Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1995 10 • KG GR PKG 1995 10 KI-generiert

Dental Work Contract Negligence and Damages

Geschäftsnummer PKG 1995 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that a contractual relationship for dental work, including prosthetics, is governed by contract law (simple mandate), where an incomplete or negligent execution of the mandate does not automatically void the entire fee claim but requires a reduction of remuneration based on the value of the useful performance, adhering to the principle of equivalence and prohibiting unjust enrichment. In this specific case, since the foundational work (infrastructure) was largely correct but the final prosthetics (superstructure) were unusable due to the provider's fault, the provider was liable to compensate the patient for damages incurred for corrective treatment and associated expenses, while their fee claim was to be reduced accordingly, and furthermore, the patient was awarded non-pecuniary damages for the significant impairment to their well-being caused by being forced to live with completely useless prosthetics for over a year.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 3 OR, Art. 394 Abs. 1 OR, Art. 394 Abs. 3 OR, Art. 394 OR, Art. 47 OR; Dental Work Contract Negligence and Damages: In this specific case, since the foundational work (infrastructure) was largely correct but the final prosthetics (superstructure) were unusable due to the provider's fault, the provider was liable to compensate the patient for damages incurred for corrective treatment and associated expenses, while their fee claim was to be reduced accordingly, and furthermore, the patient was awarded non-pecuniary damages for the significant impairment to their well-being caused by being forced to live with completely useless prosthetics for over a year.

Schlagwörter

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vertraglicher Schadenersatz Auftrag Werklohn Zahnschaden Anwaltshaftung Versicherungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 II 375
Dentist/Patient Contract Qualification and Defective Treatment
BGE 110 II 379
Umständen würde sich selbst im Lichte von BGE 110 II 379 durch
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 OR

Applied to grant a sum for non-pecuniary damages (Genugtuung) due to breach of contract.

Art. 99 Abs. 3 OR

Applied to confirm the applicability of Art. 47 OR in case of contractual breaches.

Art. 394 Abs. 1 OR

Cited as the basis defining the obligations under the simple mandate contract (Auftragsrecht) governing the relationship between the dentist and the patient.

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Volltext

Fragen (etwa bezüglich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in dieser

Hin- sicht) gar nicht erst eingegangen zu werden. Ab jenem Zeitpunkt

geriet die Beklagte jedenfalls in Verzug und war zur Lohnfortzahlung

verpflichtet, und zwar auch über den 7. Juni 1993 - auf diesen Zeitpunkt

fand der Kläger eine neue, indes schlechter bezahlte Arbeitsstelle -

hinaus, kam er doch damit bloss seiner Schadenminderungspflicht nach

und war darüber hinaus auch schon aus wirtschaftlichen Gründen zu

einer anderweitigen Beschäftigung genötigt. Ob schliesslich das

Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens und der Interessenlage der

Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auf Ende August 1993

aufgelöst worden ist, kann offen bleiben, nachdem der Kläger sich

jedenfalls auf diesen Zeitpunkt behaften lässt und seine Lohnansprüche

nur bis zu diesem Datum geltend macht.

ZF 87/94 Urteil vom 16. Januar 1995

(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung hat das Bundesgericht

mit Urteil vom 13. Oktober 1995 abgewiesen.)

10 - Einfacher Auftrag (Art. 394 ff. OR). Vertragsverhältnis zwi-

schen Zahnarzt und Patient.

- Das Vertragsverhältnis als Ganzes mit Einschluss der

Erstellung von Prothesen richtet sich nach Auftrags-

recht (Erw. 2).

- Führt der Beauftragte den Auftrag nur unvollständig

aus oder handelt er unsorgfältig, so führt dies nicht

ohne weiteres zum gänzlichen Verlust seines Ver-

gütungsanspruchs, sondern es ist dieser aufgrund

des Äquivalenzprinzips und des Bereicherungsverbots

nach dem Wert der brauchbaren Leistung zu mindern.

Bei einem ersatzfähigen Schaden kann der Ausgleich

grundsätzlich so erfolgen, dass der Beauftragte zum Er-

satz des Schadens verpflichtet und der Ersatzanspruch

mit seinem (diesfalls nicht zu mindernden) Vergütungs-

anspruch verrechnet wird (Erw. 2 ff.).

- Genugtuung bei Verletzung zahnärztlicher Sorgfalts-

pflichten (Art. 47 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR).

