Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 53 • KG GR PKG 1994 53 KI-generiert

Disciplinary Proceedings Prescription Period Analogy

Geschäftsnummer PKG 1994 53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Because the disciplinary oversight statutes for legal practitioners failed to specify a statute of limitations for disciplinary proceedings, the supervisory commission ruled that the general public law principle of prescription applies, drawing an analogy to the shorter limitation periods applicable to minor offenses in criminal law, establishing a one-year prescription period from the date of the breach, which is interrupted by any investigative action but absolutely ceases after two years, unless the conduct also constitutes a criminal offense subject to longer statutory limitation periods, in which case the longer criminal deadlines govern the disciplinary action.

Legislator-Regeste

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Art. 39 GVG, Art. 1 StPO, Art. 109 StGB, Art. 72 Ziff. 2 StGB, Art. 70 StGB; Disciplinary Proceedings Prescription Period Analogy: Because the disciplinary oversight statutes for legal practitioners failed to specify a statute of limitations for disciplinary proceedings, the supervisory commission ruled that the general public law principle of prescription applies, drawing an analogy to the shorter limitation periods applicable to minor offenses in criminal law, establishing a one-year prescription period from the date of the breach, which is interrupted by any investigative action but absolutely ceases after two years, unless the conduct also constitutes a criminal offense subject to longer statutory limitation periods, in which case the longer criminal deadlines govern the disciplinary action.

Schlagwörter

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Disziplinarrecht Verjährungsfristen Verjährung gesetzliche Fristen geringfügige Übertretung Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 262
allgemeiner Grundsatz anerkannt (BGE 112 Ia 262), und zwar nicht nur für
BGE 105 Ib 267
che (BGE 105 Ib 267 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwal-
BGE 105 Ib 268
BGE 105 Ib 69
BGE 116 Ia 464
(BGE 116 Ia 464, 112 Ia 263; Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz.
BGE 108 Ia 232
veranlassen, sich künftig standesge- mäss zu verhalten (BGE 108 Ia 232;
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Volltext

IV. Entscheide der Aufsichtskommission

über die Rechtsanwälte

53 - (Art.

Anwaltsrecht; Verjährung der Disziplinarverfolgung

39 GVG). Die Disziplinarverfolgung verjährt in einem

Jahr seit der Pflichtverletzung; die Verjährung wird

durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtskom-

mission unterbrochen, endigt aber in jedem Fall nach

Ablauf von zwei Jahren seit der Pflichtverletzung. Bei

strafbaren Handlungen gelten die längeren Verjährungs-

fristen des Strafrechts auch für die Disziplinarverfol-

gung.

Aus den Erwägungen:

2. Weder das GVG, das in den Art. 36 ff. unter anderem von der

disziplinarischen Aufsicht über die Rechtsanwälte handelt, noch die Verord-

nung über den Fähigkeitsausweis und die Berufsausübung der Rechtsan-

wälte enthalten Bestimmungen darüber, wann die disziplinarische Verant-

wortlichkeit der Anwälte verjährt. Dies bedeutet nun freilich nicht, dass

Verstösse gegen die Standespflichten grundsätzlich unbesehen der verflosse-

nen Zeit noch verfolgt werden können und dass dann im Einzelfall jeweils

gemäss dem Opportunitätsprinzip geprüft werden muss, ob es nach wie vor

angezeigt ist, eine der in Art. 39 GVG vorgesehenen disziplinarischen Sank-

tionen zu verhängen. Die Verjährung ist vielmehr im öffentlichen Recht als

allgemeiner Grundsatz anerkannt (BGE 112 Ia 262), und zwar nicht nur für

vermögensrechtliche, sondern auch für andere öffentlichrechtliche Ansprü-

che (BGE 105 Ib 267 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwal-

tungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 628 f.). Ausnahmen bestehen im

