernden Handlungs- fähigkeit des Gerichts. Auch die Regel von Art. 11
Abs. 2 GVG, wonach die Kammervorsitzenden in allen von der
betreffenden Kammer zu behandeln- den Geschäften die Präsidialfunktion
ausüben, wie auch Art. 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung des
Kantonsgerichts, wonach der Präsident die Präsidial- fälle entscheidet und
die vorsorglichen Massnahmen trifft, können nur unter dem Vorbehalt von
Art. 10 Abs. 2 GVG gesehen werden. Bei der Geschäfts- lastverteilung
und der Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Gerichtsper- sonen
handelt es sich um eine gerichtsinterne Angelegenheit. Darüber, wel- che
Personen aus welchem Grund welche richterlichen Funktionen ausüben
oder nicht ausüben kann, ist das Gericht den Rechtssuchenden - abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausschluss- und Ausstandsgründen - keine
Rechenschaft schuldig. Der Rechtssuchende hat demnach wohl Anspruch
darauf, dass er im Rahmen der gesamten sachlichen
Zuständigkeitsordnung von der entsprechenden Funktion (Präsident,
Ausschuss, Gesamtgericht) beurteilt wird, jedoch nicht darauf, dass nur
eine bestimmte Richterperson ihm gegenüber in diesen Funktionen
auftrete. Diese freie Austauschbarkeit von Richterpersonen in die
verschiedenen Richterfunktionen ist namentlich auch wegen der
Ausstandsregeln zwingend. Wird ein Geschäft vom Gerichts- präsidenten
einer bestimmten Kammer mit einem anderen Kammervorsit- zenden
zugeteilt und manifestiert sich nachträglich beim solchermassen be-
stimmten Vorsitzenden ein Ausstandsgrund, so muss dieser Zustand
beseitigt werden, indem er durch eine andere Richterperson, sei es nun der
Gerichts- präsident oder ein anderer Richter, in dieser Funktion ersetzt
wird. In der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage ist also die
ganze Konzeption von ZPO, GVG und Geschäftsordnung des
Kantonsgerichts darauf ausge- legt, dass Anspruch darauf besteht, von der
gesetzlich vorgesehenen Rich- terfunktion beurteilt zu werden, jedoch
nicht darauf, dass nur eine nament- lich bestimmte Richterperson diese
Funktion auszuüben hat. Der Beschwer- deführer hatte mithin keinen
Anspruch darauf, dass sein Gesuch um Abän- derung der vorsorglichen
Massnahmen vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten behandelt wurde. Eine
Verletzung der kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit
und die Besetzung der Präsidialfunktion beim Kan- tonsgericht liegt nicht
vor. Der Beschwerdeführer argumentiert rein formell; sachliche
Argumente, welche nahelegen, dass ausschliesslich jener Richter, welcher
Kammervorsitzender in der Hauptsache ist, vorsorgliche Massnah- men in
der gleichen Sache erlassen darf, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
Es ist denn auch aus rein praktischen Überlegungen gegeben, dass der
Erlass vorsorglicher Massnahmen dem einen oder anderen Richter mit
Prä- sidialfunktionen übertragen wird. Wie der Beschwerdeführer
ausführt, stan- den zur Zeit seines Abänderungsgesuches vom 16. Juli
1994 die Zusammen- setzung und der Vorsitz der Zivilkammer in der
Hauptsache noch nicht fest. Solches ist auch gar nicht möglich, ist doch
die Berufung gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO bei der ersten Instanz zu
erklären und bleibt eine Frist von zwan- zig Tagen für die Zustellung der
Akten und des Aktenverzeichnisses an die Berufungsinstanz (Art. 221 und
222 ZPO). In concreto kommt hinzu, dass das Ende der in der Hauptsache
geltenden Berufungsfrist in die Gerichts- ferien fiel und demzufolge
zwischen dem 15. Juli bis und mit dem 15. August keine richterlichen
Prozesshandlungen vorgenommen werden durften (Art. 62 Abs. 1 ZPO).
