Alimony Appeal Limitations and Cross-Appeal Prohibitions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a decision concerning an appeal regarding the amount and duration of an alimony award, the court ruled that it could not proceed with the appeal on the matter of the pension because the appellant failed to specify the precise relief sought regarding the amount, gradation, and term of the pension, which prevents the court and the opposing party from knowing the exact scope of the challenge despite the existing initial judgment outlining the reasons for the partial loss. Furthermore, concerning a related appeal where one party filed an independent appeal and the opposing party filed a cross-appeal addressing different points, the court determined that a party who has already filed their own appeal cannot subsequently file a cross-appeal against the opponent's appeal, as this would constitute an impermissible accumulation of appellate remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 151 oder, Art. 220 ZPO, Art. 70 OG, Art. 59 OG, Art. 340 Abs. 2 ZPO, Art. 340 ZPO; Alimony Appeal Limitations and Cross-Appeal Prohibitions: Furthermore, concerning a related appeal where one party filed an independent appeal and the opposing party filed a cross-appeal addressing different points, the court determined that a party who has already filed their own appeal cannot subsequently file a cross-appeal against the opponent's appeal, as this would constitute an impermissible accumulation of appellate remedies.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von
Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich,
dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen
Urteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert
haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will,
ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der
Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall
aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach
unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht
nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete
erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr
Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind,
sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen
festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der
Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftig-
keitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin
be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.-
bis zum
62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber
of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die
Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche
Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und
auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt.
In der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb -
wie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt -
grundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und
Gegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf
sie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein
bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und
Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zu-
gesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz
vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in
diesem Punkte nicht einzutreten.
ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995
16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO).
Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung
der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberu-
fung einreichen.
Erwägungen:
Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in
Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt
mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des
Urteils bezüg-
lich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Kosten, macht aber
zusätzlich geltend, seiner geschiedenen Frau sei eine Rente zu
verweigern. In ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau die
Zusprechung einer höhe- ren als der vom Bezirksgericht zugestandenen,
abgestuften Rente. Von Am- tes wegen zu prüfen ist daher vorab die
Frage, ob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung erheben kann,
obwohl sie ebenfalls eine selbständige Be- rufung eingereicht hat.
Nach Art. 220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht
selbst
auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10
Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten
der er- sten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen
einreichen. Wie das Kantonsgericht in PKG 1972 Nr. 2 mit ausführlicher
Begründung entschieden hat, muss eine Partei, die ein Urteil selbst nicht
angefochten hat, i m Falle der Berufungserklärung der Gegenpartei die
Möglichkeit haben, zur Wahrung ihrer Interessen eine umfassende
Anschlussberufung zu erheben, andernfalls sie Gefahr laufen würde, dass
nur die zu ihren Gunsten lautenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils
abgeändert werden könnten, die sie be- lastenden Teile aber stehen
bleiben würden. In einer anderen Situation be- findet sich die Partei, die
selbst Berufung einreicht. Sie ficht die ihr missliebi- gen Punkte
selbständig an und kann daher gemäss der in PKG 1985 Nr. 13 be-
gründeten Rechtsprechung jedenfalls bezüglich dieser Streitpunkte auf die
Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberufung
ein- reichen. Wie es sich verhält, wenn wie im vorliegenden Fall die
eigene Beru- fung und die Berufung der Gegenpartei unterschiedliche
Streitgegenstände zum Inhalt haben, wurde im erwähnten Entscheid offen
gelassen.
Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage bezüglich der mit dem
kan- tonalrechtlichen Rechtsmittel vergleichbaren bundesrechtlichen
Anschluss- berufung gemäss dem damaligen Art. 70 OG bereits in BGE
62II46 ff. ausein- andergesetzt und festgestellt, dass es einer zweimaligen
Beanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung gleichkomme, wenn der
Kläger, der selbst eine Hauptberufung ergriffen habe, zusätzlich eine
Anschlussberufung erheben wolle. Dem Kläger wäre es - so das
Bundesgericht - nicht verwehrt gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist
von 20 Tagen für die Hauptberufung an seinen Berufungsanträgen
Ergänzungen anzubringen. Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist zu
entscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle, dass das erst-
instanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde oder nicht. Liess er
es darauf ankommen, so stand ihm für den Fall der gegnerischen Berufung
die Anschlussberufung offen, wogegen im anderen Falle das Urteil nach
Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist in Rechtskraft erwuchs. Der
Kläger habe die ihm nach dem Gesetz zustehende Wahl durch die
Einlegung der eigenen Hauptberufung im Sinne der einen der beiden
Alternativen getroffen und könne nun, nachdem er dies getan habe, nicht
mehr auf die andere übersprin-
gen und so die Rechtsmittel in seiner Hand kumulieren (BGE 62 II 47).
