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PKG 1994 7 • KG GR PKG 1994 7 KI-generiert

Claimant Recourse Claim Upheld for Fire Damage and Higher Interest Awarded

Geschäftsnummer PKG 1994 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower court's decision to grant the claimant's recourse claim of CHF 363,800 against the defendant based on gross negligence contributing to a fire damage totaling CHF 1,070,000, accepting the relevant loss as 85% of the replacement cost despite the defendant's arguments regarding causation (unaffected by the fire department's actions) and the calculation of loss based on a five-year-old official valuation, which was deemed sufficiently representative given subsequent renovations. Additionally, the court ruled in a separate matter that the claimant was entitled to damages exceeding the statutory default interest rate of 5% under Article 106 of the Code of Obligations, specifically 9.25% for a period, because the claimant proved a higher actual loss resulting from necessary borrowing or delayed repayment of more highly interest-bearing debt due to the delay, with the awarded interest rate subsequently being adjusted downward based on newly provided evidence showing market rate reductions over time.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 2 OR, Art. 106 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 104 OR, Art. 106 Abs. 1 OR, Art. 216 OR; Claimant Recourse Claim Upheld for Fire Damage and Higher Interest Awarded: Additionally, the court ruled in a separate matter that the claimant was entitled to damages exceeding the statutory default interest rate of 5% under Article 106 of the Code of Obligations, specifically 9.25% for a period, because the claimant proved a higher actual loss resulting from necessary borrowing or delayed repayment of more highly interest-bearing debt due to the delay, with the awarded interest rate subsequently being adjusted downward based on newly provided evidence showing market rate reductions over time.

Schlagwörter

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Brandschaden Schadensersatzklage Verzugszinsen Kreditkosten Renovationskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 2 OR

Cited by the court to justify upholding the lower court's determination of the indemnity amount as just and equitable.

Art. 106 Abs. 1 OR

Cited as the basis for holding the debtor liable for damages exceeding the default interest rate.

Art. 104 Abs. 1 OR

Applied by the lower court to set the default interest rate in the absence of an agreement.

Art. 216 OR

Cited in the heading concerning the right of repurchase, although the detailed application is found in the subsequent reasoning sections not leading to a dispositive order in the provided text snippet.

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Volltext

mit der Bereitstellung von Sand vorbeugen können (vgl. Aussagen des Brandexperten W.). Ob vorliegend auch die Feuerwehr die Lage falsch einschätzte, kann demnach dahingestellt bleiben, wäre dies doch in jedem Fall keineswegs geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu unterbrechen.

c) Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der haftpflichtrechtlich relevante Schaden sei in keiner Weise ausgewiesen. - Unbestritten ist, dass die Gebäudeversicherungsanstalt den der Gemeinde X durch den Brand entstandenen Schaden am Gebäude (Wiederherstellungskosten, vgl. KB 5) in der Höhe von Fr. 1 070 000.- ersetzt hat. Bei der Berechnung des geltend gemachten Anspruches ging nun die Klägerin vom Zeitwert (haftpflichtrechtlich relevanter Schaden) des Gebäudes aus, welcher gemäss amtlicher Schätzung der kantonalen Schätzungskommission vom 23. September 1985 85% des Neuwertes beträgt. Davon ist auszugehen, wurde doch die Unrichtigkeit dieser in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Richtig ist nun zwar, dass diese Schätzung zur Zeit des Schadeneintrittes fünf Jahre zurücklag, indes dürfte sich der Zeitwert in diesem relativ kurzem Zeitraum prozentual kaum verändert haben, umso mehr, als zudem zu berücksichtigen ist, dass am Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, welche den Zeitwert wieder in Richtung Neuwert ansteigen liessen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den haftpflichtrechtlich relevanten Schaden auf Fr. 909 500.- (85 % von Fr. 1 070 000.-) angesetzt hat. Das Mass des Rückgriffs von bloss 40 % hievon oder Fr. 363 800.- liegt schliesslich wohl am unteren Ende des Rahmens, der gerecht und billig erscheint (Art. 50 Abs. 2 OR). Dagegen wurde von der Beklagten denn auch nichts vorgebracht. Die Vorinstanz hat somit die Rückgriffsforderung der Klägerin von Fr. 363 800.- zu Recht geschützt. ZF 56/94 Urteil vom 17. Oktober 1994

7 - Verzugszins; weiterer Schaden (Art. 104, Art. 106 OR). Ersatz des durch die Verzugszinsen nicht gedeckten weiteren Verspätungsschadens zufolge höher verzinslicher Fremdgeldaufnahme bzw. verzögerter Tilgung höher verzinslicher Schulden durch den Gläubiger; Zusprechung jener höheren Zinsen und nicht bloss des gesetzlichen Verzugszinses von 5%.

