Dental Work Contract Negligence and Damages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that a contractual relationship for dental work, including prosthetics, is governed by contract law (simple mandate), where an incomplete or negligent execution of the mandate does not automatically void the entire fee claim but requires a reduction of remuneration based on the value of the useful performance, adhering to the principle of equivalence and prohibiting unjust enrichment. In this specific case, since the foundational work (infrastructure) was largely correct but the final prosthetics (superstructure) were unusable due to the provider's fault, the provider was liable to compensate the patient for damages incurred for corrective treatment and associated expenses, while their fee claim was to be reduced accordingly, and furthermore, the patient was awarded non-pecuniary damages for the significant impairment to their well-being caused by being forced to live with completely useless prosthetics for over a year.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 3 OR, Art. 394 Abs. 1 OR, Art. 394 Abs. 3 OR, Art. 394 OR, Art. 47 OR; Dental Work Contract Negligence and Damages: In this specific case, since the foundational work (infrastructure) was largely correct but the final prosthetics (superstructure) were unusable due to the provider's fault, the provider was liable to compensate the patient for damages incurred for corrective treatment and associated expenses, while their fee claim was to be reduced accordingly, and furthermore, the patient was awarded non-pecuniary damages for the significant impairment to their well-being caused by being forced to live with completely useless prosthetics for over a year.
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KI-generiertApplied to grant a sum for non-pecuniary damages (Genugtuung) due to breach of contract.
Applied to confirm the applicability of Art. 47 OR in case of contractual breaches.
Cited as the basis defining the obligations under the simple mandate contract (Auftragsrecht) governing the relationship between the dentist and the patient.
Volltext
Fragen (etwa bezüglich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in dieser
Hin- sicht) gar nicht erst eingegangen zu werden. Ab jenem Zeitpunkt
geriet die Beklagte jedenfalls in Verzug und war zur Lohnfortzahlung
verpflichtet, und zwar auch über den 7. Juni 1993 - auf diesen Zeitpunkt
fand der Kläger eine neue, indes schlechter bezahlte Arbeitsstelle -
hinaus, kam er doch damit bloss seiner Schadenminderungspflicht nach
und war darüber hinaus auch schon aus wirtschaftlichen Gründen zu
einer anderweitigen Beschäftigung genötigt. Ob schliesslich das
Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens und der Interessenlage der
Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auf Ende August 1993
aufgelöst worden ist, kann offen bleiben, nachdem der Kläger sich
jedenfalls auf diesen Zeitpunkt behaften lässt und seine Lohnansprüche
nur bis zu diesem Datum geltend macht.
ZF 87/94 Urteil vom 16. Januar 1995
(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung hat das Bundesgericht
mit Urteil vom 13. Oktober 1995 abgewiesen.)
10 - Einfacher Auftrag (Art. 394 ff. OR). Vertragsverhältnis zwi-
schen Zahnarzt und Patient.
- Das Vertragsverhältnis als Ganzes mit Einschluss der
Erstellung von Prothesen richtet sich nach Auftrags-
recht (Erw. 2).
- Führt der Beauftragte den Auftrag nur unvollständig
aus oder handelt er unsorgfältig, so führt dies nicht
ohne weiteres zum gänzlichen Verlust seines Ver-
gütungsanspruchs, sondern es ist dieser aufgrund
des Äquivalenzprinzips und des Bereicherungsverbots
nach dem Wert der brauchbaren Leistung zu mindern.
Bei einem ersatzfähigen Schaden kann der Ausgleich
grundsätzlich so erfolgen, dass der Beauftragte zum Er-
satz des Schadens verpflichtet und der Ersatzanspruch
mit seinem (diesfalls nicht zu mindernden) Vergütungs-
anspruch verrechnet wird (Erw. 2 ff.).
- Genugtuung bei Verletzung zahnärztlicher Sorgfalts-
pflichten (Art. 47 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR).
