Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 15 • KG GR PKG 1995 15 KI-generiert

Insufficient Statement of Appeal Regarding Alimony Award

Geschäftsnummer PKG 1995 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the requirement for a sufficient statement of appeal, holding that a mere request to overturn the lower court's decision without specifying the desired change, especially in monetary claims like divorce alimony, does not constitute a valid appeal under procedural rules, as it fails to adequately inform the court and the opposing party of the exact nature of the challenge. While the appeal could proceed concerning the dismissal of a counterclaim and the overall cost allocation because the appellant's intent was discernible from the context of the lower ruling, the appeal regarding the alimony award was dismissed because the appellant only requested the annulment of the prior ruling on that point without specifying the desired amount or terms, which is necessary due to the principle of disposition and the need for the opposing party to prepare a defense within strict time limits.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, Art. 23 OR, Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 151 oder, Art. 220 ZPO; Insufficient Statement of Appeal Regarding Alimony Award: While the appeal could proceed concerning the dismissal of a counterclaim and the overall cost allocation because the appellant's intent was discernible from the context of the lower ruling, the appeal regarding the alimony award was dismissed because the appellant only requested the annulment of the prior ruling on that point without specifying the desired amount or terms, which is necessary due to the principle of disposition and the need for the opposing party to prepare a defense within strict time limits.

Schlagwörter

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Klageschrift Prozessvoraussetzung Pflichtenheft Abänderung des Scheidungsurteils Kostenverlegung ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 Abs. 1 ZPO

This provision defines the requirements for an appeal, which directly led to the court partially declining to enter into the appeal regarding the pension issue due to lack of a specific claim.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive to rule on the allocation of costs for the proceedings.

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Volltext

mit einem Willensmangel behaftet, für den Kläger also in analoger

Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR i.Vm. Art. 23 OR

unverbindlich. Der Pro- zess ist also auch in Sachen des Dr. D.

fortzusetzen.

ZF 44/94 Urteil vom 24. März 1995

15 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der

blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils

ohne nähere - bei Forderungsklagen grundsätzlich zu be-

ziffernde - Umschreibung der beantragten Änderung

stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Nichtein-

treten auf eine Berufung gegen die von der Vorinstanz zu-

gesprochene, nach Ansicht der Berufungsklägerin zu ge-

ringe Scheidungsrente mangels eines bezifferten Beru-

fungsantrags.

Erwägungen:

Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung die formulierten

An- träge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile

sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Wie

nun das Kantonsgericht hiezu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten

Zivilprozess- ordnung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss

eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar, und es will damit

ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur gerade -wie das der

Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall getan hat -

Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur- teils bzw. einzelner

Dispositivpunkte hievon zu stellen ist, sondern dass darü- berhinaus zum

Ausdruck gebracht werden muss, welche Teile und in welchem Sinn die

appellierende Partei den erstinstanzlichen Entscheid abgeändert se- hen

will. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung ver-

langt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch

und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil

angefochten wird, womit unnützer Prozessaufwand vermieden werden

kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des

Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil

erhoben zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime - welcher

auch die Rentenbegehren unterstehen -, die dem Gericht verbietet, mehr

als verlangt zuzusprechen, und aus dem Gehör- sanspruch der Gegenpartei,

die in die Lage versetzt werden muss, sich entspre- chend zu verteidigen.

Im letzteren Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass ab Mitteilung

der Berufungserklärung eine peremtorische Frist von ledig- lich 10 Tagen

läuft, innert welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussbe- rufung

einzureichen hat. Dieser zumuten, diesen weitreichenden Entscheid zu

treffen, ohne genau zu wissen, worauf der Berufungskläger letztlich

abzielt,

geht zweifelsohne nicht an. Auf bestimmten Berufungsanträgen muss

schliess- lich umso mehr bestanden werden, als sie die Ergreifung dieses

Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielmehr auch den

Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhält, sich rechtzeitig

mit dem Ziel und den Aussich- ten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels

auseinanderzusetzen. Aus den obi- gen Überlegungen ergibt sich im

übrigen, dass erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebrachte

Präzisierungen und Begründungen ungenügende Be- rufungsanträge nicht

zu retten vermögen, müssen doch - damit dem Sinn und Zweck des Art.

219 ZPO genüge getan wird - Berufungsinstanz und Gegen- partei vorher

wissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig gewor- den bzw.

in welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau bestimmte

Berufungsanträge erfordert.

Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes kann auf eine

Beru- fung, die keine formulierten Anträge auf Abänderung des

vorinstanzlichen Urteils enthält, indes dann trotzdem eingetreten werden,

wenn sich der Wille des Berufungsklägers aus anderen Umständen

zweifelsfrei ermitteln lässt, so wenn etwa in Verbindung mit dem

angefochtenen Urteil ohne weiteres er- sichtlich ist, in welchem Sinn jenes

abgeändert werden soll.

Die vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht

schliesslich weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen

überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang - wie auch das

Bun- desgericht immer wieder betont - prozessuale Formen unerlässlich

und ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch

schutzwür- dige Interessen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die

Verwirklichung des ma- teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert

oder gar verhindert würde. Vom Rechtssuchenden und insbesondere von

einem Rechtsanwalt darf alle- mal ein Mindestmass an Sorgfalt bei der

Ergreifung von Rechtsmitteln ver- langt werden (vgl. zum Ganzen BGE

117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II192 ff., PKG 1991 Nr. 11, 1976 Nr. 9, ZR

79 (1980) 315 ff.).

a) Die Berufungsklägerin beantragt einmal, es sei die Ziffer 1 des

an- gefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes aufzuheben. In

Verbindung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. den darin

festgehaltenen Präzisierungen der Rechtsbegehren durch den

Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung lässt sich die damit verbundene Absicht

- Abweisung der Widerklage und Scheidung der Ehe allein in

Gutheissung der Klage - durchaus erkennen. Insoweit ist demnach auf

die Berufung ein- zutreten, wie des weiteren auch bezüglich des

Kostenpunktes (Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils),

beantragt doch die Berufungsklä- gerin in Ziffer 3 ihrer

Berufungsanträge die volle Kosten- und Entschädi- gungsfolge vor

allen Instanzen zu Lasten der Gegenpartei.

b) Nicht eingetreten werden kann dagegen auf die Berufung,

soweit damit die vorinstanzliche Regelung der Rentenfrage angefochten

wird, stellt

die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von

Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich,

dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen

Urteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert

haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will,

ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der

Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall

aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach

unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht

nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete

erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr

Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind,

sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen

festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der

Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftig-

keitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin

be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.-

bis zum

62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber

of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die

Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche

Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und

auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt.

In der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb -

wie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt -

grundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und

Gegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf

sie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein

bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und

Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zu-

gesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz

vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in

diesem Punkte nicht einzutreten.

ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995

16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO).

Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung

der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberu-

fung einreichen.

Erwägungen:

Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in

Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt

mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des

Urteils bezüg-