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PKG 1995 18 • KG GR PKG 1995 18 KI-generiert

Homeowners' Association Litigation Authorization Defective Due to Absent Co-Owner Consent

Geschäftsnummer PKG 1995 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute involving a homeowners' association seeking to initiate litigation, the court held that the manager's initial authorization to sue, submitted via a power of attorney, was insufficient because the underlying decision required either a majority vote at an assembly or a unanimous written circular resolution by all owners. Specifically, the court found the subsequent attempt to obtain authorization invalid because one co-owner, part of an undivided inheritance community holding a unit, had not provided consent, which is required for joint property rights; the court reasoned that adhering to the fundamental civil law principle that an inheritance community must act jointly is not excessive formalism, despite the plaintiff requesting leniency due to unanswered questions about the capacity of other heirs, thus upholding the lower court's decision not to proceed with the claim due to the lack of proper authorization.

Legislator-Regeste

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Art. 59 EGzZGB, Art. 64 EGzZGB, Art. 712t Abs. 2 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB, Art. 66 Abs. 2 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB; Homeowners' Association Litigation Authorization Defective Due to Absent Co-Owner Consent: Specifically, the court found the subsequent attempt to obtain authorization invalid because one co-owner, part of an undivided inheritance community holding a unit, had not provided consent, which is required for joint property rights; the court reasoned that adhering to the fundamental civil law principle that an inheritance community must act jointly is not excessive formalism, despite the plaintiff requesting leniency due to unanswered questions about the capacity of other heirs, thus upholding the lower court's decision not to proceed with the claim due to the lack of proper authorization.

Schlagwörter

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Klagebewilligung Kollektivvollmacht Zivilrechtsstreitigkeit Eigentumsrecht Verein Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 ZGB

It is cited in relation to the requirement for the consent of all co-owners in a circular resolution for authorizing legal action in the context of condominium ownership.

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Volltext

Tatsache der seit Jahren regelmässigen und umfassenden Betreuung

Ottavios durch den Beschwerdeführer während fünf Monaten pro Jahr zur

Genüge dargetan. Zu Recht wurde er daher von der

Vormundschaftsbehörde zur Ab- klärung des Sachverhalts beigezogen und

hat ihn die Vorinstanz am Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 59 EGzZGB beteiligt. Als solchermassen Beteiligter

ist er auch im Rechtsmittelverfahren nach Art. 64 EGzZGB legitimiert.

ZB 41/94 Urteil vom 15. Februar 1995

18 - Prozessführung

Stockwerkeigentum; Ermächtigung des Verwalters zur

( Art. 712t Abs. 2 ZGB). Bei schriftlicher Be-

schlussfassung ist die Zustimmung aller Stockwerkei-

gentümer erforderlich (Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 712m Abs. 2 ZGB). Steht eine Stockwerkeinheit im Ei-

gentum einer Erbengemeinschaft, haben sämtliche Erben

schriftlich zuzustimmen.

Erwägungen:

1. Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Glo- ria hat seiner Prozesseingabe eine von M., dem Vertreter der mit

der Ver- waltung betrauten A. AG, unterzeichnete Vollmacht beigelegt.

Er stellte in Aussicht, ein förmlicher Prozessbeschluss der Gemeinschaft

werde nachge- reicht. Der klägerische Anwalt hat also nicht verkannt,

dass der Verwalter nach der Vorschrift von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur

Führung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens

der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer

bedarf. Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter

Vorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann,

vorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich

streng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als

die nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein

geduldet wird. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger

Anwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder an- lässlich

einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder

durch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden

Varianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den

statutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein

Mehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein

Zirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer

bedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB).

2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis

zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen

Prozess-

ermächtigungsbeschluss beigebracht hatte, setzte das Bezirksgericht

dem klägerischen Rechtsvertreter eine Frist bis zum 10. Juli 1995 an, um

einen sol- chen Beschluss nachzureichen. Rechtsanwalt X. kam dieser

Aufforderung insofern nach, als er auf dem Zirkularweg bei den

Eigentümern sämtlicher Stockwerkeinheiten schriftliche

Prozessführungsermächtigungen einholte. Die Vorinstanz stellte nun

fest, dass nach dem Grundbuchauszug die Stock- werkeinheit

Grundbuchblatt-Nummer 52 696 im Gesamteigentum der Er-

bengemeinschaft des T. steht, an welcher die drei Erben D., C. sowie A.