Voraussetzungen und Höhe (Zusprechung einer Genug-
tuung von Fr. 1000.- wegen Erstellung einer völlig un-
brauchbaren Zahnprothese) (Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 110 II 375 ff. zu
Recht festgestellt hat, richtet sich das vorliegend zu beurteilende
Vertragsverhältnis
zwischen Patient und Zahnarzt als Ganzes, das heisst inklusive der
Erstellung von Prothesen etc., nach den Bestimmungen über den
einfachen Auftrag. Da- nach wird der Beauftragte durch die Annahme
eines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder
Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Anspruch
auf volle Entschädigung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR hat der
Beauftragte jedoch nur bei (vollständiger) Richtig-
erfüllung des Auftrages. Unklar ist demgegenüber, wie es sich mit der ge-
schuldeten Vergütung verhält, wenn der Beauftragte den Auftrag nicht,
nur teilweise, schlecht oder unwirtschaftlich erfüllt. In der älteren Lehre
und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang zumeist pauschal die
Auf- fassung vertreten, der Anspruch auf Entgelt setze richtige
Vertragserfüllung voraus. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle
eine unrichtige Vertrags- erfüllung dar, für die keine Gegenleistung
geschuldet sei (vgl. die Übersicht bei Fellmann, Berner Kommentar, Band
VI, 2. Abt., 4. Teilband, Bern 1992,
N. 497 und 499 f. zu Art. 394 OR). Die neuere Lehre nimmt demgegenüber
zu Recht eine differenziertere Position ein; statt jeden Honoraranspruch
rund- weg abzulehnen, räumt sie dem Auftraggeber (nur) das Recht auf
Minderung der Vergütung ein, wenn der Beauftragte die geschuldete
Leistung nicht, un- vollständig oder schlecht erbringt (vgl. die Übersicht
bei Fellmann, a.a.O., N. 498 zu Art. 394 OR). Das Kantonsgericht geht in
Übereinstimmung mit der Lehrauffassung von Fellmann (vgl. Fellmann,
a.a.O., N. 501 ff. zu Art. 394 OR) davon aus, dass die Vergütung nur für
nützliche Leistungen des Beauf- tragten geschuldet ist. Führt der
Beauftragte den Auftrag nur unvollständig aus oder behandelt er
unsorgfältig, so ist die Vergütung nach dem Äquiva- lenzgedanken zu
kürzen. Dabei darf eine Kürzung des Honorars jedoch nur soweit erfolgen,
dass der Auftraggeber andererseits nicht ungerechtfertigt be- reichert ist.
Im Lichte dieser Rechtsauffassung würde es somit nicht angehen, wenn im
Falle von Nichtgehörigerfüllung sowohl der Honoraranspruch des
Beauftragten ganz wegfallen würde, also auch für jene Leistungen, die
nicht mangelhaft sind, und er überdies vollen Schadenersatz bezahlen
müsste. Der Auftraggeber, der diesfalls einerseits sein volles
Vertragsinteresse erfüllt er- halten würde - und sei dies auch «nur» in
Form von Schadenersatz -, ande- rerseits seine eigene Leistung zumindest
teilweise zurückhalten könnte, wäre ungerechtfertigt bereichert. Indem er
seinen positiven Schaden sowie den ent- gangenen Gewinn ersetzt erhielte
und erst noch eine verhältnismässige Her- absetzung der geschuldeten
Vergütung durchsetzen könnte, würde er im Er- gebnis mehr gewinnen, als
ihm bei ordnungsgemässer Vertragserfüllung zuteil gewesen wäre (vgl.
Fellmann, a.a.O., N. 504 zu Art. 394 OR).
Diese Rechtsauffassung muss im Ergebnis übrigens auch nicht im Wi-
derspruch zum vom Kläger zitierten BGE 110 II 375 stehen. Dort hat
das Bundesgericht zwar festgestellt, dass «für eine derart mangelhafte
Aus- führung des Auftrags, die einer Nichtausführung gleichkommt»,
H. keine
Vergütung schulde. Ob der Beauftragte nebst dem Verlust seines
Honorars auch noch Schadenersatz und bejahendenfalls in welcher
Höhe leisten musste, ergibt sich aber nicht aus dem zitierten Entscheid.
Schliesslich weicht der vorliegend zu beurteilende Fall vom zitierten
Bundesgerichtsentscheid insoweit ab, als vorliegendenfalls nicht
sämtliche Arbeiten des Beauftragten mangelhaft waren. Insbesondere
halten sämtliche Gutachter ausdrücklich fest, dass die Diagnose, der
Behandlungsplan und insbesondere die Infra- struktur korrekt
ausgeführt wurden. Dr. C., der die Sanierungsarbeiten aus- führte,
musste denn auch nichts an der Infrastruktur verändern. Unter diesen
Umständen würde sich selbst im Lichte von BGE 110 II 379 durch
nichts rechtfertigen lassen, dass der Beauftragte des ganzen
Honoraranspruchs ver- lustig gehen würde. Dass der Kläger auch dieser
Meinung ist, ergibt sich im übrigen aus der Tatsache, dass selbst er einen
Honoraranspruch des Beauf- tragten von maximal Fr. 6500.- in seinen
Rechtsschriften anerkannt hat.