Voraussetzungen und Höhe (Zusprechung einer Genug-

tuung von Fr. 1000.- wegen Erstellung einer völlig un-

brauchbaren Zahnprothese) (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 110 II 375 ff. zu

Recht festgestellt hat, richtet sich das vorliegend zu beurteilende

Vertragsverhältnis

zwischen Patient und Zahnarzt als Ganzes, das heisst inklusive der

Erstellung von Prothesen etc., nach den Bestimmungen über den

einfachen Auftrag. Da- nach wird der Beauftragte durch die Annahme

eines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder

Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Anspruch

auf volle Entschädigung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR hat der

Beauftragte jedoch nur bei (vollständiger) Richtig-

erfüllung des Auftrages. Unklar ist demgegenüber, wie es sich mit der ge-

schuldeten Vergütung verhält, wenn der Beauftragte den Auftrag nicht,

nur teilweise, schlecht oder unwirtschaftlich erfüllt. In der älteren Lehre

und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang zumeist pauschal die

Auf- fassung vertreten, der Anspruch auf Entgelt setze richtige

Vertragserfüllung voraus. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle

eine unrichtige Vertrags- erfüllung dar, für die keine Gegenleistung

geschuldet sei (vgl. die Übersicht bei Fellmann, Berner Kommentar, Band

VI, 2. Abt., 4. Teilband, Bern 1992,

N. 497 und 499 f. zu Art. 394 OR). Die neuere Lehre nimmt demgegenüber

zu Recht eine differenziertere Position ein; statt jeden Honoraranspruch

rund- weg abzulehnen, räumt sie dem Auftraggeber (nur) das Recht auf

Minderung der Vergütung ein, wenn der Beauftragte die geschuldete

Leistung nicht, un- vollständig oder schlecht erbringt (vgl. die Übersicht

bei Fellmann, a.a.O., N. 498 zu Art. 394 OR). Das Kantonsgericht geht in

Übereinstimmung mit der Lehrauffassung von Fellmann (vgl. Fellmann,

a.a.O., N. 501 ff. zu Art. 394 OR) davon aus, dass die Vergütung nur für

nützliche Leistungen des Beauf- tragten geschuldet ist. Führt der

Beauftragte den Auftrag nur unvollständig aus oder behandelt er

unsorgfältig, so ist die Vergütung nach dem Äquiva- lenzgedanken zu

kürzen. Dabei darf eine Kürzung des Honorars jedoch nur soweit erfolgen,

dass der Auftraggeber andererseits nicht ungerechtfertigt be- reichert ist.

Im Lichte dieser Rechtsauffassung würde es somit nicht angehen, wenn im

Falle von Nichtgehörigerfüllung sowohl der Honoraranspruch des

Beauftragten ganz wegfallen würde, also auch für jene Leistungen, die

nicht mangelhaft sind, und er überdies vollen Schadenersatz bezahlen

müsste. Der Auftraggeber, der diesfalls einerseits sein volles

Vertragsinteresse erfüllt er- halten würde - und sei dies auch «nur» in

Form von Schadenersatz -, ande- rerseits seine eigene Leistung zumindest

teilweise zurückhalten könnte, wäre ungerechtfertigt bereichert. Indem er

seinen positiven Schaden sowie den ent- gangenen Gewinn ersetzt erhielte

und erst noch eine verhältnismässige Her- absetzung der geschuldeten

Vergütung durchsetzen könnte, würde er im Er- gebnis mehr gewinnen, als

ihm bei ordnungsgemässer Vertragserfüllung zuteil gewesen wäre (vgl.

Fellmann, a.a.O., N. 504 zu Art. 394 OR).

Diese Rechtsauffassung muss im Ergebnis übrigens auch nicht im Wi-

derspruch zum vom Kläger zitierten BGE 110 II 375 stehen. Dort hat

das Bundesgericht zwar festgestellt, dass «für eine derart mangelhafte

Aus- führung des Auftrags, die einer Nichtausführung gleichkommt»,

H. keine

Vergütung schulde. Ob der Beauftragte nebst dem Verlust seines

Honorars auch noch Schadenersatz und bejahendenfalls in welcher

Höhe leisten musste, ergibt sich aber nicht aus dem zitierten Entscheid.

