Employee Wage Entitlement During Mandatory Military Service Based on Prior Apprenticeship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the calculation of an employee's continued wage entitlement during mandatory military service under the relevant article of the Code of Obligations, specifically ruling that prior apprenticeship time served with economically identical entities must be counted toward the total length of employment to determine the duration of paid leave. Furthermore, the court held that the mandated leave duration follows established judicial scales, with a new entitlement arising at the start of each service year, and rejected a contractual provision offering 50% of the wage during service because it was not "at least equivalent" to the statutory entitlements derived from the four-fifths rule combined with the relevant scale for the determined service length.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324a OR, Art. 324a Abs. 2 OR, Art. 324b OR, Art. 362 OR, Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 226 Abs. 1 ZPO; Employee Wage Entitlement During Mandatory Military Service Based on Prior Apprenticeship: Furthermore, the court held that the mandated leave duration follows established judicial scales, with a new entitlement arising at the start of each service year, and rejected a contractual provision offering 50% of the wage during service because it was not "at least equivalent" to the statutory entitlements derived from the four-fifths rule combined with the relevant scale for the determined service length.
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KI-generiertUsed to declare the written agreement invalid because it was not at least equivalent to the statutory provision (Art. 324 a and b OR).
Cited as part of the legal basis showing that the agreement contradicted the statutory right to continued remuneration.
Cited as part of the legal basis showing that the agreement contradicted the statutory right to continued remuneration.
Volltext
9 - Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Ar-
beitsleistung (Art. 324a OR).
- Dauer der Lohnfortzahlung (Art. 324a Abs. 2 OR). Be-
rechnung der Dienstjahre; Anrechnung der im gleichen
Betrieb absolvierten Lehrzeit (Erw. a). Entstehung ei-
nes neuen Lohnfortzahlungsanspruchs mit Beginn ei-
nes jeden Dienstjahres. Anwendung der neuen Zürcher
Skala als Richtlinie (Erw. b).
- Gleichwertigkeit einer abweichenden Regelung (Art.
324a, Art. 324b OR). Vereinbarung der Bezahlung von
50% des Lohnes während der Rekrutenschule in casu
nicht gleichwertig (Erw. c).
Erwägungen:
Gemäss Art. 324 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer,
welcher ohne sein Verschulden aus Gründen, die in seiner Person liegen,
wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung
eines öffentlichen Amtes, an der Arbeitsleistung gehindert ist, für eine
beschränk- te Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt
einer angemesse- nen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern
das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr
als drei Monate eingegan- gen wurde (Abs. l). Mangels anderer,
günstigerer Abrede in Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag hat der
Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und
nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer
des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Abs. 2). Durch
schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
kann eine von den vorstehenden Bestimmungen ab- weichende
Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens
gleichwertig ist (Abs. 4). Die Lohnzahlung entfällt, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die
wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus
Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert ist, falls
die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen
mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. Bei
geringeren Leistungen hat der Arbeitneh- mer die Differenz zwischen
diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrich- ten (Art. 324 b Abs. 1
und 2 OR).
a) Die Militärdienstleistung stellt einen Fall der Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht dar (Rehbinder, Berner Kommentar zum
Obligationen- recht, Bern 1985, N 7 zu Art. 324 a OR mit weiteren
Hinweisen), für welche aufgrund der Erwerbsersatzordnung eine
gesetzliche Versicherung besteht. Der gesetzliche Anspruch des
Berufungsklägers ist damit aus der Differenz zwischen vier Fünfteln des
Arbeitslohnes und der ausbezahlten Versiche-
rungsleistungen für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht zu berechnen
(Art. 324 b OR). Die Dauer der Lohnfortzahlung ist von der Beschäfti-
gungsdauer abhängig. Lehre und Rechtsprechung sind dabei einhellig
der Meinung, dass die im gleichen Betrieb zugebrachte Lehrzeit
mitzurechnen sei (JAR 1989 S. 155, 1988 S. 204, 1981 S. 263;
Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Bern 1987, S. 97;
Streiff/von Känel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich
1992, N 7 zu Art. 324 a/b OR). Den Lehrvertrag hatte der
Berufungskläger mit der Firma X Erben abge- schlossen. Das
Arbeitsvertragsverhältnis, welches heute zur Diskussion steht, gründet
auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Beru- fungskläger
und der Firma X AG. Nicht bestritten ist, dass die wirtschaftli- chen
Eigentümer der Firma X Erben und der Firma X AG identisch sind, was
der Zeuge S. selbst bestätigte. Entsprechend trat wiederholt die Firma X
Erben auf. Die Korrespondenzen wurden teilweise auf ihrem Briefpapier
geführt und sie trat gegenüber dem Bundesamt für Mechanisierte und
Leichte Truppen auf. Auch der Zeuge W. ist als Finanzchef beider
Firmen tätig und desgleichen betreut er das Personal beider Betriebe.