be- teiligt sind, dass die Prozessführungsermächtigung jedoch einzig von

D. un- terzeichnet ist. Das Bezirksgericht hat sodann zutreffend darauf

hingewie- sen, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die

Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen könnten, und dass folglich

in der lediglich von einer der drei Erbinnen des T. unterschriebenen

Erklärung keine rechts- genügliche schriftliche Zustimmung gesehen

werden könne. Damit liege aber kein einstimmiger Zirkularbeschluss

vor, so dass der klägerische Anwalt über keine gültige Prozessvollmacht

verfüge; auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden. In der

Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestrit- ten, es wird jedoch

präzisiert, dem Auszug aus dem Familienbüchlein könne entnommen

werden, dass die Erbin A. auch nach dem neuesten Stand der

Gesetzgebung nicht mündig sei. Die Erbin C. habe zwar das 18.

Altersjahr vollendet, doch könne man sich fragen, ob die Mutter D. nicht

doch berech- tigt gewesen sei, rückwirkend die Prozessvollmacht für

diese Tochter zu er- teilen, da die Streitsache ja bereits am 7. Juni 1994

instanziert worden sei. Auch wenn die grundsätzlichen Überlegungen

der Vorinstanz zutreffend seien, so erscheine das Nichteintreten auf die

Klage angesichts dieser Um- stände doch als überspitzter Formalismus.

Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich dieser Auffassung

nicht anschliessen. Dass eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam

handeln kann, gehört zu den fundamentalen zivilrechtlichen

Grundsätzen. Es ist eine Folge dieses Prinzips, dass wer eine

Erbengemeinschaft vertritt oder dessen Man- dant im Laufe eines

Verfahrens stirbt, eine Vollmacht sämtlicher Erben ein- holen muss. Dies

gilt selbstverständlich nicht nur dann, wenn es um die Ver- tretung einer

einzelnen Partei geht, sondern auch wenn der Anwalt - wie es etwa bei

einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft - eine Mehrheit von

Personen vertritt. Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundbuchauszug er-

sichtlich, dass die eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer

Erbengemein- schaft steht, und es wird auch ausdrücklich angegeben, aus

welchen Personen sich diese zusammensetzt. Es wäre daher abzuklären

gewesen, ob es sich bei den Erben ausschliesslich um mündige Personen

handelte oder ob dies für alle oder einzelne davon nicht zutraf. Die zur

Diskussion stehende Erbenge- meinschaft besteht offenbar aus der

Witwe des Erblassers und den beiden Töchtern A. und C. Über das

Alter der Kinder liegen keine Beweise vor.

Selbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters

ausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter

mündig ist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte

und somit eine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die

Vorinstanz darauf bestand, dass diesem wesentlichen

Verfahrensgrundsatz nachgelebt wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen

werden, auf die Klage wegen prozessualer Spitzfindig- keiten nicht

eingetreten zu sein. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Parteien,

dass sie in ihrem Entscheid, an einem Prozess teilzunehmen oder sich von

einem solchen zu distanzieren, nicht dadurch eingeschränkt werden, dass

ihnen die Freiheit, eine Vollmacht zu erteilen oder zu verweigern, ge-

nommen wird. Das Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit

ent- gegengekommen, als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine

Nachfrist zum Beibringen der Prozessführungsermächtigung gewährte.

Wenn die Klä- gerin innert der ihr angesetzten Frist weder einen

Beschluss der Versamm- lung der Stockwerkeigentümer noch einen auf

dem Zirkularweg von sämtli- chen Stockwerkeigentümern einstimmig

gefassten Prozessführungsbeschluss beibrachte, so ist es nicht unbillig,

wenn die Vorinstanz aus diesem Versäum- nis der Klägerschaft die

Konsequenzen zog und auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

ZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995

19 - Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheitsleistung (Art. 839

Abs. 3 ZGB). Verfahren (Art. 9 Ziff. 27, Art. 10 EG zum ZGB;

Art. 137 ff. ZPO). I m summarischen Verfahren ist die Revi-

sion grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO).

Die eine vorsorgliche Massnahme darstellende Verfügung

betreffend Hinterlegung der Sicherheitsleistung kann je-

doch auf Gesuch hin bei veränderten Verhältnissen

zurückgenommen oder abgeändert werden. Nach Anhän-

gigmachung der Klage ist hiefür aber nicht mehr der

Kreispräsident, sondern der Präsident des sachlich zu-

ständigen Gerichts zuständig.

Aus dem Sachverhalt:

Am 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den

Kreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10

% Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am

24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr.

611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit

Verfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete