Condominium Shed Enforcement and Insurance Recourse for Fire Damage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA condominium owner was entitled to enforce the removal of a garden shed based on a legally binding resolution passed by the co-owners' association, as the continued presence of the structure constituted an unjustified encroachment on their property rights under Article 641 (2) of the Civil Code, regardless of who caused the impact. In a separate matter, an insurance institution was permitted to seek recourse against a liable party for damages paid due to a fire caused by roofing work, as the conduct of the contractor’s managing director, who was deemed an organ of the company, amounted to gross negligence, justifying recourse even under a contractual liability framework, or unequivocally under tort law where the company was primarily liable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 41 OR, Art. 55 OR, Art. 55 ZGB, Art. 103 Abs. 2 VVG, Art. 72 VVG; Condominium Shed Enforcement and Insurance Recourse for Fire Damage: In a separate matter, an insurance institution was permitted to seek recourse against a liable party for damages paid due to a fire caused by roofing work, as the conduct of the contractor’s managing director, who was deemed an organ of the company, amounted to gross negligence, justifying recourse even under a contractual liability framework, or unequivocally under tort law where the company was primarily liable.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was granted based on the owner's right to ward off unjustified interference with property.
Applied by the court to determine the extent of recourse based on judicial discretion.
Applied to the recourse claim when multiple parties were liable from different legal grounds.
Established the basis for the defendant's liability due to an unlawful act, supporting the recourse claim.
Cited to reject the defendant's statute of limitations defense, as the civil claim benefits from the longer prescription period of the criminal offense.
Used to determine the liability of the legal entity based on the actions of its organ (B.).
Applied by the lower court (confirmed by reference in the text) to set the default default interest rate (though the final orders for this specific case are not fully detailed here, the provision is cited in the reasoning structure relevant to the overall discussion).
Volltext
5. Gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann ein Eigentümer jede
unge- rechtfertigte Einwirkung auf sein Eigentum abwehren. Dabei spielt
es keine Rolle, von wem diese ungerechtfertigte Einwirkung ausgeht.
Dass D. durch das Gartenhäuschen in seinem Stockwerkeigentum
beeinträchtigt wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren
Erläuterungen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Beeinträchtigung
ungerechtfertigt ist. Dazu ist festzuhal- ten, dass die
Stockwerkeigentümerversammlung am 19. April. 1993 den Beschluss
fasste, dass das Gartenhäuschen zu entfernen sei. G. wurde überdies
angewiesen, alles daran zu setzen, dass dies im Zuge der übrigen
beschlossenen Bauarbeiten erledigt werden könne. G. hat diesen
Beschluss nicht nur nicht angefochten, sondern mit ein paar
Ergänzungen ausdrück- lich genehmigt. Der Beschluss ist damit
rechtsverbindlich. Dies hat zur Folge, dass das Gartenhäuschen zu
Unrecht noch immer auf dem Vorplatz der Liegenschaft X in L. steht.
Im übrigen wurde der Beschluss auf Antrag von D. gefasst, was
eindrücklich belegt, dass er der Störung seines Eigen- tums nicht
zustimmte. Die Beeinträchtigung, die D. in seinem Stockwerkei- gentum
erleidet, ist daher ungerechtfertigt. Die Berufung ist aus diesem Grund
gutzuheissen.
ZF 73/94 Urteil vom 22. November 1994
6 - Zum Rückgriffsrecht der Gebäudeversicherungsanstalt
des Kantons Graubünden (Art. 44 Abs. des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden; Art. 50/51 OR).
Rückgriff auf den aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR)
Haftenden; Rückgriff auf den aus Vertrag Haftenden,
sofern diesem oder seiner Hilfsperson grobe Fahrlässig-
keit vorzuwerfen ist (Erw. 4, 5).
- Vertragliche und ausservertragliche Haftung; Arbeiten
mit dem Bitumenkocher beim Aufbringen von Dachbelä-
gen (Art. 97 ff., Art. 41 ff. O R) .
- Haftung des Geschäftsherrn, Organhaftung (Art. 55 OR,
Art. 55 ZGB); Grenzziehung zwischen Hilfsperson und
Organ (Erw. 6).
- Grobe Fahrlässigkeit (Erw. 6b, 7).
Aus den Erwägungen:
4. Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
und Sitz in Chur (Art. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im
Kanton Graubünden, BR 830.100), bei welcher grundsätzlich sämtliche
Gebäude i m Kanton Graubünden zu versichern sind. Als vom Kanton
organisierte
Versicherungsanstalt untersteht die Gebäudeversicherungsanstalt des Kan-
tons Graubünden nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG), und somit gilt
auch nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG. Gemäss Art. 44 Abs. 1 des
Gebäudeversicherungsgesetzes gehen nun Schadenersatzansprüche des Ei-
gentümers aus Verschulden Dritter auf die Anstalt über, soweit sie Entschä-
digung leistet. Es handelt sich dabei um eine kantonale Subrogationsbe-
stimmung, wobei im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzansprü-
che aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Ver-
letzung vertraglicher Pflichten auf die Gebäudeversicherungsanstalt überge-
hen (vgl. im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO vorinstanzliches Urteil, S. 7;
SGGVP 1972 Nr. 11, 1989 Nr. 30). Allerdings ist in diesem Zusammenhang
zu beachten, dass die bundesrechtliche Bestimmung des Art. 51 OR Vor-
rang vor kantonalen Gesetzgebungen hat. So steht es den Kantonen na-
mentlich nicht zu, die Rechtsstellung des Schädigers zugunsten der von
ihnen organisierten Brandversicherungsanstalten abzuschwächen, das
Rückgriffsrecht also weiter auszudehnen, als dies durch Art. 51 OR vorge-
sehen wird (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N 15 zu Art. 51
OR; Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum OR, Basel 1992, N 3 zu
Art. 51 OR; Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 4. Aufl., Zürich
1975, S. 390).
5. Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei
es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem
Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rück-
griff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben,
entsprechend auf sie angewendet (Art. 51 Abs. 1 OR). Ob und in welchem
Umfang die Haftbaren Rückgriff gegeneinander haben, wird also durch
richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR). Dabei trägt aber in
der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte
Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene
Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haft-
bar ist (Art. 51 Abs. 2 OR). - Obwohl an sich Art. 51 OR eine Konstellation
verschiedenartiger Haftung voraussetzt, ist die Bestimmung auch auf den
Regress bei gleichartigen Haftungen anzuwenden. Diese analoge Anwen-
dung dient nicht nur dem Geschädigten, sondern hat auch für die Haft-
pflichtigen den Vorteil, dass durch die Annahme einer Anspruchskonkur-
renz gleichzeitig eine Anspruchskumulation ausgeschlossen wird (vgl. Hon-
sell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 14 zu Art. 51 OR). Indes versagt in diesen
Fällen Art. 51 Abs. 2 OR. Abzustützen ist der Entscheid daher auf Art. 51
Abs. 1 OR und Art. 50 Abs. 2 OR, das heisst der Regress bestimmt sich
nach dem Ermessen des Richters, der insbesondere nach Massgabe des
Verschuldens den Rückgriff gewähren oder verweigern wird (vgl. Pra 44
[1955] 18 = BGE 80 II 247ff.; SGGVP 1972 Nr. 11). Einen Fall einer
derartigen Kombination hat man vor sich bei der Konkurrenz eines
ersatz- pflichtigen Versicherers mit einem für den gleichen Schaden
kraft eines Vertrages Haftpflichtigen, der den Schaden verursacht hat.
