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PKG 1995 1 • KG GR PKG 1995 1 KI-generiert

Child Domicile and Custodial Parent's Relocation

Geschäftsnummer PKG 1995 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of a child's legal domicile when only one parent has custody, and consequently, which authority is responsible for child protection measures following a change of residence. The court reasoned that according to the relevant statute, the domicile of a child under parental authority is that of the parents, or if the parents do not share a domicile, the domicile of the parent with custody; importantly, if only one parent has custody, that parent's domicile governs, irrespective of physical custody arrangements. Since the sole custodial parent moved her residence, the child's legal domicile followed that move, compelling the child protection authority of the new location to assume responsibility for the existing protective measure.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 377 Abs. 2 ZGB, Art. 315 Abs. 1 ZGB, Art. 377 ZGB, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB; Child Domicile and Custodial Parent's Relocation: The court reasoned that according to the relevant statute, the domicile of a child under parental authority is that of the parents, or if the parents do not share a domicile, the domicile of the parent with custody; importantly, if only one parent has custody, that parent's domicile governs, irrespective of physical custody arrangements. Since the sole custodial parent moved her residence, the child's legal domicile followed that move, compelling the child protection authority of the new location to assume responsibility for the existing protective measure.

Schlagwörter

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Wechsel des Kindesaufenthaltsorts alleiniges Sorgerecht Wohnsitz Kindesschutzmassnahmen Gesetzlicher Schutz Adoptionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB

The court based its decision to overturn the lower court's ruling on this provision, stating that the child's domicile derives from the domicile of the parent holding sole custody.

Art. 315 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for the jurisdiction of child protection authorities at the child's domicile, which determines which authority is responsible for continuing the measures.

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Volltext

1. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilurteile

1 - Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt (Art. 25 Abs.

1 ZGB). Steht die elterliche Gewalt nur einem Elternteil

zu, gilt dessen Wohnsitz ungeachtet der Obhut als Wohn-

sitz des Kindes.

- Übertragung der Kindesschutzmassnahmen bei Wechsel

des Wohnsitzes des Kindes auf die Vormundschafts-

behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 315 Abs. 1, Art. 377

Abs. 2 ZGB).

Erwägungen:

Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen

von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes

angeordnet. Entgegen ihrem Wortlaut regelt die Bestimmung ihrem Sinne

nach auch die Zuständigkeit für die Führung und Übertragung dieser

Massnahme (Schny- der/Murer, Berner Kommentar, Art. 377 ZGB N. 121).

Dies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Kindes

die Vormundschaftsbehör- de des neuen Wohnsitzes zur Führung der

Kindesschutzmassnahme zuständig wird. Vorliegend ist umstritten und zu

prüfen, ob die in S. im Internat weilende Tochter R. in Chur Wohnsitz

genommen hat, als dies ihre, die elterliche Gewalt alleine innehabende

Mutter am 1. September 1994 getan hat. Wäre dies zu be- jahen, bestünde

für die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur folglich die

Verpflichtung, die Erziehungsbeistandschaft von R. weiterzuführen.

a) Der Wohnsitz des unmündigen Kindes unter elterlicher Gewalt

ist in Art. 25 Abs. 1 ZGB geregelt, der wie folgt lautet:

«Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der

Wohnsitz

der Eltern, oder wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,

der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den

übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.»

Wie gesehen, stellt Art. 25 Abs. 1 ZGB zwei Regeln auf. In Satz

wird der Wohnsitz des Kindes an den seiner Eltern angeknüpft, in Satz 2

da- gegen an seinen eigenen Aufenthaltsort. Die zweite Regel ist

gegenüber der ersten subsidiär. Sie gilt nur, wenn aufgrund der ersten

Regel kein Wohnsitz festgestellt werden kann. Daher ist zuerst zu prüfen,

ob Satz 1 anwendbar ist. Dieser umfasst nach seinem Wortlaut zwei

Alternativen. Als Wohnsitz des Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder,

wenn die Eltern keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben, der Wohnsitz des

Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die erste Alternative ist

nur verkürzt umschrieben. Sie betrifft

einmal die normale Situation, in welcher beide Eltern die elterliche

Gewalt und gemeinsamen Wohnsitz haben, sodann aber auch die

Situation, in wel- cher bloss einem Elternteil die elterliche Gewalt

zusteht. Die zweite Alter- native ist gemäss klarem Wortlaut auf den

Fall beschränkt, dass zwar beide Elternteile die elterliche Gewalt

innehaben, aber kein gemeinsamer Wohn- sitz besteht. Da eben nicht auf

einen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ab- gestellt werden kann, ist

behelfsweise entscheidend, welcher Elternteil die Obhut ausübt. Steht

die Obhut aber beiden zu oder ist sie beiden entzogen worden, führt auch

dieses Vorgehen zu keinem Ergebnis. Somit hat die sub- sidiäre Regel

(übrige Fälle) zu greifen, wonach sich der Wohnsitz des Kindes an

dessen Aufenthaltsort befindet. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz der

Eltern unbekannt ist oder wenn das Kind weder unter elterlicher

Gewalt noch unter Vormundschaft steht (Hegnauer, Wohnsitz des

Kindes unter el- terlicher Gewalt, Art. 25 Abs. 1 ZGB, in: ZVW 1988, S.

150 ff.).

b) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil von der Annahme

aus, dass die Mutter, als sie am 1. September 1994 in Chur Wohnsitz

genom- men habe, zwar die elterliche Gewalt, aber nicht mehr die Obhut

über ihre Tochter hatte. Deshalb, so wurde gefolgert, sei für S. in Chur

kein Wohnsitz mehr begründet worden. Mit anderen Worten wurde an das

Obhutsverhält- nis angeknüpft und gemäss der subsidiären Regel von Art.

25 Abs. 1 Satz 2 ZGB vorgegangen. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt

wurde, müsste so- mit der Aufenthaltsort von S. deren Wohnsitz sein.

Diese Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ZGB widerspricht nun aber dem oben

Gesagten. Wie gesehen, gilt der Grundsatz, dass sich der Wohnsitz eines

unter elterlicher Gewalt stehen- den Kindes vom Wohnsitz der Eltern oder

des die elterliche Gewalt alleine innehabenden Elternteils ableitet (Art. 25

Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB). Ob der Vater und die Mutter oder einer

von beiden das Kind nicht in ihrer Obhut hat, bleibt dabei aber entgegen

der Ansicht der Vorinstanz ohne Be- deutung. Auf die Obhut ist nämlich,

wie oben dargelegt, nur abzustellen, wenn beide Elternteile die elterliche

Gewalt besitzen, aber keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben. Da H.

vorliegend unbestrittenermassen die elterliche Gewalt über ihre Tochter

zusteht, leitet sich deren Wohnsitz von demjenigen ihrer Mutter ab. Diese

hat ihren Wohnsitz am 1. September 1994 nach Chur verlegt. Demzufolge

hat auch S. seither ihren gesetzlichen Wohnsitz dort. Bei diesem Ergebnis

ist somit die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für die Führung der

Erziehungsbeistandschaft von S. zuständig.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene

Ur- teil betreffend der Zuständigkeit für die Führung der

Erziehungsbeistand- schaft aufzuheben ist. Da S. in Chur Wohnsitz hat,

ist die dortige Vormund- schaftsbehörde verpflichtet, die Führung der

Erziehungsbeistandschaft von der Vormundschaftsbehörde Safien zu

übernehmen.

ZF 83/95 Urteil vom 20. November 1995