Die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den
vertrags- gemässen Leistungen im Falle eines ersatzfähigen Schadens
aufgrund der oben vertretenen Rechtsauffassung kann dabei
grundsätzlich in der Art er- folgen, dass der Beauftragte den dem
Auftraggeber bei Ausführung des Auf- trages zugefügten Schaden
ersetzt. In der Regel erübrigt sich dabei eine Min- derung des Honorars
beziehungsweise eine solche verbietet sich (vgl. Fell- mann, a.a.O., N.
504 zu Art. 394 OR).
3.a) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall
bleibt zunächst festzuhalten, dass der Beklagte unbestrittenermassen für
seine Ge- samtarbeiten, inklusive den zahntechnischen Aufwendungen, bei
einwand- freier Ausführung ein Maximalhonorar von Fr. 14 782.50 hätte
in Rechnung stellen dürfen. Dies ergibt sich einerseits aus dem (zwar nicht
bindenden) Entscheid der Honorarprüfungskommission vom 2. Februar
1988 sowie aus den in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten des
Dr. med. dent. J. vom 14. und 24. November 1987 und des Dr. med. dent.
H. vom 1. Dezember 1987. Andererseits anerkennt der Beklagte denn auch
die Reduktion seiner ursprünglichen Honorarforderung von Fr. 18 827.-
auf den genannten Betrag (vgl. etwa Prozessantwort vom 10. November
1988, S. 10). Zum nämlichen Ergebnis kommt schliesslich auch der
gerichtliche Experte Prof. Dr. S. in sei- ner Expertise vom 10. August
1994, der gemäss Privatpatiententarif für den zahnärztlichen Teil auf Fr.
11632.40 kommt. Wird die Zahntechnikerrech- nung von Fr. 3066.30
berücksichtigt, ergibt sich ein Gesamthonorar von ma- ximal Fr. 14
698.70. Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist die Tatsache, dass der
Kläger bereits eine Akontozahlung von Fr. 5000.- geleistet hat. Der
Saldoanspruch des Beklagten würde sich folglich bei gehöriger
Ausführung sämtlicher Arbeiten auf Fr. 9782.50 belaufen.
b) Der gerichtliche Experte Prof. Dr. S. kommt in Übereinstimmung
mit den bereits im Rahmen des Honorarprüfungsverfahrens eingeholten Ex-
pertisen im wesentlichen zum Schluss, dass Diagnose und
Behandlungsplan des beauftragten Zahnarztes korrekt waren. Auch die
sogenannte Infra- struktur, das heisst die Goldkappen und die zwei
Stege zur Befestigung der zwei Hybridprothesen, wurden korrekt
ausgeführt, wobei eine gewisse Ein- schränkung für die
Wurzelfüllungen gemacht wurde, die nach Ansicht des Experten
bereits nach dem damaligen Stand des Wissens als zu lang galten.
Dadurch entstanden jedoch nach Meinung des Gerichtsexperten keine
irre- versiblen, biologischen Nachteile, so dass dieser
«Behandlungsfehler» unbe- achtlich ist. Hingegen weist die sogenannte
Suprastruktur, das heisst die zwei abnehmbare Hybridprothesen,
offensichtliche Konstruktionsfehler auf, die der Zahnarzt als
Behandlungsplaner und Ausführer alleine gegen den Pa- tienten zu
vertreten hat. Sämtliche drei Gutachter kommen denn auch ein- hellig
zum Schluss, dass die zwei Hybridprothesen derart fehlerhaft waren,
dass sie nicht korrigiert werden konnten, auch nicht im Rahmen der
Anord- nung eines sogenannten Nachregistrates.
Steht somit fest, dass die Suprastruktur nicht brauchbar war und
dass dies in den Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes fiel,
muss nicht weiter ausgeführt werden, dass der Beklagte den Vertrag nicht
gehörig erfüllt hat. Indem der Beklagte denn auch einen Betrag von Fr.