Das Bundesge- richt ist dabei der Ansicht, dass bei leichtem
Verschulden des aus Vertrag Haftpflichtigen eine Regressforderung
abzulehnen, das Regressrecht des Versicherers gegen den
Vertragspartner des Versicherten jedoch dann zu bejahen sei, wenn
diesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorge- worfen
werden müsse (vgl. BGE 80 II 247 ff., 93 II 353; SGGVP 1989 Nr. 30;
Brehm, a.a.O., N 115f. zu Art. 51 OR).
Die Klägerin bringt nun vor, dass die Beklagte durch ihr
Verhalten gleichzeitig eine vertragliche Pflicht-verletzt sowie eine
unerlaubte Hand- lung begangen habe, und beruft sich daher
nebeneinander auf beide Haf- tungsgründe. Dies ist entgegen der
Auffassung der Beklagten ohne weiteres zulässig, besteht doch diesfalls
Anspruchskonkurrenz (vgl. Honsell/Vogt/ Wiegand, a.a.O., N 58 zu
Art. 97 OR).
6. Bei der ausservertraglichen Haftpflicht ist von Bedeutung, ob
der Schaden durch eine Hilfsperson oder durch ein Organ der Beklagten
verur- sacht wurde. Bei schädigenden Handlungen durch Hilfspersonen
stünde dem Geschäftsherrn nach Art. 55 Abs. 1 OR der
Entlastungsbeweis offen; bei der Organhaftung besteht diese
Möglichkeit dagegen nicht. Die juristi- sche Person ist so zu behandeln,
wie wenn sie an Stelle des Organs als natürliche Person selber
gehandelt hätte (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Bedeutsam ist überdies, dass bei
deliktischer Haftung die Beklagte in der Regressord- nung an erster
Stelle steht (Art. 51 Abs. 2 OR).
a) Als Organe im Sinne von Art. 55 ZGB gelten diejenigen Funktio-
näre einer juristischen Person, die nach Gesetz, Statuten oder einem
davon abgeleiteten Reglement zur Erfüllung gesellschaftlicher
Aufgaben berufen sind oder tatsächlich und erkennbar solche Aufgaben
selbständig besorgen. Organe sind nach der Rechtsprechung auch jene
Personen, die unter der Aufsicht des obersten
Verwaltungsausschusses einer juristischen Person deren eigentliche
Geschäftsführung besorgen oder sich sonst in leitender Stellung
betätigen (BGE 117 II 571 f.). Auch Personen, welche bei einer
juristischen Person nur tatsächlich eine wesentliche Aufgabe
beziehungswei- se Funktion erfüllen, sind also Organe (funktioneller
Organbegriff; vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1993, N 28 ff. zu
Art. 54/55 ZGB). - B. war im fraglichen Zeitpunkt gemäss
Handelsregisterauszug und Arbeitsver- trag Geschäftsführer der S. AG
und in dieser Funktion für die gesamte Geschäftsleitung
verantwortlich. Er unterstand direkt dem Verwaltungsrat. Als
verantwortlicher Bauleiter auf der fraglichen Baustelle hatte er im
übrigen in selbständiger und unabhängiger Weise die Entscheidungen
in bezug auf die Arbeiten und deren Ausführung zu treffen. Unter
Zugrundele- gung des oben angeführten Organbegriffes ist die
Vorinstanz demnach zu
Recht zum Schluss gelangt, dass B. Organeigenschaft im Sinne von Art. 55
ZGB zukommt. Sein Verschulden zieht deshalb die Haftung der Beklagten
nach sich, sofern die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind.
b) Arbeiten mit dem Bitumenkocher zum Aufbringen von Dachbe-
lägen mit heissem Bitumen sind immer gefährlich und erfordern deshalb
besondere Sicherheitsmassnahmen. B. als verantwortlichem Bauleiter kam
dabei die Pflicht zu, die Arbeiten auf der Baustelle zu organisieren und zu
überwachen. Wie nun die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, missachtete
er hierbei verschiedene elementare Sorgfaltspflichten und beging Fehler in
der organisatorischen und technischen Durchführung der Dachisolations-
arbeiten (falsche Postierung und ungenügende Beaufsichtigung des Ofens,
Lagerung von brennbaren Materialien in dessen Nähe, Fehlen des vorge-
schriebenen Feuerlöschers). Der Kreispräsident hat ihn denn auch mit -
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Strafmandat vom 19. Sep-
tember 1990 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne
von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von dieser Beurteilung der
Tat an sich abzugehen, besteht für das Kantonsgericht - auch wenn es
grundsätzlich nicht an strafrichterliche Erkenntnisse gebunden ist - kein
Anlass. Wie noch aufzuzeigen sein wird, muss das Verhalten von B. jedoch
entgegen der Auffassung des Strafrichters als grobfahrlässig eingestuft wer-
den. An dieser Stelle genügt es allerdings festzuhalten, dass diesem offen-
sichtlich ein Verschulden zur Last gelegt werden muss und die Beklagte
durch dieses ihr zuzurechnende Verhalten fremdes Eigentum zerstört hat.
Dass schliesslich durch die Zerstörung des Gebäudes ein Schaden entstan-
den ist, lässt sich nicht grundsätzlich bestreiten. Damit aber liegt eine
unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR vor, und der Gemeinde X
stand als Geschädigter ein Forderungsrecht zu, welches auf die Klägerin
übergegangen ist. Während im übrigen letztere der Gemeinde den Schaden
nur in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht ersetzt hat, haftet die Beklagte
aus Delikt; in erster Linie hat damit sie den Schaden zu tragen. Unter diesen
Umständen erscheint auch die von der Vorinstanz geschützte Rückgriffsfor-
derung der Klägerin von lediglich Fr. 363 800.- oder 40% des haftpflicht-
rechtlich relevanten Schadens (gedeckter Schaden beziehungsweise Wieder-
herstellungskosten Fr. 1 070 000.-, Zeitwert 85% oder Fr. 909 500.-) bei
weitem gerechtfertigt.
c) Nicht begründet ist schliesslich die für den Fall, dass eine Haftung
aus unerlaubter Handlung angenommen wird, von der Beklagten erhobene
Verjährungseinrede. Denn gemäss Art. 60 Abs. 2 OR gilt, wenn eine Klage
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine
längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch. Diese
längere strafrechtliche Verjährungsfrist trifft im übrigen auch juristische
Personen bezüglich der Haftung für ihre Organe (vgl. Honsell/Vogt/
Wiegand, a.a.O., N 10 f. zu Art. 60 OR). Der Straftatbestand der fahrlässi-
gen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, womit die Verjährungsfrist fünf
Jahre beträgt (Art. 70 StGB). Diese längere, massgebliche Verjährungsfrist,
die mit der Tatbegehung (30. Mai 1990) beginnt, ist offensichtlich einge-
halten.
Zusammenfassend kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen
somit festgehalten werden, dass die Beklagte durch das fehlerhafte Verhal-
ten ihres Geschäftsführers der Gemeinde X aus unerlaubter Handlung
haftbar geworden ist, die Klägerin daher auf sie zurückgreifen kann und
das Mass des Rückgriffes von 40% des haftpflichtrechtlich relevanten
Schadens bei weitem gerechtfertigt erscheint. Die Vorinstanz hat demnach
die Rückgriffsforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 363 800.- zu
Recht geschützt. Die Berufung ist somit bereits aus diesem Grunde abzu-
weisen.