Schliesslich weicht der vorliegend zu beurteilende Fall vom zitierten

Bundesgerichtsentscheid insoweit ab, als vorliegendenfalls nicht

sämtliche Arbeiten des Beauftragten mangelhaft waren. Insbesondere

halten sämtliche Gutachter ausdrücklich fest, dass die Diagnose, der

Behandlungsplan und insbesondere die Infra- struktur korrekt

ausgeführt wurden. Dr. C., der die Sanierungsarbeiten aus- führte,

musste denn auch nichts an der Infrastruktur verändern. Unter diesen

Umständen würde sich selbst im Lichte von BGE 110 II 379 durch

nichts rechtfertigen lassen, dass der Beauftragte des ganzen

Honoraranspruchs ver- lustig gehen würde. Dass der Kläger auch dieser

Meinung ist, ergibt sich im übrigen aus der Tatsache, dass selbst er einen

Honoraranspruch des Beauf- tragten von maximal Fr. 6500.- in seinen

Rechtsschriften anerkannt hat.

Die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den

vertrags- gemässen Leistungen im Falle eines ersatzfähigen Schadens

aufgrund der oben vertretenen Rechtsauffassung kann dabei

grundsätzlich in der Art er- folgen, dass der Beauftragte den dem

Auftraggeber bei Ausführung des Auf- trages zugefügten Schaden

ersetzt. In der Regel erübrigt sich dabei eine Min- derung des Honorars

beziehungsweise eine solche verbietet sich (vgl. Fell- mann, a.a.O., N.

504 zu Art. 394 OR).

3.a) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall

bleibt zunächst festzuhalten, dass der Beklagte unbestrittenermassen für

seine Ge- samtarbeiten, inklusive den zahntechnischen Aufwendungen, bei

einwand- freier Ausführung ein Maximalhonorar von Fr. 14 782.50 hätte

in Rechnung stellen dürfen. Dies ergibt sich einerseits aus dem (zwar nicht

bindenden) Entscheid der Honorarprüfungskommission vom 2. Februar

1988 sowie aus den in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten des

Dr. med. dent. J. vom 14. und 24. November 1987 und des Dr. med. dent.

H. vom 1. Dezember 1987. Andererseits anerkennt der Beklagte denn auch

die Reduktion seiner ursprünglichen Honorarforderung von Fr. 18 827.-

auf den genannten Betrag (vgl. etwa Prozessantwort vom 10. November

1988, S. 10). Zum nämlichen Ergebnis kommt schliesslich auch der

gerichtliche Experte Prof. Dr. S. in sei- ner Expertise vom 10. August

1994, der gemäss Privatpatiententarif für den zahnärztlichen Teil auf Fr.

11632.40 kommt. Wird die Zahntechnikerrech- nung von Fr. 3066.30

berücksichtigt, ergibt sich ein Gesamthonorar von ma- ximal Fr. 14

698.70. Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist die Tatsache, dass der

Kläger bereits eine Akontozahlung von Fr. 5000.- geleistet hat. Der

Saldoanspruch des Beklagten würde sich folglich bei gehöriger

Ausführung sämtlicher Arbeiten auf Fr. 9782.50 belaufen.

b) Der gerichtliche Experte Prof. Dr. S. kommt in Übereinstimmung

mit den bereits im Rahmen des Honorarprüfungsverfahrens eingeholten Ex-

pertisen im wesentlichen zum Schluss, dass Diagnose und

Behandlungsplan des beauftragten Zahnarztes korrekt waren. Auch die

sogenannte Infra- struktur, das heisst die Goldkappen und die zwei

Stege zur Befestigung der zwei Hybridprothesen, wurden korrekt

ausgeführt, wobei eine gewisse Ein- schränkung für die

Wurzelfüllungen gemacht wurde, die nach Ansicht des Experten

bereits nach dem damaligen Stand des Wissens als zu lang galten.

Dadurch entstanden jedoch nach Meinung des Gerichtsexperten keine

irre- versiblen, biologischen Nachteile, so dass dieser

«Behandlungsfehler» unbe- achtlich ist. Hingegen weist die sogenannte

Suprastruktur, das heisst die zwei abnehmbare Hybridprothesen,

offensichtliche Konstruktionsfehler auf, die der Zahnarzt als

Behandlungsplaner und Ausführer alleine gegen den Pa- tienten zu

vertreten hat. Sämtliche drei Gutachter kommen denn auch ein- hellig

zum Schluss, dass die zwei Hybridprothesen derart fehlerhaft waren,

dass sie nicht korrigiert werden konnten, auch nicht im Rahmen der

Anord- nung eines sogenannten Nachregistrates.

