Homeowners' Association Litigation Authorization Defective Due to Absent Co-Owner Consent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute involving a homeowners' association seeking to initiate litigation, the court held that the manager's initial authorization to sue, submitted via a power of attorney, was insufficient because the underlying decision required either a majority vote at an assembly or a unanimous written circular resolution by all owners. Specifically, the court found the subsequent attempt to obtain authorization invalid because one co-owner, part of an undivided inheritance community holding a unit, had not provided consent, which is required for joint property rights; the court reasoned that adhering to the fundamental civil law principle that an inheritance community must act jointly is not excessive formalism, despite the plaintiff requesting leniency due to unanswered questions about the capacity of other heirs, thus upholding the lower court's decision not to proceed with the claim due to the lack of proper authorization.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 EGzZGB, Art. 64 EGzZGB, Art. 712t Abs. 2 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB, Art. 66 Abs. 2 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB; Homeowners' Association Litigation Authorization Defective Due to Absent Co-Owner Consent: Specifically, the court found the subsequent attempt to obtain authorization invalid because one co-owner, part of an undivided inheritance community holding a unit, had not provided consent, which is required for joint property rights; the court reasoned that adhering to the fundamental civil law principle that an inheritance community must act jointly is not excessive formalism, despite the plaintiff requesting leniency due to unanswered questions about the capacity of other heirs, thus upholding the lower court's decision not to proceed with the claim due to the lack of proper authorization.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertIt is cited in relation to the requirement for the consent of all co-owners in a circular resolution for authorizing legal action in the context of condominium ownership.
Volltext
Tatsache der seit Jahren regelmässigen und umfassenden Betreuung
Ottavios durch den Beschwerdeführer während fünf Monaten pro Jahr zur
Genüge dargetan. Zu Recht wurde er daher von der
Vormundschaftsbehörde zur Ab- klärung des Sachverhalts beigezogen und
hat ihn die Vorinstanz am Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 59 EGzZGB beteiligt. Als solchermassen Beteiligter
ist er auch im Rechtsmittelverfahren nach Art. 64 EGzZGB legitimiert.
ZB 41/94 Urteil vom 15. Februar 1995
18 - Prozessführung
Stockwerkeigentum; Ermächtigung des Verwalters zur
( Art. 712t Abs. 2 ZGB). Bei schriftlicher Be-
schlussfassung ist die Zustimmung aller Stockwerkei-
gentümer erforderlich (Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 712m Abs. 2 ZGB). Steht eine Stockwerkeinheit im Ei-
gentum einer Erbengemeinschaft, haben sämtliche Erben
schriftlich zuzustimmen.
Erwägungen:
1. Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Glo- ria hat seiner Prozesseingabe eine von M., dem Vertreter der mit
der Ver- waltung betrauten A. AG, unterzeichnete Vollmacht beigelegt.
Er stellte in Aussicht, ein förmlicher Prozessbeschluss der Gemeinschaft
werde nachge- reicht. Der klägerische Anwalt hat also nicht verkannt,
dass der Verwalter nach der Vorschrift von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur
Führung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens
der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer
bedarf. Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter
Vorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann,
vorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich
streng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als
die nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein
geduldet wird. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger
Anwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder an- lässlich
einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder
durch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden
Varianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den
statutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein
Mehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein
Zirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer
bedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB).
2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis
zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen
Prozess-
ermächtigungsbeschluss beigebracht hatte, setzte das Bezirksgericht
dem klägerischen Rechtsvertreter eine Frist bis zum 10. Juli 1995 an, um
einen sol- chen Beschluss nachzureichen. Rechtsanwalt X. kam dieser
Aufforderung insofern nach, als er auf dem Zirkularweg bei den
Eigentümern sämtlicher Stockwerkeinheiten schriftliche
Prozessführungsermächtigungen einholte. Die Vorinstanz stellte nun
fest, dass nach dem Grundbuchauszug die Stock- werkeinheit
Grundbuchblatt-Nummer 52 696 im Gesamteigentum der Er-
bengemeinschaft des T. steht, an welcher die drei Erben D., C. sowie A.
be- teiligt sind, dass die Prozessführungsermächtigung jedoch einzig von
D. un- terzeichnet ist. Das Bezirksgericht hat sodann zutreffend darauf
hingewie- sen, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die
Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen könnten, und dass folglich
in der lediglich von einer der drei Erbinnen des T. unterschriebenen
Erklärung keine rechts- genügliche schriftliche Zustimmung gesehen
werden könne. Damit liege aber kein einstimmiger Zirkularbeschluss
vor, so dass der klägerische Anwalt über keine gültige Prozessvollmacht
verfüge; auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden. In der
Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestrit- ten, es wird jedoch
präzisiert, dem Auszug aus dem Familienbüchlein könne entnommen
werden, dass die Erbin A. auch nach dem neuesten Stand der
Gesetzgebung nicht mündig sei. Die Erbin C. habe zwar das 18.