7. Auch wenn dagegen mit der Vorinstanz lediglich von einer ver-
traglichen Haftung ausgegangen wird und dazu mit der Beklagten die
Organstellung von B. verneint werden wollte, so erweist sich die Berufung
dennoch als unbegründet. Wie bereits ausgeführt, wird das Regressrecht des
Versicherers auf einen dem Geschädigten vertraglich haftenden Dritten
dann bejaht, wenn diesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Für das Verschulden der Hilfspersonen hat der Geschäfts-
herr wie für sein eigenes einzustehen (vgl. BGE 80 II 247 ff.; SGGVP 1989
Nr. 30). Nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf die von der
Klägerin unter Hinweis auf Brehm (Berner Kommentar, a.a.O., N 115 ff. zu
Art. 51 OR) vorgebrachte Kritik an der Praxis des Bundesgerichtes sowie
die anderen Lösungsvorschläge, ist doch - wie im folgenden aufzuzeigen
sein wird - den Angestellten der Beklagten jedenfalls grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen.
a) Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn elementare Vor-
sichtspflichten missachtet werden, die sich unter den gegebenen Umständen
jedem vernünftigen Menschen aufdrängen mussten. Dabei ist von einem
objektivierten Massstab auszugehen. Entscheidend ist, was unter den gege-
benen Umständen an Sorgfalt erwartet werden durfte und musste. Zur
Anrechnung als Verschulden genügt mithin, wenn der Schadenseintritt an
sich voraussehbar war; dass der Haftpflichtige selber ihn vorausgesehen hat,
ist dagegen nicht erforderlich. Die im Einzelfall anzuwendende Sorgfalt
bestimmt sich ferner aufgrund des Risikos der auszuführenden Tätigkeit;
unerheblich ist dagegen grundsätzlich, was in gewissen Kreisen üblicherwei-
se vorgekehrt wird. Das Gesetz fordert nicht die übliche, sondern alle nach
den Umständen angebrachte Sorgfalt (vgl. SGGVP 1989 Nr. 30 mit zahlrei-
chen weiteren Hinweisen).
Arbeiten mit dem Bitumenkocher zum Aufbringen von Dachbelä-
gen mit heissem Bitumen bergen erhebliche Risiken in sich; Brandausbrü-
che sind relativ häufig. Die Ausführung dieser Arbeiten setzt deshalb beson-
dere Vorsichtsmassnahmen voraus. Gemäss Ziffer 2.3 der Feuerpolizeivor-
schriften Graubünden 103 (Brandschutz auf Baustellen) dürfen etwa die
Kocher nur an Orten aufgestellt werden, wo keine Brandausbreitungsgefahr
besteht. «Dass nun der Standort des Ofens auf dem Dach bereits an sich
unglücklich war, wird von den Angestellten der Beklagten nicht bestritten.
Hingegen wenden sie ein, dass die ursprünglich vorgesehene Plazierung auf
dem Trottoir von der Polizei untersagt worden sei. Zu Recht hielt dem die
Vorinstanz entgegen, dass sie entweder bei der Polizei unter Hinweis auf die
Gefahren hätten weiter insistieren oder aber dann - bei einem Aufstellen des
Bitumenofens auf dem Dach - zumindest mit höchster Sorgfalt vorgehen
und alle nötigen und erdenklichen Sicherheitsmassnahmen treffen und
einhalten müssen. Gerade dies aber haben sie nicht getan, sondern gegen-
teils weitere vorgegebene Sicherheitsvorkehren, welche sich - wenn schon
der Standort des Ofens problematisch war - geradezu gebieterisch aufge-
drängt hätten, ausser acht gelassen. So waren in unmittelbarer Nähe des
Ofens brennbare Materialien wie Dachpappenrollen und Isoliermaterial,
welches in Plastik - dieses brennt bekanntlichermassen sehr schnell - einge-
packt war, gelagert. Damit unterliefen sie augenscheinlich die Feuerpolizei-
vorschriften, welche in diesem Bereich festlegen, welche Sorgfalt bei der
Ausführung dieser Tätigkeiten zu beachten ist. Nicht zu verfangen mag der
in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass die-
sen Vorschriften keinerlei Gesetzeskraft zukomme und sie ihr überdies nie
zugestellt worden seien. Denn zum einen war das Vorhandensein derartiger
Vorschriften durch Publikation im kantonalen Amtsblatt bekannt und zum
anderen wurde auch in den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 1) des Werk-
vertrages zwischen der Gemeinde X und der Beklagten vom 10. April 1990
festgehalten, dass für die Ausführung der Arbeiten unter anderem die
Vorschriften der Feuerpolizei zu beachten seien. Im übrigen stellen diese
lediglich eine Konkretisierung der bereits in Art. 7 und 8 der Verordnung
über die Feuerpolizei und das Feuerwesen im Kanton Graubünden (BR
838.100) festgehaltenen Sorgfaltspflichten dar (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 lit. e,
wonach das Aufbewahren von Brennstoffen und anderen brennbaren Stof-
fen oder Gegenständen in der Nähe von Öfen verboten ist, oder Art. 8
Abs. 1 lit. h, der das unbeaufsichtigte Erhitzen von Bitumen untersagt).