5000.- für die Sa- nierungskosten anerkennt, gibt er auch selber zu
verstehen, dass er bezüglich der Behandlung des Klägers gewisse
Sorgfaltspflichten verletzt hat. Daraus ergibt sich aber, dass der
Beklagte dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen
hat.
4. Unter dem Titel Schaden macht der Kläger folgendes geltend:
a) Als erstes bringt er vor, dass sich die Sanierungskosten für die
zwei Hybridprothesen auf Fr. 8928.- belaufen würden. Es handelt sich
dabei um die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 27. April 1988 und
der Rechnung vom 4. Mai 1990 von Dr. C. in Varese in der Höhe von
Lit. 10 Millionen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Kantonsgericht
entgegen den Einwen- dungen des Beklagten davon ausgeht, dass diese
Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 8928.- ausgewiesen sind. Zwar
konnten für diesen Betrag keine Zahlungsbelege vorgewiesen werden
und Dr. C. überdies nicht als Zeuge zur ganzen Angelegenheit angehört
werden. Dies hat jedoch der Kläger nicht zu vertreten. Immerhin hat die
Zeugin F bestätigt, dass die gesamten Behand- lungskosten in Varese
auf Lit. 10 Millionen gekommen und dass dieser Be- trag bar bezahlt
worden sei. Die Bezahlung sei in Raten während der Be- handlung
erfolgt, teilweise in Franken, teilweise in Lire. Damit stimmen diese
Aussagen mit dem kurz nach Anhängigmachung der Streitangelegen-
heit ausgestellten Kostenvoranschlag überein. Unter Berücksichtigung
die- ser Umstände liegen nun keine genügenden Anhaltspunkte vor, dass
es sich bei der Rechnung vom 4. Mai 1990 lediglich um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem bleibt festzuhalten, dass es sich
bei diesem Betrag lediglich
um Sanierungskosten im Zusammenhang mit der Ersetzung der unbrauch-
baren Hybridprothesen handelt (vgl. hierzu auch die Expertise des Prof.
Dr. S.). Was schliesslich die Höhe der Sanierungskosten anbelangt, so
gingen die Experten von einem Betrag von rund Fr. 5000.- aus. Hierzu
bleibt aber fest- zuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine
approximative Schätzung han- delte. Zudem betrugen die Kosten für die
Herstellung der (unbrauchbaren) Hybridprothesen, also allein die Arbeit
des zahntechnischen Labors, bereits Fr. 4878.-. Berücksichtigt man noch
die Einpassungsarbeiten durch den Zahnarzt, so erweist sich der in
Rechnung gestellte Betrag von Fr. 8928.- (zu einem Umrechnungskurs,
der nicht bestritten wurde) für sämtliche Arbeiten als durchaus im
Rahmen.
Dass der Kläger schliesslich die Sanierungsarbeiten nicht mehr beim
Beklagten ausführen liess, sondern zu einem anderen Zahnarzt ging, ist auf-
grund des Vertrauensverlustes zwischen den Parteien nicht zu beanstanden.
b) Neben den eigentlichen Kosten für die Sanierung in Varese
macht der Kläger auch noch den Ersatz der dadurch entstandenen
Spesen in der Höhe von Fr. 4500.- geltend. Davon entfallen Fr. 3500.- für
die verursachten Fahrspesen vom Oberengadin nach Varese sowie Fr.
1000.- für einen Ar- beitsausfall von minimum vierzig Stunden à Fr. 25.-.
Was den letztgenannten Betrag anbelangt, so ist dieser zweifellos
ausgewiesen. Zum einen bleibt fest- zuhalten, dass der geltend gemachte
Arbeitsausfall von vierzig Stunden für zehn Sitzungen (inkl. Fahrzeit)
gewiss an der unteren Grenze liegt. Aber auch der Stundenlohn von Fr.