Der Beru- fungskläger wurde während der Lehre bei der Lehrfirma und
bei der Beru- fungsbeklagten eingesetzt. Seine Leistungen wurden in
einem einzigen Ar- beitszeugnis für Lehrverhältnis und Arbeitsvertrag
beurteilt. Bei der Be- rechnung der Gratifikation 1991 ging die
Berufungsbeklagte selbst von einer einheitlichen Beschäftigungsdauer
aus, rechnete sie das Guthaben doch aufgrund des Lehrlingslohns und
des anschliessenden Gehalts als Disponent. Traten die X Erben und die
Berufungsbeklagte X AG somit immer als ein und dieselbe
Arbeitgeberin auf, ist die Lehrzeit der Beschäfti- gungsdauer bei der
Berufungsbeklagten zuzurechnen.
Zu Beginn der Militärdienstleistung am 13. Juli 1992 befand sich der
Berufungskläger somit, gerechnet ab 1. August 1988, bis 31. Juli 1991 im
4. und ab 1. August 1991 im 5. Dienstjahr.
b) Im Interesse der Rechtssicherheit haben die
schweizerischen Gerichte zur Konkretisierung von Art. 324 a Abs. 2
OR Skalen entwickelt. Es bestehen eine sogenannte Basler und Berner
sowie eine alte und neue Zürcher Skala. Das Kantonsgericht
Graubünden stellt nun für die Dauer der Lohnfortzahlung auf die neue
Zürcher Skala als Richtlinie ab, welche im Vergleich zur alten
Zürcher Skala eine Annäherung an die Berner und an die Basler Skala
erfahren hat (ZR 1994 Nr. 48). Der Lohnfortzahlungs- anspruch
erstreckt sich damit im 4. Dienstjahr auf 10 Wochen und im 5.
Dienstjahr auf 11 Wochen, da im vorliegenden Fall keine
besonderen Umstände vorliegen, um von der Skala als Richtlinie
abzuweichen. Dabei entsteht mit Beginn jedes Dienstjahres ein neuer
Lohnfortzahlungsan- spruch, unbesehen davon, ob der Arbeitnehmer
den Anspruch des Vorjah- res voll ausgeschöpft hat (ZR 1975 Nr. 68;
JAR 1980 S. 246; Staehelin,
Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1984, N 44 zu Art.
324 a OR; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertrag,
Bern 1990, N 13 zu Art. 324 a OR;
Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/ Stampfli/ Wanner, Der
Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Muri 1991, N 24 zu Art. 324
a OR; Brühwiler, a.a.O., S. 98; Streiff/ von Känel, a.a.O., N 8 zu Art.
324 a/b OR; anderer Meinung JAR 1981 S. 260; Rehbin- der, a.a.O., N
29 zu Art. 324 a OR). Die Auslegung der Vorinstanz, die sich zwar auf
die Zürcher Skala, aber die alte abstützt und die das arithmetische
Mittel heranzieht, wenn sich die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
über zwei Dienstjahre erstreckt, widerspricht Sinn und Wortlaut von
Art. 324 a Abs. 2 OR sowie der dazu entwickelten Praxis und ist damit
zu korrigieren. Folglich hat der Berufungskläger aus dem 4. Dienstjahr
bis 31. Juli 1991 Anspruch auf den Lohn von 19 Tagen und ab 1.
August 1992 aus dem 5. Dienstjahr von 11 Wochen 7 Tagen, was 77
Tage und zusammen 96 Tage ergibt. Für diese Zeit, welche bis 16.
Oktober 1992 dauert, sind 80% des bisherigen Lohnes zu errechnen.
Beide Parteien beziffern einen Taglohn übereinstimmend mit Fr.
121.65, was für 96 Tage Fr. 11 678.40 und, redu- ziert auf 80%, Fr.
9342.70 ergibt. Für die restlichen 22 Tage der Dienstzeit hat die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die entgegengenommenen
EO-Taggelder von Fr. 27.- auszuzahlen, was Fr. 594.- ergibt. Aufgrund
der gesetzlichen Regelung hätte die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger damit die Summe von Fr. 9936.70 leisten müssen.
c) Gemäss der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 12.
Juli 1992 hätte der Berufungskläger während der gesamten
Dienstleistung 50% des Lohnes erhalten müssen, was bei Fr. 3700.- pro
Monat beziehungsweise Fr. 121.65 pro Tag, Fr. 7177.35 ergibt.
Wird die Gesamtheit der Leistungen verglichen, so ist
ersichtlich, dass die getroffene Vereinbarung der gesetzlichen Regelung
nicht minde- stens gleichwertig und damit aufgrund von Art. 362 OR
unbeachtlich ist. Sie widerspricht Art. 324 a und b OR. Die Frage, ob
sie durch den damals minderjährigen Berufungskläger unterzeichnet
werden konnte, muss damit nicht beantwortet werden.
ZF 54/94 Urteil vom 27. September 1994
10 -Arbeitsvertrag (Art. 319ff. OR). Zivilrechtspflege. Kündi-
gungsschutz während der Probezeit.
- Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR). Die Unter-
suchungsmaxime gilt nur für das erstinstanzliche Ver-
fahren; im Berufungsverfahren gilt das Novenverbot
des Art. 226 Abs. 1 ZPO (Erw. 2).
- Der sachliche Kündigungsschutz des Art. 336 OR gilt -