Admissibility of Appeal on Subsidiary Claim with Cost Allocation Dispute and Alimony Quantification Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA decision regarding the appeal of a non-entry ruling on a subsidiary claim (alimony entitlement) alongside a judgment on the merits is admissible as an appeal if the cost allocation of the main judgment is also contested, as the cost decision depends on the outcome of the primary issue. Concerning the alimony claim itself, the court held that while the claim for spousal support in a divorce action does not strictly need to be raised during the conciliation hearing if the defendant opposes the divorce, any such claim made in the subsequent written proceedings, including alimony, must be quantified with a specific maximum amount, and a vague petition requesting a "pension amount to be set appropriately by the court" is insufficient to be considered by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 ZPO, Art. 232 ZPO, Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, Art. 73 ZPO; Admissibility of Appeal on Subsidiary Claim with Cost Allocation Dispute and Alimony Quantification Requirement: Concerning the alimony claim itself, the court held that while the claim for spousal support in a divorce action does not strictly need to be raised during the conciliation hearing if the defendant opposes the divorce, any such claim made in the subsequent written proceedings, including alimony, must be quantified with a specific maximum amount, and a vague petition requesting a "pension amount to be set appropriately by the court" is insufficient to be considered by the court.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the procedural requirement for filing claims during the conciliation hearing.
Cited in relation to the principle that the court cannot grant more or different than what the party requested.
Cited concerning the court's discretion in deviating from the standard proportional allocation of costs.
Cited in conjunction with Art. 67 Abs. 1 ZPO regarding the requirement for quantified claims in legal submissions.
Cited regarding the limitations on presenting new facts and evidence after the exchange of submissions.
Volltext
2 - Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde (Art.
218 ff., Art. 232 ff. ZPO). Gegen den - ein Prozessurteil dar-
stellenden und damit an sich der Beschwerde unterlie-
genden - Nichteintretensentscheid bezüglich eines von
mehreren weiteren Rechtsbegehren, über die durch Sach-
urteil entschieden worden ist, ist die Berufung gegeben,
wenn gleichzeitig der damit zusammenhängende Kosten-
spruch des Sachurteils angefochten wird (Erw. 1).
- Ehescheidung; Zeitpunkt und Form von Rentenbegehren
des beklagten Ehegatten (Art. 137 ff., Art. 151/152 ZGB; Art.
67 ZPO). Der sich der Scheidung widersetzende beklagte
Ehegatte muss ein Rentenbegehren nicht schon anlässlich
der Vermittlungverhandlung, spätestens aber in der Pro-
zessantwort stellen und dieses zumindest im Sinne eines
Maximalbetrages beziffern. Ein in der Prozessantwort ge-
stelltes Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht an-
gemessen festgelegten Rente» genügt diesen Anforde-
rungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten (Erw. 2, 3).
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Beklagten
nicht ein. Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Urteils stellt somit
ein Pro- zessurteil und nicht ein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen
prozesserledi- gende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde
wegen Gesetzesver- letzung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen
(vgl. Art. 232 ZPO). Da die Berufungsklägerin aber gleichzeitig auch
Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten hat, und
der Entscheid bezüglich der vorin- stanzlichen Kostenfrage vom
Ergebnis im ersten Punkt abhängt, rechtfertigt es sich, beide Fragen,
soweit erforderlich, im Rahmen der Berufung zu be- handeln.
2.a) Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der
Berufungsklä-
gerin nicht ein, weil die Berufungsklägerin dieses Begehren nicht bereits
an- lässlich der Vermittlungsverhandlung angebracht hatte. Dabei ging sie
davon aus, dass es erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin bereits im
Zeitpunkt der Sühneverhandlung scheidungswillig und die Ehe auch tief
und unheilbar zerrüttet gewesen sei. Dementsprechend hätte sie ihr
Begehren auf Zuspre- chung einer Rente schon vor dem Vermittler in der
Sühneverhandlung an- bringen müssen. So wäre ihr durchaus zumutbar
gewesen, alle Rechte, die sie aus der Scheidung ableiten zu können
glaubte, durch formulierte Begehren dem Vermittler zu Protokoll zu
geben. Unter diesen Voraussetzungen sei die erst mit der Prozessantwort
eingereichte Widerklage im Sinne von PKG 1983 Nr. 2 verspätet
eingereicht. Aber auch wenn die Berufungsklägerin dieses
Begehren nicht im Rahmen einer Widerklage, sondern als beklagtischer
An- trag stelle, hätte sie dieses Begehren vermitteln müssen. Auf ihr so
oder so verspätetes Rentenbegehren könne somit nicht eingetreten
werden.
b) Vorerst bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem
Rückzug der Widerklage der Berufungsklägerin einzig über die
Rechtsbegehren einer Beklagten und nicht etwa auch über diejenigen
einer Widerklägerin hätte be- finden müssen. Die Berufungsklägerin
hatte nämlich auf Seite 3 ihrer Duplik und Widerklageantwort vom 25.