25.- ist nicht zu beanstanden, berücksichtigt man, dass der Kläger
damals als Selbständigerwerbender im Marketingbe- reich arbeitete und
im Jahre 1987/88 ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 33 300.-
aufwies. Aber auch die Fahrspesen von Fr. 3500.- (10 Fahrten à 700 km
hin und zurück) sind ausgewiesen. So kann dem Kläger nicht vorge-
halten werden, dass er sich zu einem Zahnarzt nach Varese begab, zumal
er in der fraglichen Zeit sowohl in der Schweiz wie auch in Italien
arbeitete. Hätte sich der Kläger für die Sanierung der Hybridprothesen
nach Chur be- geben, wären wohl die Fahrspesen um einiges tiefer
ausgefallen. Hingegen würde der Arbeitsausfall für eine Sanierung in
Chur bedeutend höher aus- fallen, so dass sich betragsmässig kein
Unterschied ergibt. Dem Kläger ist so- mit unter dem Titel Spesen ein
Betrag von Fr. 4500.- zuzusprechen.
c) Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, sind
auch die Fr. 200.- für die Reparaturkosten der ursprünglichen Prothese
bei Dr. med. dent. F sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem
Verfahren vor der Honorarprüfungskommission in der Gesamthöhe von
Fr. 190.- ersatz- pflichtig. Anstelle von Wiederholungen kann diesfalls
auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. ebenda, S. 8)
verwiesen werden. Hingegen können die erst anlässlich der
Berufungsverhandlung geltend gemachten Spesen für die Begutachtung
in Zürich in der Höhe von Fr. 340.-, welche im
Zusammenhang mit der gerichtlichen Expertise erfolgte, dem Kläger
nicht zugesprochen werden, fehlt es diesbezüglich doch an den
entsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften.
d) Weitergehende Schadenersatzansprüche seitens des Klägers wur-
den nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kläger unter dem
Titel Schadenersatz einen Betrag von Fr. 13 818.- zugute hat. Da der
Beklagte die- sem Anspruch eine Restforderung von Fr. 9782.50
entgegensetzen kann, beläuft sich die Forderung des Klägers noch auf Fr.
4035.50. Auf diesen Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit dem 10.
Februar 1988, dem Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage,
geschuldet.
5. Der Kläger fordert zudem eine Genugtuungssumme von Fr.
5000.-. Art. 47 OR sieht die Leistung einer Genugtuung bei Tötung oder
Körper- verletzung vor. Genugtuung kann diejenige Person verlangen,
welche durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten
hat. Gemäss Art. 99 Abs. 3 OR ist Art. 47 OR auch auf
Vertragsverletzungen anwendbar (vgl.
BGE 116II520).
Wie bereits dargelegt wurde, liegt in bezug auf die Anfertigung
der Prothese eine Vertragsverletzung vor. Die Verletzung
zahnärztlicher Sorg- faltspflichten ist offensichtlich und wird von den
Fachleuten als nicht leicht dargestellt. Dies führte, wie die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt hat, zu einer zumindest vorübergehenden
Beeinträchtigung des physischen und psychi- schen Wohlbefindens des
Klägers. Einmal musste der Kläger nach Abschluss der Behandlung durch
den Beklagten bis zur Fertigstellung der neuen Pro- thesen durch Dr. C.
über ein Jahr mit völlig unbrauchbaren Prothesen leben, die ihn
insbesondere beim Essen und Sprechen behinderten sowie ihn in sei- nem
Aussehen beeinträchtigten (vgl. Gutachten Prof. Dr. S., S. 2 f.; S. 4, Ziff.
5; S. 7, Ziff. 2). Solche Beeinträchtigungen greifen erfahrungsgemäss
recht er- heblich und meistens in unangenehmer Weise ins Wohlbefinden
eines Men- schen ein. Sodann musste er sich aufgrund der zumindest
teilweise misslun- genen Behandlung des Beklagten einer über das zu
erwartende Mass hinaus- gehenden zweiten Behandlung bei einem
anderen Zahnarzt unterziehen, was einen erneuten, bei sorgfältiger
Ausführung des Auftrages nicht notwendi- gen Eingriff in die
körperliche Integrität des Klägers, verbunden mit Schmer- zen und
weiteren Unannehmlichkeiten, zur Folge hatte. Unter Würdigung aller
Umstände sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug-
tuung gegeben, wobei unter Berücksichtigung aller durch die Vertrags-
verletzung des Beklagten verursachten und verschuldeten Momente ein
Be- trag von Fr. 1000.- als angemessene Genugtuung erscheint. Auf
diesem Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit Abschluss der
Behandlung durch den Beklagten, mithin ab 16. März 1987, geschuldet.
ZF 53/95 Urteil vom 6. September 1995