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PKG 1995 16 • KG GR PKG 1995 16 KI-generiert

Alimony Appeal Limitations and Cross-Appeal Prohibitions

Geschäftsnummer PKG 1995 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a decision concerning an appeal regarding the amount and duration of an alimony award, the court ruled that it could not proceed with the appeal on the matter of the pension because the appellant failed to specify the precise relief sought regarding the amount, gradation, and term of the pension, which prevents the court and the opposing party from knowing the exact scope of the challenge despite the existing initial judgment outlining the reasons for the partial loss. Furthermore, concerning a related appeal where one party filed an independent appeal and the opposing party filed a cross-appeal addressing different points, the court determined that a party who has already filed their own appeal cannot subsequently file a cross-appeal against the opponent's appeal, as this would constitute an impermissible accumulation of appellate remedies.

Legislator-Regeste

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Art. 151 oder, Art. 220 ZPO, Art. 70 OG, Art. 59 OG, Art. 340 Abs. 2 ZPO, Art. 340 ZPO; Alimony Appeal Limitations and Cross-Appeal Prohibitions: Furthermore, concerning a related appeal where one party filed an independent appeal and the opposing party filed a cross-appeal addressing different points, the court determined that a party who has already filed their own appeal cannot subsequently file a cross-appeal against the opponent's appeal, as this would constitute an impermissible accumulation of appellate remedies.

Schlagwörter

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Begriff der Entscheidung Fristen Teilentscheid Dauer des nachehelichen Unterhalts Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Scheidungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 151 oder
be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr.
Art. 220 ZPO
16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO).
Art. 70 OG
Anschluss- berufung gemäss dem damaligen Art. 70 OG bereits in BGE
Art. 59 OG
der gel- tenden bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 59 OG
Art. 340 Abs. 2 ZPO
Anschlussappellation gemäss Art. 340 Abs. 2 ZPO BE
Art. 340 ZPO
3a zu Art. 340 ZPO), die luzernische Praxis
Art. 152 ZGB
Rente gestützt auf Art. 152 ZGB gewährt, aber kein Betrag aus Güterrecht

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 62 II 47
gen und so die Rechtsmittel in seiner Hand kumulieren (BGE 62 II 47).
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Volltext

die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von

Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich,

dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen

Urteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert

haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will,

ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der

Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall

aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach

unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht

nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete

erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr

Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind,

sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen

festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der

Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftig-

keitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin

be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.-

bis zum

62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber

of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die

Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche

Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und

auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt.

In der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb -

wie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt -

grundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und

Gegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf

sie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein

bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und

Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zu-

gesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz

vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in

diesem Punkte nicht einzutreten.

ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995

16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO).

Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung

der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberu-

fung einreichen.

Erwägungen:

Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in

Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt

mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des

Urteils bezüg-

lich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Kosten, macht aber

zusätzlich geltend, seiner geschiedenen Frau sei eine Rente zu

verweigern. In ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau die

Zusprechung einer höhe- ren als der vom Bezirksgericht zugestandenen,

abgestuften Rente. Von Am- tes wegen zu prüfen ist daher vorab die

Frage, ob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung erheben kann,

obwohl sie ebenfalls eine selbständige Be- rufung eingereicht hat.

Nach Art. 220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht

selbst

auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10

Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten

der er- sten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen

einreichen. Wie das Kantonsgericht in PKG 1972 Nr. 2 mit ausführlicher

Begründung entschieden hat, muss eine Partei, die ein Urteil selbst nicht

angefochten hat, i m Falle der Berufungserklärung der Gegenpartei die

Möglichkeit haben, zur Wahrung ihrer Interessen eine umfassende

Anschlussberufung zu erheben, andernfalls sie Gefahr laufen würde, dass

nur die zu ihren Gunsten lautenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils

abgeändert werden könnten, die sie be- lastenden Teile aber stehen

bleiben würden. In einer anderen Situation be- findet sich die Partei, die

selbst Berufung einreicht. Sie ficht die ihr missliebi- gen Punkte

selbständig an und kann daher gemäss der in PKG 1985 Nr. 13 be-

gründeten Rechtsprechung jedenfalls bezüglich dieser Streitpunkte auf die

Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberufung

ein- reichen. Wie es sich verhält, wenn wie im vorliegenden Fall die

eigene Beru- fung und die Berufung der Gegenpartei unterschiedliche

Streitgegenstände zum Inhalt haben, wurde im erwähnten Entscheid offen

gelassen.

Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage bezüglich der mit dem

kan- tonalrechtlichen Rechtsmittel vergleichbaren bundesrechtlichen

Anschluss- berufung gemäss dem damaligen Art. 70 OG bereits in BGE

62II46 ff. ausein- andergesetzt und festgestellt, dass es einer zweimaligen

Beanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung gleichkomme, wenn der

Kläger, der selbst eine Hauptberufung ergriffen habe, zusätzlich eine

Anschlussberufung erheben wolle. Dem Kläger wäre es - so das

Bundesgericht - nicht verwehrt gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist

von 20 Tagen für die Hauptberufung an seinen Berufungsanträgen

Ergänzungen anzubringen. Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist zu

entscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle, dass das erst-

instanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde oder nicht. Liess er

es darauf ankommen, so stand ihm für den Fall der gegnerischen Berufung

die Anschlussberufung offen, wogegen im anderen Falle das Urteil nach

Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist in Rechtskraft erwuchs. Der

Kläger habe die ihm nach dem Gesetz zustehende Wahl durch die

Einlegung der eigenen Hauptberufung im Sinne der einen der beiden

Alternativen getroffen und könne nun, nachdem er dies getan habe, nicht

mehr auf die andere übersprin-

gen und so die Rechtsmittel in seiner Hand kumulieren (BGE 62 II 47).

Die Möglichkeit, eine Anschlussberufung zu erheben, kommt auch nach

der gel- tenden bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 59 OG

uneingeschränkt nur derjenigen Partei zu, die bereit war, sich mit dem

erstinstanzlichen Urteil abzu- finden. Der Berufungskläger kann nicht

gegen die Hauptberufung und schon gar nicht gegen die

Anschlussberufung des Gegners eine Anschlussberufung erheben (Jean

Fran~ois Poudret, Commentaire de la loi federale d'organisa- tion

judiciaire, Bd. II, Bern, 1990, N. 2.2.1. zu Art. 59 und 61 OG mit zahlreichen

Hinweisen, namentlich kritisch zum Entscheid ZR 79 (1980) Nr. 15 des

Ober- gerichts des Kantons Zürich; Messmer/lmboden, Die eidgenössischen

Rechts- mittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 588, Nr. 46). Im gleichen

Sinne entschie- den etwa die bernischen Gerichte für die

Anschlussappellation gemäss Art. 340 Abs. 2 ZPO BE

(Mahrbach/Kellerhals, Die ZPO für den Kanton Bern,

4. Aufl., Bern 1995, N. 3a zu Art. 340 ZPO), die luzernische Praxis

(Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 1 zu §

251 ZPO LU) sowie diejenige des Kantons Aargau (Kurt Eichenberger,

Zivil- rechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt

a.M./Salzburg 1984,

N. 2 zu § 325 ZPO AG mit Hinweisen). Die Argumentation des

Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu den jeweiligen

Rechtsmitteln vermag auch für die bündnerische Anschlussberufung

gemäss Art. 220 ZPO zu überzeugen (so auch Jürg W. Leutenegger,

Berufung und Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung nach

bündnerischem Zivilprozessrecht, Diss. 1979, S. 89). Dies gilt umso mehr,

als bereits der klare Wortlaut dieser Bestimmung festhält, dass der Beru-

fungsbeklagte Anschlussberufung einreichen kann, wenn er nicht selbst

auch Berufung eingelegt hat. Gemäss der auch von der bündnerischen ZPO

gewähr- ten Wahl zwischen selbständiger Berufung und blosser

Anschlussberufung hätte zudem gerade im vorliegenden Fall sehr wohl die

Situation eintreten kön- nen, dass sich K. mit dem erstinstanzlichen Urteil,

mit welchem ihr eine ge- genüber ihrem Antrag reduzierte, abgestufte

Rente gestützt auf Art. 152 ZGB gewährt, aber kein Betrag aus Güterrecht

zugesprochen wurde, abgefunden hätte. Sie hätte sich diesfalls darauf

beschränkt, ihre Weiterziehungsanträge al- lenfalls auf dem Wege des

Anschlusses an die Hauptberufung ihres geschiede- nen Mannes

anzubringen. D. wäre diesfalls nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist mit

einer nachträglichen Ergänzung seiner Hauptberufungsanträge aus-

geschlossen gewesen, es sei denn, dass entgegen der herrschenden Lehre

und Rechtsprechung eine Anschlussberufung an eine Anschlussberufung

zugelas- sen würde. Wieso nun aber einem Berufungskläger oder einer

Berufungsklä- gerin weitergehende Rechte zur Ausdehnung der Berufung

zustehen sollen, je nachdem ob die Gegenpartei eine selbständige oder

eine blosse Anschlussbe- rufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen (vgl.

BGE 62II 47 f). Auf die An- schlussberufung der K. wird demnach nicht

eingetreten.

ZF 87/95 Urteil vom 21. November 1995