Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 2 • KG GR PKG 1995 2 KI-generiert

Admissibility of Appeal on Subsidiary Claim with Cost Allocation Dispute and Alimony Quantification Requirement

Geschäftsnummer PKG 1995 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A decision regarding the appeal of a non-entry ruling on a subsidiary claim (alimony entitlement) alongside a judgment on the merits is admissible as an appeal if the cost allocation of the main judgment is also contested, as the cost decision depends on the outcome of the primary issue. Concerning the alimony claim itself, the court held that while the claim for spousal support in a divorce action does not strictly need to be raised during the conciliation hearing if the defendant opposes the divorce, any such claim made in the subsequent written proceedings, including alimony, must be quantified with a specific maximum amount, and a vague petition requesting a "pension amount to be set appropriately by the court" is insufficient to be considered by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 67 ZPO, Art. 232 ZPO, Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, Art. 73 ZPO; Admissibility of Appeal on Subsidiary Claim with Cost Allocation Dispute and Alimony Quantification Requirement: Concerning the alimony claim itself, the court held that while the claim for spousal support in a divorce action does not strictly need to be raised during the conciliation hearing if the defendant opposes the divorce, any such claim made in the subsequent written proceedings, including alimony, must be quantified with a specific maximum amount, and a vague petition requesting a "pension amount to be set appropriately by the court" is insufficient to be considered by the court.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Kostenverlegung Rentenanspruch Parteianhörung Beschwerdelegitimation Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 67
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 ZPO

Cited in relation to the procedural requirement for filing claims during the conciliation hearing.

Art. 119 ZPO

Cited in relation to the principle that the court cannot grant more or different than what the party requested.

Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited concerning the court's discretion in deviating from the standard proportional allocation of costs.

Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 67 Abs. 1 ZPO regarding the requirement for quantified claims in legal submissions.

Art. 98 ZPO

Cited regarding the limitations on presenting new facts and evidence after the exchange of submissions.

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Volltext

2 - Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde (Art.

218 ff., Art. 232 ff. ZPO). Gegen den - ein Prozessurteil dar-

stellenden und damit an sich der Beschwerde unterlie-

genden - Nichteintretensentscheid bezüglich eines von

mehreren weiteren Rechtsbegehren, über die durch Sach-

urteil entschieden worden ist, ist die Berufung gegeben,

wenn gleichzeitig der damit zusammenhängende Kosten-

spruch des Sachurteils angefochten wird (Erw. 1).

- Ehescheidung; Zeitpunkt und Form von Rentenbegehren

des beklagten Ehegatten (Art. 137 ff., Art. 151/152 ZGB; Art.

67 ZPO). Der sich der Scheidung widersetzende beklagte

Ehegatte muss ein Rentenbegehren nicht schon anlässlich

der Vermittlungverhandlung, spätestens aber in der Pro-

zessantwort stellen und dieses zumindest im Sinne eines

Maximalbetrages beziffern. Ein in der Prozessantwort ge-

stelltes Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht an-

gemessen festgelegten Rente» genügt diesen Anforde-

rungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten (Erw. 2, 3).

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Beklagten

nicht ein. Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Urteils stellt somit

ein Pro- zessurteil und nicht ein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen

prozesserledi- gende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde

wegen Gesetzesver- letzung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen

(vgl. Art. 232 ZPO). Da die Berufungsklägerin aber gleichzeitig auch

Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten hat, und

der Entscheid bezüglich der vorin- stanzlichen Kostenfrage vom

Ergebnis im ersten Punkt abhängt, rechtfertigt es sich, beide Fragen,

soweit erforderlich, im Rahmen der Berufung zu be- handeln.

2.a) Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der

Berufungsklä-

gerin nicht ein, weil die Berufungsklägerin dieses Begehren nicht bereits

an- lässlich der Vermittlungsverhandlung angebracht hatte. Dabei ging sie

davon aus, dass es erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin bereits im

Zeitpunkt der Sühneverhandlung scheidungswillig und die Ehe auch tief

und unheilbar zerrüttet gewesen sei. Dementsprechend hätte sie ihr

Begehren auf Zuspre- chung einer Rente schon vor dem Vermittler in der

Sühneverhandlung an- bringen müssen. So wäre ihr durchaus zumutbar

gewesen, alle Rechte, die sie aus der Scheidung ableiten zu können

glaubte, durch formulierte Begehren dem Vermittler zu Protokoll zu

geben. Unter diesen Voraussetzungen sei die erst mit der Prozessantwort

eingereichte Widerklage im Sinne von PKG 1983 Nr. 2 verspätet

eingereicht. Aber auch wenn die Berufungsklägerin dieses

Begehren nicht im Rahmen einer Widerklage, sondern als beklagtischer

An- trag stelle, hätte sie dieses Begehren vermitteln müssen. Auf ihr so

oder so verspätetes Rentenbegehren könne somit nicht eingetreten

werden.

b) Vorerst bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem

Rückzug der Widerklage der Berufungsklägerin einzig über die

Rechtsbegehren einer Beklagten und nicht etwa auch über diejenigen

einer Widerklägerin hätte be- finden müssen. Die Berufungsklägerin

hatte nämlich auf Seite 3 ihrer Duplik und Widerklageantwort vom 25.

März 1994 wie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28.

September 1994 ihre Widerklage auf Scheidung expli- zit

zurückgezogen. Dies bestätigte sie auch vor Schranken des Kantonsge-

richtes. Ihre angemeldeten Rechtsbegehren wurden nach dem

Fallenlassen der Widerklage ausdrücklich als eigentliche beklagtische

Rechtsbegehren aufrechterhalten, was bei einer sogenannten

doppelseitigen Klage, wie sie die Scheidungsklage darstellt (vgl. BGE 95

II 67), durchaus zulässig ist. In for- meller Hinsicht bleibt somit

lediglich zu prüfen, ob die Anträge der Beru- fungsklägerin zu den

Nebenfolgen in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hin- sicht

rechtsgenüglich erfolgten, indem sie anlässlich der Sühneverhandlung

keine Rechtsbegehren stellte und im Rahmen des

Rechtsschriftenwechsels eine lebenslängliche Rente beantragen liess,

«die vom Gericht aufgrund des Beweisergebnisses angemessen

festzuhalten sei». Eine genaue Bezifferung der Rentenhöhe erfolgte

dann erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung.

3.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus der Natur der

Ehescheidungsklage als actio duplex gefolgert, dass der beklagtischen

Partei, die sich damit begnügt, die Abweisung der Klage zu beantragen,

vor Aus- sprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit

zu bieten sei, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen (BGE 95II

67), und zwar un- abhängig von anderslautenden kantonalrechtlichen

Prozessvorschriften. Im- merhin ist einschränkend festzuhalten, dass

dies nur solange gilt, als sie sich der Scheidung widersetzt. Sobald die

beklagte Partei der Scheidungsklage zustimmt oder gar ihrerseits die

Scheidung beantragt, hat sie folgerichtig auch Anträge zu den

Nebenfolgen zu stellen. Demgegenüber ist eine kanto- nale

Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und

deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen,

nicht zu beanstanden. Den Kantonen ist gemäss der

bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Grundsatz denn auch nicht

verwehrt, in Forderungsstreitigkei- ten die Bezifferung des geforderten

Betrages zu verlangen. Der Grundsatz gilt indessen nicht schrankenlos.

Das kantonale Recht hat unbezifferte For- derungsklagen einmal dort

zuzulassen, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den

Richter auf sein Ermessen verweist. Immerhin begrenzt das

Bundesrecht in solchen Fällen des richterlichen Ermessens lediglich die

Anforderungen an die materielle Substantiierung der Forderung, nimmt

den

Kantonen dagegen nicht auch die Möglichkeit, aus formellen Gründen eine

rahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu verlangen (vgl. BGE 77

II188; BGE 116 II219, Erw. 4a). Diesfalls ist das Ermessen des Richters in

diesem Umfange beschränkt (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcheri-

schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 16 zu § 61). Nach

Gul- dener geht es denn auch nicht an, auf Zuerkennung des

«geschuldeten» oder

«angemessenen» Betrages zu klagen, auch dann nicht, wenn das Gesetz

den Richter anweist, die Höhe eines Anspruchs nach seinem Ermessen

festzuset- zen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,

Zürich 1979, S. 193, FN 8).

b) Unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen

Minimalvor-

schriften sowie den Anforderungen der bündnerischen

Zivilprozessordnung bleibt zunächst festzuhalten, dass die beklagtischen

Rechtsbegehren um Zu- sprechung einer Rente - falls die beklagte Partei

der Scheidung opponiert - nicht zwingend schon vor dem Vermittler

vorzubringen sind. Gemäss Art. 67 ZPO sind einzig die Klage wie auch

eine allfällige Widerklage bereits anläss- lich der Sühneverhandlung (zu

den Ausnahmen der Widerklage im Ehe- scheidungs- und

Trennungsprozess vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO sowie PKG 1983 Nr. 2 Erw. 3a)

zu formulieren. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert zu be- ziffern (vgl.

Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ist die beklagtische Partei teilweise oder als

Ganzes mit der Klage einverstanden, so ist dies ebenfalls im Proto- koll

(Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) und sodann im Leitschein (Art. 73 ZPO)

festzuhalten. Daraus folgt aber auch, dass bei Fehlen irgendwelcher

beklag- tischer Rechtsbegehren diese Partei sinngemäss die

vollumfängliche Abwei- sung der Klage beantragt. Dies ist unter

Berücksichtigung der oben erwähn- ten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei Scheidungsklagen durchaus zulässig, ohne

irgendwelcher Ansprüche aus den Nebenfolgen der Eheschei- dung

verlustig zu gehen.

c) Aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt sich aber,

dass die beklagtischen Anträge zu den Nebenfolgen wie auch die entspre-

chenden Behauptungen und die diesbezüglichen Beweisbegehren in den

Rechtsschriften zu stellen sind, soweit es sich namentlich um Nebenfolgen

handelt, die der freien Disposition des Ansprechers unterliegen. Bezüglich

der Ehegattenrente gilt denn auch die Dispositionsmaxime (vgl.

Bühler/Frei- Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N.

84 zu Art. 151 ZGB). Nach Art. 119 ZPO darf das Gericht nämlich einer

Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch

weniger, als der Gegner anerkannt hat. In inhaltlicher Hinsicht sind bei

Forderungsklagen bezifferte Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Art. 82 Abs. 1

Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 ZPO). Gemäss gerichtsüblicher

kantonalrechtlicher Praxis wird dabei gestützt auf diese Bestimmungen

zumindest eine rahmenmässige Bezifferung des Anspruchs verlangt,

selbst wenn die genaue Bezifferung erst nach Ab-

schluss des Beweisverfahrens, mithin erst anlässlich der

Hauptverhandlung, möglich ist. Diese formelle Vorschrift erfordert denn

auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ist auch im Hinblick auf

die bundesrechtlichen Mini- malvorschriften nicht zu beanstanden (vgl.

insbesondere BGE 77II188 sowie BGE 116 II219, Erw. 4a). Die

Gegenpartei muss genau wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Dies

ist aber nur möglich, wenn der Forderungsan- spruch ziffernmässig genau

oder zumindest mit einem Maximalbetrag um- schrieben ist. Dies gilt im

Zusammenhang mit der formalstrengen bündneri- schen

Zivilprozessordnung umso mehr, als nach Abschluss des Rechtsschrif-

tenwechsels neue Behauptungen nicht mehr vorgebracht werden können

und auch nachträgliche Beweismittel einzig im Rahmen der in den

Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art, und dies

auch nur unter be- stimmten Voraussetzungen, zugelassen werden (vgl.

Art. 98 ZPO). Das Ge- richt legt seinem Urteil denn auch nur rechtzeitig

geltend gemachte Tatsachen, mithin Behauptungen im

Rechtsschriftenwechsel, zugrunde (vgl. Art. 118,2. Satz, ZPO). In diesem

Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die Vor- schriften bezüglich

der Bezifferung des Maximalforderungsbetrages auch keine Nachteile

bezüglich der Kostenzuteilung nach sich ziehen müssen. So kann das

Gericht von der in der Regel anteilsmässigen und dem Ausgang des

Verfahrens entsprechenden Kostenverteilung sowie der gleichermassen zu

er- folgenden Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung

abweichen, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur

Prozessführung veran- lasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für

den Antragsteller aus ob- jektiven Gründen nicht überblickbar war (vgl.

Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). In- soweit erweisen sich die diesbezüglichen

Einwendungen der Berufungskläge- rin, wonach sie keine verlässlichen

Kenntnisse über das Einkommen der Be- rufungsbeklagten gehabt habe

und auch der Ausgang der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die

Rentenberechnung massgeblich gewesen sei, als unbegründet. Trotz diesen

und weiteren Unsicherheitsfaktoren, welche prak- tisch bei jeder

Kampfscheidung auftreten, wäre es der Berufungsklägerin be- reits im

Schriftenwechsel möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, den

Rentenbetrag im Sinne eines Maximalbetrages ziffernmässig anzugeben.

Dies gilt umso mehr, als sie bereits mit der Einreichung ihrer ersten

Rechtsschrift, mithin der Prozessantwort vom 17. Januar 1994, mit der

Scheidung einver- standen war. Schliesslich bezifferte sie selber in dieser

Rechtsschrift das Brut- toeinkommen des Berufungsbeklagten auf Fr. 90

000.- und auch das Vorhan- densein eines BVG-Guthabens des

Berufungsbeklagten sowie einer Lebens- versicherung war ihr in diesem

Zeitpunkt bekannt. Die Berufungsklägerin war überdies auch im Besitze

der Steuererklärung 1993/94 des Berufungsbe- klagten, als sie ihre

Prozessantwort einreichte. Sie verfügte somit in diesem Zeitpunkt über

sämtliche wesentlichen Anhaltspunkte, die ihr die Beziffe- rung einer

Maximalrente ermöglicht hätten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl

rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst

anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die

Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren

eingetreten. Ein Begehren

«um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente»

er- weist sich dabei als ungenügend.

ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995

(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche

Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September

1995 abge- wiesen.)

3 - Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).

- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im

Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten

Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des

einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern

zu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung

dar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).

- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils

der Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorge-

einrichtung des andern in Anrechnung an die An-

sprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5).

Erwägungen:

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet

einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag

gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche

Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die

Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der

Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.-

auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die

Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer

Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt

über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des

Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters,

die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche

Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.

2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin

unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr

eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.

900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils

stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt,

es handle sich hier-