Erwägungen:

Die Vorinstanz hat den Beklagten B. verpflichtet, auf den N. zugesprochenen Geldleistungen mangels abweichender Vereinbarung in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Die

Festlegung des Zinsenlaufes ab 16. August 1991 (Mahnung) für den Betrag von Fr. 556 098.- sowie ab 29. Oktober 1991 (Klageeinleitung) für den Betrag von Fr. 1478. 10 wurde dabei im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Hingegen liess N. mit eigenständiger Berufung beantragen, der Zinssatz sei auf 9 1/4% pro Jahr festzusetzen. - Die gesetzliche Anordnung der Verzugszinspflicht gemäss Art. 104 OR beruht auf der Annahme, aus der verspäteten Erfüllung erwachse nicht nur dem Gläubiger ein Verlust, sondern umgekehrt auch dem Schuldner der Vorteil, über die fragliche Summe verfügen zu können beziehungsweise Kreditkosten einzusparen. Diese Annahme ist nicht widerlegbar. Die Verzugszinspflicht bedarf daher weder eines Schadensnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners. Weist nun der Gläubiger weiteren, durch den Verzugszins nicht gedeckten Schaden nach, so hat der Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1 OR auch diesen zu ersetzen, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag. Art. 106 OR stellt gewissermassen eine Auffangnorm für den durch die Verzugszinsen nicht gedeckten Verspätungsschaden des Gläubigers dar und ist darauf ausgerichtet, den Schuldner für den gesamten, von ihm zu verantwortenden Verspätungsschaden haften zu lassen. Als Beispiele solchen Schadens gelten etwa die durch Verzugszinsen nicht gedeckten Valutaverluste, die höher verzinsliche Fremdgeldaufnahme oder die verzögerte Tilgung von zinsmässig stärker belasteten Gläubigerschulden (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 361 f.; Honsell/Vogt/ Wiegand, Kommentar zum OR, Basel 1992, N 1 zu Art.

104 OR und N 1 f. zu Art. 106 OR). Genau ein solcher Fall liegt in casu vor, betrug doch die

N. erwachsende Zinsbelastung durch die wegen der seitens des Käufers ausstehenden Geldleistungen notwendige Fremdgeldbeschaffung beziehungsweise verzögerte Kredittilgung gemäss dem eingereichten Bankbeleg 9 1/4% pro Jahr. Ihr ist demnach augenscheinlich ein die Verzugszinsen übersteigender Schaden entstanden, dessen Ursache der Leistungsverzug von B. bildet und somit von diesem, da er sich nicht exkulpieren kann, auch zu ersetzen ist. Die Berufung von N. ist somit gutzuheissen. Deren Rechtsvertreter legte nun anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Bankbelege ins Recht, aus denen hervorgeht, dass sich die ihr erwachsene Zinsbelastung wegen sinkender Zinssätze auf dem Geldund Kapitalmarkt einerseits sowie infolge der Konsolidierung des Baukredites in ein Hypothekardarlehen andererseits im Laufe der Zeit (8 1/4/o ab 1. April 1993; 6 1/a % ab

4. Dezember 1993 für Fr. 400 000.- und Fr. 6% für den Restbetrag; 6 1/4% ab 1. April 1994 für Fr. 400 000.- und 5 3/4% für den Restbetrag)

vermindert hat. Dieser nachträglichen Einlage von Urkunden steht nichts entgegen, ist dies doch als Reduktion des Rechtsbegehrens bezüglich des die Verzugszinsen übersteigenden Schadens zu qualifizieren, was ohne weiteres zulässig und dementsprechend bei der Festsetzung der N. zuzusprechenden Zinsen zu berücksichtigen ist. ZF 79/93 Urteil vom 26. Januar 1994

8 - Rückkaufsrecht (Art. 216 OR); Form, Auslegung.

- Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen? Erst nach dem Tode der Verpflichteten gegenüber ihren Erben ausübbares Rückkaufsrecht als - mangels Erfüllung der Formvorschriften des Erbrechts ungültiges - Rechtsgeschäft von Todes wegen (Erw. 3).

- Ein Rückkaufsrecht «gegenüber den Erben der Käuferin)) kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich das Rückkaufsobjekt zufolge lebzeitiger Veräusserung (Schenkung) nicht mehr im Nachlass der Verpflichteten befindet (Erw.4).

- Rechtsmissbräuchliche Umgehung eines auf den Tod der Verpflichteten gestellten Rückkaufsrechts durch Schenkung unter Lebenden (in casu verneint) (Erw. 5)?

Aus dem Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 28. April 1978 erwarb Frau P. eine Stockwerkeinheit zum Preise von Fr. 330 000.-. In Ziffer 5 der weiteren Vertragsbestimmungen wurde zugunsten der Verkäufer ein Vorkaufsund Rückkaufsrecht mit folgendem Wortlaut vereinbart:

«Neu wird die Begründung folgender Rechte vereinbart:

a) ...

b) Vorkaufsrecht:

Die Käuferin räumt den Verkäufern ein unbefristetes Vorkaufsrecht am Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr.

330 000.- ohne Zins ein.

Das Vorkaufsrecht kann entweder von den Berechtigten gemeinsam oder bei Verzicht eines Berechtigten vom anderen Berechtigten allein ausgeübt werden.

Dieses Vorkaufsrecht ist für die maximal zulässige Dauer von zehn Jahren im Grundbuch vorzumerken.

c) Rückkaufsrecht:

Die Verkäufer behalten sich gegenüber den Erben der Käuferin das Recht vor, das Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 330 000.- ohne Zins zurückzukaufen.

Der Rückkauf kann innert der Frist von einem Jahr vom Tage an, an welchem die Berechtigten von der Eröffnung des Erbganges Kenntnis