Non-Marital Father's Standing to Appeal Parental Authority Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the biological, non-marital father, whose relationship was established by acknowledgment and regulated by a maintenance agreement but who held no parental authority or custody, had standing to appeal a decision concerning the withdrawal of parental authority from the mother. The court reasoned that although the withdrawal of parental authority primarily affects the mother and child, the public interest in child protection necessitates allowing the non-marital father standing to participate in and appeal such proceedings, especially given his established practical involvement in the child's life, as restricting his right would contradict the broader recognition of interest afforded to such fathers in other child protection matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 ZGB, Art. 64 EG, Art. 361 Abs. 1 ZGB, Art. 361 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 288 ZGB; Non-Marital Father's Standing to Appeal Parental Authority Withdrawal: The court reasoned that although the withdrawal of parental authority primarily affects the mother and child, the public interest in child protection necessitates allowing the non-marital father standing to participate in and appeal such proceedings, especially given his established practical involvement in the child's life, as restricting his right would contradict the broader recognition of interest afforded to such fathers in other child protection matters.
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KI-generiertThe father, being a participant in the prior proceeding, is legitimized to appeal based on this provision.
Volltext
II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses
a) Zivilrechtliche Beschwerden
17 - Entziehung der elterlichen Gewalt der unverheirateten
(Art. 311 ZGB).
Mutter Legitimation des ausserehelichen
Vaters, sich am Verfahren betreffend die Entziehung der
elterlichen Gewalt der Mutter vor dem Bezirksgerichts-
ausschuss als erster Aufsichtsbehörde zu beteiligen und
gegen dessen Entscheid die vormundschaftsrechtliche
Berufung an das Kantonsgericht als zweite Aufsichts-
behörde zu erheben (Art. 60, Art. 64 EG zum ZGB).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer geht stillschweigend davon aus, er sei zur
Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu nicht.
Das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Ottavio ist
durch An- erkennung festgestellt und die Unterhaltspflicht ist durch
behördlich geneh- migten Vertrag geregelt. Darin erschöpft sich ihre
Rechtsbeziehung. Nament- lich hatte der Beschwerdeführer jemals weder
die elterliche Gewalt über Ot- tavio, noch die Obhut, noch besteht
zwischen ihnen ein Pflegeverhältnis, und es war der Beschwerdeführer
auch nie mit der Mutter verheiratet. Zweck der Entziehung der elterlichen
Gewalt ist in erster Linie der Schutz des Kindes. Ob der Mutter die elterliche
Gewalt entzogen wird oder nicht, betrifft unmittelbar nur sie selbst und
Ottavio, nicht aber den Beschwerdeführer. Die Frage der Entziehung der
elterlichen Gewalt hat keine unmittelbaren rechtlichen Aus- wirkungen auf
die Stellung des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist somit, ob das Bestehen
des Kindesverhältnisses allein genügt, um dem ausserehelichen Va- ter die
Legitimation zu geben, gegen die Weigerung der vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde, die elterliche Gewalt der ledigen Mutter gemäss Art.
311 ZGB zu entziehen, Beschwerde zu führen.
Die Berechtigung, ein Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in
ei- genem Namen geltend zu machen, wird als Sachlegitimation
bezeichnet. Wem Sachlegitimation zukommt, ist eine Frage des
materiellen Rechts (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Zürich 1979, S. 139 Ziff. I). Im Rechtsmittelverfahren hat die
Beschwerdelegitimation dann mit der Sachle- gitimation des materiellen
Zivilrechts übereinzustimmen, wenn das Zivil- recht das Rechtsmittel
vorschreibt und selbst keine abweichende Regelung trifft. Im
Vormundschaftsrecht ist bundesrechtlich nur eine Aufsichts- behörde
zwingend vorgeschrieben (Art. 361 Abs. 1 ZGB), hingegen haben
die Kantone die Kompetenz, eine zweite, obere Aufsichtsbehörde
vorzuse- hen (Art. 361 Abs. 2 ZGB). Des weiteren ist gegen
Entscheide der Auf- sichtsbehörde im Verfahren betreffend
Entziehung der elterlichen Gewalt nach Art. 311 ZGB die
Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 ZGB mit dem
entsprechend grossen Kreis der Sachlegitimierten nicht gegeben (vgl.