Steht somit fest, dass die Suprastruktur nicht brauchbar war und

dass dies in den Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes fiel,

muss nicht weiter ausgeführt werden, dass der Beklagte den Vertrag nicht

gehörig erfüllt hat. Indem der Beklagte denn auch einen Betrag von Fr.

5000.- für die Sa- nierungskosten anerkennt, gibt er auch selber zu

verstehen, dass er bezüglich der Behandlung des Klägers gewisse

Sorgfaltspflichten verletzt hat. Daraus ergibt sich aber, dass der

Beklagte dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen

hat.

4. Unter dem Titel Schaden macht der Kläger folgendes geltend:

a) Als erstes bringt er vor, dass sich die Sanierungskosten für die

zwei Hybridprothesen auf Fr. 8928.- belaufen würden. Es handelt sich

dabei um die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 27. April 1988 und

der Rechnung vom 4. Mai 1990 von Dr. C. in Varese in der Höhe von

Lit. 10 Millionen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Kantonsgericht

entgegen den Einwen- dungen des Beklagten davon ausgeht, dass diese

Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 8928.- ausgewiesen sind. Zwar

konnten für diesen Betrag keine Zahlungsbelege vorgewiesen werden

und Dr. C. überdies nicht als Zeuge zur ganzen Angelegenheit angehört

werden. Dies hat jedoch der Kläger nicht zu vertreten. Immerhin hat die

Zeugin F bestätigt, dass die gesamten Behand- lungskosten in Varese

auf Lit. 10 Millionen gekommen und dass dieser Be- trag bar bezahlt

worden sei. Die Bezahlung sei in Raten während der Be- handlung

erfolgt, teilweise in Franken, teilweise in Lire. Damit stimmen diese

Aussagen mit dem kurz nach Anhängigmachung der Streitangelegen-

heit ausgestellten Kostenvoranschlag überein. Unter Berücksichtigung

die- ser Umstände liegen nun keine genügenden Anhaltspunkte vor, dass

es sich bei der Rechnung vom 4. Mai 1990 lediglich um ein

Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem bleibt festzuhalten, dass es sich

bei diesem Betrag lediglich

um Sanierungskosten im Zusammenhang mit der Ersetzung der unbrauch-

baren Hybridprothesen handelt (vgl. hierzu auch die Expertise des Prof.

Dr. S.). Was schliesslich die Höhe der Sanierungskosten anbelangt, so

gingen die Experten von einem Betrag von rund Fr. 5000.- aus. Hierzu

bleibt aber fest- zuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine

approximative Schätzung han- delte. Zudem betrugen die Kosten für die

Herstellung der (unbrauchbaren) Hybridprothesen, also allein die Arbeit

des zahntechnischen Labors, bereits Fr. 4878.-. Berücksichtigt man noch

die Einpassungsarbeiten durch den Zahnarzt, so erweist sich der in

Rechnung gestellte Betrag von Fr. 8928.- (zu einem Umrechnungskurs,

der nicht bestritten wurde) für sämtliche Arbeiten als durchaus im

Rahmen.

Dass der Kläger schliesslich die Sanierungsarbeiten nicht mehr beim

Beklagten ausführen liess, sondern zu einem anderen Zahnarzt ging, ist auf-

grund des Vertrauensverlustes zwischen den Parteien nicht zu beanstanden.

b) Neben den eigentlichen Kosten für die Sanierung in Varese

macht der Kläger auch noch den Ersatz der dadurch entstandenen

Spesen in der Höhe von Fr. 4500.- geltend. Davon entfallen Fr. 3500.- für

die verursachten Fahrspesen vom Oberengadin nach Varese sowie Fr.

1000.- für einen Ar- beitsausfall von minimum vierzig Stunden à Fr. 25.-.

Was den letztgenannten Betrag anbelangt, so ist dieser zweifellos

ausgewiesen. Zum einen bleibt fest- zuhalten, dass der geltend gemachte

Arbeitsausfall von vierzig Stunden für zehn Sitzungen (inkl. Fahrzeit)

gewiss an der unteren Grenze liegt. Aber auch der Stundenlohn von Fr.