Schliesslich werden in Art. 7 Abs. 2 Leiter von Betrieben denn auch ver-
pflichtet, über die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften durch die ihnen
unterstellten Personen zu wachen. Besonders fatal hat sich des weiteren
ausgewirkt, dass kein bestimmter Arbeiter für die Überwachung des
Schmelzofens zuständig, sondern die Verantwortung für dessen Funktionie-
ren auf alle gesamthaft verteilt war (vgl. die Aussagen der Zeugen I. und
A.), wogegen die Feuerpolizeivorschriften 103 (vgl. deren Ziffer 4) die
Bestim- mung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen, der diese
Arbeiten besonders zu überwachen hat. Dies wäre umso mehr
angezeigt gewesen, als es sich beim verwendeten Ofen um ein Gerät
mit Gasheizung ohne automatische Temperaturregelung handelte und
die Temperatur lediglich nach der Farbe des Rauches und dem Zustand
der Schmelze beurteilt wurde (vgl. die Aussagen der Zeugen I. und
A.). Ursache des Brandes war denn auch die Überhitzung und
Selbstentzündung des Bitumens (vgl. den Bericht vom 5. Juni 1990 samt
Nachtrag sowie die Zeugenaussagen des Brandexperten W.). Von diesem
überzeugend widerlegt wurde dagegen die von der Beklagten erhobene
Behauptung, der Brand sei auf ein Abreissen des Gasschlauches
zurückzuführen. Im übrigen könnten die begangenen
Sorgfaltspflichtverlet- zungen auch diesfalls nicht übersehen werden.
Unentschuldbar war schliesslich das Fehlen eines - wie die Arbeiter
zugestandenermassen wuss- ten - bei diesen Arbeiten vorgeschriebenen
(vgl. Ziffer 2.3 der Feuerpolizei- vorschriften 103) Feuerlöschers, mit
welchem eine gute Möglichkeit bestan- den hätte, den Brand im
Anfangsstadium wirkungsvoll zu bekämpfen (vgl. die Aussage des
Brandexperten W.). Die diesbezüglich gegenteiligen Behaup- tungen der
Mitarbeiter der Beklagten sind dagegen wohl in einer Verharm- losung
der nicht zu bestreitenden Sorgfaltspflichtverletzung begründet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei
den auszuführenden Arbeiten mit dem Bitumenkocher in keiner
Weise dem augenscheinlich vorhandenen Risiko Rechnung trugen und
in leichtfertiger Weise mehrere Vorschriftswidrigkeiten begingen.
Angesichts der Häufung der Verletzung von elementaren
Sorgfaltspflichten kann dabei auch nicht von einem einmaligen
Versagen gesprochen werden, das einer Hilfsperson im Drange der
Arbeiten unterlaufen ist; vielmehr beruhten diese auf man- gelnder
Vorsorge, die ein Vielfaches vermissen liessen, was unter den kon-
kreten Umständen erwartet werden durfte und musste. Das Verhalten
der Mitarbeiter der Beklagten kann deshalb - auch wenn man an den
Begriff strenge Anforderungen stellen will - nicht anders als
grobfahrlässig bezeich- net werden. Der Klägerin steht damit gegen die
Beklagte ein Rückgriffsrecht zu, auch wenn bloss von einer
vertraglichen Haftung ausgegangen wird.
