Jurisdiction Over Precautionary Measure Modification and Timeliness of Bankruptcy Claim Classification Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe initial administrative decision regarding a precautionary measure was subject to judicial review, and jurisdiction over modifying that measure transferred to the District Court President upon the commencement of litigation, unless jurisdiction was validly transferred elsewhere by agreement; however, even if the case was withdrawn from the initial mediation body, a prior comprehensive forum selection clause designating an out-of-canton court for disputes concerning the released security meant the local administrative president lacked competence to modify the measure. Separately, in a suit challenging the classification of claims in bankruptcy, the court affirmed that adherence to the statutory deadline for filing such a suit is a mandatory procedural prerequisite reviewed ex officio, and for foreign creditors, the deadline runs solely from the public announcement of the classification plan's availability, not from special notification, dismissing the appeal as untimely and upholding the cost award based on the complexity of the proceedings despite their procedural dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 250 SchKG, Art. 8 Abs. 3 SchKG, Art. 249 Abs. 3 SchKG, Art. 122 ZPO, Art. 232 Abs. 1 ZPO, Art. 250 Abs. 1 SchKG; Jurisdiction Over Precautionary Measure Modification and Timeliness of Bankruptcy Claim Classification Appeal: Separately, in a suit challenging the classification of claims in bankruptcy, the court affirmed that adherence to the statutory deadline for filing such a suit is a mandatory procedural prerequisite reviewed ex officio, and for foreign creditors, the deadline runs solely from the public announcement of the classification plan's availability, not from special notification, dismissing the appeal as untimely and upholding the cost award based on the complexity of the proceedings despite their procedural dismissal.
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KI-generiertThe decision was characterized as a procedural decision (Nichteintretensentscheid) falling under this article, justifying the admissibility of the appeal based on law violation.
Cited as the basis allowing an appeal for violation of law against procedural decisions concerning prerequisites for the action.
Cited as the provision determining the deadline (twenty days) for filing the appeal with the President of the Cantonal Court.
Cited to support the evidentiary weight of the schedules of bankruptcy offices, including the collocation plan and its publication.
Cited as the provision setting the deadline for filing a collocation action, which was deemed missed by the appellant.
Cited in the context of clarifying that the special notification to creditors does not affect the running of the deadline under Art. 250 Abs. 1 SchKG.
Cited as the basis for ordering the losing party to reimburse the necessary costs incurred by the winning party.
Cited to justify granting the full surcharge (Zuschlag) for the legal fees because the case was decided after the main hearing, not by simplified means.
Volltext
machender Nachteil droht. Der Kreispräsident konnte demnach in der
An- gelegenheit nur erneut angerufen werden, solange die Klage noch
nicht an- hängig gemacht wurde, denn nach Eintritt der
Streitanhängigkeit ging die diesbezügliche Zuständigkeit an den
Präsidenten des in der Angelegenheit zuständigen Gerichts - somit an
den Bezirksgerichtspräsidenten - über (vgl. dazu PKG 1990 Nr. 53).
Dass die beim Vermittleramt am 20. Juni 1994 anhängig gemachte
Klage zurückgezogen wurde, womit die Zuständigkeit für die
Abänderung der Massnahme wieder an den Kreispräsidenten über-
gegangen wäre, wurde weder behauptet noch bewiesen. Ausgewiesen ist
in- dessen, dass die Parteien eine umfassende Gerichtstandsvereinbarung
abge- schlossen haben, in welcher sie das Kantonsgericht von St.
Gallen explizit auch für die Streitsache betreffend «die Freigabe der
vom Beklagten hinter- legten Barsicherheit» für zuständig erklärt haben.
Selbst wenn demnach die Klage beim Vermittleramt zurückgezogen
worden wäre, stünde es nicht mehr in der Kompetenz des
Kreispräsidenten, über eine Änderung der Mass- nahme zu verfügen,
da die Verfahrenshoheit mittels Vereinbarung an eine ausserkantonale
Behörde übertragen wurde. Dass selbst der Beschwerde- führer
grundsätzlich das Kantonsgericht St. Gallen als in der Angelegenheit für
zuständig erachtet, wird dadurch belegt, dass er sich in dem dort anhän-
gig gemachten Prozess vorbehaltlos eingelassen hat und in seiner am 10.