Für das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1994 auf Abänderung
der vorsorglichen Massnahmen hingegen galten die Gerichtsfe- rien nicht
(Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO), unterliegen doch vorsorgliche Mass- nahmen
im Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 1 Ziff. 5 EGzZGB in Ver-
bindung mit Art. 4 Abs. 3 EGzZGB im übrigen den Vorschriften der Zivil-
prozessordnung über das summarische Verfahren. Dass die
Vorbereitungen für den Entscheid über das Massnahmebegehren zu treffen
waren, obwohl das Hauptverfahren infolge der Gerichtsferien ruhte, wird
auch der Be- schwerdeführer nicht in Abrede stellen können.
b) Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 58 der
Schweizeri-
schen Bundesverfassung garantiert entgegen dem zu eng geratenen
deut- schen Wortlaut nicht nur den verfassungsmässigen, sondern ganz
allgemein den gesetzlichen Richter (französische Fassung: juge
naturel). Kernbereich dieser institutionellen Garantie ist, dass die
richterliche Zuständigkeit durch generell-abstrakte Normen zum voraus
bestimmt oder bestimmbar sein muss. Dadurch soll unter anderem auch
vermieden werden, dass ein Rechts- unterworfener infolge konkreter
Entscheidungen und Massnahmen inner- halb der Gerichtsorganisation
von einem in sachwidriger Weise und daher willkürlich bestellten
Richter beurteilt wird (Jörg P Müller in: ZBJV 106 [1970] S. 253; BGE
105 Ia 161 Erw. 5a, 116 Ia 486 f. Erw. 2b). Bei der Frage, wie weit die aus
den Reihen der gewählten Richter vorzunehmende Spruch-
körperbesetzung generell-abstrakt, das heisst voraussehbar geregelt sein
muss, hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass den
kantonalen Gerichten bei der Besetzung ihrer Spruchkörper erhebliche
Freiheit zu- kommt (BGE 105 Ia 179,114 Ia 54; vgl. ferner zum Ganzen:
Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/ Bern 1993, Band III, Alfred Kölz, N.
1, 2 und 4 zu Art. 58). Das Kantonsge- richt von Graubünden besteht aus
einem vollamtlichen Präsidenten, einem vollamtlichen Vizepräsidenten
und zehn nebenamtlichen Richtern (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über
die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichts). Die
Prozessleitung im allgemeinen und die Verfügung vor-
sorglicher Massnahmen im besonderen obliegt primär dem Präsidenten
und dem Vizepräsidenten als seinem Stellvertreter (Art. 10 und 11 GVG
und Art. 7 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung
des Kantons- gerichts). Weitgehende Freiheit bei der Geschäftsverteilung
und der Spruch- körperbesetzung ist im Falle eines Gerichts von der
Grössenordnung des Kantonsgerichts schon aus praktischen und
gerichtsorganisatorischen Grün- den zwingend (vgl. das bei Müller a.a.O.,
S. 253 f., zitierte Urteil des deut- schen Bundesverfassungsgerichtshofes),
würde doch die Handlungsfähigkeit des Gerichts bei einer Häufung von
Verhinderungsfällen (Ausstand, Krank- heit, Abwesenheit, Überbelastung
etc.) sehr schnell an unerträgliche Gren- zen stossen, welche letzlich dem
Rechtssuchenden zum Nachteil gereichten. Bei solchen Verhältnissen ist
eine schematische, im voraus festgelegte Zu- ordnung bei der
Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung abzuleh- nen (BGE 105
Ia 179).
Dass die Rüge der nichtigen Entscheidung infolge sachlicher
Unzu- ständigkeit auf einer fehlerhaften Auslegung der kantonalen
Zuständigkeits- vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Vorschriften über die Gerichtsorganisation beruht, wurde bereits
dargelegt. Dass die entsprechen- den Normen der bündnerischen
Gerichtsorganisation einer abstrakten Nor- menkontrolle im Lichte von
Art. 58 BV nicht Stand hielten, weil die Spruch- körperbesetzung nicht
genügend voraussehbar sei, macht der Beschwerde- führer einerseits zu
Recht nicht geltend. Andererseits wäre ein solcher Einwand im Lichte der
vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unbegründet.
Der Beschwerde von B. sind nämlich keinerlei Hinweise zu entnehmen,
dass oder inwieweit durch die Besetzung der sachlich zustän- digen
Richterfunktion in sachwidriger Weise zu seinen Ungunsten auf den
Entscheid eingewirkt worden sein könnte. Für eine erfolgreiche Anrufung
von Art. 58 BV wäre dies indes notwendig. Bei einer Auswahl innerhalb
des aus zwei Personen bestehenden Präsidiums kann nicht von einer
Spezialer- nennung eines Richters gesprochen werden, welche mit Blick
auf Art. 58 BV allenfalls eine strengere Prüfung erforderte. Die Besetzung
der Präsidial- funktion ist im konkreten Fall nicht unüblich, sondern
gängig (BGE 105 Ia 180). Insoweit die Rüge der Verletzung von Art. 58
BV überhaupt substanti- iert vorgetragen und begründet wird, ist sie nach
dem Gesagten daher abzu- weisen.
ZF 53/94 (Beschwerde) Urteil vom 11. Januar 1995