Appeal Dismissed for Procedural Default and Exclusion of Revision in Provisional Measure Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first case, the appeal was dismissed because the lower court correctly refused to rule on the claim due to the appellant's procedural failure to produce a valid power of attorney for one of the adult claimants, despite being granted an extension, which constituted a violation of a core procedural principle. In the second case, the appeal against the refusal to admit a revision application concerning a provisional construction lien security measure was correctly dismissed because the initial decision was made in summary proceedings where revision is fundamentally excluded, and the matter, being a provisional measure contingent on the main action, could not be challenged via revision but only through a new application for modification once the main action was pending or through the designated appeal route for non-revisionable decisions, which the appellant failed to use correctly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 10 EG, Art. 138 Ziff. 6 ZPO, Art. 249 Abs. 1 ZPO, Art. 249 Abs. 2 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Default and Exclusion of Revision in Provisional Measure Challenge: In the second case, the appeal against the refusal to admit a revision application concerning a provisional construction lien security measure was correctly dismissed because the initial decision was made in summary proceedings where revision is fundamentally excluded, and the matter, being a provisional measure contingent on the main action, could not be challenged via revision but only through a new application for modification once the main action was pending or through the designated appeal route for non-revisionable decisions, which the appellant failed to use correctly.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to confirm that the appeal instance correctly ruled that revision is excluded in summary proceedings, which determined the outcome of the appeal.
Cited as the basis for the Circuit President's initial jurisdiction regarding provisional entry of a construction lien, which was relevant to the procedural context being reviewed.
Cited in connection with the summary proceedings that governed the initial decision whose inadmissibility for revision was upheld.
Volltext
Selbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters
ausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter mündig
ist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte und somit
eine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die Vorinstanz darauf
bestand, dass diesem wesentlichen Verfahrensgrundsatz nachgelebt
wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, auf die Klage wegen
prozessualer Spitzfindig- keiten nicht eingetreten zu sein. Es liegt im
wohlverstandenen Interesse der Parteien, dass sie in ihrem Entscheid, an
einem Prozess teilzunehmen oder sich von einem solchen zu distanzieren,
nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ihnen die Freiheit, eine
Vollmacht zu erteilen oder zu verweigern, ge- nommen wird. Das
Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit ent- gegengekommen,
als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine Nachfrist zum Beibringen
der Prozessführungsermächtigung gewährte. Wenn die Klä- gerin innert
der ihr angesetzten Frist weder einen Beschluss der Versamm- lung der
Stockwerkeigentümer noch einen auf dem Zirkularweg von sämtli- chen
Stockwerkeigentümern einstimmig gefassten Prozessführungsbeschluss
beibrachte, so ist es nicht unbillig, wenn die Vorinstanz aus diesem
Versäum- nis der Klägerschaft die Konsequenzen zog und auf die Klage
nicht eintrat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
ZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995
19 - Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheitsleistung (Art. 839
Abs. 3 ZGB). Verfahren (Art. 9 Ziff. 27, Art. 10 EG zum ZGB;
Art. 137 ff. ZPO). I m summarischen Verfahren ist die Revi-
sion grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO).
Die eine vorsorgliche Massnahme darstellende Verfügung
betreffend Hinterlegung der Sicherheitsleistung kann je-
doch auf Gesuch hin bei veränderten Verhältnissen
zurückgenommen oder abgeändert werden. Nach Anhän-
gigmachung der Klage ist hiefür aber nicht mehr der
Kreispräsident, sondern der Präsident des sachlich zu-
ständigen Gerichts zuständig.
Aus dem Sachverhalt:
Am 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den
Kreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10
% Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am
24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr.