Bereich der Polizeigüter, indem Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechts-

normen ergeben, nicht verjähren; so kann beispielsweise noch nach Jahren

verlangt werden, dass eine verwahrloste Baute, die für Leib und Leben der

Bewohner und Passanten eine Gefahr bildet, instand gestellt wird (BGE 105

Ib 268; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632). Die disziplinarische Verfolgung

von Personen, die unter einer besonderen Aufsicht des Staates stehen (An-

wälte beispielsweise) oder die sich zu ihm in einem Sonderstatusverhältnis

befinden (Beamte etwa), unterliegt demgegenüber der Verjährung, wie dies

denn auch vielfach gesetzlich festgehalten wird (vgl. die Hinweise in BGE

105 Ib 69 ff. und in Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 631 hinsichtlich der Bundes-

beamten sowie in bezug auf die Anwälte VZR, Handbuch über die Berufs-

pflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 35,

und Sterchi, Kommentar zum Bernischen Fürsprechergesetz, Bern

1992,

S. 121 f.). Fehlen, wie im GVG und in der Anwaltsverordnung des

Kantons Graubünden, gesetzliche Bestimmungen über den Beginn und

die Dauer der Verjährungsfristen, sind die für verwandte Sachverhalte

geltenden Regeln heranzuziehen; sind solche nicht auszumachen oder

sind sie widersprüchlich oder erweisen sie sich als eher zufällig, hat der

Richter (beziehungsweise die zur Ahndung von Verstössen gegen die

Standespflichten zuständige Behör- de) selbst eine Lösung zu finden

(BGE 116 Ia 464, 112 Ia 263; Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 637).

3. Bei den disziplinarrechtlichen Sanktionen, welche für

Verletzun- gen der Standespflichten angedroht werden, handelt es sich

nicht um Stra- fen im Rechtssinne, sondern um administrative

Massnahmen (Sterchi, a.a.O., 5.93 und 115; Häfelin/Müller, a.a.O.,

Rz. 961; Marginalie zu Art. 39 GVG), die dazu dienen, das Vertrauen

des Publikums in die Anwälte zu sichern und den fehlbaren Anwalt zu

veranlassen, sich künftig standesge- mäss zu verhalten (BGE 108 Ia 232;

Sterchi und Häfelin/Müller, ebenda). Diese Zielsetzung legt es nahe, auf

eine gesetzliche Ordnung abzustellen, die eher kurze Verjährungsfristen

vorsieht, machen doch disziplinarische Sank- tionen wenig Sinn, wenn

sich der fehlbare Anwalt bereits wieder seit länge- rer Zeit klaglos

verhalten hat. Berücksichtigt man weiter, dass die am ehesten

vergleichbare Notariatsverordnung ebenfalls keine Verjährungsbe-

stimmungen enthält (weder in der zur Zeit gültigen noch in der vom

Gros- sen Rat in erster Lesung verabschiedeten neuen Fassung) und dass

es in der Regel um Verhaltensweisen geht, die vom Unrechtsgehalt her

weniger schwer wiegen als Verbrechen oder Vergehen, erscheint es

angezeigt, über die Verweisung in Art. 1 StPO die für Übertretungen

geltenden Verjäh- rungsvorschriften des StGB sinngemäss

heranzuziehen. Dies bedeutet, dass

die Disziplinarverfolgung ein Jahr nach der Pflichtverletzung verjährt

(Art. 109 StGB), nach zwei Jahren dann, wenn die einjährige

Verjährungs- frist durch Verfolgungsmassnahmen der

Aufsichtskommission (vgl. hiezu Sterchi, a.a.O., S. 122) noch

rechtzeitig unterbrochen wurde (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Erfüllt hingegen

standeswidriges Verhalten einen Straftatbestand, für den längere

Verjährungsfristen gelten (Art. 70 StGB), sind sie auch auf die

Disziplinarverfolgung anzuwenden.

A 14/93 Beschluss vom 14. Januar 1994