25.- ist nicht zu beanstanden, berücksichtigt man, dass der Kläger

damals als Selbständigerwerbender im Marketingbe- reich arbeitete und

im Jahre 1987/88 ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 33 300.-

aufwies. Aber auch die Fahrspesen von Fr. 3500.- (10 Fahrten à 700 km

hin und zurück) sind ausgewiesen. So kann dem Kläger nicht vorge-

halten werden, dass er sich zu einem Zahnarzt nach Varese begab, zumal

er in der fraglichen Zeit sowohl in der Schweiz wie auch in Italien

arbeitete. Hätte sich der Kläger für die Sanierung der Hybridprothesen

nach Chur be- geben, wären wohl die Fahrspesen um einiges tiefer

ausgefallen. Hingegen würde der Arbeitsausfall für eine Sanierung in

Chur bedeutend höher aus- fallen, so dass sich betragsmässig kein

Unterschied ergibt. Dem Kläger ist so- mit unter dem Titel Spesen ein

Betrag von Fr. 4500.- zuzusprechen.

c) Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, sind

auch die Fr. 200.- für die Reparaturkosten der ursprünglichen Prothese

bei Dr. med. dent. F sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem

Verfahren vor der Honorarprüfungskommission in der Gesamthöhe von

Fr. 190.- ersatz- pflichtig. Anstelle von Wiederholungen kann diesfalls

auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. ebenda, S. 8)

verwiesen werden. Hingegen können die erst anlässlich der

Berufungsverhandlung geltend gemachten Spesen für die Begutachtung

in Zürich in der Höhe von Fr. 340.-, welche im

Zusammenhang mit der gerichtlichen Expertise erfolgte, dem Kläger

nicht zugesprochen werden, fehlt es diesbezüglich doch an den

entsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften.

d) Weitergehende Schadenersatzansprüche seitens des Klägers wur-

den nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kläger unter dem

Titel Schadenersatz einen Betrag von Fr. 13 818.- zugute hat. Da der

Beklagte die- sem Anspruch eine Restforderung von Fr. 9782.50

entgegensetzen kann, beläuft sich die Forderung des Klägers noch auf Fr.

4035.50. Auf diesen Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit dem 10.

Februar 1988, dem Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage,

geschuldet.

5. Der Kläger fordert zudem eine Genugtuungssumme von Fr.

5000.-. Art. 47 OR sieht die Leistung einer Genugtuung bei Tötung oder

Körper- verletzung vor. Genugtuung kann diejenige Person verlangen,

welche durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten

hat. Gemäss Art. 99 Abs. 3 OR ist Art. 47 OR auch auf

Vertragsverletzungen anwendbar (vgl.

BGE 116II520).

Wie bereits dargelegt wurde, liegt in bezug auf die Anfertigung

der Prothese eine Vertragsverletzung vor. Die Verletzung

zahnärztlicher Sorg- faltspflichten ist offensichtlich und wird von den

Fachleuten als nicht leicht dargestellt. Dies führte, wie die Vorinstanz zu

Recht ausgeführt hat, zu einer zumindest vorübergehenden

Beeinträchtigung des physischen und psychi- schen Wohlbefindens des

Klägers. Einmal musste der Kläger nach Abschluss der Behandlung durch

den Beklagten bis zur Fertigstellung der neuen Pro- thesen durch Dr. C.

über ein Jahr mit völlig unbrauchbaren Prothesen leben, die ihn

insbesondere beim Essen und Sprechen behinderten sowie ihn in sei- nem

Aussehen beeinträchtigten (vgl. Gutachten Prof. Dr. S., S. 2 f.; S. 4, Ziff.

5; S. 7, Ziff. 2). Solche Beeinträchtigungen greifen erfahrungsgemäss

recht er- heblich und meistens in unangenehmer Weise ins Wohlbefinden

eines Men- schen ein. Sodann musste er sich aufgrund der zumindest

teilweise misslun- genen Behandlung des Beklagten einer über das zu

erwartende Mass hinaus- gehenden zweiten Behandlung bei einem

anderen Zahnarzt unterziehen, was einen erneuten, bei sorgfältiger

Ausführung des Auftrages nicht notwendi- gen Eingriff in die

körperliche Integrität des Klägers, verbunden mit Schmer- zen und

weiteren Unannehmlichkeiten, zur Folge hatte. Unter Würdigung aller

Umstände sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug-

tuung gegeben, wobei unter Berücksichtigung aller durch die Vertrags-

verletzung des Beklagten verursachten und verschuldeten Momente ein

Be- trag von Fr. 1000.- als angemessene Genugtuung erscheint. Auf

diesem Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit Abschluss der

Behandlung durch den Beklagten, mithin ab 16. März 1987, geschuldet.

ZF 53/95 Urteil vom 6. September 1995