611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit
Verfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete
die Hinterlegung der geleisteten Sicherheit an und setzte dem
Gesuchsteller eine Klagefrist bis 20. Juni 1994 an. Am 16. Juni 1994 teilte
die X Bank dem
S. mit, M. habe ihr alle Rechte abgetreten, und reichte am 20. Juni 1994
beim zuständigen Vermittleramt eine Forderungsklage über Fr. 620 708.20
gegen ihn ein. Am 9. Dezember 1994 teilte der Rechtsvertreter der X
Bank dem Kreispräsidenten mit, dass er die Klage vor dem durch
Vereinbarung der Parteien prorogierten Kantonsgericht St. Gallen für
den Betrag von Fr. 350 000.- prosequieren werde, sodass die hinterlegte
Sicherheit im Mehr- betrag freigegeben werden könne. Mit der
Begründung, dass M. seine Bau- handwerkerforderung bereits 1 1 /z Jahre
vor dem Erlass der Verfügung vom 4. Mai 1994 an die X Bank abgetreten
haben und deshalb nicht mehr berechtigt gewesen sei, die vorläufige
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu verlangen, reichte S. beim
Kreispräsidenten am 6. Februar 1995 ein Revi- sionsbegehren ein und
beantragte, das Gesuch des M. vom 15. März 1994 sei in Abänderung der
Verfügung vom 4. Mai 1994 abzuweisen, die Sicherheits- leistung von
noch Fr. 350 000.- sei an ihn freizugeben, und es sei M. zur Lei- stung von
Schadenersatz nach richterlichem Ermessen an ihn zu verpflichten. Mit
Entscheid vom 5. April 1995 trat der Kreispräsident auf das Revisions-
begehren nicht ein. Gegen diesen Entscheid liess S. Beschwerde beim
Kan- tonsgerichtsausschuss erheben mit dem Antrag, es seien «die
Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Eingabe vom 6.2.1995
zuzusprechen». Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde ab
aufgrund folgender
Erwägungen:
1. Der Kreispräsident ist mit Entscheid vom 5. April 1995 auf das
Re- visionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der
dagegen er- hobenen Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer, es
seien «unter Auf- hebung des Entscheides des Kreispräsidenten vom 5.
April 1994 die Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Eingabe
vom 6. Februar 1995 zuzu- sprechen». Damit verlangt der
Beschwerdeführer letztlich nicht nur die Auf- hebung des
Nichteintretensentscheids, sondern zusätzlich die konkrete Abänderung
der von ihm als revisionsbedürftig erachteten Verfügung.
Das Revisionsverfahren unterteilt sich im Kanton Graubünden
grundsätzlich in zwei verschiedene Verfahrensabschnitte. Zunächst hat
die angerufene Instanz gemäss Art. 249 Abs. 1 ZPO darüber zu
entscheiden, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist. In diesem
Zusammenhang gilt zu klären, ob die Voraussetzungen einer Revision
überhaupt erfüllt sind. Gemäss Art. 249 Abs. 1 ZPO kann im Falle des
Nichteintretens gegen den abweisenden Entscheid Beschwerde beim
Kantonsgerichtsausschuss erho- ben werden. Wird hingegen auf das
Revisionsbegehren eingetreten, erachtet das Gericht mithin die Revision
als zulässig und begründet, führt dies zur Wiederaufnahme des
Verfahrens und es wird auf Grund der neuen und alten
Beweise entschieden, ob das frühere Urteil zu bestätigen oder ob und wie
es abzuändern ist (Art. 249 Abs. 2 ZPO). Ob und allenfalls bei welcher
Instanz dieses Urteil in der Sache selbst anfechtbar ist, hängt vom
Verfahren ab, in welchem der ursprüngliche Entscheid erlassen wurde.
Im vorliegenden Fall ist der Kreispräsident mit der Begründung,
eine Revision sei nicht zulässig, auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten. Er hat mit anderen Worten die Verfügung vom 4. Mai 1994
materiell gar nicht erst in Wiedererwägung gezogen und somit nicht
durch einen neuen Sachent- scheid ersetzt. Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde kann demnach le- diglich die Frage sein, ob der
Kreispräsident zu Recht die Zulässigkeit der Revision verneint hat, nicht
aber die Frage, ob die Verfügung der Kreispräsi- dentin vom 4. Mai 1994
im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers ab- zuändern ist. Soweit
der Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde die materielle
Abänderung der Verfügung vom 4. Mai 1994 beantragt und darüber
hinaus die Zusprechung von Schadenersatz verlangt, ist auf sie von
vornherein nicht einzutreten. Nachdem die vorliegende Beschwerde im
übri- gen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten.
2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 235 Abs.
1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene
Entscheid oder das diesem vorausgehende Verfahren
Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der
Streitfrage wesentlich sind. Dabei steht der Beschwerdeinstanz nur eine
beschränkte Kognitionsbefugnis zu. Sie ist gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO
an die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse
gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften
zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erwei- sen
beziehungsweise auf offensichtlichem Versehen beruhen. Wenn das Ge-
setz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den
Vor- dergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung
auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu
braucht es mehr, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der
Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten lässt (vgl.