Altersjahr vollendet, doch könne man sich fragen, ob die Mutter D. nicht
doch berech- tigt gewesen sei, rückwirkend die Prozessvollmacht für
diese Tochter zu er- teilen, da die Streitsache ja bereits am 7. Juni 1994
instanziert worden sei. Auch wenn die grundsätzlichen Überlegungen
der Vorinstanz zutreffend seien, so erscheine das Nichteintreten auf die
Klage angesichts dieser Um- stände doch als überspitzter Formalismus.
Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich dieser Auffassung
nicht anschliessen. Dass eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam
handeln kann, gehört zu den fundamentalen zivilrechtlichen
Grundsätzen. Es ist eine Folge dieses Prinzips, dass wer eine
Erbengemeinschaft vertritt oder dessen Man- dant im Laufe eines
Verfahrens stirbt, eine Vollmacht sämtlicher Erben ein- holen muss. Dies
gilt selbstverständlich nicht nur dann, wenn es um die Ver- tretung einer
einzelnen Partei geht, sondern auch wenn der Anwalt - wie es etwa bei
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft - eine Mehrheit von
Personen vertritt. Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundbuchauszug er-
sichtlich, dass die eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer
Erbengemein- schaft steht, und es wird auch ausdrücklich angegeben, aus
welchen Personen sich diese zusammensetzt. Es wäre daher abzuklären
gewesen, ob es sich bei den Erben ausschliesslich um mündige Personen
handelte oder ob dies für alle oder einzelne davon nicht zutraf. Die zur
Diskussion stehende Erbenge- meinschaft besteht offenbar aus der
Witwe des Erblassers und den beiden Töchtern A. und C. Über das
Alter der Kinder liegen keine Beweise vor.
Selbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters
ausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter
mündig ist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte
und somit eine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die
Vorinstanz darauf bestand, dass diesem wesentlichen
Verfahrensgrundsatz nachgelebt wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen
werden, auf die Klage wegen prozessualer Spitzfindig- keiten nicht
eingetreten zu sein. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Parteien,
dass sie in ihrem Entscheid, an einem Prozess teilzunehmen oder sich von
einem solchen zu distanzieren, nicht dadurch eingeschränkt werden, dass
ihnen die Freiheit, eine Vollmacht zu erteilen oder zu verweigern, ge-
nommen wird. Das Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit
ent- gegengekommen, als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine
Nachfrist zum Beibringen der Prozessführungsermächtigung gewährte.
Wenn die Klä- gerin innert der ihr angesetzten Frist weder einen
Beschluss der Versamm- lung der Stockwerkeigentümer noch einen auf
dem Zirkularweg von sämtli- chen Stockwerkeigentümern einstimmig
gefassten Prozessführungsbeschluss beibrachte, so ist es nicht unbillig,
wenn die Vorinstanz aus diesem Versäum- nis der Klägerschaft die
Konsequenzen zog und auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
ZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995
19 - Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheitsleistung (Art. 839
Abs. 3 ZGB). Verfahren (Art. 9 Ziff. 27, Art. 10 EG zum ZGB;
Art. 137 ff. ZPO). I m summarischen Verfahren ist die Revi-
sion grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO).
Die eine vorsorgliche Massnahme darstellende Verfügung
betreffend Hinterlegung der Sicherheitsleistung kann je-
doch auf Gesuch hin bei veränderten Verhältnissen
zurückgenommen oder abgeändert werden. Nach Anhän-
gigmachung der Klage ist hiefür aber nicht mehr der
Kreispräsident, sondern der Präsident des sachlich zu-
ständigen Gerichts zuständig.
Aus dem Sachverhalt:
Am 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den
Kreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10
% Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am
24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr.
611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit
Verfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete