Disciplinary Proceedings Prescription Period Analogy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBecause the disciplinary oversight statutes for legal practitioners failed to specify a statute of limitations for disciplinary proceedings, the supervisory commission ruled that the general public law principle of prescription applies, drawing an analogy to the shorter limitation periods applicable to minor offenses in criminal law, establishing a one-year prescription period from the date of the breach, which is interrupted by any investigative action but absolutely ceases after two years, unless the conduct also constitutes a criminal offense subject to longer statutory limitation periods, in which case the longer criminal deadlines govern the disciplinary action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 39 GVG, Art. 1 StPO, Art. 109 StGB, Art. 72 Ziff. 2 StGB, Art. 70 StGB; Disciplinary Proceedings Prescription Period Analogy: Because the disciplinary oversight statutes for legal practitioners failed to specify a statute of limitations for disciplinary proceedings, the supervisory commission ruled that the general public law principle of prescription applies, drawing an analogy to the shorter limitation periods applicable to minor offenses in criminal law, establishing a one-year prescription period from the date of the breach, which is interrupted by any investigative action but absolutely ceases after two years, unless the conduct also constitutes a criminal offense subject to longer statutory limitation periods, in which case the longer criminal deadlines govern the disciplinary action.
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KI-generiertVolltext
IV. Entscheide der Aufsichtskommission
über die Rechtsanwälte
53 - (Art.
Anwaltsrecht; Verjährung der Disziplinarverfolgung
39 GVG). Die Disziplinarverfolgung verjährt in einem
Jahr seit der Pflichtverletzung; die Verjährung wird
durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtskom-
mission unterbrochen, endigt aber in jedem Fall nach
Ablauf von zwei Jahren seit der Pflichtverletzung. Bei
strafbaren Handlungen gelten die längeren Verjährungs-
fristen des Strafrechts auch für die Disziplinarverfol-
gung.
Aus den Erwägungen:
2. Weder das GVG, das in den Art. 36 ff. unter anderem von der
disziplinarischen Aufsicht über die Rechtsanwälte handelt, noch die Verord-
nung über den Fähigkeitsausweis und die Berufsausübung der Rechtsan-
wälte enthalten Bestimmungen darüber, wann die disziplinarische Verant-
wortlichkeit der Anwälte verjährt. Dies bedeutet nun freilich nicht, dass
Verstösse gegen die Standespflichten grundsätzlich unbesehen der verflosse-
nen Zeit noch verfolgt werden können und dass dann im Einzelfall jeweils
gemäss dem Opportunitätsprinzip geprüft werden muss, ob es nach wie vor
angezeigt ist, eine der in Art. 39 GVG vorgesehenen disziplinarischen Sank-
tionen zu verhängen. Die Verjährung ist vielmehr im öffentlichen Recht als
allgemeiner Grundsatz anerkannt (BGE 112 Ia 262), und zwar nicht nur für
vermögensrechtliche, sondern auch für andere öffentlichrechtliche Ansprü-
che (BGE 105 Ib 267 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwal-
tungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 628 f.). Ausnahmen bestehen im
Bereich der Polizeigüter, indem Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechts-
normen ergeben, nicht verjähren; so kann beispielsweise noch nach Jahren
verlangt werden, dass eine verwahrloste Baute, die für Leib und Leben der
Bewohner und Passanten eine Gefahr bildet, instand gestellt wird (BGE 105
Ib 268; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632). Die disziplinarische Verfolgung
von Personen, die unter einer besonderen Aufsicht des Staates stehen (An-
wälte beispielsweise) oder die sich zu ihm in einem Sonderstatusverhältnis
befinden (Beamte etwa), unterliegt demgegenüber der Verjährung, wie dies
denn auch vielfach gesetzlich festgehalten wird (vgl. die Hinweise in BGE
105 Ib 69 ff. und in Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 631 hinsichtlich der Bundes-
beamten sowie in bezug auf die Anwälte VZR, Handbuch über die Berufs-
pflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 35,
und Sterchi, Kommentar zum Bernischen Fürsprechergesetz, Bern
1992,
S. 121 f.). Fehlen, wie im GVG und in der Anwaltsverordnung des
Kantons Graubünden, gesetzliche Bestimmungen über den Beginn und
die Dauer der Verjährungsfristen, sind die für verwandte Sachverhalte
geltenden Regeln heranzuziehen; sind solche nicht auszumachen oder
sind sie widersprüchlich oder erweisen sie sich als eher zufällig, hat der
Richter (beziehungsweise die zur Ahndung von Verstössen gegen die
Standespflichten zuständige Behör- de) selbst eine Lösung zu finden
(BGE 116 Ia 464, 112 Ia 263; Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 637).
3. Bei den disziplinarrechtlichen Sanktionen, welche für
Verletzun- gen der Standespflichten angedroht werden, handelt es sich
nicht um Stra- fen im Rechtssinne, sondern um administrative
Massnahmen (Sterchi, a.a.O., 5.93 und 115; Häfelin/Müller, a.a.O.,
Rz. 961; Marginalie zu Art. 39 GVG), die dazu dienen, das Vertrauen
des Publikums in die Anwälte zu sichern und den fehlbaren Anwalt zu
veranlassen, sich künftig standesge- mäss zu verhalten (BGE 108 Ia 232;
Sterchi und Häfelin/Müller, ebenda). Diese Zielsetzung legt es nahe, auf
eine gesetzliche Ordnung abzustellen, die eher kurze Verjährungsfristen
vorsieht, machen doch disziplinarische Sank- tionen wenig Sinn, wenn
sich der fehlbare Anwalt bereits wieder seit länge- rer Zeit klaglos
verhalten hat. Berücksichtigt man weiter, dass die am ehesten
vergleichbare Notariatsverordnung ebenfalls keine Verjährungsbe-
stimmungen enthält (weder in der zur Zeit gültigen noch in der vom
Gros- sen Rat in erster Lesung verabschiedeten neuen Fassung) und dass
es in der Regel um Verhaltensweisen geht, die vom Unrechtsgehalt her
weniger schwer wiegen als Verbrechen oder Vergehen, erscheint es
angezeigt, über die Verweisung in Art. 1 StPO die für Übertretungen
geltenden Verjäh- rungsvorschriften des StGB sinngemäss
heranzuziehen. Dies bedeutet, dass
die Disziplinarverfolgung ein Jahr nach der Pflichtverletzung verjährt
(Art. 109 StGB), nach zwei Jahren dann, wenn die einjährige
Verjährungs- frist durch Verfolgungsmassnahmen der
Aufsichtskommission (vgl. hiezu Sterchi, a.a.O., S. 122) noch
rechtzeitig unterbrochen wurde (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Erfüllt hingegen
standeswidriges Verhalten einen Straftatbestand, für den längere
Verjährungsfristen gelten (Art. 70 StGB), sind sie auch auf die
Disziplinarverfolgung anzuwenden.
A 14/93 Beschluss vom 14. Januar 1994