März 1994 wie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28.
September 1994 ihre Widerklage auf Scheidung expli- zit
zurückgezogen. Dies bestätigte sie auch vor Schranken des Kantonsge-
richtes. Ihre angemeldeten Rechtsbegehren wurden nach dem
Fallenlassen der Widerklage ausdrücklich als eigentliche beklagtische
Rechtsbegehren aufrechterhalten, was bei einer sogenannten
doppelseitigen Klage, wie sie die Scheidungsklage darstellt (vgl. BGE 95
II 67), durchaus zulässig ist. In for- meller Hinsicht bleibt somit
lediglich zu prüfen, ob die Anträge der Beru- fungsklägerin zu den
Nebenfolgen in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hin- sicht
rechtsgenüglich erfolgten, indem sie anlässlich der Sühneverhandlung
keine Rechtsbegehren stellte und im Rahmen des
Rechtsschriftenwechsels eine lebenslängliche Rente beantragen liess,
«die vom Gericht aufgrund des Beweisergebnisses angemessen
festzuhalten sei». Eine genaue Bezifferung der Rentenhöhe erfolgte
dann erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung.
3.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus der Natur der
Ehescheidungsklage als actio duplex gefolgert, dass der beklagtischen
Partei, die sich damit begnügt, die Abweisung der Klage zu beantragen,
vor Aus- sprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit
zu bieten sei, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen (BGE 95II
67), und zwar un- abhängig von anderslautenden kantonalrechtlichen
Prozessvorschriften. Im- merhin ist einschränkend festzuhalten, dass
dies nur solange gilt, als sie sich der Scheidung widersetzt. Sobald die
beklagte Partei der Scheidungsklage zustimmt oder gar ihrerseits die
Scheidung beantragt, hat sie folgerichtig auch Anträge zu den
Nebenfolgen zu stellen. Demgegenüber ist eine kanto- nale
Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und
deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen,
nicht zu beanstanden. Den Kantonen ist gemäss der
bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Grundsatz denn auch nicht
verwehrt, in Forderungsstreitigkei- ten die Bezifferung des geforderten
Betrages zu verlangen. Der Grundsatz gilt indessen nicht schrankenlos.
Das kantonale Recht hat unbezifferte For- derungsklagen einmal dort
zuzulassen, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den
Richter auf sein Ermessen verweist. Immerhin begrenzt das
Bundesrecht in solchen Fällen des richterlichen Ermessens lediglich die
Anforderungen an die materielle Substantiierung der Forderung, nimmt
den
Kantonen dagegen nicht auch die Möglichkeit, aus formellen Gründen eine
rahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu verlangen (vgl. BGE 77
II188; BGE 116 II219, Erw. 4a). Diesfalls ist das Ermessen des Richters in
diesem Umfange beschränkt (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcheri-
schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 16 zu § 61). Nach
Gul- dener geht es denn auch nicht an, auf Zuerkennung des
«geschuldeten» oder
«angemessenen» Betrages zu klagen, auch dann nicht, wenn das Gesetz
den Richter anweist, die Höhe eines Anspruchs nach seinem Ermessen
festzuset- zen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
Zürich 1979, S. 193, FN 8).
b) Unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen
Minimalvor-
schriften sowie den Anforderungen der bündnerischen
Zivilprozessordnung bleibt zunächst festzuhalten, dass die beklagtischen
Rechtsbegehren um Zu- sprechung einer Rente - falls die beklagte Partei
der Scheidung opponiert - nicht zwingend schon vor dem Vermittler
vorzubringen sind. Gemäss Art. 67 ZPO sind einzig die Klage wie auch
eine allfällige Widerklage bereits anläss- lich der Sühneverhandlung (zu
den Ausnahmen der Widerklage im Ehe- scheidungs- und
Trennungsprozess vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO sowie PKG 1983 Nr. 2 Erw. 3a)
zu formulieren. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert zu be- ziffern (vgl.
Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ist die beklagtische Partei teilweise oder als
Ganzes mit der Klage einverstanden, so ist dies ebenfalls im Proto- koll
(Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) und sodann im Leitschein (Art. 73 ZPO)
festzuhalten. Daraus folgt aber auch, dass bei Fehlen irgendwelcher
beklag- tischer Rechtsbegehren diese Partei sinngemäss die
vollumfängliche Abwei- sung der Klage beantragt. Dies ist unter
Berücksichtigung der oben erwähn- ten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei Scheidungsklagen durchaus zulässig, ohne
irgendwelcher Ansprüche aus den Nebenfolgen der Eheschei- dung
verlustig zu gehen.
c) Aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt sich aber,
dass die beklagtischen Anträge zu den Nebenfolgen wie auch die entspre-
chenden Behauptungen und die diesbezüglichen Beweisbegehren in den
Rechtsschriften zu stellen sind, soweit es sich namentlich um Nebenfolgen
handelt, die der freien Disposition des Ansprechers unterliegen. Bezüglich
der Ehegattenrente gilt denn auch die Dispositionsmaxime (vgl.