PKG 1981 Nr. 18). Das- selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das
Gesetz dem Richter einen Ermes- sensspielraum einräumt. Hier liegt nur
dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens
als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten
wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent- scheid auf keine sachlich
vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Ge- rechtigkeitsgedanken
in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde
ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass M. seine
Bauhandwer- kerforderung bereits 1 1/2 Jahre vor dem Erlass der
Verfügung des Kreispräsi- denten vom 4. Mai 1994 an die X Bank zediert
habe und deshalb auch nicht
mehr berechtigt gewesen sei, die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwer- kerpfandrechts zu verlangen. Der Beschwerdegegner
wiederum behauptet, dass M. als (indirekter) Stellvertreter von der X
Bank zur direkten prozes- sualen Geltendmachung des Anspruchs
ermächtigt gewesen sei. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann
offenbleiben. Was bezüglich der Rechtsbe- gehren vorstehend unter
Ziffer 1. der Erwägungen dargelegt wurde, ist auch in Bezug auf die
Begründung der Beschwerde beachtlich. Die Frage, inwie- fern M.
berechtigt gewesen ist, die provisorische Eintragung eines Bauhand-
werkerpfandrechts zu verlangen, ist eine materiellrechtliche Frage,
welche sich - wie bereits dargelegt wurde - erst dann stellt, wenn die
Revision im Sinne von Art. 243 ff. ZPO als zulässig erachtet und der
Entscheid des Kreis- präsidenten aufgehoben werden müsste. Die
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision im Sinne von Art. 243 ZPO
hängt ebenfalls nicht davon ab, ob die zwischen den Parteien
abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, wie der Beschwerdeführer
geltend macht, an einem Willensmangel leidet.
4. Gemäss Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB ist der Kreispräsident zum
Erlass von Verfügungen im Bereich von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art.
839 ZGB (vorläufige Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts/Hinterlegung einer Sicherheitsleistung)
zuständig. Er hat in diesem Verfahren zu entscheiden, ob der
Gesuchsteller Anspruch auf eine (provisorische) Eintragung des Bau-
handwerkerpfandrechts hat. Diesbezüglich kann sich ihm die Frage
stellen, ob aufgrund einer seitens des Grundeigentümers selber oder für
ihn durch Dritte geleisteten Sicherheit eine Eintragung nicht mehr
verlangt werden kann, und er kann, sofern dies erforderlich ist, die
gerichtliche Hinterlegung der Sicherheit anordnen (vgl. PKG 1988 Nr.
62 S. 199; BGE 97 I215). Dies hat der Kreispräsident vorliegend mit
seiner Verfügung vom 4. Mai 1994 ge-
tan, als er einerseits die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts
auf- grund der Sicherheitsleistung des Gesuchgegners verweigerte,
andererseits die Hinterlegung der Sicherheit anordnete und Frist zur
klageweisen Gel- tendmachung des Anspruchs ansetzte. Die Verfügung
erliess der Kreispräsi- dent dabei im summarischen Verfahren (Art. 10
EGzZGB, Art. 137 ff. ZPO). Art. 138 Ziff. 6 ZPO hält nun ausdrücklich
fest, dass im summarischen Ver- fahren die Revision ausgeschlossen ist.
In Beachtung der genannten Bestim- mung erweist sich der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ohne weite- res als
gesetzesmässig. Zwar gilt anzufügen, dass die Kantone von Bundes-
rechts wegen dann zu einer Revision verpflichtet sind, wenn in der
Zurück- weisung des Revisionsbegehrens eine Rechtsverweigerung, das
heisst eine Verletzung von Art. 4 BV zu erblicken ist (vgl. PKG 1982 Nr.