Max Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der
Schweiz, Zürich 1954, S. 86; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar 1964,
N. 21 zu alt Art. 288 ZGB). Ist das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 64
EGzZGB bundesrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, so ist es
denkbar, dass der Kreis der zum rein kantonalrechtlichen Weiterzug
gemäss Art. 64 EGzZGB Legitimierten nicht mit dem Kreis der
Sachlegitimierten gemäss Bundeszi- vilrecht übereinzustimmen braucht,
namentlich, dass die Beschwerdebefug- nis nach altem Recht (Art. 53 a
alt EGzZGB) beziehungsweise die Legiti- mation zur Berufung nach
neuem Recht (Art. 64 EGzZGB) eingeschränkt sein könnte (vgl. dazu
SJZ 40 [1944] S. 376 f.; G. Spitzer, in: ZBl 47 [1946]
S. 275 und 277; BGE 67 II 205 f.). Eine solche Beschränkung der
Legitima- tion im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide betreffend Art.
311 ZGB kann dem kantonalen Recht indes weder nach Art. 53 a alt
EGzZGB noch nach Art. 64 EGzZGB entnommen werden. Das alte
Verfahrensrecht sah für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss
als erster Aufsichtsbehörde vor, dass den Eltern Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen und die Beteiligten zu einer mündlichen
Verhandlung vorzuladen seien (Art. 53 Abs. 3 alt EGzZGB). Dass dabei
unter den Eltern nur Mutter und Vater zu ver- stehen sind, die im Besitz
der elterlichen Gewalt sind, liegt nicht ohne weite- res nahe. Gemäss Art.
60 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Abs. 4 EGzZGB
sind im Entziehungsverfahren nach Art. 311 ZGB die Beteiligten zu einer
mündlichen Verhandlung vorzuladen und es ist den Be- teiligten auch der
schriftlich begründete Entscheid mit der erforderlichen
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Weil Art. 64 EGzZGB keine Beschrän-
kung des Kreises der Beschwerdelegitimierten im Weiterzugsverfahren er-
kennen lässt, muss grundsätzlich den gleichen Beteiligten die
Beschwerdele- gitimation zukommen (vgl. Roos in: ZVW 10 [1955] S. 43
f. Ziff. I; in dieser Richtung auch die in BGE 78 II 118 geäusserten
Bedenken zu einer Ein- schränkung der Beschwerdelegitimation von der
ersten zur zweiten Auf- sichtsbehörde). Die Verweisung von Art. 64 Abs.
4 EGzZGB auf die sinn- gemässe Anwendung der
Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessord- nung über die Berufung
steht dem nicht entgegen. Das öffentliche Interesse am Kindesschutz hat
gewisse Auswirkungen auf das Verfahren. Dies schliesst indessen nicht
aus, dass das Rechtsmittelverfahren in Kindesschutz- und Vor-
mundschaftssachen in einem dem Zivilprozess angenäherten,
kontradiktori- schen Zwei- oder Mehrparteienverfahren ausgetragen wird.
Dies findet seine Bestätigung im übrigen bereits in der Ordnung des
EGzZGB selbst, wenn
dort in Art. 62 Abs. 1 über das Verfahren vor dem
Bezirksgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz vom
Beschwerdeführer, der Vorinstanz und vom Be- schwerdegegner als den
Verfahrensbeteiligten die Rede ist. Eine Einschrän- kung des Kreises der
Beschwerdelegitimierten nach Art. 64 EGzZGB ge- genüber dem Kreis
der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 311 ZGB/Art.
60 in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB kann der bündneri- schen
Verfahrensordnung daher nicht entnommen werden. Für den Fall der
Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB ist überdies
aner- kannt, dass der Kreis der Aktivlegitimierten im
Beschwerdeverfahren der gleiche sein muss, wie im vorinstanzlichen
Verfahren (vgl. dazu Cyril Heg- nauer, Grundriss des Kindesrechts, 4.