Fe- bruar 1995 eingereichten Klageantwort unter anderem auch
verlangt, es sei das Kreisamt anzuweisen, die hinterlegte Barsicherheit
an den Beklagten freizugeben.
ZB 11/95 Urteil vom 26. Juni 1995
20 - Kollokationsklage (Art. 250 SchKG).
- Einhaltung der Klagefrist als von Amtes wegen zu prü-
fende Prozessvoraussetzung (Erw. 1).
- Nachweis der Auflegung des Kollokationsplans und der
Publikation der Auflegung (Art. 249, Art. 8 Abs. 3
SchKG). Die im Kollokationsplan und in der Publikation
vermerkte Auflegung erbringt, den Gegenbeweis vor-
behalten, den Beweis für die tatsächlich erfolgte Auf-
l age (Erw. 2).
- Für den Lauf der Klagefrist massgebend ist, auch für ei-
nen im Ausland wohnhaften Gläubiger, allein die
öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des Kollo-
kationsplans und nicht die Spezialanzeige gemäss
Art. 249 Abs. 3 SchKG (Erw. 3).
- Kosten- und Entschädigungsfolge bei Erledigung durch
Prozessurteil (Nichteintreten zufolge Verwirkung der Kla-
gefrist). Grundsätze; Bemessung des Interessenwertzu-
schlags (Art. 122 ZPO) (Erw. 4).
Erwägungen:
1. Entgegen dem Rubrum des angefochtenen Erkenntnisses handelt
es sich dabei nicht um ein Urteil aufgrund materiellrechtlicher Beurteilung,
sondern um einen prozesserledigenden (Nichteintretens)entscheid des Be-
zirksgerichts im Sinne von Art. 232 Abs. 1 ZPO. Da die Einhaltung der
Kol- lokationsklagefrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG eine
bundesrechtlich vor- geschriebene und von Amtes wegen zu prüfende
Prozessvoraussetzung darstellt (BGE 42 III 158; Viktor Furrer, Die
Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich, 1979, S. 142), ist
auch der besondere Be- schwerdegrund von Art. 232 Ziff.1 ZPO gegeben,
wonach gegen (prozesser- ledigende oder nicht prozesserledigende)
Entscheide betreffend Prozessvor- aussetzungen Beschwerde wegen
Gesetzesverletzung geführt werden kann. Gegen den im angefochtenen
Entscheid enthaltenen und daher unselbstän- digen Kostenentscheid ist das
gleiche Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid selbst, demnach
ebenfalls die Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung. Nach Art. 233
Abs.1 ZPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen seit Mitteilung des
angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen.
Der angefochtene Entscheid wurde am 1. September 1995 mit- geteilt und
der Beschwerdeführerin am 2. September 1995 zugestellt. Die am
22. September 1995 an den Kantonsgerichtspräsidenten gerichtete Be-
schwerde ist daher innert Frist und am richtigen Ort erhoben worden.
Auf die im übrigen den weiteren formellen Erfordernissen von Art.
233 ZPO genügende Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass
der Kollokationsplan das Datum des 12. Februar 1993 trage und auch die
Publi- kationen im SHAB und im Kantonsamtsblatt an diesem Datum
erfolgt seien; es müsse erfahrungsgemäss daher davon ausgegangen
werden, dass der Kol- lokationsplan spätestens zu diesem Zeitpunkt auch
effektiv zur Einsicht beim Konkursamt und beim ausseramtlichen
Konkursverwalter zur Einsicht auf- gelegen habe. Die
Beschwerdeführerin rügt, das Abstellen auf die Erfahrung stelle keine
Sachverhaltsfeststellung, sondern eine willkürliche Mutmassung dar;
dies insbesondere dann, wenn vorliegend diejenige Partei, welche aus ei-
nem bestimmten Sachverhalt Rechte ableiten wolle, ohne weiteres in
der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt zu beweisen
beziehungsweise entsprechende Beweisanträge zu stellen. Damit fordert
die Beschwerdefüh- rerin, dass die Konkursmasse der A. SA zu beweisen
habe, dass der Kolloka- tionsplan den interessierten Gläubigern
tatsächlich zur Einsicht offengelegen habe. Dabei übersieht die
Beschwerdeführerin zunächst, dass die Konkurs- masse einen
entsprechenden Beweisantrag gestellt und den ausseramtlichen
Konkursverwalter zum Zeugnis aufgerufen hat. Die Vorinstanz hat des
wei- teren mit guten Gründen eine derartige Beweisabnahme nicht für
notwendig erachtet. Gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG sind die Protokolle der
Betreibungs- und Konkursämter, Gegenbeweis vorbehalten, für ihren
Inhalt beweiskräf- tig. Eine entsprechende Beweiskraft muss auch dem
Kollokationsplan und den Publikationen der Auflage des
Kollokationsplanes, welche nicht mit Be- schwerde gemäss Art. 17
SchKG angefochten wurden, zuerkannt werden.
Die Beschwerdeführerin irrt demnach über die Beweislastverteilung.
Öf- fentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen für die
durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Es hätte deshalb der
Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis zur urkundlich
festgestellten Tatsache, dass der Kolloka- tionsplan am 12. Februar 1993
zur Einsicht auflag, zu erbringen. Einen ent- sprechenden Versuch hat
die Klägerin und Beschwerdeführerin nicht unter- nommen, hat sie doch
nicht einmal Indizien vorgebracht und glaubhaft ge- macht, dass der
Kollokationsplan während der fraglichen Zeit nicht ord- nungsgemäss
aufgelegen hat und zugänglich gewesen ist.
Im übrigen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht
be- wiesen, dass der Kollokationsplan tatsächlich bereits am 12.
Februar 1993 aufgelegen habe, rein akademischer Natur, macht sie doch
nirgends eine kon- krete Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte
geltend, indem sie sich - mangels Auflage - vergeblich um die
Einsichtnahme in den Kollokationsplan ab dem 12. Februar 1993
bemüht habe.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Vorwurf der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung von der Hand zu weisen.
3. Gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger, welcher
den Kollokationsplan anfechten will, binnen zehn Tagen seit der
öffentlichen Be- kanntmachung der Auflegung beim Konkursgericht
Klage anzuheben. Die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG
berührt den Lauf der Anfech- tungsfrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG
nicht. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung, gegenüber Gläubigern
im Ausland könne es für den Lauf der Kollokationsklagefrist nicht auf
die Publikation gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG ankommen, sondern nur
auf die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG, setzt sich die
Beschwerdeführerin in Widerspruch zur herrschen-
den Lehre und zur Rechtsprechung des Bundesgerichts in dieser Frage.
An- statt einer Wiederholung kann vorab in Anwendung von Art. 229
Abs. 3 ZPO auf die einlässliche und im wesentlichen zutreffende
Begründung im vorinstanzlichen Urteil (Erwägungen 2 und 4)
verwiesen werden.
Auch wenn die Klagefrist - entgegen dem vorinstanzlichen
Urteil - nicht am 12. Februar 1993 zu laufen begann, hat die
Beschwerdeführerin diese Frist gleichwohl klar verpasst. Das Datum auf
der Ausgabe des SHAB, in welchem die hier umstrittene Publikation
erfolgt ist, war der 12. Februar
1993. Dieses Druckdatum war ein Freitag. Publiziert im Rechtssinne
wurde diese Ausgabe des SHAB am darauffolgenden Samstag 13. Februar
1993, weil erst die Verteilung an die Abonnenten beziehungsweise die
Auflage an einer Verkaufsstelle eine tatsächliche Kenntnisnahme
ermöglicht (BGE 62 III 203 ff.; B1SchK 1986 Nr.17 S.62 ff.). Da des
weiteren die Annahme erlaubt ist, dass das Konkursamt Ramosch an
diesem Tag oder am darauffolgenden Tag (Art. 31 Abs.1 SchKG),
Sonntag 14. Februar 1993, dem Publikumsver- kehr nicht zugänglich und
der Kollokationsplan demzufolge nicht einsehbar war, war der Dienstag
16. Februar 1993 der erste und der 25. Februar 1993 der letzte Tag der
Kollokationsklagefrist (BGE 93 III87,112 III42,119 V 93 Erw. 4a;
BlSchK 1986 Nr. 17 S. 64f.). Auch bei dieser Betrachtungsweise war die
Anmeldung der Streitsache beim Vermittler am 4. März 1993 somit
verspätet.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslegung, wonach es
für die Kollokationsklagefrist allein auf die Publikation und nicht auf die
Spe- zialanzeige an die Gläubiger ankomme, stelle einen überspitzten
Formalis- mus dar, wenn man bedenke, dass vorliegend die A. SA mit
einem Aktien- kapital von fünf Millionen Franken zunächst von Lugano
aus zwölf Jahre eu- ropaweit tätig gewesen sei und hernach ihren Sitz
überraschend in ein abge- legenes Bergdorf im Kanton Graubünden
verlegt habe, wo sie zehn Tage nach der Sitzverlegung in Konkurs
gefallen und Schulden in zweistelliger Millionenhöhe hinterlassen habe.
Nach Auffassung des Kantonsgerichtsaus- schusses sind diese
Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang ohne Be- lang. Denn ob
ein Konkurs in Lugano oder in Ramosch durchgeführt wird, hat auf die
gesetzlich eindeutige Vorgabe, dass für den Beginn des Fristen- laufs
bei der Kollokationsklage allein das Publikationsdatum, allenfalls der
auf die Publikation nächstfolgende Werktag, massgeblich ist, keinerlei
Ein- fluss. Ebensowenig ist das Ausmass der dabei auf dem Spiel
stehenden pe- kuniären Interessen von Belang.
Weiter wird geltend gemacht, die Abhängigkeit der an sich schon
kur- zen und unüblichen Verwirkungsfrist von zehn Tagen von einer
öffentlichen Bekanntmachung führe praktisch zur Rechtsverweigerung.
Dies insbeson- dere im Falle eines nichtsahnenden Gläubigers im
Ausland, welcher weder verpflichtet worden sei, in der Schweiz einen
Vertreter zu bestellen noch dar- auf hingewiesen worden sei, dass für die
Wahrung seiner Rechte die in öf- fentlichen Blättern publizierten
Mitteilungen massgebend sein werden. Ab- gesehen davon, dass man
die Gläubigerin, welche eine Forderung von 3,44 Millionen Franken im
Konkurs eingegeben hat, kaum als «nichtsahnend» be- zeichnen kann, ist
die Beschwerdeführerin, insoweit sie damit eine allfällige
rechtsungleiche Behandlung der In- und Ausländer anspricht, darauf
hinzu- weisen, dass die Auslösung des Fristenlaufs durch Publikation -
unter der Prämisse, dass die Bürger die amtlichen Publikationen zu
kennen haben - rechtsgleiche Behandlung in optima forma darstellt. Das
Problem der Kennt-
nisnahme der Publikation stellt sich für den Inländer nicht wesentlich
anders dar als für den Ausländer. Dies zumal dann, wenn sich - wie hier -
der Aus- länder, der seine Forderung bereits im Konkurs eingegeben hat,
bewusst sein muss, dass er an einem schweizerischen Konkursverfahren
als Gläubiger be- teiligt ist. Dannzumal muss von ihm, gleich wie vom
schweizerischen Gläubi- ger, verlangt werden dürfen, dass er für die
Kenntnis des Konkursverfahrens und der amtlichen Publikationen besorgt
ist (BGE 68 III 51, 86 III 25; Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 49 Rz 28).
Was in diesem Zusammenhang vom inlän- dischen Normalbürger verlangt
wird, kann auch für eine international (auch in der Schweiz) tätige
französische Bank nicht zuviel sein. Darin ist weder eine rechtsungleiche
Behandlung noch ein «exzessiver Formalismus» zu er- blicken.
4. Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ko-
stenentscheid an. Es sei nicht zulässig, die Gerichtskosten und die
ausserge- richtliche Entschädigung in einem Verfahren gemäss Art. 93
ZPO, in dem einzig und allein über die Prozessvoraussetzungen
entschieden werde, gleich hoch anzusetzen, wie wenn ein vollumfänglicher
materieller Prozess durch- geführt worden wäre. Namentlich gehe es nicht
an, der obsiegenden Partei ei- nen vollumfänglichen
Interessenwertzuschlag zuzusprechen, wie dies vorlie- gend geschehen sei.
Ebenfalls überrissen ausgefallen sei der Streitwertzu- schlag auf der
Gerichtsgebühr.
Angefochten sind nur die Gerichtsgebühr (inklusive
Streitwertzu- schlag) und die Prozessentschädigung an die Beklagte,
nicht hingegen die Schreibgebühr und die Barauslagen.
a) Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühren bildet
der Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985. Im
erstinstanzlichen Zivilverfahren vermögensrechtlicher Art vor dem
Bezirksgericht gilt ein An-
satz von Fr. 1000.- bis Fr. 8000.- (Art. 2 Kostentarif). Gemäss Art. 7
Kosten- tarif kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem
Streitwert von über Fr. 5000.- ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von
höchstens zwei Prozent des zu beurteilenden Streitwerts im
erstinstanzlichen Verfahren berechnet werden, wobei der
Streitwertzuschlag den Betrag von Fr. 50 000.- für den ein- zelnen Fall
nicht übersteigen darf. Der Streitwert beträgt vorliegend 3,44 Mil- lionen
Franken. Dies würde grundsätzlich den höchstmöglichen Streitwert-
zuschlag von Fr. 50 000.- zulassen. Zusammen mit dem Maximalansatz
gemäss Art. 2 Kostentarif von Fr. 8000.- ergäbe sich eine maximal
zulässige Gerichtsgebühr von Fr. 58 000.-. Wenn nun die Vorinstanz in
ihrem Urteil mit einer gesamten Gerichtsgebühr von Fr. 5500.- (Gebühr
Fr. 2500.-; Streit- wertzuschlag Fr. 3000.-) weniger als zehn Prozent
von der Maximalgebühr erhoben hat, so hat sie dem Umstand, dass sich
das Prozessthema auf die Frage der Wahrung der Klagefrist beschränkte,
zur Genüge Rechnung getra-
gen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 1995
zu Recht darauf hin, dass sie immerhin mehrere prozessleitende
Verfügungen zu erlassen, die rechtshilfeweise Einvernahme eines
Zeugen in Paris in die Wege zu leiten und die Hauptverhandlung am 24.
März 1995 durchzuführen hatte. Zudem wurde ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt. Bei diesen Verhältnissen ist der
festgelegte Streitwertzuschlag von Fr. 3000.- (6 % des Höchstbetrages
von Fr. 50 000.-) sachlich gerechtfertigt und steht auch mit der
unbestrittenermassen bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Klägerin und ihrem Interesse am Prozess in Einklang.
b) Beide Rechtsvertreter haben im vorinstanzlichen Verfahren
eine Honorarnote eingereicht. Die Honorarnote des Vertreters der
Klägerin vom
23. März 1995 beläuft sich auf Fr. 14 238.80 (ohne Streitwertzuschlag
und ohne Mehrwertsteuer); jene des Rechtsvertreters der Beklagten
vom 22. März 1995 beläuft sich auf Fr. 15 388.40 (inklusive
Interessenwert von Fr. 8000.- und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz
hat der obsiegenden Be- klagten die verlangte ausseramtliche
Entschädigung von Fr. 15 388.40 zuge- sprochen. Dazu ist vorab zu
bemerken, dass die Rüge der Beschwerdeführe- rin, der obsiegenden
Beklagten hätte ein Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 8000.- nicht
zugesprochen werden dürfen, schon deshalb befremdet, weil die Klägerin
und Beschwerdeführerin im Falle ihres Obsiegens eine Pro-
zessentschädigung in praktisch gleicher Höhe geltend gemacht hätte. Es
ist wenig glaubwürdig, wenn man dem Prozessgegner nicht jenen
Schadenersatz zugesteht, den man im Falle eigenen Obsiegens für
dieselben Aufwendungen geltend gemacht hätte.
Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren vollständig
obsiegt. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat ihr die unterliegende
Klägerin alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten
zu ersetzen. Nach stän- diger Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu
Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die Prozessentschädigung an die durch einen
patentierten Rechtsanwalt vertre- tene und obsiegende Partei sowohl
bezüglich Arbeitsaufwand als auch hin- sichtlich des
Interessenwertzuschlags aufgrund der Honorarordnung des
bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (PKG 1986 Nr. 11, 1989
Nr. 11). Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar in Höhe von Fr.
7000.- ist hier nicht strittig. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarordnung ist
der Anwalt berechtigt, zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar
einen Zuschlag zu berechnen. Bei einem Interessenwert über einer
Million Franken beträgt der Zuschlag zwei Prozent des Interessenwertes.
Bei einem vorliegend gegebe- nen Interessenwert von Fr. 3 440 327.-
ergibt dies einen maximalen Interes- senwertzuschlag von Fr. 68 806.-.
Nachdem die Vorinstanz der Beklagten le- diglich den geltend
gemachten Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 8000.-
zugesprochen hat, kann entgegen der Annahme der Beschwerde-
führerin nicht die Rede davon sein, dass der Beklagten der
«vollumfängliche
Interessenwertzuschlag» zugesprochen worden ist. Der zugesprochene
In- teressenwertzuschlag beträgt lediglich 11,6 % des hier maximal
möglichen Interessenwertzuschlages. Der Betrag von Fr. 8000.-
entspricht im übrigen der Vorgabe von Art. 3 Abs. 2 der Honorarordnung,
wonach der Interessen- wertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis
zum Honorar nach Zeitauf- wand (hier Fr. 7000.-) stehen soll. Entgegen
dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Geäusserten muss hier
ferner keine Reduktion des Interes- senwertzuschlages auf einen Viertel
bis drei Viertel der tarifmässigen Zu- schläge im Sinne von Art. 7 der
Honorarordnung erfolgen. Eine vereinfachte Erledigung des Streitfalles
durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder ähnliches liegt nicht vor.
Im übrigen ist die Erledigung der Streitsache durch
Nichteintretensentscheid erst nach der Vorbereitung und Durchführung
der Hauptverhandlung erfolgt, so dass dem Anwalt der volle Zuschlag
zusteht (Art. 7, letzter Satz, Honorarordnung).
Aufgrund dieser Überlegungen ist der angefochtene Entscheid auch
in bezug auf die Gerichtskosten und die ausseramtliche
Prozessentschädi- gung an die Beklagte vollumfänglich zu schützen und
die Beschwerde daher in allen Teilen abzuweisen.
ZB 29/95 Urteil vom 7. November 1995
21 - ständigkeit
Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren; Zu-
(Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 GVG; Art. 52
ZPO). Der Begriff «Präsident» bezeichnet nur die richterli-
che Funktion, nicht die vom entsprechenden Wahlgre-
mium als Präsident gewählte Gerichtsperson. Die Präsi-
dialfunktion zum Erlass vorsorglicher Massnahmen kann
aufgrund der eine gerichtsinterne Angelegenheit darstel-
lenden Geschäftslastverteilung und Verfügbarkeit von
Gerichtspersonen auch von einer anderen Gerichtsperson
als dem in der Hauptsache bestimmten Vorsitzenden aus-
geübt werden. Diese Regelung hält auch vor der Garantie
des verfassungsmässigen Richters des Art. 58 BV stand.
Aus dem Sachverhalt:
Im Zuge der Berufung gegen das erstinstanzliche
Scheidungsurteil reichte der Berufungskläger beim Präsidium des
Kantonsgerichts (zuhanden des Kantonsgerichtspräsidenten) ein Gesuch
um Abänderung der vom Prä- sidenten des Bezirksgerichts verfügten
vorsorglichen Massnahmen ein mit dem Antrag, er sei von jeglichen
Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu entbinden. Der
Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 29.
August 1994 ab. Gegen diese Präsidialverfügung erhob der Ge-