19 S. 54). Eine Revision muss dann zulässig sein, wenn als
Revisionsgrund eine strafbare Handlung nachgewiesen wird und dem
Gesuchsteller durch die Verweige- rung der Revision ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil entsteht (BGE 109 la 106). Ein solcher
übergeordneter Anspruch auf Revision ist im vorlie-
genden Fall jedoch zu verneinen. Eine strafbare Handlung im
Zusammen- hang mit der Verfügung vom 4. Mai 1994 wurde nicht
behauptet und ist auch in keiner Weise ersichtlich. Insbesondere erleidet
der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Revision aber auch
keinen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil. Bei der Anordnung der
vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, aber auch jener
der Hinterlegung der Sicher- heitsleistung handelt es sich nämlich
lediglich um vorsorgliche Massnahmen des Kreispräsidenten, die auf
einseitigen Antrag erlassen werden. Zweck des Verfahrens ist es, mittels
provisorischem richterlichem Schutz von Kläger und/oder Beklagten
die Nachteile, welche den Parteien aus der Dauer des Verfahrens bis
zum definitiven Rechtsschutz erwachsen, abzuwenden (M. Kaufmann,
Einstweiliger Rechtsschutz, Bern 1993, S. 5). Es geht mit anderen Worten
darum, die Vollstreckung des Urteils in der Hauptsache zu sichern, das
heisst die im Bereich von Art. 837 und Art. 839 ZGB erlassenen Mass-
nahmen sind abhängig von einer Klage in der Hauptsache. Die
tatsächliche Rechtslage bleibt ungewiss, solange der Rechtsstreit nicht
verbindlich und definitiv erledigt ist. Aufgrund der Dringlichkeit sieht
das Gesetz für den Er- lass der Massnahmen - wie bereits erwähnt wurde
- das im Vergleich zum Hauptverfahren eingeschränkte und deshalb
raschere summarische Verfah- ren vor (Art. 10 EGzZGB, Art. 137 ZPO).
Durch die Massnahme kann denn auch möglicherweise ein der
materiellen Rechtslage widersprechender Zu- stand erhalten oder
geschaffen werden. Entsprechend ist die Geltungsdauer der
Massnahmen regelmässig begrenzt. So hängt der Weiterbestand von
Massnahmen, die vor der Rechtshängigkeit des ordentlichen Prozesses
erlas- sen wurden, davon ab, dass innert der vom Richter angesetzten
Frist die or- dentliche Klage erhoben wird. Die vorsorgliche
Massnahme fällt mit der rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen
Prozesses dahin. Sie wird ent- weder durch eine definitive Anordnung
ersetzt oder aber ersatzlos aufgeho-
ben.
Schliesslich gilt zu bedenken, dass die vom Kreispräsidenten zu
erlas- sende Massnahme - sei es die vorläufige Eintragung des
Bauhandwerker- pfandrechts oder aber wie vorliegend die Hinterlegung
einer adäquaten Si- cherheit - grundsätzlich auf einseitigen Antrag hin
erfolgt und letztlich einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt.
Dieser Verfügung kommt keine Rechtskraft in dem Sinne zu, dass sie
von der verfügenden Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert
werden dürfte. Eine Rücknahme oder Abänderung einer
rechtsgestaltenden Verfügung auf einseitigen Antrag hin ist nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung durchaus zulässig (vgl. Isaak
Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 165;
M. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz,
Zürich 1954, S. 61; PKG 1985 Nr. 56 S. 158). Dies erklärt sich dadurch,
dass
die Anordnung nur einen provisorischen Rechtsschutz gewährt und
lediglich
im Hinblick auf einen möglichen, nicht aber zwingend folgenden Prozess,
in dem der definitive Rechtsschutz gewährt wird, erlassen wird. Mit der
Verän-
derung der Verhältnisse kann sich die Notwendigkeit einer Abänderung
er- geben. So kann beispielsweise im Bereich des
Bauhandwerkerpfandrechts eine nachträgliche Sicherheitsleistung die
Löschung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung rechtfertigen.
Eine solche Abänderung erfolgt je- doch nicht in Form der Revision des
ursprünglichen Gesuchs, sondern, wie noch eingehender darzulegen
sein wird, im Rahmen der Beurteilung eines neuen Gesuchs um
Abänderung oder Beseitigung der Massnahme (vgl. Balz Rust, Die
Revision im Zürcher Zivilprozess, Zürich 1981, S. 52 ff; Homber- ger,
Kommentar zum Sachenrecht, Dritte Abteilung, Besitz und Grundbuch,
Art. 919-977 ZGB, N. 32 zu Art. 961 ZGB).