Aufl., Bern 1994, Ziff. 27.64; Spitzer, a.a.O., S. 274). Den Kantonen
steht es frei, zwei Instanzen der vormund- schaftlichen Aufsicht zu
bezeichnen (Art. 361 Abs. 2 ZGB). Wird eine obere und eine untere
Aufsichtsbehörde bezeichnet, so muss der Begriff «Auf-
sichtsbehörde» in Art. 420 Abs. 2 ZGB ohne weiteres für beide Instanzen
gel- ten (Spitzer, ebenda). Der Kreis der Aktivlegitimierten ist durch
Art. 420 Abs. 1 ZGB (jedermann der ein Interesse hat) auch für das
Rechtsmittelver- fahren vor der zweiten Aufsichtsbehörde vorgegeben.
Entsprechendes muss aus der nämlichen Überlegung beim Entzug der
elterlichen Gewalt gelten. Beschwerdelegitimiert ist, wer im Verfahren
nach Art. 311 ZGB zwangsläu- fig betroffen ist, sowie jene, die sich
daneben beteiligen dürfen. Wer beteiligt ist, sagen Art. 57-60 EGzZGB
folgerichtig nicht. Die Sachlegitimation bei Art. 311 ZGB kann sich nur
aus dem materiellen Bundesrecht selbst ergeben.
Im Gegensatz zur Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420
ZGB,
welcher die übrigen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 - 310, 312
ZGB unterstehen, und im Gegensatz zum fürsorgerischen Freiheitsentzug
bei Un- mündigen unter elterlicher Gewalt (Art. 397 d in Verbindung mit
Art. 314 a ZGB), kann dem materiellen Recht bei Art. 311 ZGB nicht
ausdrücklich ent- nommen werden, wer gegen entsprechende Entscheide
beschwerdelegiti- miert ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Entzug
der elterlichen Gewalt nach Art. 311 ZGB die einzige
Kindesschutzmassnahme ist, die erstinstanzlich nicht von der
Vormundschaftsbehörde ausgesprochen wird und gegen welche
- vorausgesetzt die erste Aufsichtsbehörde sei eine richterliche (Art. 314
Ziff. 1 ZGB) - das ZGB nicht zwingend ein kantonales Rechtsmittel
vorschreibt (Ingress von Art. 311 ZGB in Verbindung mit Art. 361 Abs. 1
ZGB). Gemäss
H. Henkel (Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art.
307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 187) soll der Elternteil ohne elterliche
Gewalt - bei- spielsweise der geschiedene Ehegatte, welchem die Kinder
nicht zugeteilt sind
- keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wenn die elterliche
Gewalt des anderen durch Kindesschutzmassnahmen eingeschränkt
werden soll. ZVW 17 (1962) S. 14 Nr. 2 spricht dem (bevormundeten)
Ehemann, der nicht im Besitze der elterlichen Gewalt ist, die
Legitimation ab, gegen den Entzug
der elterlichen Gewalt gegenüber der Ehefrau zu rekurieren. Diese Auffas-
sungen werden von der Überlegung getragen, dass der gewaltlose
Elternteil durch das Entzugsverfahren gegenüber dem andern Elternteil in
seinen Rech- ten (auf seine eigene elterliche Gewalt) nicht betroffen wird.
Diese Sicht wird der besonderen Natur des Kindesschutzes nicht gerecht.
Es wird zunächst übersehen, dass der gewaltlose Elternteil, der sich an
einem solchen Verfahren beteiligen will, in erster Linie das Wohl seines
Kindes im Auge haben kann, und damit behauptet, er handle im
öffentlichen Interesse. Solange seine Be- gehren die Fürsorge seines
eigenes Kindes zum Gegenstand haben, ist auch der gewaltlose Elternteil
legitimiert (ZVW 19 [1964] S. 61, zur Beschwerdele- gitimation gemäss
Art. 420 ZGB). Mehr als anderswo im Privatrecht ist es dem Gesetz in
Kindesschutzsachen ein Anliegen, dass objektiv Recht verwirklicht wird.
Hinweise dafür sind, dass die Vormundschaftsbehörden von Amtes we- gen
tätig werden, jedermann Anzeige machen kann, beziehungsweise gewisse
Personen und Institutionen mit öffentlichen Aufgaben zur Anzeige
verpflich- tet sind und der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird.
