Child Domicile and Custodial Parent's Relocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of a child's legal domicile when only one parent has custody, and consequently, which authority is responsible for child protection measures following a change of residence. The court reasoned that according to the relevant statute, the domicile of a child under parental authority is that of the parents, or if the parents do not share a domicile, the domicile of the parent with custody; importantly, if only one parent has custody, that parent's domicile governs, irrespective of physical custody arrangements. Since the sole custodial parent moved her residence, the child's legal domicile followed that move, compelling the child protection authority of the new location to assume responsibility for the existing protective measure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 377 Abs. 2 ZGB, Art. 315 Abs. 1 ZGB, Art. 377 ZGB, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB; Child Domicile and Custodial Parent's Relocation: The court reasoned that according to the relevant statute, the domicile of a child under parental authority is that of the parents, or if the parents do not share a domicile, the domicile of the parent with custody; importantly, if only one parent has custody, that parent's domicile governs, irrespective of physical custody arrangements. Since the sole custodial parent moved her residence, the child's legal domicile followed that move, compelling the child protection authority of the new location to assume responsibility for the existing protective measure.
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KI-generiertThe court based its decision to overturn the lower court's ruling on this provision, stating that the child's domicile derives from the domicile of the parent holding sole custody.
Cited as the basis for the jurisdiction of child protection authorities at the child's domicile, which determines which authority is responsible for continuing the measures.
Volltext
1. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1 - Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt (Art. 25 Abs.
1 ZGB). Steht die elterliche Gewalt nur einem Elternteil
zu, gilt dessen Wohnsitz ungeachtet der Obhut als Wohn-
sitz des Kindes.
- Übertragung der Kindesschutzmassnahmen bei Wechsel
des Wohnsitzes des Kindes auf die Vormundschafts-
behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 315 Abs. 1, Art. 377
Abs. 2 ZGB).
Erwägungen:
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen
von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes
angeordnet. Entgegen ihrem Wortlaut regelt die Bestimmung ihrem Sinne
nach auch die Zuständigkeit für die Führung und Übertragung dieser
Massnahme (Schny- der/Murer, Berner Kommentar, Art. 377 ZGB N. 121).
Dies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Kindes
die Vormundschaftsbehör- de des neuen Wohnsitzes zur Führung der
Kindesschutzmassnahme zuständig wird. Vorliegend ist umstritten und zu
prüfen, ob die in S. im Internat weilende Tochter R. in Chur Wohnsitz
genommen hat, als dies ihre, die elterliche Gewalt alleine innehabende
Mutter am 1. September 1994 getan hat. Wäre dies zu be- jahen, bestünde
für die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur folglich die
Verpflichtung, die Erziehungsbeistandschaft von R. weiterzuführen.
a) Der Wohnsitz des unmündigen Kindes unter elterlicher Gewalt
ist in Art. 25 Abs. 1 ZGB geregelt, der wie folgt lautet:
«Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der
Wohnsitz
der Eltern, oder wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,
der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den
übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.»
Wie gesehen, stellt Art. 25 Abs. 1 ZGB zwei Regeln auf. In Satz
wird der Wohnsitz des Kindes an den seiner Eltern angeknüpft, in Satz 2
da- gegen an seinen eigenen Aufenthaltsort. Die zweite Regel ist
gegenüber der ersten subsidiär. Sie gilt nur, wenn aufgrund der ersten
Regel kein Wohnsitz festgestellt werden kann. Daher ist zuerst zu prüfen,
ob Satz 1 anwendbar ist. Dieser umfasst nach seinem Wortlaut zwei
Alternativen. Als Wohnsitz des Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder,
wenn die Eltern keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben, der Wohnsitz des
Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die erste Alternative ist
nur verkürzt umschrieben. Sie betrifft
einmal die normale Situation, in welcher beide Eltern die elterliche
Gewalt und gemeinsamen Wohnsitz haben, sodann aber auch die
Situation, in wel- cher bloss einem Elternteil die elterliche Gewalt
zusteht. Die zweite Alter- native ist gemäss klarem Wortlaut auf den
Fall beschränkt, dass zwar beide Elternteile die elterliche Gewalt
innehaben, aber kein gemeinsamer Wohn- sitz besteht. Da eben nicht auf
einen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ab- gestellt werden kann, ist
behelfsweise entscheidend, welcher Elternteil die Obhut ausübt. Steht
die Obhut aber beiden zu oder ist sie beiden entzogen worden, führt auch
dieses Vorgehen zu keinem Ergebnis. Somit hat die sub- sidiäre Regel
(übrige Fälle) zu greifen, wonach sich der Wohnsitz des Kindes an
dessen Aufenthaltsort befindet. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz der
Eltern unbekannt ist oder wenn das Kind weder unter elterlicher
Gewalt noch unter Vormundschaft steht (Hegnauer, Wohnsitz des
Kindes unter el- terlicher Gewalt, Art. 25 Abs. 1 ZGB, in: ZVW 1988, S.
150 ff.).
b) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil von der Annahme
aus, dass die Mutter, als sie am 1. September 1994 in Chur Wohnsitz
genom- men habe, zwar die elterliche Gewalt, aber nicht mehr die Obhut
über ihre Tochter hatte. Deshalb, so wurde gefolgert, sei für S. in Chur
kein Wohnsitz mehr begründet worden. Mit anderen Worten wurde an das
Obhutsverhält- nis angeknüpft und gemäss der subsidiären Regel von Art.
25 Abs. 1 Satz 2 ZGB vorgegangen. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt
wurde, müsste so- mit der Aufenthaltsort von S. deren Wohnsitz sein.
Diese Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ZGB widerspricht nun aber dem oben
Gesagten. Wie gesehen, gilt der Grundsatz, dass sich der Wohnsitz eines
unter elterlicher Gewalt stehen- den Kindes vom Wohnsitz der Eltern oder
des die elterliche Gewalt alleine innehabenden Elternteils ableitet (Art. 25
Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB). Ob der Vater und die Mutter oder einer
von beiden das Kind nicht in ihrer Obhut hat, bleibt dabei aber entgegen
der Ansicht der Vorinstanz ohne Be- deutung. Auf die Obhut ist nämlich,
wie oben dargelegt, nur abzustellen, wenn beide Elternteile die elterliche
Gewalt besitzen, aber keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben. Da H.
vorliegend unbestrittenermassen die elterliche Gewalt über ihre Tochter
zusteht, leitet sich deren Wohnsitz von demjenigen ihrer Mutter ab. Diese
hat ihren Wohnsitz am 1. September 1994 nach Chur verlegt. Demzufolge
hat auch S. seither ihren gesetzlichen Wohnsitz dort. Bei diesem Ergebnis
ist somit die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für die Führung der
Erziehungsbeistandschaft von S. zuständig.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene
Ur- teil betreffend der Zuständigkeit für die Führung der
Erziehungsbeistand- schaft aufzuheben ist. Da S. in Chur Wohnsitz hat,
ist die dortige Vormund- schaftsbehörde verpflichtet, die Führung der
Erziehungsbeistandschaft von der Vormundschaftsbehörde Safien zu
übernehmen.
ZF 83/95 Urteil vom 20. November 1995