Insufficient Statement of Appeal Regarding Alimony Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the requirement for a sufficient statement of appeal, holding that a mere request to overturn the lower court's decision without specifying the desired change, especially in monetary claims like divorce alimony, does not constitute a valid appeal under procedural rules, as it fails to adequately inform the court and the opposing party of the exact nature of the challenge. While the appeal could proceed concerning the dismissal of a counterclaim and the overall cost allocation because the appellant's intent was discernible from the context of the lower ruling, the appeal regarding the alimony award was dismissed because the appellant only requested the annulment of the prior ruling on that point without specifying the desired amount or terms, which is necessary due to the principle of disposition and the need for the opposing party to prepare a defense within strict time limits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, Art. 23 OR, Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 151 oder, Art. 220 ZPO; Insufficient Statement of Appeal Regarding Alimony Award: While the appeal could proceed concerning the dismissal of a counterclaim and the overall cost allocation because the appellant's intent was discernible from the context of the lower ruling, the appeal regarding the alimony award was dismissed because the appellant only requested the annulment of the prior ruling on that point without specifying the desired amount or terms, which is necessary due to the principle of disposition and the need for the opposing party to prepare a defense within strict time limits.
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KI-generiertThis provision defines the requirements for an appeal, which directly led to the court partially declining to enter into the appeal regarding the pension issue due to lack of a specific claim.
This provision was cited in the dispositive to rule on the allocation of costs for the proceedings.
Volltext
mit einem Willensmangel behaftet, für den Kläger also in analoger
Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR i.Vm. Art. 23 OR
unverbindlich. Der Pro- zess ist also auch in Sachen des Dr. D.
fortzusetzen.
ZF 44/94 Urteil vom 24. März 1995
15 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der
blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils
ohne nähere - bei Forderungsklagen grundsätzlich zu be-
ziffernde - Umschreibung der beantragten Änderung
stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Nichtein-
treten auf eine Berufung gegen die von der Vorinstanz zu-
gesprochene, nach Ansicht der Berufungsklägerin zu ge-
ringe Scheidungsrente mangels eines bezifferten Beru-
fungsantrags.
Erwägungen:
Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung die formulierten
An- träge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile
sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Wie
nun das Kantonsgericht hiezu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten
Zivilprozess- ordnung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss
eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar, und es will damit
ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur gerade -wie das der
Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall getan hat -
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur- teils bzw. einzelner
Dispositivpunkte hievon zu stellen ist, sondern dass darü- berhinaus zum
Ausdruck gebracht werden muss, welche Teile und in welchem Sinn die
appellierende Partei den erstinstanzlichen Entscheid abgeändert se- hen
will. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung ver-
langt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch
und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil
angefochten wird, womit unnützer Prozessaufwand vermieden werden
kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des
Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil
erhoben zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime - welcher
auch die Rentenbegehren unterstehen -, die dem Gericht verbietet, mehr
als verlangt zuzusprechen, und aus dem Gehör- sanspruch der Gegenpartei,
die in die Lage versetzt werden muss, sich entspre- chend zu verteidigen.
Im letzteren Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass ab Mitteilung
der Berufungserklärung eine peremtorische Frist von ledig- lich 10 Tagen
läuft, innert welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussbe- rufung
einzureichen hat. Dieser zumuten, diesen weitreichenden Entscheid zu
treffen, ohne genau zu wissen, worauf der Berufungskläger letztlich
abzielt,
geht zweifelsohne nicht an. Auf bestimmten Berufungsanträgen muss
schliess- lich umso mehr bestanden werden, als sie die Ergreifung dieses
Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielmehr auch den
Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhält, sich rechtzeitig
mit dem Ziel und den Aussich- ten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels
auseinanderzusetzen. Aus den obi- gen Überlegungen ergibt sich im
übrigen, dass erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebrachte
Präzisierungen und Begründungen ungenügende Be- rufungsanträge nicht
zu retten vermögen, müssen doch - damit dem Sinn und Zweck des Art.
219 ZPO genüge getan wird - Berufungsinstanz und Gegen- partei vorher
wissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig gewor- den bzw.
in welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau bestimmte
Berufungsanträge erfordert.
Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes kann auf eine
Beru- fung, die keine formulierten Anträge auf Abänderung des
vorinstanzlichen Urteils enthält, indes dann trotzdem eingetreten werden,
wenn sich der Wille des Berufungsklägers aus anderen Umständen
zweifelsfrei ermitteln lässt, so wenn etwa in Verbindung mit dem
angefochtenen Urteil ohne weiteres er- sichtlich ist, in welchem Sinn jenes
abgeändert werden soll.
Die vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht
schliesslich weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen
überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang - wie auch das
Bun- desgericht immer wieder betont - prozessuale Formen unerlässlich
und ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch
schutzwür- dige Interessen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die
Verwirklichung des ma- teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert
oder gar verhindert würde. Vom Rechtssuchenden und insbesondere von
einem Rechtsanwalt darf alle- mal ein Mindestmass an Sorgfalt bei der
Ergreifung von Rechtsmitteln ver- langt werden (vgl. zum Ganzen BGE
117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II192 ff., PKG 1991 Nr. 11, 1976 Nr. 9, ZR
79 (1980) 315 ff.).
a) Die Berufungsklägerin beantragt einmal, es sei die Ziffer 1 des
an- gefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes aufzuheben. In
Verbindung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. den darin
festgehaltenen Präzisierungen der Rechtsbegehren durch den
Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung lässt sich die damit verbundene Absicht
- Abweisung der Widerklage und Scheidung der Ehe allein in
Gutheissung der Klage - durchaus erkennen. Insoweit ist demnach auf
die Berufung ein- zutreten, wie des weiteren auch bezüglich des
Kostenpunktes (Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils),
beantragt doch die Berufungsklä- gerin in Ziffer 3 ihrer
Berufungsanträge die volle Kosten- und Entschädi- gungsfolge vor
allen Instanzen zu Lasten der Gegenpartei.
b) Nicht eingetreten werden kann dagegen auf die Berufung,
soweit damit die vorinstanzliche Regelung der Rentenfrage angefochten
wird, stellt
die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von
Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich,
dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen
Urteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert
haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will,
ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der
Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall
aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach
unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht
nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete
erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr
Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind,
sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen
festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der
Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftig-
keitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin
be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.-
bis zum
62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber
of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die
Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche
Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und
auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt.
In der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb -
wie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt -
grundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und
Gegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf
sie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein
bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und
Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zu-
gesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz
vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in
diesem Punkte nicht einzutreten.
ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995
16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO).
Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung
der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberu-
fung einreichen.
Erwägungen:
Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in
Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt
mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des
Urteils bezüg-