Die Möglichkeit, eine Anschlussberufung zu erheben, kommt auch nach
der gel- tenden bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 59 OG
uneingeschränkt nur derjenigen Partei zu, die bereit war, sich mit dem
erstinstanzlichen Urteil abzu- finden. Der Berufungskläger kann nicht
gegen die Hauptberufung und schon gar nicht gegen die
Anschlussberufung des Gegners eine Anschlussberufung erheben (Jean
Fran~ois Poudret, Commentaire de la loi federale d'organisa- tion
judiciaire, Bd. II, Bern, 1990, N. 2.2.1. zu Art. 59 und 61 OG mit zahlreichen
Hinweisen, namentlich kritisch zum Entscheid ZR 79 (1980) Nr. 15 des
Ober- gerichts des Kantons Zürich; Messmer/lmboden, Die eidgenössischen
Rechts- mittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 588, Nr. 46). Im gleichen
Sinne entschie- den etwa die bernischen Gerichte für die
Anschlussappellation gemäss Art. 340 Abs. 2 ZPO BE
(Mahrbach/Kellerhals, Die ZPO für den Kanton Bern,
4. Aufl., Bern 1995, N. 3a zu Art. 340 ZPO), die luzernische Praxis
(Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 1 zu §
251 ZPO LU) sowie diejenige des Kantons Aargau (Kurt Eichenberger,
Zivil- rechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt
a.M./Salzburg 1984,
N. 2 zu § 325 ZPO AG mit Hinweisen). Die Argumentation des
Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu den jeweiligen
Rechtsmitteln vermag auch für die bündnerische Anschlussberufung
gemäss Art. 220 ZPO zu überzeugen (so auch Jürg W. Leutenegger,
Berufung und Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung nach
bündnerischem Zivilprozessrecht, Diss. 1979, S. 89). Dies gilt umso mehr,
als bereits der klare Wortlaut dieser Bestimmung festhält, dass der Beru-
fungsbeklagte Anschlussberufung einreichen kann, wenn er nicht selbst
auch Berufung eingelegt hat. Gemäss der auch von der bündnerischen ZPO
gewähr- ten Wahl zwischen selbständiger Berufung und blosser
Anschlussberufung hätte zudem gerade im vorliegenden Fall sehr wohl die
Situation eintreten kön- nen, dass sich K. mit dem erstinstanzlichen Urteil,
mit welchem ihr eine ge- genüber ihrem Antrag reduzierte, abgestufte
Rente gestützt auf Art. 152 ZGB gewährt, aber kein Betrag aus Güterrecht
zugesprochen wurde, abgefunden hätte. Sie hätte sich diesfalls darauf
beschränkt, ihre Weiterziehungsanträge al- lenfalls auf dem Wege des
Anschlusses an die Hauptberufung ihres geschiede- nen Mannes
anzubringen. D. wäre diesfalls nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist mit
einer nachträglichen Ergänzung seiner Hauptberufungsanträge aus-
geschlossen gewesen, es sei denn, dass entgegen der herrschenden Lehre
und Rechtsprechung eine Anschlussberufung an eine Anschlussberufung
zugelas- sen würde. Wieso nun aber einem Berufungskläger oder einer
Berufungsklä- gerin weitergehende Rechte zur Ausdehnung der Berufung
zustehen sollen, je nachdem ob die Gegenpartei eine selbständige oder
eine blosse Anschlussbe- rufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen (vgl.
BGE 62II 47 f). Auf die An- schlussberufung der K. wird demnach nicht
eingetreten.
ZF 87/95 Urteil vom 21. November 1995