Handelt es sich demnach bei der Verfügung des Kreispräsidenten le-
diglich um eine von dem im ordentlichen Prozess gefällten Urteil
abhängige, in ihrem zeitlichen Geltungsbereich eingeschränkte und
abänderbare Mass- nahme, so kommt ihr - wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat - nicht der Charakter eines rechtskräftigen Urteils zu. Eine
Revision im Sinne von Art. 243 ff. ZPO kann jedoch - mit der im
vorliegenden Fall nicht weiter beacht- lichen Ausnahme gemäss Art. 250
ZPO - nur gegen ein rechtskräftiges Ur- teil verlangt werden.
Insbesondere kann aus den dargelegten Gründen aber auch nicht gesagt
werden, dem Beschwerdeführer erwachse aus der Tatsache, dass die
Verfügung nicht der Revision im Sinne von Art. 243 ZPO zugänglich ist,
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Kreispräsident ist dem-
nach zu Recht nicht auf die als Revisionsgesuch betitelte und als solche
be- gründete Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten.
5. Wie bereits dargelegt und auch bereits im vorinstanzlichen Ent-
scheid zutreffend festgehalten wurde, kann die Abänderung einer vom
Kreis- präsidenten gemäss Art. 9 EGzZGB auf einseitigen Antrag hin
erlassenen Massnahme jedoch mittels eines neuen Gesuchs verlangt
werden. Der Kreis- präsident hat das Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers denn auch unter diesem Aspekt gewürdigt. Er
verneinte indes seine Zuständigkeit für die Abänderung der am 4. Mai
1994 angeordneten Massnahme und trat auf die- sen Antrag ebenfalls
nicht ein. Inwiefern dieser Entscheid falsch sein sollte, wurde in der
Beschwerde nicht dargelegt. Im Gegenteil. In seiner Eingabe hielt der
Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass die Frage, ob es sich beim
Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten im Verfahren E94/18 um eine
vor- sorgliche Massnahme oder um ein selbständiges Verfahren handle,
nicht ge- klärt zu werden brauche, da es sich beim Entscheid des
Kreispräsidenten vom
4. Mai 1994 in jedem Fall um ein rechtskräftiges, der Revision im Sinne
von Art. 243 ff. ZPO zugängliches Urteil handle. Dass dies nachgerade
nicht zu- trifft, eine Revision im Sinne von Art. 243 ZPO ausgeschlossen
ist und eine
Abänderung nur über den Weg eines neuen Gesuchs erreicht werden kann,
wurde eingehend dargelegt. Nachdem der Beschwerdeführer aber den
vorin- stanzlichen Entscheid nur hinsichtlich des Nichteintretens auf das
Revisions- gesuch angefochten hat, seine Beschwerde mithin den
zweiten Fall, dass nämlich die Eingabe als neues Gesuch um
Abänderung der Massnahme auf- zufassen wäre, gar nicht beschlägt,
kann auf eine entsprechende Überprü- fung schon aus grundsätzlichen
Überlegungen verzichtet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber
sei darauf hingewiesen, dass im letzteren Fall ge- gen den Entscheid des
Kreispräsidenten nicht die Beschwerde an den Kan-
tonsgerichtsausschuss gegeben, sondern innert 20 Tagen der Rekurs an
den Kantonsgerichtspräsidenten, der im übrigen im vorliegenden
Verfahren als vorsitzender Richter amtet, zu erheben ist (Art. 12 Abs. 1
EGzZGB). Art 10 EGzZGB sieht vor, dass für die freiwillige
Gerichtsbarkeit die Vorschriften des summarischen Verfahrens
sinngemäss gelten. Im Verfahren der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit und
allgemein in Fällen, in denen das Gesetz das sum- marische Verfahren
vorschreibt, finden gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 und 7 ZPO die
Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Beachtung, wobei
diesbezüglich nicht zwischen erstinstanzlichem Verfahren und
Rechtsmittel- verfahren unterschieden wird. Angesichts des mit dem
summarischen Ver- fahren verfolgten Zwecks ist der Ausschluss der
Gerichtsferien denn auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (PKG
1986 Nr. 20 S. 87). Der Entscheid des Kreispräsidenten wurde dem
Beschwerdeführer am 7. April 1995 zuge- stellt. Mit der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 12. Mai 1995 wurde die zwanzigtägige Frist
gemäss Art. 12 EGzZGB demnach nicht eingehalten. Selbst wenn im
übrigen eine Überweisung zu erfolgen und auf den Rekurs einzutreten
gewesen wäre, hätte dieser aus naheliegenden Gründen abge- wiesen
werden müssen. Wie der Kreispräsident nämlich zu Recht festgestellt hat,
ist er für den Erlass oder die Änderung von Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer hinterlegten Sicherheitsleistung
gar nicht mehr zuständig. In seiner Verfügung vom 4. Mai 1994 setzte der
Kreis- präsident dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 30. Juni 1994, um
seine For- derung und Pfandrechte klageweise beim ordentlichen
Zivilgericht geltend zu machen, andernfalls die Sicherheitsleistung an
den Gesuchsgegner zurückzubezahlen sei. Damit war das kreisamtliche
Verfahren vorerst abge- schlossen. Am 20. Juni 1994 und damit innert
der vom Kreispräsidenten an- gesetzten Frist wurde beim zuständigen
Vermittleramt eine Klage betreffend Forderung und Freigabe einer
Sicherstellung gegen S. anhängig gemacht. Mit der Anmeldung dieser
Klage trat gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO die Streitan- hängigkeit ein.
Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO erlässt der Einzelrichter oder aber der
Präsident des sachlich zuständigen Gerichts auf Antrag einer Partei unter
anderem die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen
Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht
wieder gutzu-
machender Nachteil droht. Der Kreispräsident konnte demnach in der
An- gelegenheit nur erneut angerufen werden, solange die Klage noch
nicht an- hängig gemacht wurde, denn nach Eintritt der
Streitanhängigkeit ging die diesbezügliche Zuständigkeit an den
Präsidenten des in der Angelegenheit zuständigen Gerichts - somit an
den Bezirksgerichtspräsidenten - über (vgl. dazu PKG 1990 Nr. 53).
Dass die beim Vermittleramt am 20. Juni 1994 anhängig gemachte
Klage zurückgezogen wurde, womit die Zuständigkeit für die
Abänderung der Massnahme wieder an den Kreispräsidenten über-
gegangen wäre, wurde weder behauptet noch bewiesen. Ausgewiesen ist
in- dessen, dass die Parteien eine umfassende Gerichtstandsvereinbarung
abge- schlossen haben, in welcher sie das Kantonsgericht von St.
Gallen explizit auch für die Streitsache betreffend «die Freigabe der
vom Beklagten hinter- legten Barsicherheit» für zuständig erklärt haben.
Selbst wenn demnach die Klage beim Vermittleramt zurückgezogen
worden wäre, stünde es nicht mehr in der Kompetenz des
Kreispräsidenten, über eine Änderung der Mass- nahme zu verfügen,
da die Verfahrenshoheit mittels Vereinbarung an eine ausserkantonale
Behörde übertragen wurde. Dass selbst der Beschwerde- führer
grundsätzlich das Kantonsgericht St. Gallen als in der Angelegenheit für
zuständig erachtet, wird dadurch belegt, dass er sich in dem dort anhän-
gig gemachten Prozess vorbehaltlos eingelassen hat und in seiner am 10.
Fe- bruar 1995 eingereichten Klageantwort unter anderem auch
verlangt, es sei das Kreisamt anzuweisen, die hinterlegte Barsicherheit
an den Beklagten freizugeben.
ZB 11/95 Urteil vom 26. Juni 1995
20 - Kollokationsklage (Art. 250 SchKG).
- Einhaltung der Klagefrist als von Amtes wegen zu prü-
fende Prozessvoraussetzung (Erw. 1).
- Nachweis der Auflegung des Kollokationsplans und der
Publikation der Auflegung (Art. 249, Art. 8 Abs. 3
SchKG). Die im Kollokationsplan und in der Publikation
vermerkte Auflegung erbringt, den Gegenbeweis vor-
behalten, den Beweis für die tatsächlich erfolgte Auf-
l age (Erw. 2).
- Für den Lauf der Klagefrist massgebend ist, auch für ei-
nen im Ausland wohnhaften Gläubiger, allein die
öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des Kollo-
kationsplans und nicht die Spezialanzeige gemäss
Art. 249 Abs. 3 SchKG (Erw. 3).
- Kosten- und Entschädigungsfolge bei Erledigung durch
Prozessurteil (Nichteintreten zufolge Verwirkung der Kla-