b) Nicht zu helfen vermag der Beklagten des weiteren ihr Einwand,
die Feuerwehr hätte bei genügender Aufmerksamkeit die Ausbreitung des
Feuers ins Untergeschoss und damit den Schaden vermeiden können, wäre
es doch klarerweise Aufgabe der Beklagten selbst gewesen, eine
Gefahrenbeur- teilung vorzunehmen und Vorkehrungen zu treffen, dass
sich ein allfälliger Brand nicht weiter hätte ausbreiten können. Im
vorliegenden Fall hätte dabei festgestellt werden müssen, dass bei einem
Abfluss von Bitumen in das Ab- laufrohr Gefahr für das Untergeschoss
besteht und man hätte dieser Gefahr
mit der Bereitstellung von Sand vorbeugen können (vgl. Aussagen des Bran-
dexperten W.). Ob vorliegend auch die Feuerwehr die Lage falsch einschätz-
te, kann demnach dahingestellt bleiben, wäre dies doch in jedem Fall keines-
wegs geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen
Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu unterbrechen.
c) Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der haft-
pflichtrechtlich relevante Schaden sei in keiner Weise ausgewiesen. - Unbe-
stritten ist, dass die Gebäudeversicherungsanstalt den der Gemeinde X
durch den Brand entstandenen Schaden am Gebäude (Wiederherstellungs-
kosten, vgl. KB 5) in der Höhe von Fr. 1 070 000.- ersetzt hat. Bei der
Berechnung des geltend gemachten Anspruches ging nun die Klägerin vom
Zeitwert (haftpflichtrechtlich relevanter Schaden) des Gebäudes aus, wel-
cher gemäss amtlicher Schätzung der kantonalen Schätzungskommission
vom 23. September 1985 85% des Neuwertes beträgt. Davon ist auszuge-
hen, wurde doch die Unrichtigkeit dieser in einer öffentlichen Urkunde
bezeugten Tatsache nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Richtig ist nun
zwar, dass diese Schätzung zur Zeit des Schadeneintrittes fünf Jahre zurück-
lag, indes dürfte sich der Zeitwert in diesem relativ kurzem Zeitraum
prozentual kaum verändert haben, umso mehr, als zudem zu berücksichti-
gen ist, dass am Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, welche
den Zeitwert wieder in Richtung Neuwert ansteigen liessen. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den haftpflichtrechtlich relevan-
ten Schaden auf Fr. 909 500.- (85 % von Fr. 1 070 000.-) angesetzt hat. Das
Mass des Rückgriffs von bloss 40 % hievon oder Fr. 363 800.- liegt schliess-
lich wohl am unteren Ende des Rahmens, der gerecht und billig erscheint
(Art. 50 Abs. 2 OR). Dagegen wurde von der Beklagten denn auch nichts
vorgebracht. Die Vorinstanz hat somit die Rückgriffsforderung der Kläge-
rin von Fr. 363 800.- zu Recht geschützt.
ZF 56/94 Urteil vom 17. Oktober 1994
7 - Verzugszins; weiterer Schaden (Art. 104, Art. 106 OR). Er-
satz des durch die Verzugszinsen nicht gedeckten weite-
ren Verspätungsschadens zufolge höher verzinslicher
Fremdgeldaufnahme bzw. verzögerter Tilgung höher
verzinslicher Schulden durch den Gläubiger; Zuspre-
chung jener höheren Zinsen und nicht bloss des gesetzli-
chen Verzugszinses von 5%.
Erwägungen:
Die Vorinstanz hat den Beklagten B. verpflichtet, auf den N. zuge-
sprochenen Geldleistungen mangels abweichender Vereinbarung in Anwen-
dung von Art. 104 Abs. 1 OR einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Die