Das öffentliche Interesse am Kindesschutz macht es aus, dass nicht nur das
Kind als Schutz- subjekt und der Träger des betroffenen Elternrechts,
sondern auch weiteren Personen im Dienste des öffentlichen Interesses
materiell-rechtliche An- sprüche in bezug auf ein Rechtsverhältnis
zustehen (vgl. Bernhard Schnyder, in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern
1986, S. 464 ff.). Solche Legitimation kann dem gewaltlosen
ausserehelichen Vater nicht nur bei Kindesschutzmass- nahmen minderen
Grades zustehen, die von der Vormundschaftsbehörde an- geordnet werden
(ZVW 19 [1964] S. 61), sondern auch bei der schärfsten Kin-
desschutzmassnahme des Entzugs der elterlichen Gewalt gemäss Art. 311
ZGB. Es lässt sich kein im materiellen Recht begründetes und haltbares
Ar- gument dafür finden, warum der aussereheliche Vater ohne elterliche
Gewalt einerseits zum Kreis «jedermann, der ein Interesse hat» gehört (Art.
420 ZGB; ZVW 19 [1964] S. 61; Hegnauer, Berner Kommentar 1964, N.
258 zu alt Art.
283 ZGB; derselbe, Berner Kommentar 1969, N. 270 zu alt Art. 324-327 ZGB;
G. Roos in: ZVW 10 [1955] S. 48) und eine «nahestehende Person» im
Sinne von Art. 314 a in Verbindung mit Art. 397 d ZGB ist (Markus
Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen
unter elterlicher Ge- walt, Diss. Fribourg 1987, S. 139 ff.; Cyril Hegnauer,
Grundriss, a.a.O., Ziff. 27.66; ZVW 1984 S. 28), ihm andererseits aber
einzig und ausgerechnet bei der schärfsten Kindesschutzmassnahme von
Art. 311 ZGB die Legitimation abge- hen soll, sich am erstinstanzlichen
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zu be- teiligen oder gegen deren
Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. In concreto ist, abgesehen von
seiner Rechtsbeziehung durch das festgestellte Kindesver- hältnis, auch in
tatsächlicher Hinsicht die Eignung des Beschwerdeführers, das Interesse
von Ottavio durchzusetzen, gegeben. Die persönliche Nähe und
Verbundenheit des Beschwerdeführers zu Ottavio ist durch die
unbestrittene
Tatsache der seit Jahren regelmässigen und umfassenden Betreuung
Ottavios durch den Beschwerdeführer während fünf Monaten pro Jahr zur
Genüge dargetan. Zu Recht wurde er daher von der
Vormundschaftsbehörde zur Ab- klärung des Sachverhalts beigezogen und
hat ihn die Vorinstanz am Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 59 EGzZGB beteiligt. Als solchermassen Beteiligter
ist er auch im Rechtsmittelverfahren nach Art. 64 EGzZGB legitimiert.
ZB 41/94 Urteil vom 15. Februar 1995
18 - Prozessführung
Stockwerkeigentum; Ermächtigung des Verwalters zur
( Art. 712t Abs. 2 ZGB). Bei schriftlicher Be-
schlussfassung ist die Zustimmung aller Stockwerkei-
gentümer erforderlich (Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 712m Abs. 2 ZGB). Steht eine Stockwerkeinheit im Ei-
gentum einer Erbengemeinschaft, haben sämtliche Erben
schriftlich zuzustimmen.
Erwägungen:
1. Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Glo- ria hat seiner Prozesseingabe eine von M., dem Vertreter der mit
der Ver- waltung betrauten A. AG, unterzeichnete Vollmacht beigelegt.
Er stellte in Aussicht, ein förmlicher Prozessbeschluss der Gemeinschaft
werde nachge- reicht. Der klägerische Anwalt hat also nicht verkannt,
dass der Verwalter nach der Vorschrift von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur
Führung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens
der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer
bedarf. Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter
Vorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann,
vorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich
streng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als
die nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein
geduldet wird. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger
Anwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder an- lässlich
einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder
durch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden
Varianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den
statutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein
Mehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein
Zirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer
bedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB).
2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis
zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen
Prozess-