Bühler/Frei- Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N.
84 zu Art. 151 ZGB). Nach Art. 119 ZPO darf das Gericht nämlich einer
Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch
weniger, als der Gegner anerkannt hat. In inhaltlicher Hinsicht sind bei
Forderungsklagen bezifferte Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Art. 82 Abs. 1
Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 ZPO). Gemäss gerichtsüblicher
kantonalrechtlicher Praxis wird dabei gestützt auf diese Bestimmungen
zumindest eine rahmenmässige Bezifferung des Anspruchs verlangt,
selbst wenn die genaue Bezifferung erst nach Ab-
schluss des Beweisverfahrens, mithin erst anlässlich der
Hauptverhandlung, möglich ist. Diese formelle Vorschrift erfordert denn
auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ist auch im Hinblick auf
die bundesrechtlichen Mini- malvorschriften nicht zu beanstanden (vgl.
insbesondere BGE 77II188 sowie BGE 116 II219, Erw. 4a). Die
Gegenpartei muss genau wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Dies
ist aber nur möglich, wenn der Forderungsan- spruch ziffernmässig genau
oder zumindest mit einem Maximalbetrag um- schrieben ist. Dies gilt im
Zusammenhang mit der formalstrengen bündneri- schen
Zivilprozessordnung umso mehr, als nach Abschluss des Rechtsschrif-
tenwechsels neue Behauptungen nicht mehr vorgebracht werden können
und auch nachträgliche Beweismittel einzig im Rahmen der in den
Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art, und dies
auch nur unter be- stimmten Voraussetzungen, zugelassen werden (vgl.
Art. 98 ZPO). Das Ge- richt legt seinem Urteil denn auch nur rechtzeitig
geltend gemachte Tatsachen, mithin Behauptungen im
Rechtsschriftenwechsel, zugrunde (vgl. Art. 118,2. Satz, ZPO). In diesem
Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die Vor- schriften bezüglich
der Bezifferung des Maximalforderungsbetrages auch keine Nachteile
bezüglich der Kostenzuteilung nach sich ziehen müssen. So kann das
Gericht von der in der Regel anteilsmässigen und dem Ausgang des
Verfahrens entsprechenden Kostenverteilung sowie der gleichermassen zu
er- folgenden Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung
abweichen, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur
Prozessführung veran- lasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für
den Antragsteller aus ob- jektiven Gründen nicht überblickbar war (vgl.
Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). In- soweit erweisen sich die diesbezüglichen
Einwendungen der Berufungskläge- rin, wonach sie keine verlässlichen
Kenntnisse über das Einkommen der Be- rufungsbeklagten gehabt habe
und auch der Ausgang der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die
Rentenberechnung massgeblich gewesen sei, als unbegründet. Trotz diesen
und weiteren Unsicherheitsfaktoren, welche prak- tisch bei jeder
Kampfscheidung auftreten, wäre es der Berufungsklägerin be- reits im
Schriftenwechsel möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, den
Rentenbetrag im Sinne eines Maximalbetrages ziffernmässig anzugeben.
Dies gilt umso mehr, als sie bereits mit der Einreichung ihrer ersten
Rechtsschrift, mithin der Prozessantwort vom 17. Januar 1994, mit der
Scheidung einver- standen war. Schliesslich bezifferte sie selber in dieser
Rechtsschrift das Brut- toeinkommen des Berufungsbeklagten auf Fr. 90
000.- und auch das Vorhan- densein eines BVG-Guthabens des
Berufungsbeklagten sowie einer Lebens- versicherung war ihr in diesem
Zeitpunkt bekannt. Die Berufungsklägerin war überdies auch im Besitze
der Steuererklärung 1993/94 des Berufungsbe- klagten, als sie ihre
Prozessantwort einreichte. Sie verfügte somit in diesem Zeitpunkt über
sämtliche wesentlichen Anhaltspunkte, die ihr die Beziffe- rung einer
Maximalrente ermöglicht hätten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl
rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst
anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die
Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren
eingetreten. Ein Begehren
«um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente»
er- weist sich dabei als ungenügend.
ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995
(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche
Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September
1995 abge- wiesen.)
3 - Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).
- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im
Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten
Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des
einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern
zu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung
dar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).
- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils
der Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorge-
einrichtung des andern in Anrechnung an die An-
sprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5).
Erwägungen:
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet
einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag
gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche
Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die
Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der
Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.-
auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die
Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer
Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt
über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des
Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters,
die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche
Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.
2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin
unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr
eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.
900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils
stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt,
es handle sich hier-